Vorlage - RAT/0266/2004  

 
 
Betreff: Abschluss des Straßenbeleuchtungsvertrages mit der BEW ab 01.01.2005
Status:öffentlich  
Federführend:Tiefbauamt Beteiligt:Kämmerei
Bearbeiter/-in: Weber, Hans-Jürgen   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
29.11.2004 
1. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat beauftragt den Bürgermeister, mit der BEW Bergische Energie- und Wasser GmbH sowie der BEW Netze GmbH  den in der Sitzung vorgestellten Straßenbeleuchtungsvertrag zum 01.01.2005 abzuschließen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Straßenbeleuchtung in Wermelskirchen war durch Vertrag vom 26.09.1979 dem RWE übertragen worden. Die Laufzeit dieses Vertrages war an den Strom-Konzessionsvertrag gekoppelt. Dieser wiederum endete mit Wirkung vom 14.03.2002.

Wegen laufender Verhandlungen zur Übernahme der Stromversorgung in Wermelskirchen durch die BEW wurde die Versorgung in quasi “vertragslosem Zustand” bis zum 31.12.2003 weiterhin durch das RWE betrieben.

Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde die Stromversorgung in Wermelskirchen dann durch die BEW bzw. die BEW-Netze übernommen (siehe hierzu Beschluß des Rates vom 21.07.2003; RAT 0157/2003). Zeitgleich wurde die Straßenbeleuchtung übergangsweise auf der Basis der früheren RWE-Konditionen von der BEW übernommen. Der entsprechende Überleitungsvertrag läuft bis zum 31.12.2004. Bis dahin sollte ein neuer Straßenbeleuchtungsvertrag verhandelt und abgeschlossen werden, der den Überleitungsvertrag ablöst.

 

Mit dem anerkannten Ziel einer einheitlichen Regelung zwischen der BEW und den drei hier betroffenen Kommunen wurde ein Arbeitskreis gegründet, in dem neben den Vertretern der BEW auch Vertreter der drei Kommunen eingebunden waren. In diesem regelmäßig tagenden Arbeitskreis wurden in den letzten Monaten die detaillierten Konditionen für den neuen Straßenbeleuchtungsvertrag beraten und verhandelt. Diese Verhandlungen haben längere Zeit in Anspruch genommen, weil die bisherigen Regelungen und die praktische Arbeit in den drei Kommunen sehr unterschiedlich waren, und ein einheitlicher Standard gefunden werden mußte.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die bisherige Straßenbeleuchtung in Wermelskirchen sowohl hinsichtlich eines wirtschaftlichen Energieeinsatzes als auch im Bezug auf Wartung und Betrieb der Beleuchtung durchaus als modern, zeitgerecht und wirtschaftlich bezeichnet werden kann. Deshalb wurde in einer Vielzahl von Punkten das “Modell Wermelskirchen” übernommen. Der Umfang der hier künftig von der BEW zu erbringenden Leistungen deckt sich deshalb im wesentlichen mit dem bisher in Wermelskirchen üblichen Standard. Lediglich das Freischneiden der Beleuchtungsanlagen und die regelmäßige Standsicherheitsprüfung der Maste wurde im Vergleich zur früheren Regelung hinzugenommen.  Das “Freischneiden” deshalb, weil es in den beiden anderen Kommunen bisher zum dortigen Standard gehörte, und der Standsicherheitstest, weil die Sicherheitsvorschriften dies heute fordern.

 

Der jetzt vorliegende Entwurf des Vertrages regelt die Durchführung der Straßenbeleuchtung durch die BEW und umfasst die Planung, Herstellung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung, Instandhaltung sowie Wartung und Betrieb der einzelnen Anlagen. Da die Beleuchtungspflicht bei den Kommunen verbleibt, bestimmen diese auch die Standorte sowie die Art und Anbringung der Leuchten.

 

Die Instandhaltung und Wartung der Anlagen umfasst folgende Tätigkeiten:

 

·         Turnusmäßige Kontrolle der Leucht- und Schaltstellen

·         Störungsbeseitigung an den Leucht- und Schaltstellen

·         Austauschen verschlissener bzw. fehlerhafter Teile

·         Leuchtenreinigung und Leuchtmittelersatz

·         Anstrich der Laternenmaste und –ausleger

·         Inspektion und Instandsetzung

·         Beseitigung von Schäden durch Dritte incl. Schäden aus Vandalismus

·         Ausästen von Bäumen an Leuchten und Leitungen

·         Regelmäßige Sicherheitskontrollen

·         Dokumentation in Form einer Leuchten-  und Schaltstellendatei

·         Dokumentation der Straßenbeleuchtungskabelanlagen

 

Die BEW hält einen entsprechenden Bereitschaftsdienst vor. Die Lieferung neuen und die Entsorgung alten Materials ist ebenfalls enthalten.

 

Die Kosten für diese Leistungen liegen pro Monat und Leuchte bei 5,75 € zzgl. MWSt. Zu unterhalten sind in Wermelskirchen etwa 3.000 Leuchten.  In der Kalkulation dieses Betrages sind lediglich die Unternehmerleistungen noch mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Hier wurden hilfsweise die bisherigen Preise der Unternehmer zugrunde gelegt. Zwischenzeitlich hat die BEW nach Absprache im Arbeitskreis die Fremdleistungen ausgeschrieben. Sollte das Ergebnis der Ausschreibung eine Anpassung erforderlich machen bzw. ermöglichen, wird diese für die Sitzung des Rates nachgereicht. Die Kalkulation geht grundsätzlich von Selbstkosten mit den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlägen aus. Gewinnzuschläge sind nicht enthalten.

 

Für die vor dem 01.01.2004 errichteten und auf die BEW übertragenen Anlagen erfolgt eine Abschreibung in Höhe von 4 % (25 Jahre) sowie eine Verzinsung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Euribor auf den jeweiligen Restbuchwert.

 

Für neue Anlagen (Anschaffungswert abzüglich evtl. Kapitalzuschüsse bzw. Anliegerbeiträge) erfolgt ebenfalls eine Verzinsung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Euribor auf den jeweiligen Buchrestwert sowie entsprechend den steuerlichen Regelungen eine Abschreibung von 5 % (20 Jahre).

 

Die Unterhaltungs-/ und Kapitalkosten führen in Wermelskirchen zu Mehrausgaben von zur Zeit etwa 17.000,- € jährlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Leistungsumfang etwas zugenommen hat (Ausästen und Standsicherheitsnachweise), und dass zumindest in 2004 keine Preisanpassung mehr stattgefunden hat. Überdies sind die von der BEW zu erbringenden Leistungen jetzt sehr viel detaillierter festgelegt und damit letztendlich hinsichtlich ihrer Erledigung auch einfacher zu überprüfen.

 

In den Vertrag wurde eine Preisgleitklausel übernommen, die künftige Preisanpassungen in Abhängigkeit von entsprechenden Lohn- und Materialkostensteigerungen eindeutig regelt.

 

Ursprünglich war vorgesehen, in den monatlichen Pauschalbetrag auch die Energiekosten einzurechnen. Im konkreten Vergleich der drei Kommunen ergab sich hier jedoch ein so gravierender Unterschied, dass die Stadt Wermelskirchen deutlich benachteiligt gewesen wäre. Anders als die beiden anderen Kommunen hat die Stadt Wermelskirchen in der Vergangenheit teilweise erhebliche Anstrengungen unternommen, die Energiekosten der Straßenbeleuchtung zu reduzieren. Im konkreten Vergleich wurde das Ergebnis dieser Bemühungen mehr als deutlich. Deshalb wurde entschieden, die Energiekosten zumindest für die nächsten 5 Jahre in der bisherigen Form spitz abzurechnen. Die BEW wird sich mit den beiden anderen Kommunen um eine Angleichung der Energiekosten bemühen. Hierzu notwendige Investitionen müßten dann allerdings von der jeweils betroffenen Kommune direkt finanziert werden, und belasten somit nicht den “gemeinsamen Kostentopf”.

 

Die Stromlieferung wird nach den üblichen tariflichen Konditionen der BEW berechnet. Die alten Lieferverträge, die eine sogenannte “Treuebonusvereinbarung” enthielten, sind aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung im Bereich des Energiemarktes gekündigt worden. Sie waren in dieser Form nicht mehr haltbar. Hinzu kommt eine deutliche Kostensteigerung bei der Energiebeschaffung, so dass auch für die Straßenbeleuchtung mit einer Verteuerung von etwa 25.000,- €/Jahr zu rechnen ist.

In den Verhandlungen konnte dann noch ein Kommunalrabatt von 10 % erreicht werden. Darüber hinaus erhält die Stadt auch für den Strom der Straßenbeleuchtung eine Konzessionsabgabe von 0,11 Cent/kWh. 

 

Der Straßenbeleuchtungsvertrag hat entsprechend den Regelungen im Stromkonzessionsvertrag eine Laufzeit bis spätestens zum 31.12.2023.

 

Es ist vorgesehen, dass der Arbeitskreis über den Abschluss des Vertrages hinaus auch künftig weiter arbeiten soll. Dies ist erforderlich, um die zwangsläufig sich ergebenden Vertragsanpassungen vorbereiten zu können, und um in Richtung eines einheitlichen Beleuchtungsstandards in den drei Kommunen weitere Fortschritte erzielen zu können. Über das Ergebnis der Tätigkeit wird zu gegebener Zeit berichtet.

 

  

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

1.670.510.0.6/1.670.570.0.4

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Im Entwurf des Haushaltes 2005!

Verpflichtungsermächtigung

361.000,-

EUR

380.000,-

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

X

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift