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Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt: Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2004 das TAG endgültig verabschiedet. Das Gesetz wird somit zum 01.01.2005 in Kraft treten. Bekanntlich hatte der Bundesrat im ersten Durchgang den Gesetzentwurf am 24.09.2004 abgelehnt. Danach beschloss der Familienausschuss des Deutschen Bundestages mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen am 27.10.2004 eine Änderung des TAG. Die §§ 22 bis 24a, 69 und 74a SGB VIII wurden nunmehr in einem eigenständigen Gesetzesantrag geregelt. Grundsätzliche inhaltliche Änderungen dieser Paragraphen waren damit nicht verbunden mit der Ausnahme, dass § 24 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs wohl mit Blick auf ein mögliches Zustimmungserfordernis des Bundesrates gestrichen wurde. Die Koalition hatte damit das geplante TAG wegen des zu erwartenden Widerstandes der Union im Bundesrat in einen nicht zustimmungspflichtigen und einen zustimmungspflichtigen Teil aufgeteilt. Nachdem der nicht zustimmungspflichtige Teil, der die Kernpunkte der geplanten Neuregelung enthielt, am 28.10.2004 mit der Mehrheit von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag verabschiedet wurde, hatte der Bundesrat mit Beschluss vom 26.11.2004 gem. Art. 77 Abs. 2 GG den Vermittlungsausschuss angerufen mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Am 15.12.2004 befasste sich der Vermittlungsausschuss u.a. auch mit dem TAG. Das Verfahren wurde unter einvernehmlichem Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfristen nach drei Sitzungen ohne Ergebnis abgeschlossen. Der Bundesrat lehnte am 17.12.2004 die Pläne der Bundesregierung zu Ausbau der Kinderbetreuungsangebote erneut ab und legte Einspruch ein. Am gleichen Tag wies der Deutsche Bundestag den Einspruch des Bundesrates zurück und verabschiedete das TAG. Somit wird der abgespaltene Teil “Ausbau der Kindertagesbetreuung” zum 01.01.2005 in Kraft treten. In der Sitzung wird mündlich die Veränderung des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) §§ 22, 22a, 23 und 24 erläutert. Um den Bedarf für die Kinder unter drei Jahren gem. § 24 Abs. 2 u. 3 festzustellen, wurden alle Erziehungsberechtigten der Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren mit beiliegendem Fragebogen angeschrieben. Das Ergebnis wird in der Sitzung präsentiert.
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