Beschlussvorschlag: zu A) Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme,
Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
vorgebrachten Anregungen, gemäß der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage
dargestellten jeweiligen Beschlußvorschläge. zu B) Der Rat beschließt die Weiterführung des Verfahrens
für den Bebauungsplan in einem normalen Verfahren nach §§ 2 und 8 BauGB. zu C) Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der entsprechenden Erläuterung und des Bebauungsplanes DH Nr. 5 "Pflanzenmarkt Wickhausen" einschließlich der dazu gehörenden Begründung gem. § 3(2) BauGB. Sachverhalt: Nachdem der Rat der Stadt Wermelskirchen am 03.11.2003 beschlossen hat die Verfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten, wurde das Verfahren aufgenommen und erste Verfahrensschritte durchgeführt. Der erste wesentliche Verfahrensschritt war dabei die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Bürger. Die Pläne zur 22. Änderung des FNP in eine Sonderbaufläche und des Bebauungsplanes DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ wurden dazu vom 13.09.2004 bis zum 11.10.2004 einschließlich öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurde entsprechend angeschrieben und ebenfalls zu einer Stellungnahme bis zum 11.10.2004 aufgefordert. Inzwischen sind die im Verfahren vorgebrachten Anregungen geprüft worden und es wurde eine Bewertung der Stellungnahmen vorgenommen. Diese Bewertung ist in der folgenden Sitzungsvorlage dargestellt und wurde jeweils mit einem entsprechenden Beschlussvorschlag verbunden. Das gleiche betrifft die
Überführung des bisherigen Verfahrens des Bebauungsplanes von einem Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan nach § 12 BauGB in ein „normales“ Verfahren nach § 8
BauGB. Die ursprünglich verbundene rechtliche Auffassung, dass ein solches Projekt und Planaufstellungsverfahren besser in der Form als Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird besteht nun, nachdem das Verfahren inzwischen so weit geführt worden ist, nicht mehr. Die Weiterführung des Planes als „normales“ Bebauungsplanverfahren vereinfacht für alle Beteiligten den weiteren Verfahrensablauf und den Abschluss des Verfahrens. Es bedarf letztlich keines Durchführungsvertrages und keiner entsprechenden Projektpläne. Die wesentlichen Punkte,
die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens zu regeln sind, können und werden
auch im „normalen“ Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Weitere Auflagen für das
Objekt werden im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigung geregelt und sind
Voraussetzung für den Betrieb des Pflanzenmarktes. Eine besondere Bindung an einen bestimmten Vorhabenträger wird nicht mehr als notwendig erachtet, da das Projekt bereits im wesentlichen besteht und das Verfahren im besonderen dazu dient den Betrieb in seinem Bestand zu sichern. Zu A) Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange Da in den Stellungnahmen
der jeweiligen Träger öffentlicher Belange und Bürger tlw. gar nicht bzw. nur
bedingt (Rhein. Berg. Kreis/RA Schmidt) zwischen dem Verfahren FNP-Änderung und
B-Plan Aufstellung unterschieden wurde, wird auch in der folgenden Bewertung
nicht zwischen diesen Verfahren differenziert. Da es sich hier um ein so
genanntes Parallelverfahren handelt, werden die Anregungen in einer
Stellungnahme, sowohl für den FNP als auch für den B-Plan bewertet. 1) Von
folgenden Trägern öffentlicher Belange und Kommunen sind Stellungnahmen ohne
Anregungen und Bedenken abgegeben worden (Originalschreiben siehe Anlage 1
– 4 ) 1.1) Das Amt für Agrarordnung meldet mit Schreiben vom 16.09.2004 keine Anregungen an. (Anl. 1) 1.2) Die BEW, Bergische Energie- und Wasser GmbH meldet mit Schreiben vom 14.09.2004 keine Bedenken an. (Anl. 2) 1.3) Die Stadt Hückeswagen meldet mit Schreiben vom 27.09.2004 keine Bedenken an. (Anl. 3) 1.4) Die Stadt Remscheid meldet mit Schreiben vom 16.11.2004 keine Bedenken an. (Anl. 4) 2.) Eingegangene
Anregungen Träger öffentlicher Belange (zusammengefasst, Originalschreiben
siehe Anlage 5 - 9) 2.1) LVR Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn (Schreiben vom 23.09.2004 / Anl. 5) Anregung: Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin stehen derzeit auch keine für die Abwägung verwertbaren Grundlagen zur Verfügung. Unabhängig hiervon wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NW verwiesen. Es ist sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Der Anregung wird gefolgt.
Aufnahme folgenden Hinweises in den Bebauungsplan: Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der
B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.2) Wupperverband, Postfach 202063, 42220 Wuppertal (Schreiben vom 15.10.2004 / Anl. 6 ) Anregung: Es bestehen keine Bedenken. Verweis auf Besprechungsvermerk des Ing.-Büros Gohl anlässlich eines Ortstermins am 28.07.2004. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Der Verweis auf den Besprechungsvermerk wird zur Kenntnis genommen. Die gem. Besprechungsvermerk festgehaltenen Maßnahmen wurden der Entwässerungskonzeption des Büros Gohl zugrundegelegt. Aufgrund der Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Köln (StUaK) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist jedoch eine Änderung der Entwässerungskonzeption erforderlich (vgl. Ausführungen zu 2.5.2). Die mit dem StUaK abgestimmte Konzeption wurde in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren wird das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt.
2.3) Forstamt Bergisch Gladbach Königsforst, Untere Forstbehörde, Broichen 1, 51429 Gladbach (Schreiben vom 11.10.2004 / Anl. 7) Anregung: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die im Süden und Westen angrenzenden Waldflächen sind teilweise nur über das Plangebiet zu erreichen, da die Waldwege in diesem Bereich an die Betriebsflächen des Pflanzenmarktes angebunden sind (siehe beigefügte Karte). Diese Zufahrtsmöglichkeiten zu den Waldflächen sind aus Sicht des Forstamtes für die Waldbewirtschaftung erforderlich und daher über ein Wegerecht zu sichern. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Die Stadt sieht keine Notwendigkeit, ein Wegerecht festzusetzen. Der Bebauungsplan greift hier nicht in bestehendes Recht ein und nimmt damit auch keine Rechte. Der vom Forstamt genutzte Weg, der nur teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, wird nicht durch bauliche Anlagen überplant und ist auch weiterhin befahrbar. Die Zufahrt von der öffentlichen Straße erfolgt zudem über ein weiteres privates Grundstück, das außerhalb des Bebauungsplanes liegt (Wickhausen 34). Die Sicherung der Zufahrt ist daher nicht im Bebauungsplanverfahren zu regeln und muss privatrechtlich erfolgen.
