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Beschluss: Das Beratungsergebnis ist abzuwarten.
Sachverhalt:
Bürgermeisterwahl:
Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i.V. mit § § 61 (3) KWahlO und in Verbindung mit 75 a KWahlO das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 14.09.2025 fest. Vereinigt kein Kandidat bei der Hauptwahl gem. § 46c(1) KWahlG die erforderliche Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die bei dieser Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl am 28. September 2025 statt. Es wird dann auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Falls eine Stichwahl nicht erforderlich werden sollte, benachrichtigt der Wahlleiter umgehend nach der Feststellung durch den Wahlausschuss den gewählten neuen Bürgermeister. Die Annahme der Wahl ist nach § 118 (3) LBG NW zu erklären. Der Amtsantritt erfolgt frühestens mit Ausscheiden der Vorgängerin aus dem Amt Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) KWahlO eine formelle Niederschrift
Gemeinderatswahl:
Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit § 61 Abs. 3 KWahlO das Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 14.09.2025 fest. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) eine formelle Niederschrift nach der Anlage 26a KWahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist. Der Wahlleiter benachrichtigt umgehend nach Feststellung durch den Wahlausschuss gem. § 35 (1) KWahlG die Gewählten und weist darauf hin, dass gem. § 62 KWahlO Pkt. 5 die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Diese endet am 31.10.2025 Er weist ebenfalls darauf hin, dass ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt. Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss durch den Wahlleiter gem. § 35 (2) KWahlG i.V. mit § 63(1) KWahlO öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber. Die Sitzberechnung erfolgt gem. § 33 KWahlG i.V. mit § 61 KWahlO.
Anlage/n:
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