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Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 15 vom 01.02.2022, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Lüffringhauser Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Lüffringhauser Weg, Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstücke 909, 910, 912, 914, 915, 918, 919, 920 und 921
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Lüffringhauser Weg“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen vor.
Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.
Mit amtlicher Bekanntmachung vom 20.10.2018 wurde der Lüffringhauser Weg bereits zum Großteil gewidmet. Diese Fläche ist im Lageplan grau hinterlegt. Bei der damaligen Widmung wurden die oben aufgeführten Splitterparzellen nicht miteinbezogen. Diese sind jedoch ebenfalls Verkehrs-, bzw. Verkehrsbegleitflächen, die einen Teil der anliegenden Grundstücke erschließen und zur hergestellten Erschließungsanlage gehören. Daher ist es erforderlich die Widmung nachzuholen.
Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet:
Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstücke 909, 910, 912, 914, 915, 918, 919, 920 und 921
Nach dem StrWG NW handelt es bei der Straße „Lüffringhauser Weg“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Anlage/n: Lageplan Lüffringhauser Weg
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