2.4) Rheinisch-Bergischer Kreis, Postfach 200450, 51434 Bergisch-Gladbach (Schreiben vom 14.10.2004 / Anl. 8) 2.4.1) Untere Landschaftsbehörde (Rheinisch-Bergischer Kreis) Anregung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ dient im Wesentlichen der Ordnung des Bestandes. Der Standort betrifft den räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“, jedoch kein Schutzgebiet. Der Planbereich betrifft das Entwicklungsziel 1.1.2: „Weitgehend intakte Siefenfelder mit überwiegend land- aber auch forstwirtschaftlicher Nutzung“. Besondere Kartierungen werden nicht berührt. Korrespondierend wird die 22. Flächennutzungsplanänderung von Fläche für die Landwirtschaft in Sonderbaufläche betrieben. Zu den vorgelegten Planunterlagen werden folgende Bedenken erhoben und Anregungen formuliert: Zur Begründung: Es wird um Erläuterung gebeten, inwiefern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung rechtmäßig erfolgt sind oder zulässig waren (Bsp. bestehende Baugenehmigungen o. dgl.). Es wird empfohlen, die Begründung dahingehend eindeutig zu gliedern, dass zum einen auf den Bebauungsplan Bezug genommen wird und zum anderen auf die Niederschlagswasserentsorgung, die im Wesentlichen außerhalb des Bebauungsplanes realisiert wird. Die Niederschlagswasserentsorgung ist Bestandteil eines eigenständigen wasserrechtlichen Verfahrens, welches bei der Unteren Wasserbehörde zu betreiben ist. Da Schutzgebiete und Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ von dem Vorhaben betroffen sind, ist eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde sowie eine Genehmigung nach § 69 LG NW erforderlich. Entscheidungen bleiben dem Verfahren vorbehalten. Richtig ist, dass im Vorfeld bereits erläuternde Gespräche sowie ein Ortstermin stattgefunden haben und die grundsätzliche Zielsetzung abgestimmt wurde, so wie sie auch in der Begründung im Wesentlichen wiedergegeben wird. Insofern nehme ich die Ausführungen zu dieser Thematik lediglich zur Kenntnis. Die fachliche Qualifikation des neu aufzustellenden Bebauungsplanes ist mit einem landschaftspflegerischen Begleitplan auf den Standardgrundlagen vorzunehmen. In dessen Textteil sind unter anderem die Belange des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) transparent zu machen, inwiefern für das vorliegende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist für den Bereich des Bebauungsplanes zu verfassen. Die in der Kartenlegende angegebene Nummerierung der Biotoptypen ist textlich zu erläutern. Die fachliche Qualifikation der Niederschlagswasserentsorgung ist im wasserrechtlichen Antrag und getrennt von der Bauleitplanung durchzuführen, eine gemeinsame Verwendung ist aufgrund der verschiedenen Verfahrensarten, der Rechtsgrundlagen und der Notwendigkeit der eindeutigen Bestimmtheit eines Antrages bzw. einer Genehmigung nicht möglich. Bereits erhobene Daten können allerdings in das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren einfließen. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Die baulichen Anlagen bestehen teilweise bereits seit 1860, das Backsteingebäude (Wohn- und Bürogebäude) wurde 1898 errichtet. Für das Backsteingebäude liegen keine Baugenehmigungen vor. In den 70er Jahren sind die Gewächshäuser entstanden. Die Baugenehmigungen sind für Teile der baulichen Anlagen nachweisbar. 1977 wurde das Foliengewächshaus gebaut, für das, da es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelte, keine Baugenehmigung erforderlich war. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich privilegiert war. Die Landwirtschaft wurde vom Betreiber belegbar seit den 50er Jahren betrieben. Der landwirtschaftliche Betrieb bestand daher bereits seit mehreren Jahrzehnten. Somit erfolgte der Eingriff bereits weit vor der planerischen Entscheidung. Die gesetzlichen Grundlagen zur Eingriffsregelung waren zum damaligen Zeitpunkt nicht anwendbar. Die bereits erarbeiteten Unterlagen des Ingenieurbüros Gohl (Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag und Genehmigungsplanung, Ingenieurbüro Gohl, 30.08.2004) wurden der Begründung im frühzeitigen Verfahren lediglich als Anlage beigefügt und dienten als fachplanerische Ergänzung. Aufgrund der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Köln (StUaK) fand zwischenzeitlich ein Abstimmungstermin zwischen beteiligtem Ingenieurbüro, dem StUaK und einem Vertreter der Unteren Wasserbehörde statt. Entsprechend dem Ergebnis des Abstimmungstermins ist die Entwässerungskonzeption wie folgt zu ändern: §
Als unbelastet wird das Niederschlagswasser
angesehen, dass auf den Dachflächen anfällt. Insofern kann hierfür die
Gewässereinleitung wie geplant durchgeführt werden. §
Als schwach belastet wird das
Niederschlagswasser der Stellplätze und der Zufahrt zum Pflanzenmarkt
eingestuft. Hier ist generell eine Vorbehandlung erforderlich. Eine
Versickerung über die belebte Bodenzone ist als gleichwertig anzusehen und wo
möglich durchzuführen. Die bestehende Befestigung mit wassergebundener Decke
auf dem südlichen Parkplatzteil ist gegen eine Befestigung aus Schotterrasen
auszutauschen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich
ein dauerhafter Grasbewuchs einstellt (z.B. durch zeitweiliges
Außerbetriebnehmen einzelner Stellplätze). Das
Niederschlagswasser der bituminös befestigten Flächen der Zufahrt und Teile der
Stellplätze soll gesammelt und in einer Sickermulde mit mind. 20 cm belebter
Bodenzone versickert werden. Hierzu ist ein geohydrologisches Gutachten und ein
günstiger Standort erforderlich. §
Als stark belastet wird das
Niederschlagswasser eingestuft, das im Bereich des Aufstellplatzes des
Tanklastzuges zur Betankung der Heizöltanks anfällt. Das hier anfallende
Niederschlagswasser ist der städtischen Kanalisation zuzuleiten. Die
Umschlagfläche ist durch entsprechende Rinnen oder Borde gegen die umliegenden
Flächen abzutrennen und so auszuführen, dass ein Überlaufen des Wassers auf die
Nachbarflächen ausgeschlossen ist. Diese abgestimmte
Entwässerungskonzeption wurde in die Begründung und den Umweltbericht des
Bebauungsplanentwurfes aufgenommen. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren
wird das wasserrechtliche Verfahren mit den entsprechenden Untersuchungen
durchgeführt. Die hierfür erforderliche Genehmigungsplanung wird vom Ingenieurbüro Gohl im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren erstellt. Zur Verdeutlichung der räumlichen Trennung wird die Begründung entsprechend ergänzt, so dass ersichtlich ist, welche Maßnahmen innerhalb des Plangebietes und welche Maßnahmen außerhalb und zeitlich versetzt durchgeführt werden. Den aufgeführten Erläuterungen zu den Inhalten des Landschaftspflegerischen Begleitplanes wird im weiteren Bauleitplanverfahren Rechnung getragen und der Landschaftspflegerische Begleitplan entsprechend ergänzt. Ebenso werden die Belange des Gesetzes der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Umweltbericht abgehandelt und transparent dargelegt.
2.4.2) Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Rheinisch-Bergischer Kreis) Anregung: Zu der v.g. Maßnahme werden in wasser- und abfallwirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich Bedenken nicht vorgetragen. Ich weise jedoch auf folgende Punkte mit der Bitte um Beachtung hin: Niederschlagswasserbewirtschaftung
Das Vorhaben liegt in der Wasserschutzzone Dhünn. Mit dem beteiligten Wupperverband und der Unteren Landschaftsbehörde wurde ein gemeinsamer Ortstermin abgehalten. Das Niederschlagswasser soll über die vorhandenen Teiche in das Gewässer eingeleitet werden. Bedenken gegen diese Niederschlagswasserbewirtschaftung wurden nicht vorgetragen. Den B-Planunterlagen liegt als Anlage ein Entwurf eines wasserrechtlichen Erlaubnisantrages bei. Ich weise darauf hin, dass das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und der wasserrechtliche Antrag in 4-facher Ausfertigung noch bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen ist. Die landschaftsrechtlichen Auflagen werden in diesem Verfahren festgesetzt. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Mit dem in der Anlage aufgeführten Wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag war nicht die Absicht verbunden, beide rechtlichen Verfahren zusammenzufassen. Der Wasserwirtschaftliche Fachbeitrag diente im Bauleitplanverfahren lediglich als Ergänzung und Vertiefung der in der Begründung auf der Ebene der Bauleitplanung aufgeführten Belange. Da aufgrund der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Bedenken des StUaK die wasserrechtliche Genehmigungsplanung angepasst werden muss (siehe 2.4.1), wird das wasserrechtliche Verfahren im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren durchgeführt und die Unterlagen der Wasserbehörde eingereicht. Die geänderte Konzeption ist mit der Unteren Wasserbehörde vorabgestimmt.
