Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss wählt Herrn/Frau ...................................... Zur/zum Ausschussvorsitzenden sowie Herrn/Frau........................................................................................... Zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden Sachverhalt: Nach § 4 Abs. 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 werden der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses – JHA – und dessen/deren Vertreter/-in von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Wahlberechtigt sind also nur die stimmberechtigten Mitglieder, wählbar sind nur die Ratsmitglieder. Für das Verhalten bei der Wahl des/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter gelten die Vorschriften des § 50, Abs. 2 GO: “Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl, die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.” Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung des/der Altersvorsitzenden des Jugendhilfeausschusses. Die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt under der Leitung des/der zuvor gewählten Ausschussvorsitzenden.
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