Vorlage - RAT/0352/2005  

 
 
Betreff: 22. Änderung des FNP in Wickhausen und Vorhabenbezogener Bebauungsplan DH Nr. 5 "Pflanzenmarkt Wickhausen"
A) Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
B) Änderung der Form des Verfahrens für den Bebauungsplan
C) Beschluß zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:1. Wolfgang Schindler
2. Frau Hero / Büro MWM
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
21.02.2005 
3. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
28.02.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

zu A)

Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen, gemäß der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlußvorschläge.

 

zu B)

Der Rat beschließt die Weiterführung des Verfahrens für den Bebauungsplan in einem normalen Verfahren nach §§ 2 und 8 BauGB.

 

zu C)

Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der entsprechenden Erläuterung und des Bebauungsplanes DH Nr. 5 "Pflanzenmarkt Wickhausen" einschließlich der dazu gehörenden Begründung gem. § 3(2) BauGB.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nachdem der Rat der Stadt Wermelskirchen am 03.11.2003 beschlossen hat die Verfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten, wurde das Verfahren aufgenommen und erste Verfahrensschritte durchgeführt.

 

Der erste wesentliche Verfahrensschritt war dabei die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Bürger.

 

Die Pläne zur 22. Änderung des FNP in eine Sonderbaufläche und des Bebauungsplanes DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ wurden dazu vom 13.09.2004 bis zum 11.10.2004 einschließlich öffentlich ausgelegt.

 

Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurde entsprechend angeschrieben und ebenfalls zu einer Stellungnahme bis zum 11.10.2004 aufgefordert.

 

Inzwischen sind die im Verfahren vorgebrachten Anregungen geprüft worden und es wurde eine Bewertung der Stellungnahmen vorgenommen.

Diese Bewertung ist in der folgenden Sitzungsvorlage dargestellt und wurde jeweils mit einem entsprechenden Beschlussvorschlag verbunden.

 

Das gleiche betrifft die Überführung des bisherigen Verfahrens des Bebauungsplanes von einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB in ein „normales“ Verfahren nach § 8 BauGB.

 

Die ursprünglich verbundene rechtliche Auffassung, dass ein solches Projekt und Planaufstellungsverfahren besser in der Form als Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird besteht nun, nachdem das Verfahren inzwischen so weit geführt worden ist, nicht mehr.

 

Die Weiterführung des Planes als „normales“ Bebauungsplanverfahren vereinfacht für alle Beteiligten den weiteren Verfahrensablauf und den Abschluss des Verfahrens.

Es bedarf letztlich keines Durchführungsvertrages und keiner entsprechenden Projektpläne.

 

Die wesentlichen Punkte, die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens zu regeln sind, können und werden auch im „normalen“ Bebauungsplanverfahren festgesetzt.

Weitere Auflagen für das Objekt werden im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigung geregelt und sind Voraussetzung für den Betrieb des Pflanzenmarktes.

 

Eine besondere Bindung an einen bestimmten Vorhabenträger wird nicht mehr als notwendig erachtet, da das Projekt bereits im wesentlichen besteht und das Verfahren im besonderen dazu dient den Betrieb in seinem Bestand zu sichern.

 

Zu A)

 

Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange

 

Da in den Stellungnahmen der jeweiligen Träger öffentlicher Belange und Bürger tlw. gar nicht bzw. nur bedingt (Rhein. Berg. Kreis/RA Schmidt) zwischen dem Verfahren FNP-Änderung und B-Plan Aufstellung unterschieden wurde, wird auch in der folgenden Bewertung nicht zwischen diesen Verfahren differenziert.

Da es sich hier um ein so genanntes Parallelverfahren handelt, werden die Anregungen in einer Stellungnahme, sowohl für den FNP als auch für den B-Plan bewertet. 

 

 

1)    Von folgenden Trägern öffentlicher Belange und Kommunen sind Stellungnahmen ohne Anregungen und Bedenken abgegeben worden (Originalschreiben siehe Anlage 1 – 4 )

 

1.1)  Das Amt für Agrarordnung meldet mit Schreiben vom 16.09.2004 keine Anregungen an.

(Anl. 1)

 

1.2)  Die BEW, Bergische Energie- und Wasser GmbH meldet mit Schreiben vom 14.09.2004 keine Bedenken an.

(Anl. 2)

 

1.3)  Die Stadt Hückeswagen meldet mit Schreiben vom 27.09.2004 keine Bedenken an.

(Anl. 3)

 

1.4)  Die Stadt Remscheid meldet mit Schreiben vom 16.11.2004 keine Bedenken an.

(Anl. 4)

 

 

2.)   Eingegangene Anregungen Träger öffentlicher Belange (zusammengefasst, Originalschreiben siehe Anlage 5 - 9)

 

2.1)  LVR Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn (Schreiben vom 23.09.2004 / Anl. 5)

 

Anregung:

Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin stehen derzeit auch keine für die Abwägung verwertbaren Grundlagen zur Verfügung.