2.4.3) Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr (Rheinisch-Bergischer Kreis) Anregung
(nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde): Aus Sicht der Abt. 60 bestehen - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, Abteilung GS 3 - grundsätzlich keine Bedenken. Wegen der bekannten Parkprobleme zu den Spitzenzeiten sollte die Anzahl der erforderlichen Stellplätze konkret benannt und konkret festgeschrieben werden (zurzeit gibt es nur den Hinweis in der Begründung unter 4.4: „Im gesamten Plangebiet können somit ca. 100 Stellplätze... zur Verfügung gestellt werden.“ Stellungnahme
des Bürgermeisters: Parkprobleme sind auch zu
Spitzenzeiten nicht bekannt. Da im Baugenehmigungsverfahren in Abhängigkeit zur
Verkaufsfläche eine bestimmte Zahl an Stellplätzen nachgewiesen werden muss,
wurde im vorliegenden Bebauungsplanentwurf zusätzlich zu den bereits
bestehenden Stellplätzen eine weitere Fläche westlich des Foliengewächshauses
ausgewiesen. Die Stellplätze sind in der Planzeichnung dargestellt und
durchnummeriert, die erforderliche Fläche hierfür als Fläche für Stellplätze
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt. Der Nachweis der konkreten Stellplätze
bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten und ist nicht Inhalt des
Bebauungsplanes.
2.4.4) Artenschutz (Rheinisch-Bergischer Kreis) Anregung: Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus hiesiger Sicht keine Bedenken.
2.5) Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln (Schreiben vom 18.11.2004 / Anl. 9) 2.5.1) Immissionsschutz (StUaK) Anregung: Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. DH 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Nutzungsänderung von Kulturflächen in ganzjährige Verkaufsflächen für den Gartenbaubetrieb Paas schaffen. Das den Planunterlagen beiliegende Lärmgutachten des Büros Dr. W. Wohlfarth, Burscheid, vom 1.3.2000 (Bericht Nr. 0384 003 200) hat mir bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in 2000 zur Prüfung vorgelegen. Nach einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachterbüros vom 11.4.2000 habe ich insbesondere unter der Voraussetzung, dass keine Lkw-Fahrten zur Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) auf dem Betriebsgelände stattfinden, der Nutzungsänderung zugestimmt. Dennoch ist die lärmtechnische Untersuchung weiterhin äußerst kritisch zu beurteilen. Zwischen der störempfindlichen Wohnbebauung und dem Betriebsgelände mit seiner sehr ungünstigen Erschließungssituation bestehen nämlich keine ausreichenden Abstände. Außerdem wird die Lärmsituation weit überwiegend durch das Freiflächengeschehen bestimmt, das gekennzeichnet ist durch ein beträchtliches Verkehrsaufkommen der Kunden, die Lkw-Warenlieferungen, Verladetätigkeiten sowie dem sonstigen betriebsinternen Verkehr. Dieses vom täglichen Betriebsablauf abhängige Lärmverhalten lässt sich kaum positiv im Sinne des Immissionsschutzes beeinflussen. Der zulässige Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber wird folglich am Wohnhaus Wickhausen 34 (IP 4) unter bestimmten Betriebsbedingungen bereits ausgeschöpft. Geringfügige Abweichungen im täglichen Betriebsablauf gegenüber den im Lärmgutachten getroffenen Annahmen zur Berechnung der Immissionspegel führen insbesondere am IP 4 schnell zu erheblichen Belästigungen. Dies wäre beispielsweise schon der Fall, wenn auf Grund der engen Zufahrt im Bereich des Parkplatzes P1 Verladearbeiten erforderlich würden oder sich die Zahl der Warenlieferung mit Lkws entsprechend erhöht. Dass die getroffenen Annahmen im Gutachten diskutabel sind und nicht unbedingt mit dem täglichen Betriebsablauf übereinstimmen müssen, zeigt ein Vergleich bei den Zahlen für die Lkw- Warenanlieferungen. Der Gutachter berücksichtigt in seiner Untersuchung aus dem Jahr 2000 lediglich zwei Fahrten mit dem betriebseigenen Lkw und stellt diese Zahl als Maximalwert in Ausnahmefällen dar (s.S. 10). Die den Planunterlagen ebenfalls beiliegende aktuelle verkehrsplanerische Stellungnahme rechnet hingegen mit maximal 10 Lkw-Fahrten pro Tag (s.S. 6). Des weiteren bleibt unklar, inwieweit zur Vermeidung einer möglichen nächtlichen Lkw-Abfahrt vom Betriebsgelände in den Wintermonaten die vom Gutachter vorgeschlagene Lösung, am Abend zuvor das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße abzustellen und auf der Ladefläche ein elektrisches Heizgerät gegen Frostschäden zu betreiben, überhaupt praktikabel ist. Gelegentliche Lkw-Abfahrten vom Betriebsgelände zur Nachtzeit können jedenfalls nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 7.2 TA Lärm beurteilt werden. Keine Berücksichtigung finden im Gutachten beispielsweise Verkaufsveranstaltungen, die sicherlich an einzelnen Wochenenden durchgeführt werden sollen. Derartige Veranstaltungen sind meist mit einem erhöhten Lärmaufkommen durch die Nutzung von Freiflächen für Verkaufsstände, Musikdarbietungen und Werbeansagen über Lautsprecher verbunden. Auch wenn dem Vorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, wie bereits erwähnt, schon zugestimmt wurde, ist im Hinblick auf den in der Planung zu berücksichtigenden Vorsorgegrundsatz eine derartige Betriebsentwicklung und Standortsicherung des Gartenbaubetriebes unter den beschriebenen Verhältnissen als bedenklich einzustufen. Sofern eine Betriebsverlagerung tatsächlich ausgeschlossen ist, sollte im weiteren Aufstellungsverfahren zumindest eine Verbesserung der Erschließungssituation für das Unternehmen an diesem Standort gefunden werden. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Es handelt sich bei dem hier
beschriebenen Bebauungsplanverfahren um einen ehemaligen landwirtschaftlichen
Betrieb, der sich neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit zu einem
Gartenbaubetrieb mit Pflanzenfachmarkt entwickelt hat. Entsprechend der ursprünglichen
Nutzung und Entwicklung befindet sich der Betrieb am Ortsrand von Wickhausen
und ist von dörflicher Mischnutzung
umgeben. Die heutige lärmtechnische
Situation wird geprägt durch Fahrgeräusche (Kunden- und Mitarbeiter-Pkw,
betriebseigener Stapler und Lkw, Anlieferungen) sowie Betriebsgeräusche (z.B.
Verladearbeiten). Wie in der Begründung, den Gutachten und den folgenden
Ausführungen darlegt ist, werden die Lärmimmissionsrichtwerte an der nächst
angrenzenden Wohnbebauung trotz geringem Abstandes nicht überschritten. Die Berechnungen des
aufgeführten Gutachtens Dr. Wohlfahrth berücksichtigen eine maximale
Frequentierung des Parkplatzes mit 800 Kunden-Pkw am Tag. Diese Spitze wurde
belegbar – wie in der verkehrsplanerischen Stellungnahme von 2004
ausgeführt – in den letzten Jahren nicht erreicht. Es ist nach der
Verkehrsplanerischen Stellungnahme eher von 560 Kunden-Pkw am jeweiligen
Spitzentag des Jahres auszugehen. Die Verkehrsplanerische Stellungnahme
berücksichtigt dabei das in den letzten Jahren von den Kassiervorgängen
abgeleitete Kunden-Pkw-Aufkommen. Begründet ist diese Vorgehensweise in der
nicht mit anderen Fällen vergleichbaren Verkehrssituation des Betriebes. Eine
Stichprobe, wie sie eine Verkehrszählung darstellt, kann die auszuwertenden
Zeiträume nicht sicher genug eingrenzen, um somit ein zuverlässiges und
vollständiges Bild der Verkehrssituation darzustellen. Durch diese geringere
Frequentierung ergeben sich rechnerisch für den Bereich der Verkehrsgeräusche
und der Geräusche auf den Pkw-Stellplätzen um 1,5 dB(A) niedrigere
Immissionspegel, wie in der ergänzenden Stellungnahme des Büros Accon Köln GmbH
vom 10.08.2004 dargelegt. D. h., dass die Richtwerte während der Tageszeit an
den Immissionspunkten, als auch am Wohnhaus Wickhausen 34, deutlich
unterschritten werden. Auch im Gutachten Dr.
