Vorlage - 0148/2025  

 
 
Betreff: Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Vertretung der Stadt Wermelskirchen (Gemeinderatswahl)/Kommunalwahl 2025 sowie der Bürgermeisterwahl vom 14.09.2025
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Felten, Sara
Beratungsfolge:
Wahlausschuss Entscheidung
16.09.2025 
Sitzung des Wahlausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

Das Beratungsergebnis ist abzuwarten.


 


Sachverhalt:

 

rgermeisterwahl:

 

Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i.V. mit § § 61 (3) KWahlO und in Verbindung mit 75 a KWahlO das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 14.09.2025 fest.
Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen und der Name des gewählten Bewerbers werden den Mitgliedern des Wahlausschusses und dem Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert.
 

Vereinigt kein Kandidat bei der Hauptwahl gem. § 46c(1) KWahlG die erforderliche Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die bei dieser Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl am 28. September 2025 statt. Es wird dann auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl.
 

Falls eine Stichwahl nicht erforderlich werden sollte, benachrichtigt der Wahlleiter umgehend nach der Feststellung durch den Wahlausschuss den gewählten neuen Bürgermeister. Die Annahme der Wahl ist nach § 118 (3) LBG NW zu erklären.
 

Der Amtsantritt erfolgt frühestens mit Ausscheiden der Vorgängerin aus dem Amt
(mit Ablauf des 31.10.2025), also zum 01.11.2025.
 

Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt
gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl
durch den Bewerber.
Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl nach § 39 (1, S. 1) KWahlG.
 

Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) KWahlO eine formelle Niederschrift
nach der Anlage 26c KWahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an
der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist.
Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Beisitzer beschlussfähig.

 

 

Gemeinderatswahl:

 

Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit § 61 Abs. 3 KWahlO das Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 14.09.2025 fest.
Er stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen nach dem Verhältnisausgleich sowie die Übersicht der gewählten Bewerber werden vom Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert.
 

Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
 

Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) eine formelle Niederschrift nach der Anlage 26a KWahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist.
 

Der Wahlleiter benachrichtigt umgehend nach Feststellung durch den Wahlausschuss gem. § 35 (1) KWahlG die Gewählten und weist darauf hin, dass gem. § 62 KWahlO Pkt. 5 die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Diese endet am 31.10.2025
 

Er weist ebenfalls darauf hin, dass ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt.
Gleiches gilt für einen Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist. Er scheidet dann auch als Ersatzbewerber aus, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenden Wahl ausschlägt.
 

Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss durch den Wahlleiter gem. § 35 (2) KWahlG i.V. mit § 63(1) KWahlO öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl nach § 39 (1, S. 1) KWahlG.
 

Die Sitzberechnung erfolgt gem. § 33 KWahlG i.V. mit § 61 KWahlO.


 


Anlage/n:

 


 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: