Vorlage - RAT/0236/2004  

 
 
Betreff: Benutzungsordnung Eifgenanlage
Status:öffentlich  
Verfasser:Ludwig-Schieffers
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Dmitrijev, Silvia
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
30.11.2004 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses zurückgestellt   
Rat der Stadt Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen die Benutzungsordnung für die Vermietung der Eifgenanlage der Stadt Wermelskirchen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Seit 25.04.1995 verwaltet das Jugendamt die Eifgenaußenanlage.

Die Eifgenanlage in Wermelskirchen steht den Einwohnern und Bürgern der Stadt Wermelskirchen zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Anlage auch von Vereinen und Organisationen für Veranstaltungen genutzt werden, sofern hierdurch nicht Belange der Einrichtung, Belange des Naturschutzes, Belange der sonstigen Nutzer oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

 

Seit 1995 haben diese Außenanlage insgesamt 348 Gruppen genutzt.

 

Die Erlaubnis zur Benutzung der Eifgenanlage für Veranstaltungen wurde aufgrund der Benutzungsordnung für die Eifgenanlage vom 17.05.1995 geregelt.

Seit Sommer 1996 findet in einem Raum auf dem Eifgengelände regelmäßig das Freiwillige Ökologische Jahr statt. Seit 1996 haben 8 FÖJ-ler und FÖJ-lerinnen ein Jahr unter fachkundiger Anleitung durch Herrn Osing und Herrn Engelbrecht die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gepflegt sowie Raum für schützenswerte Tier- und Pflanzenwelt aufgebaut.

 

Insbesondere in den letzten beiden Jahren hat sich herausgestellt, dass die Nutzung des Außengeländes für Freizeitaktivitäten nicht immer im Einklang stand mit der Zielsetzung und der praktischen Umsetzung die sich die Beteiligten des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Hinblick auf Natur- und Umweltschutz wünschten. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Themengebieten der Natur und praktischer Erarbeitung von Schonräumen für Tiere wurde wiederholt nach größeren Veranstaltungen beschädigt oder gar ganz zerstört aufgefunden.

 

Um diese beiden Projekte

a)      Vermietung der Eifgenanlage für Freizeitzwecke und

b)      Sinnvolle Nutzung und Vermittlung von Naturverständnis im Natur- und Landschaftsschutz durch die Möglichkeit ein Freiwilliges Ökologisches Jahr auf diesem Gelände zu absolvieren, ist es erforderlich die bestehende Benutzungsordnung in vorliegender Form zu modifizieren.

 

 

Erläuterung der Benutzungsordnung

 

In der Präambel wird noch einmal für die Benutzer deutlich dargestellt, dass das ehemalige Eifgen-Freibad sich im Laufe der Jahre zu einem Refugium für schützenswerte Pflanzen und ungewöhnliche Tierarten entwickelt hat und dass es gilt, dies im Zusammenhang mit dem Angebot des Jugendamtes des Freiwilligen Ökologischen Jahres mit Unterstützung des RBN zu erhalten und auszubauen.

 

Unter 1. ist nochmals sehr detailliert aufgeführt, was in der Anlage verboten ist.

 

Unter 2. wird die Zielgruppe definiert, die in einem vorgegebenen Zeitraum – längstens bis 22.00 Uhr diese Anlage nutzen kann.

 

3. beschreibt die Vertragsform zwischen dem Jugendamt der Stadt Wermelskirchen und dem Mieter.

 

Unter 4. wird das Verhältnis zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Veranstalter durch den Nutzungsvertrag geregelt. Zusätzlich aufgenommen wurde ein Entgelt von 20,- Euro bei Vertragsabschluss. Diese Gebühr soll nochmals die Bedeutung des Geländes hervorheben.

 

Die Kaution wurde von 100 auf 200,- Euro erhöht, um deutlich zu machen, dass das Gelände im selben Zustand zu verlassen ist, wie es vorgefunden wurde.

Punkt 5 – 8. weist nochmals auf behördliche Genehmigungen sowie gegenseitige Rücksichtnahme und die Aufsicht durch einen volljährigen Leiter oder eine Leiterin hin.

 

 

 

 

 

 

 

 

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Eifgen-Anlage vom 13.12.2004

 

Aufgrund der §§ 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am –13.12.2004 – folgende Benutzungs- und Entgelteordnung für die Eifgen-Anlage beschlossen:

 

Präambel

 

Das Gelände des ehemaligen Eifgenfreibades hat sich im Laufe der Jahre zu einem Refugium für schützenswerte Pflanzen und eine ungewöhnlich artenreiche Tierwelt entwickelt. Es ist eingebettet in ein Landschaftsschutzgebiet und wird vom RBN in Zusammenarbeit mit dem vom Jugendamt getragenen FÖJ betreut und bietet Interessierten eine Fülle von Informationen und Aktionen zur Förderung eines besseren Naturverständnisses. Dennoch soll die Möglichkeit geschaffen werden in einem Kontext von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und berechtigten Interessen der Bürger einem stadtnahen Erholungsgebiet Rechnung zu tragen.

