Vorlage - RAT/0283/2004  

 
 
Betreff: Straßenausbau im Bereich der Innenstadt, Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße
hier: Schreiben der Anlieger vom 22.09.2004
Status:öffentlich  
Verfasser:Ritter, Dietlinde
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
06.12.2004 
1. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr an Verwaltung zurück verwiesen   
21.02.2005 
3. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die beitragsmäßige Abrechnung folgender Straßen im Innenstadtbereich, Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße, satzungsgemäß nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen in der zur Zeit gültigen Fassung abzuwickeln.

 

Dem Anliegen der Anlieger gemäß Schreiben vom 22.09.2004 wird damit grundsätzlich entsprochen. Eine Sondersatzung wird nicht erlassen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Anlieger Robert Weber und acht Mitunterzeichner haben den Rat der Stadt und den Bürgermeister mit Schreiben vom 22.09.2004 zum Straßenausbau und der Beitragserhebung im Bereich der Innenstadt, Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße, angeschrieben (Anlage).

 

Zu den im vorstehend genannten Schreiben vorgetragenen Anliegen wird im folgenden Stellung genommen.

 

Beitragserhebung nach den Bestimmungen der Satzung nach § 8 KAG NW

 

Die Anlieger fordern die Einstufung der Straßen Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße nach der Satzung nach § 8 KAG NW als Hauptverkehrsstraße und den evtl. Erlass einer Sondersatzung.

Bei den innerstädtischen Straßen Untere Eich, Schwanen, Burger Straße und Kurze Straße, handelt es sich um im Rechtssinne vorhandene Straßen (§ 242 BauGB). Für den geplanten Straßenausbau sind Straßenausbaubeiträge nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen in der zur Zeit gültigen Fassung zu erheben. Die betroffenen Straßen sollen in den vorgesehenen Fahrtrichtungen den innerstädtischen Verkehr aufnehmen. Daher sind diese Straßen auf Grundlage der Satzung nach § 8 KAG als Haupterschließungsstraße (Burger Straße (Teilstück) bzw. als Hauptverkehrsstraße (Untere Eich, Schwanen, Burger Straße (Teilstück), Kurze Straße) einzustufen. Satzungsgemäß lauten die Beitragsanteile für die Anlieger bei einer Einstufung als

 

Hauptverkehrsstraße

Fahrbahn                                                         10. vom Hundert

Gehwege                                                         50 vom Hundert.

Parkstreifen                                                    50 vom Hundert

Beleuchtung Oberflächenentwässerung        10 vom Hundert

 

Haupterschließungsstraße

 

Fahrbahn                                                         30 vom Hundert

Gehwege                                                         50 vom Hundert

Parkstreifen                                                     50 vom Hundert

Beleuchtung Oberflächenentwässerung        30 vom Hundert.

 

Sondersatzung für die Festsetzung der Anliegeranteile

 

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Festsetzung von abweichenden Anliegeranteilen durch Sondersatzung nur dann erforderlich, wenn eine atypische Erschließungssituation vorliegt. Die Satzung nach § 8 KAG der Stadt Wermelskirchen legt die Höhe des Gemeindeanteils nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen gestaffelt fest. Die Höhe des Gemeindeanteils ist in der Satzung nach § 8 KAG nach Straßenarten,  u.a. Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen,  gestaffelt. Diese Differenzierungsentscheidung wurde im Rahmen des ortsgeberischen Ermessens getroffen. Eine Besonderheit des Abrechnungsfalles im Rahmen des Straßenausbaus im Bereich der Innenstadt ist nicht erkennbar, so dass die beitragsmäßige Abwicklung des Straßenausbaus im Bereich der Innenstadt auch hier durch das satzungsgeberische Ermessen der Gemeinde nach der Satzung nach § 8 KAG gedeckt ist.

Auch nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NW wird der Erlass einer Sondersatzung grundsätzlich für möglich gehalten, im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine Sondersatzung gegeben. Die speziellen nach Straßenarten satzungsgemäß  festgelegten Anliegeranteile erfassen die Straßenausbaumaßnahme im Bereich der Innenstadt.

 

Beitragsanteile der Satzung nach § 8 KAG

 

Die Beitragssatzung nach § 8 KAG NW der Stadt Wermelskirchen für straßenbauliche Maßnahmen datiert vom Grundtext und somit auch hinsichtlich der Beitragsanteile aus dem Jahr 1985. Zwischenzeitlich hat sich der Städte- und Gemeindebund mit den Beitragsanteilen zu den Straßenarten eingehend beschäftigt und eine entsprechende Empfehlung herausgegeben (Mustersatzung). Aus dem Vergleich der Beitragsanteile nach der Satzung der Stadt Wermelskirchen nach § 8 KAG und der Mustersatzung des StGB NW geht hervor, dass die Beitragsanteile der Stadt Wermelskirchen an der unteren Grenze der Empfehlungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NW liegen. Die Erhöhung der Beitragsanteile ist bzw. wird bereits in vielen Kommunen umgesetzt. Seitens der Verwaltung wird an der derzeit gültigen Satzung nach § 8 KAG mit den festgelegten Beitragsanteilen nach Straßenarten festgehalten, obwohl  sie nur die untere Grenze der Anliegeranteile realisiert.

 

Bautechnische Ausführungen

 

Herr Robert Weber steht als Vertreter einer Bürgergruppe, die Einwände gegen den Straßenausbau (Untere Eich, Schwanen, Burger Str. und Kurze Straße) hat.

 

Im Schreiben der Anlieger ist zu der Forderung zu der Einstufung der Straßen eine Begründung formuliert, u. a. “der beschlossene Straßenausbau ist aus verkehrstechnischer Sicht nicht erforderlich”.

 

Die Aussage ist nicht nachvollziehbar, da im Vorfeld der Planung umfangreiche  Abstimmungen mit allen Vertretern der verkehrstechnischen Gremien getroffen worden sind. Hierzu zählt, dass am 18.12.2003 eine umfangreiche Abstimmung mit den Vertretern des Planungsamtes, Tiefbauamtes, der Städtischen Polizei, der Städtischen Straßenverkehrsbörde, der Kreispolizei Bergisch Gladbach sowie Vertretern des ÖPNV und der Städtische Feuerwehr stattgefunden hat.

 

Die Bürgerversammlung für den Bereich Untere Eich, Schwanen, Burger Str. und Kurze Straße. fand am 09.12.2003 statt.

In den Fachausschüssen, die mit der Innenstadtplanung befasst sind, sowie in den hiesigen Zeitungen wurde mehrmals mitgeteilt, dass es ein Infobüro (Telegrafenstraße 30) gibt, in denen Anregungen von den betroffenen Anliegern gerne aufgenommen werden.

 

Diese Abstimmungsinhalte und die Ergebnisse der Bürgerinfomationsveranstaltung, sowie die Anregungen aus dem Bürgerbüro sind in die vorhandene Planung eingeflossen. Die Verkehrsführung und der damit verbundene Straßenausbau einschl. aller Details  sind am 22.03.2004 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr als Ausbaubeschluss gefasst worden.

Im Zusammenhang mit der Umgestaltung Innenstadt hat  der Rat der Stadt Wermelskirchen den Beschluss zum Ausbau bzw. Rückbau der wichtigen Hauptverkehrsstraßen gefasst, die nach der Fertigstellung der B51n wieder zur Gemeindestraße zurückgestuft werden.

 

Die Straßenquerschnitte der ehemaligen Bundesstraße  und Landesstraße sind für Durchgangsverkehre ausgelegt und nicht für innerstädtischen Verkehr. Darüber hinaus sind einige Streckenbereiche nachweislich dringend erneuerungsbedürftig.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Schreiben der Anlieger hinsichtlich beitragsmäßiger Voraussetzungen satzungsgemäß abzuwickeln ist. Für eine Sondersatzung fehlen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Anhaltspunkte. Die vorgebrachten bautechnischen Kritikpunkte der Anlieger können nicht nachvollzogen werden.

 

 


 

 

 

Anlage:

Anlagen:

1. Schreiben der Anwohner vom 22.09.2004

2. Lageplan