Beschlussvorschlag: Der Werksausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und fasst folgenden Grundsatzbeschluss: Mit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr ab dem 01.01.2006 wird hinsichtlich der zu veranlagenden Grundstücksflächen festgelegt, dass keine Differenzierung nach der Befestigungsart erfolgt. Für eine befestigte Fläche werden Gebühren zu 100 % erhoben, wenn von dieser Fläche Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (Variante 1 der Vorlage). Sachverhalt: 1. Ausgangslage Im Jahr 2001 hat die Fa. Pecher Software GmbH auf Beschluss des Werksausschusses ein Gutachten über die Ermittlung eines getrennten Abwassergebühren-Maßstabs für Schmutz- und Regenwasser in der Stadt Wermelskirchen erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach Analyse der Musterflächen die Flächennutzung bzw. Siedlungsstruktur im gesamten Stadtgebiet von Wermelskirchen als inhomogen zu bezeichnen und in Bezug auf das Urteil vom 05.08.1994 (OVG NW) davon auszugehen ist, dass die Typengerechtigkeit (mehr als 10 % der Grundstücke entsprechen nicht dem Falltypus) im Stadtgebiet von Wermelskirchen nicht gegeben ist. Da die Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist und sich des weiteren durch die getrennte Niederschlagswassergebühr eine höhere Gebührengerechtigkeit erzielen lässt, hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 29.10.2001 (Drucksache-Nr. II/032/01) den Beschluss gefasst, nach Erhebung der Grundlagendaten eine differenzierte Gebühr für Schmutzwasser nach dem Frischwassermaßstab und für Niederschlagswasser nach befestigten Grundstücksflächen einzuführen. Am 02.04.2003 (RAT/0053/2003) hat der Werksausschuss beschlossen, die Fa. Pecher Software GmbH mit der Grundlagenermittlung zur Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr zu beauftragen. Um die Daten der befestigten und an den Kanal angeschlossenen Flächen zu erhalten, ist eine genaue Flächenermittlung erforderlich. Hierzu wurde die Möglichkeit der Überfliegung gewählt. Die Überfliegung hat im März 2004 stattgefunden. Derzeit werden die Überfliegungsdaten ausgewertet und digitalisiert.
Zu Beginn des Jahres 2005 soll das Selbstauskunftsverfahren der Grundstückseigentümer durchgeführt werden. Die Bürger erhalten eine aus der Luftbildaufnahme erstellte Darstellung ihres Grundstückes unterteilt in Teilflächen und müssen auf einem Fragebogen Angaben darüber machen, ob Niederschlagswasser von den einzelnen Flächen in den Kanal eingeleitet wird. Diese „Fragebogenaktion“ wird zeitlich versetzt in den einzelnen Ortsteilen durchgeführt und durch eine Telefonhotline und einem Infomobil vor Ort begleitet. Um die Gebührenkalkulation 2006 rechtzeitig erstellen zu können, muss der Rücklauf der Fragebögen einschließlich Prüfung und Datenauswertung bis Mitte 2005 abgeschlossen sein. Bevor die Fragebögen vorbereitet und versendet werden, ist es erforderlich, hinsichtlich der Flächendifferenzierungen Grundsätze (siehe Ziffer 2) festzulegen, da diese die zukünftige Gebührenstruktur prägen. 2. Beratung im Werksausschuss Der zuständige Projektleiter der Pecher Software GmbH, Herr Dudey, wird in der Sitzung des Werksausschusses über die Einführung des getrennten Gebührenmaßstabes für Schmutz- und Niederschlagswasser in der Stadt Wermelskirchen berichten und insbesondere zu der Problematik der Flächendifferenzierung Stellung nehmen. Der Vortrag von Herrn Dudey ist dieser Sitzungsvorlage in Kurzform beigefügt (Anlage 1). Dem Werksausschuss werden folgende drei Varianten der Flächenerhebung vorgestellt: Variante 1 Gebühren für Niederschlagswasser werden unabhängig von der Art der angeschlossenen befestigten Fläche erhoben. Variante 2 Wie Variante 1, für das Gründach wird ein Gebührenabschlag von XX % vorgenommen. Variante 3 Gebühren für Niederschlagswasser werden je nach Durchlässigkeit der angeschlossenen befestigten Fläche zu XX % erhoben, für das Gründach wird ein Gebührenabschlag von XX % vorgenommen. Bei den Varianten 2 und 3 muss der Anteil für den Gebührenabschlag (XX %) noch ermittelt werden. 3. Rechtsprechung Das OVG NW hat sich mehrfach mit der Frage der Differenzierung von versiegelten Flächen beschäftigt. Im Urteil vom 1.9.1999 (AZ: 9 A 5715/98) heisst es auszugsweise: "Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 EGS verwandte Begriff
der "befestigten Grundstücksfläche" ist hinreichend bestimmt… Eine
weitere Differenzierung in der Gebührensatzung hinsichtlich der Art und Weise