Unabhängig hiervon wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NW verwiesen. Es ist sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.

Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Der Anregung wird gefolgt. Aufnahme folgenden Hinweises in den Bebauungsplan:

 

Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu

 

 

informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Hinweis in den Bebauungsplan zu übernehmen.

 

 

2.2)            Wupperverband, Postfach 202063, 42220 Wuppertal (Schreiben vom 15.10.2004 / Anl. 6 )

 

Anregung:

Es bestehen keine Bedenken. Verweis auf Besprechungsvermerk des Ing.-Büros Gohl anlässlich eines Ortstermins am 28.07.2004.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Der Verweis auf den Besprechungsvermerk wird zur Kenntnis genommen. Die gem. Besprechungsvermerk festgehaltenen Maßnahmen wurden der Entwässerungskonzeption des Büros Gohl zugrundegelegt. Aufgrund der Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Köln (StUaK) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist jedoch eine Änderung der Entwässerungskonzeption erforderlich (vgl. Ausführungen zu 2.5.2). Die mit dem StUaK abgestimmte Konzeption wurde in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren wird das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

2.3)  Forstamt Bergisch Gladbach Königsforst, Untere Forstbehörde, Broichen 1, 51429 Gladbach (Schreiben vom 11.10.2004 / Anl. 7)

 

Anregung:

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die im Süden und Westen angrenzenden Waldflächen sind teilweise nur über das Plangebiet zu erreichen, da die Waldwege in diesem Bereich an die Betriebsflächen des Pflanzenmarktes angebunden sind (siehe beigefügte Karte). Diese Zufahrtsmöglichkeiten zu den Waldflächen sind aus Sicht des Forstamtes für die Waldbewirtschaftung erforderlich und daher über ein Wegerecht zu sichern.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Die Stadt sieht keine Notwendigkeit, ein Wegerecht festzusetzen. Der Bebauungsplan greift hier nicht in bestehendes Recht ein und nimmt damit auch keine Rechte. Der vom Forstamt genutzte Weg, der nur teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, wird nicht durch bauliche Anlagen überplant und ist auch weiterhin befahrbar. Die Zufahrt von der öffentlichen Straße erfolgt zudem über ein weiteres privates Grundstück, das außerhalb des Bebauungsplanes liegt (Wickhausen 34). Die Sicherung der Zufahrt ist daher nicht im Bebauungsplanverfahren zu regeln und muss privatrechtlich erfolgen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung fortzuführen. Auf die Festsetzung des Wegerechtes wird verzichtet.

 

 

 

2.4)            Rheinisch-Bergischer Kreis, Postfach 200450, 51434 Bergisch-Gladbach (Schreiben vom 14.10.2004 / Anl. 8)

 

2.4.1)      Untere Landschaftsbehörde (Rheinisch-Bergischer Kreis)

 

Anregung:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ dient im Wesentlichen der Ordnung des Bestandes. Der Standort betrifft den räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“, jedoch kein Schutzgebiet. Der Planbereich betrifft das Entwicklungsziel 1.1.2: „Weitgehend intakte Siefenfelder mit überwiegend land- aber auch forstwirtschaftlicher Nutzung“. Besondere Kartierungen werden nicht berührt. Korrespondierend wird die 22. Flächennutzungs­planänderung von Fläche für die Landwirtschaft in Sonderbaufläche betrieben.

Zu den vorgelegten Planunterlagen werden folgende Bedenken erhoben und Anregungen formuliert:

Zur Begründung:

Es wird um Erläuterung gebeten, inwiefern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung rechtmäßig erfolgt sind oder zulässig waren (Bsp. bestehende Baugenehmigungen o. dgl.).

Es wird empfohlen, die Begründung dahingehend eindeutig zu gliedern, dass zum einen auf den Bebauungsplan Bezug genommen wird und zum anderen auf die Niederschlags­wasserentsorgung, die im Wesentlichen außerhalb des Bebauungsplanes realisiert wird.

Die Niederschlagswasserentsorgung ist Bestandteil eines eigenständigen wasserrechtlichen Verfahrens, welches bei der Unteren Wasserbehörde zu betreiben ist. Da Schutzgebiete und Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ von dem Vorhaben betroffen sind, ist eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde sowie eine Genehmigung nach § 69 LG NW erforderlich. Entscheidungen bleiben dem Verfahren vorbehalten.

Richtig ist, dass im Vorfeld bereits erläuternde Gespräche sowie ein Ortstermin stattgefunden haben und die grundsätzliche Zielsetzung abgestimmt wurde, so wie sie auch in der Begründung im Wesentlichen wiedergegeben wird. Insofern nehme ich die Ausführungen zu dieser Thematik lediglich zur Kenntnis.

