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Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beauftragt die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister mit der Stellung eines Antrages nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) zur anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister informiert den Rat in der Folge über wesentliche, weitere Verfahrensschritte.
Sachverhalt:
Das „Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen“ (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) wurde vom Landtag NRW am 09.07.2025 beschlossen.
Das Gesetz sieht vor, die Kommunen in Summe von der Hälfte ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2023 vorhandenen übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu befreien und diese kommunalen Altschulden in die Landesschuld zu übernehmen.
Die Entlastung soll nach drei Kriterien erfolgen:
Die hälftige Übernahme der Altschulden wird für die teilnehmenden Kommunen mit einer erheblichen bilanziellen und auch finanzwirtschaftlichen Entlastung verbunden sein, den Haushaltsausgleich erleichtern und auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit der betroffenen Kommunalhaushalte leisten.
Das zuständige Ministerium löst die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung bei den Gläubigerinnen und Gläubigern der teilnehmenden Kommunen ab. Die Höhe bemisst sich anhand der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festgesetzten Übernahmebeträge (ab der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides) in einem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2026.
Bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins- und Tilgungspflichten bei der Kommune. In einem ersten Entwurf des Gesetzes im Frühjahr 2025 bestand noch die Annahme, dass die Schuldübernahme über einen Zeitraum von 30 Jahren anteilig erfolgt. Die jetzige Ausgestaltung des Gesetzes bedeutet eine „sofortige“ Erhöhung der Allgemeinen Rücklage und damit eine Eigenkapitalverstärkung im kommunalen Kernhaushalt im Jahr 2026.
Zugleich ergeben sich auch „sofortige“ Minderungen im zu planenden Zinsaufwand über die gesamte Schuldübernahme.
Über die Pflichten im Rahmen der Programmabwicklung hinaus (Antragstellung, Auskunfts- und Prüfungspflichten, Bereitstellung von Finanzaufstellungen) ist eine Teilnahme an der Entschuldung gemäß ASEG NRW für die Stadt Wermelskirchen nicht mit zusätzlichen Auflagen, haushaltsrechtlichen Beschränkungen oder aufsichtsbehördlichen Maßnahmen verbunden.
Die Teilnahme an der Altschuldenentlastung ist gem. § 2 Absatz 2 ASEG NRW freiwillig und erfolgt auf Antrag der antragsberechtigten Kommunen.
Die antragstellende Kommune hat auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu beauftragen. Diese bescheinigt die Richtigkeit der für den Antrag erforderlichen Bilanzpositionen zum 31.12.2023 und des Abzugsbetrages nach § 3 Absatz 3 ASEG NRW. Hier ist der festgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2023 - hilfsweise der bestätigte Entwurf (§ 4 Absatz 2 Nr. 2 ASEG NRW) - vorzulegen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Crowe BPG, die auch den städtischen Jahresabschluss 2023 prüfen soll, wird mit der Ansatz- und Ausweisprüfung beauftragt und wird den vom MHKBD an die Kommunen am 29.08.2025 übermittelten verbindlichen Muster-Prüfbericht verwenden.
Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Rat wird in der Folge über wesentliche, weitere Verfahrensschritte informiert.
Nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 ASEG ist ein Beschluss des Rates Voraussetzung für das Ausüben dieser Antragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrages.
Die Verwaltung empfiehlt die Antragstellung, da bei einer Teilnahme keine ersichtlichen Nachteile für die Stadt verbunden sind. Eine Nicht-Teilnahme an der Altschuldenentlastung würde hingegen zum Verlust erheblicher Mittel in Form der Schuldübernahme durch das Land führen.
Basierend auf Modellrechnungen der kommunalen Spitzenverbände wird für die Stadt Wermelskirchen mit finanziellen Hilfen im einstelligen Millionenrahmen durch die Übernahme städtischer Liquiditätskredite (Kassenkredite) in die Landesschuld gerechnet. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um den endgültigen Entlastungsbetrag, sondern um eine Simulation, die Näherungswerte darstellt.
Bedingt durch die Gesetzessystematik wird der endgültige Betrag allerdings erst im Laufe des Verfahrens durch das Land ermittelt und durch Bewilligungsbescheid festgesetzt.
Anlage/n:
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