Wohlfahrth wurden mit den angesetzten höheren Werten die Immissionsrichtwerte
an diesem Wohnhaus knapp unterschritten. Da sich die Betriebsabläufe kaum
ändern, lediglich die Verkehrsbelastungen Schwankungen unterliegen, die jedoch
auf der Grundlage der Entwicklungen der letzten Jahre nicht über die
Maximalfrequentierungen der letzten Jahre hinausgehen werden, geht die Stadt
Wermelskirchen davon aus, dass auch in Zukunft die Immissionsrichtwerte eingehalten
werden. Eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte am IP 4 ist auch aus folgenden Gründen unwahrscheinlich:
Der maximale Beurteilungspegel, der im Gutachten Dr. Wohlfarth knapp und in der
aktualisierten Berechnung 2004 deutlich unter dem Immissionsrichtwert der TA
Lärm liegt, wird bei der maximalen Frequentierung des Kunden-Parkplatzes
erreicht. Bei der maximalen Frequentierung ist jedoch keine Beladung von Lkw
oder Warenanlieferungen möglich, da der gesamte Parkplatz zu Parkzwecken
freigehalten wird. An diesen ’Hauptverkaufstagen’ finden keine
Anlieferungen statt, die über die berücksichtigten zwei Lkw hinausgehen. Der
Andienungsverkehr findet in der Regel nicht zu den Spitzenzeiten des
Kundenverkehrs statt (siehe auch Verkehrsplanerische Stellungnahme S. 6). Auch nach Rücksprache mit den
Betreibern wird dies bestätigt: Die Anlieferungen häufen sich nicht in den
Hauptverkaufszeiten, weil Jungpflanzen und Betriebsmaterialien für die
Pflanzenaufzucht bis zu 7 Monaten vor den Verkaufszeitpunkten benötigt werden.
Anlieferungen für die Direktvermarktung erfolgen in aller Regel vor den
Hauptverkaufszeiten (Frühbezug). Nachbestellungen können jedoch auch in den
Hauptverkaufszeiten erfolgen, sind jedoch eher die Ausnahme und sind ebenfalls
über die berücksichtigte Anzahl an Lkw abgedeckt. Bei den in den Anlagen zur Begründung des Bebauungsplanes aufgeführten Lkw-Zahlen sind die angewandten Richtlinien und Definitionsgrundlagen zu unterscheiden: Zur Ermittlung der
Geräuschimmissionen, die vom Betrieb des Pflanzenfachmarktes ausgehen, ist die
TA Lärm anzuwenden. Hier wurden zwei Lkw-Anlieferungen oder Auslieferungen (4
Bewegungen auf den Fahrstrecken) mit Lkw > 7,5 t berücksichtigt. Das dies
tatsächlich die Ausnahme darstellt, ergibt sich auch aus der verkehrsplanerischen
Stellungnahme, wobei in der Regel der Betrieb nach Aussagen der Betreiber an
einem Tag von nicht mehr als einem Lkw angefahren wird. Die zugrundegelegten 2
Lkw sind somit bereits als Maximalwert anzusehen. Bei der Berechnung der
Geräuschimmissionen durch den Fahrzeugverkehr auf den öffentlichen Straßen
(gem. RLS 90) wurde dem Ansatz der verkehrsplanerischen Stellungnahme gefolgt
und von 5 Lkw pro Tag (=10 Fahrten) ausgegangen. Hier ist kein Widerspruch zu
dem Ansatz aus dem Gutachten Dr. Wohlfahrth zu sehen, da die RLS 90 als
Berechnungsgrundlage für die Verkehrslärmimmissionen bereits Fahrzeuge ab einem
zulässigen Gesamtgewicht oberhalb 2,8 t als Lkw einstuft. In Kap. 3.2 der
Verkehrsplanerischen Stellungnahme sind daher max. 5 Lkw/Tag (maximal 10
Lkw-Fahrten) aufgelistet. Es handelt sich hierbei um Transportwagen (bis 2,8
t), Verteilerfahrzeuge (bis 7,5 t) und Lkws über 7,5 t. Die aufgeführten Zahlen
stellen Maximalwerte dar und werden im täglichen Betriebsablauf noch
unterschritten. Aktuelle Zahlen der Betreiber für die Jahre 2003 und 2004
bestätigen dies. Selbst unter Berücksichtigung der 10 Lkw-Fahrten werden die
Immissionsrichtwerte am angrenzenden Wohnhaus Wickhausen 34 noch eingehalten. Nach Aussagen der Betreiber
sind Lkw-Abfahrten vom Betriebsgelände in der Nachtzeit in den letzten Jahren
auf ein absolutes Minimum heruntergefahren worden. Der Lkw wird gelegentlich
auch auf der öffentlichen Straße bzw. auf dem oberen Parkplatz an der Straße
abgestellt. In den Wintermonaten wird gelegentlich mit einem elektrischen
Heizgerät gearbeitet, dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Fahrzeug nicht
voll beladen ist. Da jegliches nächtliches Beladen und Abfahren des Lkw vom
Betriebsgrundstück störend auf die umgebenden Wohnbebauung wirkt und auch nicht
als seltenes Ereignis nach TA Lärm zu beurteilen ist, ist auch in Zukunft ein
nächtliches Beladen des Lkw zu unterlassen. Da hierfür im Rahmen des
Bebauungsplanes keine Festsetzungsmöglichkeiten bestehen, ist dies im
Baugenehmigungsverfahren zu regeln. Verkaufsveranstaltungen am
Wochenende finden an Allerheiligen, Totensonntag und am 1. Adventssonntag von
10:30 –16:00 Uhr statt. Musikdarbietungen und Werbeansagen über
Lautsprecher werden hierbei nicht durchgeführt. Auch gibt es keine Verkaufsstände
auf den Freiflächen, sondern nur innerhalb der Gewächshäuser. Der Betrieb beabsichtigt in
Zukunft lediglich in der Weihnachtszeit Musikdarbietungen. Eine Regelung
diesbezüglich ist im Bebauungsplanverfahren nicht möglich und nicht
erforderlich. Diese Sonderveranstaltungen sind gem. Verordnung über den Verkauf
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen für 6 Stunden an Allerheiligen,
Volkstrauertag, Totensonntag und am 1. Adventssonntag zulässig. Sie sind gem.
