Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt diesen Vorschlag zustimmend zur Kenntnis. Sachverhalt: In der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für die Kattwinkelsche Fabrik Wermelskirchen ist im § 2 – Zuständigkeit des Jugendamtes – folgendes festgelegt: Abs. 1 Gemäß § 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wermelskirchen ist das Jugendamt nach Maßgaben des KJHG und der dazu erlassenen Ausführungsgesetze für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Die pädagogische Kinder- und Jugendarbeit nach den Bestimmungen des KJHG in der Kattwinkelschen Fabrik ist Teil von öffentlicher Jugendhilfe und ist daher mit der Verwaltung des Jugendamtes mindestens einmal jährlich abzustimmen. Abs. 2. Das Abstimmungsergebnis über das Angebot der öffentlichen Jugendhilfe in der Kattwinkelschen Fabrik für das jeweils kommende Jahr ist spätestens in der letzten Sitzung des Vorjahres im Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ein Abstimmungsgespräch zwischen der Verwaltung des Jugendamtes und der Leitung der Kattwinkelschen Fabrik hat stattgefunden.
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