 

1.      Die Eifgen – Anlage steht den Einwohnern der Stadt Wermelskirchen zur Freizeitgestaltung zur Verfügung, soweit diese sich auf den öffentlich zugänglichen Teil zwischen Gebäuden und Wasserfläche beschränkt. Das bedeutet:

-          Die Wasserfläche und der angrenzende Grünbereich sind, weil Landschaftsschutzgebiet, nicht zu nutzen (siehe Anlage),

-          Grillen ist nur auf dem dafür vorgesehenen Platz erlaubt.

-          Brennholz ist mitzubringen,

-          Die öffentlichen Toiletten sind zu benutzen,

-          Auf rücksichtsvollen Umgang mit in der Anlage lebenden Tieren ist zu achten.

 

2.      Die Anlage kann von in Wermelskirchen ansässigen Bürgern, Schulen, Vereinen und Organisationen für Veranstaltungen – z.B. Grillfeste – genutzt werden, sofern hierdurch nicht Belange des Landschafts- und Naturschutzes oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Ausgeschlossen sind  insbesondere Polterabende, Hochzeiten und Zeltlager. Eine Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen wird grundsätzlich nur erteilt, wenn diese um 22 Uhr enden.

 

3.      Die Erlaubnis zur Nutzung der Eifgen-Anlage für Veranstaltungen erteilt die Stadt Wermelskirchen nach Prüfung auf schriftlichen Antrag. Das Antragsformular ist beim Jugendamt der Stadt Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33, 42929 Wermelskirchen erhältlich. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Eifgen-Anlage besteht nicht. Aus Terminvormerkungen können keine Rechte abgeleitet werden.

 

 

4.      Für die Veranstaltungen wird das Verhältnis der Stadt Wermelskirchen und dem Veranstalter durch einen Nutzungsvertrag geregelt. Bestandteil des Nutzungsvertrages ist diese Benutzungsordnung.

Der Nutzungsvertrag berechtigt lediglich zur Benutzung der im Vertrag genannten Einrichtungen und Flächen für den vereinbarten Zeitraum. Es wird eine Gebühr von 20 € erhoben, die bei Vertragsabschluss zu überweisen ist.

Am Tag der Veranstaltung findet eine Begehung der Anlage durch einen Vertreter des Veranstalters und der Stadt Wermelskirchen statt, um den aktuellen Ist-Stand der Anlage einvernehmlich feststellen zu können. Der Veranstalter hinterlegt eine Kaution in Höhe von 200,00 €, die rückerstattet wird, wenn eine abschließende Begehung nach der Veranstaltung keine Beschädigung der Anlage oder missbräuchliche Flächennutzung ergibt. Der eventuell notwendige Transport von Materialien (Tische, Bänke, etc.) für die Veranstaltung darf ausschließlich durch den Haupteingang erfolgen. Ein Befahren der Anlage ist nicht gestattet!

 

5.      Für die Veranstaltung eventuell sonstige behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig vom Veranstalter einzuholen und der Stadt auf Verlangen vorzuweisen.

 

6.      Der Nutzer ist zu schonender Behandlung der Eifgen-Anlage verpflichtet. Schäden sind auf der Grundlage des Neuwertes zu ersetzen.

 

 

7.      Bei der Benutzung des Geländes haben die Nutzer Rücksicht auf eventuelle sonstige Parkbesucher zu nehmen und ihre Aktivitäten darauf einzustellen.

Anweisungen des Hausmeisters sind unbedingt zu befolgen.

 

8.      Das Mitbringen von Tieren in das Parkgelände ist nicht gestattet.

 

9.      Alle genehmigten Veranstaltungen müssen unter Aufsicht eines/einer volljährigen Leiters/Leiterin stehen. Der Nutzer ist verpflichtet, gesetzliche Vorschriften (z.B. Jugendschutz, ordnungsbehördliche, feuerpolizeiliche etc.) zu beachten.

 

10.  Diese Benutzungs- und Entgelteordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgelteordnung vom 17.05.1995 außer Kraft.

 

 

 

Wermelskirchen, den 13.12.2004

Der Bürgermeister

 

 

 

Eric Weik


 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

x

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift