Vorlage - 0088/2025  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 "Krankenhaus Wermelskirchen": a) Aufstellungsbeschluss; b) Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Fritzen, Sophie
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
23.06.2025 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
07.07.2025 
Sitzung des Rates der Stadt      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 – Geltungsbereich 1. Aenderung Bebauungsplan Nr. 56  

Beschluss:

 

Der Ausschussr Stadtentwicklung und Verkehr empfiehl dem Rat folgende Beschlüsse zu fassen:

 

a)      Der Rat beschließt, das Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 „Krankenhaus Wermelskirchen“ gem. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren einzuleiten (Aufstellungsbeschluss).

 

b)      Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen.


 


Sachverhalt:

 

Planungsanlass / Ziel der Planung:

Nachdem die Stadt im Jahr 2024 Flächen von der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH angekauft hat, die vom Krankenhaus nicht benötigt werden, sollen diese Flächen nun entsprechend den Bedarfen der Stadt Wermelskirchen genutzt werden. Dies schließt weitere in städtischem Eigentum befindliche Arrondierungsflächen mit ein.

 

So soll dort auf etwa 0,5-0,7 ha eine viergruppige Kita mit etwa 75 Plätzen entstehen, um den innerstädtischen Kita-Bedarf zu decken und Ersatz zu schaffen für vorhandene Kitaflächen, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht habe.

Um die zusätzliche Belastung des Verkehrsraums durch den neu entstehenden Hol- und Bringverkehr zu bewältigen, soll eine Neuordnung des Verkehrs mitgeplant werden.

 

r dieses Vorhaben ist die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 56 „Krankenhaus Wermelskirchen“ notwendig. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, soll die 1. Änderung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren abgewickelt werden.

 

Die Festsetzung zusätzlicher Bauflächen ist nicht vorgesehen. Inhaltlich handelt es sich lediglich um die Umwandlung einer der Krankenhausnutzung vorbehaltenen Baufläche (Gemeinbedarfsfläche Krankenhaus) in eine Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte.

 

Der geplante Geltungsbereich der 1. Änderung des 56. Bebauungsplans „Krankenhaus Wermelskirchen“ kann der Anlage 1 entnommen werden.

 

Flächennutzungsplan:

Der Bereich, in welchem die neue Kita errichtet werden soll, ist im aktuellen Flächennutzungsplan bereits als Fläche des Gemeinbedarfs dargestellt. Somit ist lediglich eine Ergänzung des Flächennutzungsplans in Form des Symbols „Einrichtungen für Kinder“ erforderlich.

 

Im beschleunigten Verfahren ist der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 mittels Berichtigung anzupassen, wenn der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Es bedarf keiner ortsüblichen Bekanntmachung.

 

Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB:

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 „Krankenhaus Wermelskirchen“ um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Daher soll die Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

Im Kontext des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a Abs. 2 BauGB sollen die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Weiteres Vorgehen:

Das beauftragte Planungsbüro BKI mbH erbringt die erforderlichen Planungsleistungen zur Erstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 in Zusammenarbeit mit notwendigen Fachbüros und in Abstimmung mit der Stadt Wermelskirchen. Die erforderlichen Untersuchungen (z.B. Artenschutz) werden durchgeführt.

 

Sobald die erforderlichen Untersuchungen und ein Planentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 vorliegen, kann die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgen.


 


Anlage/n:

 

Anlage 1 Geltungsbereich 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 56


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 – Geltungsbereich 1. Aenderung Bebauungsplan Nr. 56 (1004 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

090101

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

  60.000  EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

X

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: