Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes fest, dass bei - der Wahl des Rates der Stadt am 26.09.2004 - der Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004 - der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 10.10.2004 1. alle Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt haben, 2. der Vorbereitung der Wahlen oder bei den Wahlhandlungen keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten, 3. die Wahlergebnisse vom Wahlausschuss der Stadt richtig festgestellt wurden. Die Wahl des Rates der Stadt Wermelskirchen (Gemeindewahl) und die Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004 sowie die Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 10.10.2004 werden daher nach den §§ 40 Abs. 1 und 46b des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit den §§ 66 und 75a der Kommunalwahlordnung für gültig erklärt. Sachverhalt: Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat der Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahlen von Amts wegen zu beschließen. Die vom Wahlausschuss der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 28.09.2004 festgestellten Ergebnisse der Ratswahl (Gemeindewahl) und der Wahl des Bürgermeisters vom 26.09.2004 wurden nach den §§ 35 und 46 b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) am 01.10.2004 amtlich bekannt gemacht. Ebenso wurde das vom Wahlausschuss der Stadt in seiner Sitzung am 11.10.2004 festgestellte Ergebnis der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters vom 10.10.2004 gemäß §§ 35 und 46 b KWahlG am 19.10.2004 amtlich bekannt gemacht. Bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist entsprechend § 39 Abs. 1 KWahlG sind keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen erhoben worden. Der Wahlleiter schlägt daher dem Rat der Stadt vor, die Kommunalwahlen 2004 (Ratswahl, Bürgermeisterwahl und Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters) nach den §§ 40 Abs. 1 und 46b KWahlG in Verbindung mit den §§ 66 und 75a der Kommunalwahlordnung für gültig zu erklären.
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