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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Erhöhung des Gesamtausgabebedarfs bei der Haushaltsstelle 1.230.950.2.2 Bezeichnung „Erweiterung städtisches Gymnasium“ von 4.780.300€ um 184.700€ auf 4.965. 000€ gem. § 29 GemHVO zur Kenntnis. Die Mehrausgaben in Höhe von € können im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit des Abschnitts/Unterabschnitts gedeckt werden. Der Rat der Stadt beschließt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von € bei der o.a. Haushaltsstelle. Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt durch Die Mehrausgaben in Höhe von 184.700 € sind im Haushaltsplan 2005 zu berücksichtigen. Sachverhalt: Allgemeines Nach § 29 GemHVO ist der Rat der Stadt unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushaltes nicht nur geringfügig erhöhen werden. Die Stadt Wermelskirchen hat die Wertgrenzen in der „Dienstanweisung für die Durchführung des § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)“ und in den „Richtlinien für die Durchführung von Bauinvestitionscontrolling“ festgelegt. Als nicht geringfügig im Sinne des § 29 GemHVO gelten Kostenerhöhungen bei einer Einzelmaßnahme des Vermögenshaushaltes um mehr als 10 % sofern sie den Betrag von 25.000 € übersteigen. Kostenerhöhungen von über 50.000 € sind in jedem Fall als nicht geringfügig anzusehen. Da bei der Maßnahme Erweiterung städtisches Gymnasium diese Wertgrenzen überschritten werden, erfolgt mit dieser Sitzungsvorlage eine Information des Rates der Stadt nach § 29 GemHVO. Beschreibung der Maßnahme:Erweiterung städtisches Gymnasium Projektstand:
Gemäß
den Richtlinien für die Durchführung von Bauinvestitionscontrolling beträgt die
Kostensicherheit der Stufe V +/- 10 %. Die Mehrausgaben führen zu einer Abweichung von 3,86 %. Begründung der Erhöhung:Zusammensetzung
der Mehrausgaben: Die
Erhöhung des Gesamtausgabebedarfs kann im vorliegenden Fall nicht konkret auf
einzelne Bauteile oder Maßnahmen bezogen werden. Die Abweichungen zum
Kostenanschlag begründen sich aus diversen Massenerhöhungen, notwendigen
Änderungen der Planungsinhalte im Zuge der Bauentwicklung und -ausführung mit
hieraus resultierenden zusätzlich erforderlichen Bauleistungen und der
Anpassung der Baunebenkosten. Die
Schlussrechnungen der beiden Hauptgewerke, die rd. 45% des Gesamtausgabebedarfs
bewirken, liegen noch nicht vor. Von daher konnte die Kostenfeststellung bisher
nicht erstellt werden. Die Fortschreibung des Gesamtausgabebedarfs folgt daher
der regelmäßigen Kostenkontrolle auf der Grundlage von Massenzusammenstellungen
und ist nicht abschließend. Inwieweit die zur Zeit ermittelten Mehrkosten oder
ein Teil dieser Mehrkosten durch Minderkosten in den Hauptgewerken ausgeglichen
werden können bedarf der Abrechnung der Hauptgewerke. Gewerk:
Auftrag / Abrechnungssumme = Differenz (+/-)
Deckung
der Mehrausgaben:
Die Mehrausgaben in Höhe von € können im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit des Abschnitts/Unterabschnitts gedeckt werden. Zur Deckung der Mehrausgaben wird eine überplanmäßige Mittelbereitstellung in Höhe von € erforderlich.
Die überplanmäßige Mittelbereitstellung errechnet sich wie folgt:
Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt durch Die Mehrausgaben in Höhe von 184.700 € sind im Haushaltsplan 2005 zu berücksichtigen.
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