der jeweiligen Befestigung ist nicht geboten. Denn wenn - wie hier –
der Satzungsgeber berechtigt ist, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu
wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend frei." Bereits mit Urteil vom 20.3.1997 (9 A 1921/95) hat sich das OVG NW mit dem Begriff der „befestigten Grundstücksflächen“ auseinandergesetzt: "Die vorgenannte Regelung ist auch hinsichtlich
des verwendeten Begriffs der "befestigten Grundstücksfläche"
hinreichend bestimmt. Der Bedeutungsgehalt dieses Rechtsbegriffs erschließt
sich dem Gebührenpflichtigen ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ihr liegt die nachvollziehbare Vorstellung
zugrunde, daß mit der Verdichtung der Oberfläche deren Absorptionsfähigkeit in
der Regel deutlich sinkt, so daß das bei Regenfällen schlagartig auftretende
Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und zur Beseitigung abgeleitet
werden muß. Dementsprechend ist unter
einer Flächenbefestigung i.S.d. genannten Vorschrift jede Veränderung der
natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch Auftragen oder Einbringen dichterer
Stoffe (z.B. Beton, Asphalt, Platten, Pflastersteine etc.) in der üblichen Art
und Weise erfolgt. Veranlagt werden kann eine derart befestigte Fläche
allerdings erst bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung, daß von
dieser Fläche tatsächlich Niederschlagswasser "in die öffentliche
Abwasseranlage gelangt" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EGS). Daß mit einer in dieser Weise pauschalierenden
Sichtweise die unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und - arten und das
damit korrespondierende, differierende Maß der Oberflächenverdichtung nicht im
einzelnen berücksichtigt werden, liegt auf der Hand, aber auch im Rahmen des
dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zukommenden,
weiten Ermessenspielraums." 4. Stellungnahme der Werkleitung Eine Differenzierung der befestigten Flächen ist aus Sicht der Werkleitung nicht geboten. Folgende Argumente sprechen gegen eine Differenzierung: · Der größte Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung entfällt auf die Kalkulatorischen Kosten. Die Höhe der Kalkulatorischen Kosten wiederum resultiert aus der Bemessung der Rohrdurchmesser der Abwasserleitungen an Starkregenereignissen, für die die Kanalnetze ausgelegt werden müssen. In Wermelskirchen beträgt der Niederschlag in 15 Minuten bei einem Starkregen von 19,2 mm = 213,3 l/s/ha. Hersteller von Ökopflastern geben die Durchlässigkeit ihrer Flächen u. a. mit 100 – 200 l/s/ha an. Diese Herstellerangaben haben nur Gültigkeit, wenn das Pflaster neu verlegt ist. Im Laufe der Jahre werden die Werte deutlich schlechter. · Die Landesförderung für Ökoplaster wird für eine dauerhafte Abkopplung vom Kanalnetz gewährt, wenn eine dauerhafte Durchlässigkeit von 270 l/s/ha nachgewiesen werden kann. Das ist bei Werten von 100 – 200 l/s/ha nicht gegeben. · Das OVG NW erkennt an, dass befestigte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden, da durch die Verdichtung der Oberfläche bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und zur Beseitigung abgeleitet werden muss. Unter einer Flächenbefestigung wird ohne weitere Differenzierung jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche verstanden, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch Auftragen oder Einbringen dichterer Stoffe (z.B. Beton, Asphalt, Platten, Pflastersteine etc.) erfolgt. Eine Differenzierung nach der Art der Befestigung wird seitens des OVG NW nicht gefordert. Aus Sicht der Werkleitung führt eine Differenzierung der befestigten Flächen zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit, da die Festlegung, welche Flächen mit welchen Gebührenanteilen zu berücksichtigen sind, einen erheblichen Angriffspunkt in evtl. Rechtsstreitverfahren darstellt. · Der Verwaltungsaufwand erhöht sich, je differenzierter die Flächenbetrachtung erfolgt. Dieses bezieht sich sowohl auf die erstmalige Erhebung als auch auf die ständige Datenpflege und die Gebührenerhebung. Je differenzierter die Gebührenveranlagung erfolgt, desto höher ist der Aufwand für den Änderungsdienst. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die wiederum in die Gebührenkalkulation einfließen. Aus den genannten Gründen spricht sich die Werkleitung für die Variante 1 aus. Anlage/n: Vortrag der Firma Pecher Software GmbH (Anlage 1) |
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