TA Lärm als seltenes Ereignis einzustufen. Die Immissionsrichtwerte dürfen
hierbei an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht
an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden 70 dB(A) tags und
55 dB(A) nachts nicht überschreiten. Eine Betriebsverlagerung ist
ausgeschlossen. Dies würde den Betreiber wirtschaftlich ruinieren und zur
Aufgabe zwingen. Der Betrieb in dieser Größenordnung ist unter oben erwähnten
Voraussetzungen nicht als bedenklich einzustufen. Eine Verbesserung der Erschließungssituation
ist nicht möglich. Aufgrund der Lage des Betriebes am Ortsrand und einer
ökologisch wertvollen Umgebung ist eine alternative Erschließung unter
Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkte nicht zu
begründen. Eine alternative Erschließung müsste südwestlich an das
Betriebsgelände anknüpfen. Hier besteht ein Höhenunterschied von ca. 15 m, die
Flächen befinden sich nicht im Eigentum des Betriebes, die Zufahrtssituation im
Bereich der bestehenden Straße ist beengt. Auch die bereits in früheren
Verfahren angedachte Erschließung über den Feldweg Richtung Landstraße L 101
scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten hier aus. Eine Verbesserung der
Erschließung ist bereits mit dem Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre 1998
erfolgt.
2.5.2) Entwässerung (StUaK) Aus Sicht des Gewässerschutzes ist festzustellen, dass sich die Plangebiete zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DH 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ und der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb der Schutzzone II B der Großen Dhünntalsperre befinden. Nach geltender Wasserschutzgebietsverordnung für die Gewässer im Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre vom 02.09.1985 ist in der Schutzzone II B die Darstellung weiterer Bauflächen verboten. Dieses Verbot der Darstellung weiterer Bauflächen in Flächennutzungsplänen kommt aus Sicht des StUaK hier nicht zum Tragen, da die vorhandenen Foliengewächshäuser und Gewächshäuser bzw. Verkaufhallen in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung erhalten bleiben. Entsprechend den Ausführungen zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Entsorgung von Abwasser an die öffentliche Kanalisation bereits gewährleistet. Inwieweit die Gewächs- und Foliengewächshäuser am Boden abgedichtet sind, ist aus den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Da im Bereich der Beetanpflanzungen eine fehlende Bodenabdichtung nicht auszuschließen ist, sollte die Düngung sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowohl in den Gewächshäusern, als auch im Bereich der Außenanlagen sehr sorgfältig und in Abstimmung mit der Landwirtschaftkammer NRW sowie mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erfolgen. Insbesondere die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Dünger und Reinigungsmitteln sollte nur innerhalb der Gewächshäuser in einer wasserdichten und gegen seitliches Ablaufen geschützten Wanne erfolgen. Nicht nachvollziehbar sind die Aussagen in der Begründung zum Planentwurf unter Punkt 6.1.2, dass eine Vorbehandlung des Regenwassers nicht erforderlich ist bzw. entsprechend der Nr. 8.2.4, wonach alle Niederschlagswässer von Straßen- und Hofflächen „nicht behandlungspflichtig“ sein sollen. Zwar sind die Dachflächen des Pflanzenmarktes mit denen eines Wohngebietes vergleichbar und demzufolge wäre das hier anfallende Niederschlagswasser als unverschmutzt einzustufen. Jedoch ist das anfallende Niederschlagswasser von den Hofflächen, auf denen 500 Pkw und mehr pro Tag parken, als gering verschmutztes Niederschlagswasser einzustufen. In Anlehnung an die jüngere Wasserschutzgebietsverordnung der Ennepetalsperre vom Mai 2002 und damit letztlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist das Einleiten von unbehandeltem und gering verschmutztem Niederschlagswasser innerhalb der Schutzzone II verboten. Gleichermaßen sind die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung im nachgereichten wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag nicht nachvollziehbar. Auf Seite 3 Nr. 5.3 „Untergrundverhältnisse und Versickerungsfähigkeit“ wird die Aussage getroffen, dass für befahrbare Flächen die Anlage von Versickerungsbecken oder -mulden erforderlich ist. Auf Seite 5 Nr. 5.5.2 „Regenwasserbehandlung“ wird hingegen eine Vorbehandlung des einzuleitenden Regenwassers nicht für erforderlich gehalten. Zur Begründung verweist der Verfasser auf eine Bewertung in Anlehnung an ATV-Merkblatt M 153. Dieser Auffassung kann sich allerdings nur im Fall einer Versickerung außerhalb von Wasserschutzgebieten oder innerhalb der Schutzzone III angeschlossen werden, jedoch nicht innerhalb der hier relevanten Schutzzone II B. Spätere „Nachbesserungen“, wie die auf Seite 5 beschriebene Ergänzung des Entwässerungssystems durch geeignete Absetzschächte bei ggf. höherer Pkw-Frequentierung, sind keine brauchbaren Lösungen zum vorbeugenden Gewässerschutz. Da die Errichtung von Versickerungsanlagen offensichtlich einen erheblichen Eingriff in Natur- und Landschaft darstellt, sollte lediglich die Ableitung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers in die Regenwasserrückhalteteiche erfolgen. Das auf den Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist dann der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Im Glasgewächshaus sind
lediglich der Eingangsbereich und die Wege betoniert, der restliche Bereich ist
nicht abgedichtet. Die Pflanzentische werden über ein Rinnensystem bewässert,
es gelangt nur wenig Wasser in das Erdreich. Im Foliengewächshaus gibt es
keinerlei Bodenabdichtung, die Pflanzen stehen hier auf dem Erdreich. Die
Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird nach Aussagen der
Betreiber sehr sorgfältig durchgeführt. Diese Forderung kann ggf. als Auflage
der Wasserbehörde in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Flüssigdünger in
Kleinverpackungen sind in geringen Mengen im Kassenbereich für den Endverbrauch
aufgestellt. Für die Pflanzenproduktion werden sie in den Kellerräumen des
Büro- und Verwaltungsgebäudes oder in den Gewächshäusern in fest verschlossenen
Gebinden gelagert. Dieses in geringer Zahl, da hier meist mit Düngesalzen
gearbeitet wird. Pflanzenschutzmittel in Kleinverpackungen für den Endverbrauch
sind in einem für den Kunden nicht zugänglichen Schrank im Kassenbereich in
geringer Menge aufgestellt. Für die Pflanzenproduktion lagern diese in einem
speziellen, hierfür zugelassenen und abgeschlossenen Schrank, welcher die
nötigen Auffangwannen besitzt. Dieser Schrank befindet sich im Gewächshaus.
Reinigungsmittel sind in haushaltsüblichen Mengen und Verpackungen in den
Sozialräumen, Toiletten usw. vorhanden. Die im Bebauungsplanverfahren
beschriebene Entwässerungskonzeption wurde vorab mit der Unteren Wasserbehörde
des Rhein-Bergischen Kreises und dem Wupperverband abgestimmt. Der Ansatz des
Mittelwertes von 300 Kfz/Tag wurde ebenso mit der Unteren Wasserbehörde
abgestimmt. Wie in der Verkehrsplanerischen Stellungnahme ersichtlich, ist von
rd. 100 Kunden-Pkw/Tag im Jahresdurchschnitt auszugehen. Lediglich am
jeweiligen Spitzentag des Jahres ist von einem Fahrzeugaufkommen von mehr als
500 Kfz/Tag zu rechnen. Somit kann der Ausführung des StUaK in diesem Punkt
nicht gefolgt werden. Aufgrund der vom StUaK
geäußerten Bedenken fand zwischenzeitlich am 20.01.2005 ein Abstimmungstermin
zwischen dem StUaK, Ingenieurbüro Gohl und der Unteren Wasserbehörde Rhein.
Berg. Kreis statt. Als Ergebnis wurden folgende Einzelheiten für die weitere
Planung festgehalten: §
Als unbelastet wird das Niederschlagswasser
angesehen, dass auf den Dachflächen anfällt. Insofern kann hierfür die
Gewässereinleitung wie geplant durchgeführt werden. §
Als schwach belastet wird das
Niederschlagswasser der Stellplätze und der Zufahrt zum Pflanzenmarkt
eingestuft. Hier ist generell eine Vorbehandlung erforderlich. Eine
Versickerung über die belebte Bodenzone ist als gleichwertig anzusehen und wo
möglich durchzuführen. Die bestehende Befestigung mit wassergebundener Decke
auf dem südlichen Parkplatzteil ist gegen eine Befestigung aus Schotterrasen
auszutauschen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich
ein dauerhafter Grasbewuchs einstellt (z.B. durch zeitweiliges
Außerbetriebnehmen einzelner Stellplätze). Das
Niederschlagswasser der bituminös befestigten Flächen der Zufahrt und Teile der
Stellplätze soll gesammelt und in einer Sickermulde mit mind. 20 cm belebter
Bodenzone versickert werden. Hierzu ist ein geohydrologisches Gutachten und ein
günstiger Standort erforderlich. §
Als stark belastet wird das
Niederschlagswasser eingestuft, das im Bereich des Aufstellplatzes des
Tanklastzuges zur Betankung der Heizöltanks anfällt. Das hier anfallende
Niederschlagswasser ist der städtischen Kanalisation zuzuleiten. Die
Umschlagfläche ist durch entsprechende Rinnen oder Borde gegen die umliegenden
Flächen abzutrennen und so auszuführen, dass ein Überlaufen des Wassers auf die
Nachbarflächen ausgeschlossen ist. Die oben beschriebene
Konzeption wurde in die Begründung und den Umweltbericht des
Bebauungsplanentwurfes eingearbeitet. Im Anschluss an das
Bebauungsplanverfahren wird das wasserrechtliche Verfahren mit den
entsprechenden Untersuchungen durchgeführt.
3.) Eingegangene Anregungen
Bürger (zusammengefasst, Originalschreiben siehe Anlage): 3.1) Rainer Schmidt,
Wickhausen, Wermelskirchen (Protokoll vom 06.10.2004 / Anl. 10) 1.) Erläuterungsbericht zum FNP Zu Ziffer 3. Ziel und Zweck der Planung sind rechtswidrig. Zu Ziffer 4. Festgesetzte Verkaufsfläche und Angaben zur Zentrenrelevanz missachten ebenfalls geltendes Recht. Gleiches gilt zu Ziffer 5. (UVP) 2.) Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2.1) Enthält keine objektive Darstellung, nimmt die aus den Akten der Bauverwaltung bekannte Argumentation des Betreibers auf. 2.2) Wiedergabe der derzeitigen Nutzung völlig fehlerhaft und irreführend, insbesondere zum Kerngeschäft und der Leistung zum Betrieb. 2.3) Verstoß gegen die übergeordnete Planung. Mit Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar. 2.4) Zu Ziffer 4.1 / Unzulässige Einzelfallregelung, insbesondere wenn es um die max. Verkaufsfläche geht. 2.4.1) Warenbestand Aufstellung unvollständig 2.4.2) Festlegung der Sondergebietsfläche mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen. 2.5) zu Ziffer 4.2 / Mit der örtlichen Bebauungsmöglichkeit und der Bebauung nicht zu vereinbaren. 2.6) zu Ziffer 5 / Die Erschließung ist nicht gesichert. 2.7) zu Ziffer 7.3 / Angaben zum Verkehrsaufkommen sind nach unten geschönt. In Wirklichkeit liegen die Fahrzeugbewegungen / h bei 230 und aufwärts. 2.8) zu Ziffer 7.4 / LKW Angaben weder zur Tag und Nachtzeit zutreffend. Gleiches gilt für die Aktualität des Lärmgutachtens, welches auf Kassenzahlen beruht. 2.9) zu Ziffer 7.5 / Die Kunden sind überwiegend nicht aus der näheren Umgebung, sondern werden im großflächigen Bereich, den Standort umgebenden Kreise und kreisfreien Städte angeworben. 2.10) Zu Ziffer 8.2 / Die zuvor angesprochenen fehlerhaften Angaben zur Lärmimmission berücksichtigen nicht die von Autos ausgeworfenen Schadstoffe und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. 2.11) Die fehlerhafte Darstellung zu Verkehr und Erschließung zieht sich bis in die ergänzenden Stellungnahmen. 2.12) Die in der Landesplanerischen Abstimmung vereinbarten max. 5000 qm Verkaufsfläche sind rechtswidrig. Zu Protokoll gegeben am 06.10.2004 Stellungnahme
des Bürgermeisters: Zu 1), Ziffer 3: Die ohne Begründung von Herrn Schmidt vorgebrachten Bedenken
können so nicht nachvollzogen werden. Bauleitpläne werden gem. § 2 BauGB von den Gemeinden in
eigener Verantwortung aufgestellt. Die Aufstellung der Bauleitpläne ist dabei
an bestimmte Verfahrensschritte und Verfahrensformen gebunden. Die jeweiligen städtebaulichen Ziele definiert dabei die
Gemeinde nach ihren Vorstellungen und Entwicklungszielen. Diese Ziele sind auch
hier vorab mit den Zielen der Landesplanung abgestimmt worden. Im Rahmen dieser
Abstimmung wurden keine Bedenken von der Bezirksregierung geäußert, so dass das
förmliche Verfahren zur Änderung des FNP an dieser Stelle eingeleitet werden
konnte. Letztlich müssen die Verfahrensunterlagen zur Änderung des FNP
der Bez. Reg. Köln zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese prüft das
ordnungsgemäße Zustandekommen der Änderung und des Verfahrens. Zu Ziffer 4: Sh. dazu Pkt. 2.4 dieser Stellungnahme Zu Ziffer 5: Die auch hier nicht differenzierten Bedenken (Verstoß gegen
geltendes Recht) zu der Umweltverträglichkeitsprüfung des Pflanzenmarktes
können nicht nachvollzogen werden. Bei diesem Verfahren ist im Gegenteil ausgesprochen
weitreichend die Umweltverträglichkeit geprüft und bewertet worden. Dies entspricht absolut den geltenden Anforderungen an ein
solches Verfahren und wird auch von den entsprechenden Fachbehörden so
anerkannt, die im Rahmen des Verfahrens beteiligt sind. Zu 2.1): In der Begründung werden die der Stadtverwaltung und
dem Planungsbüro bekannten Informationen, die sich u.a. auf Fachgutachten und
übergeordnete Planungen stützen und auch durch die Bestandssituation vor Ort
belegt sind, aufgeführt. Die Argumentationskette – bestehender
landwirtschaftlicher Betrieb, der sich zu einer Gärtnerei und Pflanzenfachmarkt
entwickelt hat, den es in seinem Bestand zu sichern gilt und dessen
Verträglichkeit mit der umgebenden Bebauung zu gewährleisten ist –
entspricht sicherlich den Zielen des Betreibers, aber auch der Stadt
Wermelskirchen. Wesentliches Ziel der Stadt Wermelskirchen ist insbesondere
auch die Gewährleistung der Verträglichkeit des Betriebes mit der angrenzenden
Bebauung. Die Festsetzungen wurden daher in der Art getroffen, dass zum einen der Betrieb mit einem gewissen Spielraum an Entwicklungsmöglichkeit gesichert wird, zum anderen den gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere den landesplanerischen Vorgaben Rechnung getragen wird. Zu 2.2): Die Wiedergabe der derzeitigen Nutzung beruht auf der
Betriebsbeschreibung des Betriebes Paas vom 15.08.2003 und einer
Betriebsbeschreibung des Landesverbandes Gartenbau Rheinland. Vor Ort kann man
sich von der Nutzung überzeugen. Nach Überprüfung des Betreibers ist lediglich
eine Richtigstellung in Kap. 2.2 der Begründung erforderlich: Die Aufzucht von
Schnittblumen gehört nicht zum Kerngeschäft, die erwähnten Nebentätigkeiten wie
z.B. landschaftsgärtnerische Arbeiten, Winterdienst wurden angedacht, jedoch in
der Vergangenheit nicht ausgeübt. Die Begründung wird daher entsprechend
ergänzt. Zu 2.3): Nach der Stellungnahme der Landesplanung im Rahmen
der Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist durch die
Begrenzung der Verkaufsfläche mit Beschränkung der Randsortimente das Vorhaben
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Zu 2.4): zu Kapitel 4.1 - Art der baulichen Nutzung Es handelt sich bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und
der Festsetzung als Sondergebiet nicht um eine unzulässige Einzelfallregelung.
Die Entscheidung obliegt der kommunalen Planungshoheit. Gem. § 1 Abs. 3 BauGB
haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Stadt Wermelskirchen
macht hiervon Gebrauch. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. das
Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzuwenden.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gem. § 11 Abs. 3 BauNVO als Sonstige
Sondergebiete festzusetzen. Sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete, die
sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden.
Dies ist im vorliegenden Beispiel der Fall. Auch die Festsetzung der max. Verkaufsfläche ist keine
unzulässige Einzelfallregelung, sondern zur Konkretisierung bzw. zur
Eingrenzung der Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet aus landesplanerischer und
städtebaulicher Sicht erforderlich. Die besondere Nutzungsart
„großflächiger Einzelhandel“ wird hierdurch weiter differenziert.
Die Größe der Verkaufsfläche beeinflusst entscheidend die Auswirkungen der
großflächigen Einzelhandelsbetriebe und ist daher begrenzt. Oberhalb der hier
festgesetzten Größe werden landesplanerische und städtebauliche Auswirkungen
erwartet. Die Zulässigkeit dieser Festsetzung ergibt sich aus der Typenfreiheit
bei Festsetzung eines SO-Gebietes und aus § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO
(Berücksichtigung des Warenangebotes des Betriebes). Gem. Vorgaben der Landesplanung ist die Verkaufsfläche auf max. 5000 qm zu beschränken, um negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der Stadt Wermelskirchen als auch der umliegenden Gemeinden zu vermeiden. Der Bebauungsplan bleibt unter diesen 5000 qm Verkaufsfläche. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Einzelfallregelung, es unterliegt der Planungshoheit der Stadt, diesen Rahmen auszufüllen und entsprechend ihrer Zielsetzung und den Bestimmungen des Baugesetzbuchs Planungsrecht zu schaffen. Ziel ist, den heutigen Betrieb in seinem Bestand zu sichern und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten. Zu 2.41): Die festgesetzte Sortimentsliste ist mit der Firma Paas abgestimmt und entspricht dem heutigen Warenangebot mit geringfügigen Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft (z.B. Schnittblumen). Falsche und unvollständige Angaben würden dazu führen, dass der Betrieb in Zukunft auf die Veräußerung der Ware verzichten müsste. Dies ist nicht Ziel des Betreibers. Zu 2.42): Die Festlegung der Sondergebietsfläche entspricht somit geltenden Recht und unterliegt der Planungshoheit der Stadt. (siehe hierzu Ausführungen zu 2.4 dieser Stellungnahme). Zu 2.5): zu Kapitel 4.2 - Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung ist mit der örtlichen Bebauungsmöglichkeit zu
vereinbaren, da die Festsetzung der zulässigen Höhe dem bestehenden Gebäuden
entspricht. Um bei Bedarf auch Sanierungsmaßnahmen / Erweiterungen zu
ermöglichen, wird zu den bestehenden Gebäudehöhen ein Spielraum von 2,50 m
eingeräumt. Die Festsetzung der Grundflächenzahl entspricht dem Bestand. Zu 2.6): zu Kap. 5 - Erschließung Das Betriebsgelände ist über
die öffentliche Straße Wickhausen erschlossen, die mit einer Fahrbahnbreite von
überwiegend ca. 4,75 m eine ordnungsgemäße Anbindung zulässt. Gemäß Empfehlungen für die
Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95 ermöglicht diese Fahrbahnbreite
Begegnungsfälle Pkw/Pkw bei unverminderter Geschwindigkeit, Lkw/Lfw bzw.
Lkw/Pkw bei verminderter Geschwindigkeit. Die Breite von 4,75 m reicht aus,
wenn weniger als etwa 30 Lkw/Spitzenstunde anzunehmen sind, in gewissen
Abständen geeignete Ausweichstellen,
mitbenutzbare Grundstückszufahrten usw. zur Verfügung stehen und die einzelnen
Straßenabschnitte überschaubar sind. Dies ist hier der Fall. Zudem wurde im
Zuge der Erschließung im Jahr 1998 ein Wendeplatz vor dem Anwesen Paas
realisiert. Alternative
Erschließungsansätze scheiden aufgrund der Lage des Betriebes am Ortsrand und
seiner ökologisch wertvollen Umgebung unter Berücksichtigung der ökologischen
und ökonomischen Gesichtspunkte aus. Eine alternative Erschließung müsste
südwestlich an das Betriebsgelände anknüpfen. Hier besteht ein Höhenunterschied
von ca. 15 m, die Flächen befinden sich nicht im Eigentum des Betriebes, die
Zufahrtssituation im Bereich der bestehenden Straße ist beengt. Auch die
bereits frühere angedachte Erschließung über den Feldweg Richtung Landstraße L
101 scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten hier aus. Eine
Verbesserung der Erschließung ist mit dem Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre
1998 erfolgt. Die abwassertechnische Erschließung erfolgt im Trennsystem.
Zur Niederschlagsentwässerung wird ein wasserrechtliches Verfahren im
Anschluss an das Bebauungsplanverfahren durchgeführt, das die ordnungsgemäße
Entwässerung gewährleistet. Zu 2.7): zu Kap. 7.3 - Verkehr Wie der Begründung als auch der verkehrsplanerischen
Stellungnahme zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass die
Querschnittsbelastungen auf der das Betriebsgelände erschließenden Straße i.d.R
250 Kfz/h nicht überschreiten. Berücksichtigt sind dabei das ermittelte
Kurden-Pkw-Verkehrsaufkommen, Andienungsverkehr, Beschäftigtenverkehr sowie
Quell- und Zielverkehr der Einwohner Wickhausens. Die Angaben zum Verkehrsaufkommen sind dabei nicht geschönt. Die Grundlage zur ermittelten Kunden-Pkw / Spitzenstunde bilden die Kassiervorgänge des umsatzstärksten Monats Mai. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde diese Vorgehensweise gewählt, da zur Erfassung der Verkehrssituation eine Stichprobe, wie sie eine Verkehrszählung darstellt, die auszuwertenden Zeiträume nicht sicher genug eingegrenzt und ein zuverlässiges und vollständiges Bild der Verkehrssituation nicht dargestellt werden kann. Zu 2.8): zu Kap. 7.4 - Lärm Zur Beurteilung der Lärmsituation sind dem
Bebauungsplanverfahren das Gutachten Dr. Wohlfahrt, März 2000 sowie zur
Berücksichtigung der aktuellen Situation eine Ergänzende Stellungnahme von
Accon Köln GmbH, 10.08.2004 zugrundegelegt. Das Gutachten Dr. Wohlfahrt basiert
auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 1992 und wurde von den zuständigen
Behörden anerkannt. Das Ergebnis dieses Gutachtens zeigt, dass unter
Berücksichtigung aller betrieblichen Geräuschquellen sowie den
Geräuschemissionen durch den Fahrzeugverkehr die Tages-Immissionsrichtwerte an
den fünf festgelegten Immissionspunkten unterschritten werden. Da das
Spitzenpegelkriterium der TA Lärm bei nächtlicher Abfahrt des Lkw über die
Hofzufahrt nicht eingehalten werden kann, wird empfohlen, die nächtliche
Abfahrt des Lkw generell von der öffentlichen Straße durchzuführen. Um die Aktualität des Gutachtens zu überprüfen, wurde im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Juli 2004 eine Verkehrsplanerische
Stellungnahme erarbeitet. Die Verkehrsplanerische Stellungnahme berücksichtigt
dabei das in den letzten Jahren von den Kassiervorgängen abgeleitete
Kunden-Pkw-Aufkommen. Begründet ist diese Vorgehensweise in der nicht mit
anderen Fällen vergleichbaren Verkehrssituation des Betriebes. Eine Stichprobe,
wie sie eine Verkehrszählung darstellt, kann die auszuwertenden Zeiträume nicht
sicher genug eingrenzen, um somit ein zuverlässiges und vollständiges Bild der
Verkehrssituation darzustellen. Aufbauend auf den Verkehrszahlen dieser
Stellungnahme wurden dann die Geräuschimmissionen erneut berechnet und in der
ergänzenden Stellungnahme von Accon Köln GmbH zusammengefasst. Durch die
geringere Frequentierung ergeben sich rechnerisch für den Bereich der
Verkehrsgeräusche und der Geräusche auf den Pkw-Stellflächen um 1,5 dB(A)
niedrigere Immissionspegel. Folglich werden bei beiden Gutachten die
Tages-Immissionsrichtwerte an den fünf festgelegten Immissionspunkten
unterschritten. Die Lkw-Angaben wurden vom Betreiber geliefert. Die
verkehrsplanerische Stellungnahme geht dabei von 2 bis maximal 10 Lkw-Fahrten
pro Tag aus, wobei hier zu unterscheiden ist zwischen der Definition Lkw nach
den verschiedenen Berechnungsgrundlagen TA Lärm und RLS 90. Zur Ermittlung der Geräuschimmissionen, die vom Betrieb des
Pflanzenfachmarktes ausgehen, sind Lkw > 7,5 t gem. TA Lärm der Berechnung
zugrundegelegt. Hier wurden im Lärmgutachten Dr. Wohlfahrt aus dem Jahr 2000
zwei Lkw-Anlieferungen oder Auslieferungen (4 Fahrten) zugrundegelegt. Die
Verkehrsplanerische Stellungnahme knüpft an diese Angaben an, die von den
Betreibern anhand von Lieferscheinen belegt werden. In der Regel wird der
Betrieb dabei nach Aussagen von Herrn Paas von nicht mehr als einem Lkw / Tag
(2 Lkw-Fahrten) angefahren. Die zugrundegelegten 2 Lkw sind somit bereits als
Maximalwerte zu verstehen. Unter Zugrundelegen dieser Zahlen werden die
Immissionsrichtwerte an den angrenzenden Wohngebäuden eingehalten. Nach
Prüfung von Seiten des Staatlichen Umweltamts Köln (StUaK) werden selbst unter
Zugrundelegen der angenommenen Maximalwerte (10 Lkw-Fahrten auf dem
Betriebsgelände des Pflanzenfachmarktes) die Immissionsrichtwerte am
nächstgelegenen Wohnhaus Wickhausen 34 eingehalten. Zusätzlich wurde im Rahmen der Ergänzenden Stellungnahme von
Accon Köln zur Beurteilung der aktuellen Lärmsituation die
Lärmbelastungen auf der öffentlichen Straße gem. RLS 90 berechnet. Hier wurde
analog der Verkehrsplanerischen Stellungnahme von 5 Lkw pro Tag (= 10
Lkw-Fahrten) ausgegangen, wobei gem. RLS 90 als Berechnungsgrundlage
Fahrzeuge ab einem zul. Gesamtgewicht oberhalb 2,8 t als Lkw eingestuft werden.
Berücksichtigt sind daher auch Transportwagen (bis 2,8 t) und
Verteilerfahrzeuge (bis 7,5 t). Die Gutachten werden vom SUaK nicht in Frage gestellt. An der
Richtigkeit wird nicht gezweifelt. Zu 2.9): zu Kap. 7.5 - Zentrenverträglichkeit Aufgrund des Warenangebotes ist davon auszugehen, dass die Kunden in der Mehrheit nicht aus der weiteren Umgebung anreisen. Die Nachbarkommunen sind im Bebauungsplanverfahren beteiligt worden. Sie haben keine Bedenken gegen die Planung geäußert und erkennen keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen (wie z.B. Kaufkraftabfluss) der Planung auf ihre jeweiligen Kommunen. Zu 2.10): zu Kap. 8.2 – Beschreibung der Schutzgüter Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung sind die von den Fahrzeugen verursachten Abgase nicht als gesundheitsschädlich einzustufen. Gemäß dem "Merkblatt für Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung" (MLuS 02) können die Immissionen von Luftschadstoffen berechnet und mit den Grenzwerten verglichen werden. Bei den Verkehrsstärken im Bereich Wickhausen ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Grenzwerte unterschritten werden. Das o.g. Berechnungsprogramm zielt auf Straßen mit DTV > 5000 ab, so dass im Falle Wickhausen von einer "Irrelevanz der Zusatzbelastung" ausgegangen werden kann. Die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen sind zumutbar und nicht gesundheitsgefährdend. Die Tagesimmissionsrichtwerte werden an dem nächstgelegenen Wohnhaus Wickhausen 34 eingehalten. Auf das nächtliche Beladen und Abfahren auf dem Betriebsgelände muss verzichtet werden. Auch durch die Lärmimmissionen aufgrund der Fahrgeräusche auf der öffentlichen Straße werden keine kritischen Werte erreicht. Dem Planungsgrundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Seiten des Betriebes insoweit Rechnung getragen. Zu 2.11): Die Einschätzung der Fehlerhaftigkeit der Aussagen
wird von der Stadt nicht gesehen. Die o.g. Aussagen bestätigen dies. Zu 2.12): Wie bereits zu 2.4. erläutert, ist die Festsetzung
der max. Verkaufsfläche nicht rechtswidrig. Oberhalb dieser Flächengröße werden
aus Sicht der Landesplanung nachteilige Auswirkungen erwartet. Der
Bebauungsplan bleibt weit unter diesem Grenzwert.
Zu
B) Beschluss
zur Änderung der Verfahrensform Im Zusammenhang mit der Bebauungsplanerarbeitung hat
sich gezeigt, dass die Rahmenbedingungen für einen Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in diesem Planungsfall nicht gegeben sind. Ziel des
Bebauungsplanes ist nicht die zügige Umsetzung eines geplanten Vorhabens,
sondern die Sicherung des bestehenden Betriebes in seinem Bestand und die
Gewährleistung dessen Verträglichkeit mit der umgebenden Bebauung. Eine
Notwendigkeit zum Abschluss eines Durchführungsvertrages ist derzeit nicht
erkennbar. Das Verfahren soll daher als Bebauungsplan gem. § 8 BauGB
weitergeführt werden. Der Vorhabenträger und Antragsteller zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
verzichtet auch auf die Weiterführung des Verfahrens in der ursprünglich
beantragten Form und stimmt der Änderung zu. Er verpflichtet sich darüber hinaus auch auf die
weitere Übernahme der Kosten für das gesamte Bebauungsplanverfahren. (Anl. 11)
Zu
C) Beschluss
zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Nachdem die in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen bewertet und abgewägt wurden, kann die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB beschlossen werden.
Anlage/n: 1 – 10 ) Schreiben der TÖB, Nachbargemeinden und Bürger 11 ) Zustimmung zur Änderung der Verfahrensform (Herr Paas) 12 ) Erläuterung zur FNP Änderung und Plan 13 ) B-Plan (verkleinert ohne Maszstab) und textl. Festsetzungen 14 ) Begründung zum B-Plan-Entwurf Die sonstigen Anlagen (Fachgutachten) zum Bebauungsplan liegen vor und während der Sitzung zur Einsichtnahme im Sitzungssaal aus |
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