Vorlage - 0113/2025  

 
 
Betreff: Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Wermelskirchen und die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Felten, Sara
Beratungsfolge:
Wahlausschuss Entscheidung
10.07.2025 
Sitzung des Wahlausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt, die vorliegenden Wahlvorschläge zuzulassen.


Sachverhalt:
 

Die Bürgermeisterin hat mit Amtlicher Bekanntmachung vom 16.12.2024, veröffentlicht am 19.12.2024, zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Stadt (Gemeindevertretung) und für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters aufgefordert.

Diese Amtliche Bekanntmachung wurde aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 06.05.2025 mittels einer weiteren Bekanntmachung vom 26.05.2025 ergänzt.

Die Einreichungsfrist endet am 07.07.2025, 18.00 Uhr.

 

Frau Holthaus hat mit Verzichtserklärung vom 08.11.2025 gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) auf das Amt der Wahlleiterin bei der Stadt Wermelskirchen verzichtet.

Die Funktion des Wahlleiters ging somit auf ihren 1. Vertreter im Amt, Herrn Beigeordneten Stefan Görnert, über.

 

Der Wahlausschuss prüft die fristgemäß eingegangenen Wahlvorschläge gemäß § 18 KWahlG und entscheidet anschließend über deren Zulassung.

 

Über die Sitzung ist eine förmliche Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zur KWahlO zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

Diese Anlage 16 wird bei Sitzungsbeginn vorgelegt.

 

Es liegen zum Zeitpunkt der Einladung 6 gültige Vorschläge für die Wahl des Rates der Stadt und 4 Vorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters vor.

Der Wahlleiter wird in der Sitzung über das Ergebnis der Vorprüfung berichten.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gem. § 2 Abs. 7 KWahlG niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf. Demzufolge können Beisitzer/innen und stellvertretende Beisitzer/innen des Wahlausschusses der Stadt Wermelskirchen bei Kommunalwahlen nicht in die örtlichen Wahlvorstände berufen werden.

 

r jede der einzelnen Wahlen bei den Kommunalwahlen wird kreisweit einheitlich mit farblich unterschiedlichen Stimmzetteln gewählt:

r die Wahl des Rates werden hellgrüne Stimmzettel, für die Wahl derrgermeisterin/ des Bürgermeisters hellblaue Stimmzettel, für die Wahl des Kreistages weiße Stimmzettel und für die Wahl der Landrätin/ des Landrates rosafarbene Stimmzettel benutzt.

 

Die Briefwahl für die Kommunalwahlen wird in den 8 Briefwahlvorständen nur gezählt und auf Gültigkeit geprüft.

Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt durch den Wahlvorstand des jeweiligen Wahlbezirks im jeweiligen Wahllokal.

 

 



 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: