Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die beitragsmäßige Abrechnung folgender Straßen im Innenstadtbereich, Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße, satzungsgemäß nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen in der zur Zeit gültigen Fassung abzuwickeln. Dem Anliegen der Anlieger gemäß Schreiben vom 22.09.2004 wird damit grundsätzlich entsprochen. Eine Sondersatzung wird nicht erlassen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Sachverhalt: Die Anlieger Robert Weber und acht Mitunterzeichner haben den Rat der Stadt und den Bürgermeister mit Schreiben vom 22.09.2004 zum Straßenausbau und der Beitragserhebung im Bereich der Innenstadt, Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße, angeschrieben (Anlage). Zu den im vorstehend genannten Schreiben vorgetragenen Anliegen wird im folgenden Stellung genommen. Beitragserhebung nach den Bestimmungen der Satzung nach § 8 KAG NWDie Anlieger fordern die Einstufung der Straßen Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße nach der Satzung nach § 8 KAG NW als Hauptverkehrsstraße und den evtl. Erlass einer Sondersatzung. Bei den innerstädtischen Straßen Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße, handelt es sich um im Rechtssinne vorhandene Straßen (§ 242 BauGB). Für den geplanten Straßenausbau sind Straßenausbaubeiträge nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen in der zur Zeit gültigen Fassung zu erheben. Die betroffenen Straßen sollen in den vorgesehenen Fahrtrichtungen den innerstädtischen Verkehr aufnehmen. Daher sind diese Straßen auf Grundlage der Satzung nach § 8 KAG als Haupterschließungsstraße (Burger Straße (Teilstück) bzw. als Hauptverkehrsstraße (Untere Eich, Schwanen, Burger Straße (Teilstück), Kurze Straße) einzustufen. Satzungsgemäß lauten die Beitragsanteile für die Anlieger bei einer Einstufung als Hauptverkehrsstraße Fahrbahn 10. vom Hundert Gehwege 50 vom Hundert. Parkstreifen 50 vom Hundert Beleuchtung Oberflächenentwässerung 10 vom Hundert HaupterschließungsstraßeFahrbahn 30 vom Hundert Gehwege 50 vom Hundert Parkstreifen 50 vom Hundert Beleuchtung Oberflächenentwässerung 30 vom Hundert. Sondersatzung für die Festsetzung der AnliegeranteileNach der ständigen Rechtsprechung ist die Festsetzung von abweichenden Anliegeranteilen durch Sondersatzung nur dann erforderlich, wenn eine atypische Erschließungssituation vorliegt. Die Satzung nach § 8 KAG der Stadt Wermelskirchen legt die Höhe des Gemeindeanteils nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen gestaffelt fest. Die Höhe des Gemeindeanteils ist in der Satzung nach § 8 KAG nach Straßenarten, u.a. Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen, gestaffelt. Diese Differenzierungsentscheidung wurde im Rahmen des ortsgeberischen Ermessens getroffen. Eine Besonderheit des Abrechnungsfalles im Rahmen des Straßenausbaus im Bereich der Innenstadt ist nicht erkennbar, so dass die beitragsmäßige Abwicklung des Straßenausbaus im Bereich der Innenstadt auch hier durch das satzungsgeberische Ermessen der Gemeinde nach der Satzung nach § 8 KAG gedeckt ist. Auch nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NW wird der Erlass einer Sondersatzung grundsätzlich für möglich gehalten, im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine Sondersatzung gegeben. Die speziellen nach Straßenarten satzungsgemäß festgelegten Anliegeranteile erfassen die Straßenausbaumaßnahme im Bereich der Innenstadt. Beitragsanteile der Satzung nach § 8 KAGDie Beitragssatzung nach § 8 KAG NW der Stadt Wermelskirchen für straßenbauliche Maßnahmen datiert vom Grundtext und somit auch hinsichtlich der Beitragsanteile aus dem Jahr 1985. Zwischenzeitlich hat sich der Städte- und Gemeindebund mit den Beitragsanteilen zu den Straßenarten eingehend beschäftigt und eine entsprechende Empfehlung herausgegeben (Mustersatzung). Aus dem Vergleich der Beitragsanteile nach der Satzung der Stadt Wermelskirchen nach § 8 KAG und der Mustersatzung des StGB NW geht hervor, dass die Beitragsanteile der Stadt Wermelskirchen an der unteren Grenze der Empfehlungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NW liegen. Die Erhöhung der Beitragsanteile ist bzw. wird bereits in vielen Kommunen umgesetzt. Seitens der Verwaltung wird an der derzeit gültigen Satzung nach § 8 KAG mit den festgelegten Beitragsanteilen nach Straßenarten festgehalten, obwohl sie nur die untere Grenze der Anliegeranteile realisiert. Bautechnische AusführungenHerr Robert Weber steht als Vertreter einer Bürgergruppe, die Einwände gegen den Straßenausbau (Untere Eich, Schwanen, Burger Str. und Kurze Straße) hat. Im Schreiben der Anlieger ist zu der Forderung zu der Einstufung der Straßen eine Begründung formuliert, u. a. “der beschlossene Straßenausbau ist aus verkehrstechnischer Sicht nicht erforderlich”. Die Aussage ist nicht nachvollziehbar, da im Vorfeld der Planung umfangreiche Abstimmungen mit allen Vertretern der verkehrstechnischen Gremien getroffen worden sind. Hierzu zählt, dass am 18.12.2003 eine umfangreiche Abstimmung mit den Vertretern des Planungsamtes, Tiefbauamtes, der Städtischen Polizei, der Städtischen Straßenverkehrsbörde, der Kreispolizei Bergisch Gladbach sowie Vertretern des ÖPNV und der Städtische Feuerwehr stattgefunden hat. Die Bürgerversammlung für den Bereich Untere Eich, Schwanen, Burger Str. und Kurze Straße. fand am 09.12.2003 statt. In den Fachausschüssen, die mit der Innenstadtplanung befasst sind, sowie in den hiesigen Zeitungen wurde mehrmals mitgeteilt, dass es ein Infobüro (Telegrafenstraße 30) gibt, in denen Anregungen von den betroffenen Anliegern gerne aufgenommen werden. Diese Abstimmungsinhalte und die Ergebnisse der Bürgerinfomationsveranstaltung, sowie die Anregungen aus dem Bürgerbüro sind in die vorhandene Planung eingeflossen. Die Verkehrsführung und der damit verbundene Straßenausbau einschl. aller Details sind am 22.03.2004 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr als Ausbaubeschluss gefasst worden. Im Zusammenhang mit der Umgestaltung Innenstadt hat der Rat der Stadt Wermelskirchen den Beschluss zum Ausbau bzw. Rückbau der wichtigen Hauptverkehrsstraßen gefasst, die nach der Fertigstellung der B51n wieder zur Gemeindestraße zurückgestuft werden. Die Straßenquerschnitte der ehemaligen Bundesstraße und Landesstraße sind für Durchgangsverkehre ausgelegt und nicht für innerstädtischen Verkehr. Darüber hinaus sind einige Streckenbereiche nachweislich dringend erneuerungsbedürftig. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Schreiben der Anlieger hinsichtlich beitragsmäßiger Voraussetzungen satzungsgemäß abzuwickeln ist. Für eine Sondersatzung fehlen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Anhaltspunkte. Die vorgebrachten bautechnischen Kritikpunkte der Anlieger können nicht nachvollzogen werden.
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