 

Die fachliche Qualifikation des neu aufzustellenden Bebauungsplanes ist mit einem landschaftspflegerischen Begleitplan auf den Standardgrundlagen vorzunehmen. In dessen Textteil sind unter anderem die Belange des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits­prüfung (UVPG) transparent zu machen, inwiefern für das vorliegende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist für den Bereich des Bebauungsplanes zu verfassen. Die in der Kartenlegende angegebene Nummerierung der Biotoptypen ist textlich zu erläutern.

Die fachliche Qualifikation der Niederschlagswasserentsorgung ist im wasserrechtlichen Antrag und getrennt von der Bauleitplanung durchzuführen, eine gemeinsame Verwendung ist aufgrund der verschiedenen Verfahrensarten, der Rechtsgrundlagen und der Notwendig­keit der eindeutigen Bestimmtheit eines Antrages bzw. einer Genehmigung nicht möglich. Bereits erhobene Daten können allerdings in das wasserrechtliche Genehmigungs­ver­fahren einfließen.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Die baulichen Anlagen bestehen teilweise bereits seit 1860, das Backsteingebäude (Wohn- und Bürogebäude) wurde 1898 errichtet. Für das Backsteingebäude liegen keine Baugenehmigungen vor. In den 70er Jahren sind die Gewächshäuser entstanden. Die Baugenehmigungen sind für Teile der baulichen Anlagen nachweisbar. 1977 wurde das Foliengewächshaus gebaut, für das, da es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelte, keine Baugenehmigung erforderlich war.

 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich privilegiert war. Die Landwirtschaft wurde vom Betreiber belegbar seit den 50er Jahren betrieben. Der landwirtschaftliche Betrieb bestand daher bereits seit mehreren Jahrzehnten.

Somit erfolgte der Eingriff bereits weit vor der planerischen Entscheidung. Die gesetzlichen Grundlagen zur Eingriffsregelung waren zum damaligen Zeitpunkt nicht anwendbar.

 

 

Die bereits erarbeiteten Unterlagen des Ingenieurbüros Gohl (Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag und Genehmigungsplanung, Ingenieurbüro Gohl, 30.08.2004) wurden der Begründung im frühzeitigen Verfahren lediglich als Anlage beigefügt und dienten als fachplanerische Ergänzung.

Aufgrund der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Köln (StUaK) fand zwischenzeitlich ein Abstimmungstermin zwischen beteiligtem Ingenieurbüro, dem StUaK und einem Vertreter der Unteren Wasserbehörde statt. Entsprechend dem Ergebnis des Abstimmungstermins ist die Entwässerungskonzeption wie folgt zu ändern:

 

§       Als unbelastet wird das Niederschlagswasser angesehen, dass auf den Dachflächen anfällt. Insofern kann hierfür die Gewässereinleitung wie geplant durchgeführt werden.

§       Als schwach belastet wird das Niederschlagswasser der Stellplätze und der Zufahrt zum Pflanzenmarkt eingestuft. Hier ist generell eine Vorbehandlung erforderlich. Eine Versickerung über die belebte Bodenzone ist als gleichwertig anzusehen und wo möglich durchzuführen. Die bestehende Befestigung mit wassergebundener Decke auf dem südlichen Parkplatzteil ist gegen eine Befestigung aus Schotterrasen auszu­tauschen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich ein dauerhafter Grasbewuchs einstellt (z.B. durch zeitweiliges Außerbetriebnehmen einzelner Stellplätze).

Das Niederschlagswasser der bituminös befestigten Flächen der Zufahrt und Teile der Stellplätze soll gesammelt und in einer Sickermulde mit mind. 20 cm belebter Bodenzone versickert werden. Hierzu ist ein geohydrologisches Gutachten und ein günstiger Standort erforderlich.

§       Als stark belastet wird das Niederschlagswasser eingestuft, das im Bereich des Aufstellplatzes des Tanklastzuges zur Betankung der Heizöltanks anfällt. Das hier anfallende Niederschlagswasser ist der städtischen Kanalisation zuzuleiten. Die Umschlagfläche ist durch entsprechende Rinnen oder Borde gegen die umliegenden Flächen abzutrennen und so auszuführen, dass ein Überlaufen des Wassers auf die Nachbarflächen ausgeschlossen ist.

 

Diese abgestimmte Entwässerungskonzeption wurde in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfes aufgenommen. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren wird das wasserrechtliche Verfahren mit den entsprechenden Untersuchungen durchgeführt.

 

Die hierfür erforderliche Genehmigungsplanung wird vom Ingenieurbüro Gohl im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren erstellt. Zur Verdeutlichung der räumlichen Trennung wird die Begründung entsprechend ergänzt, so dass ersichtlich ist, welche Maßnahmen innerhalb des Plangebietes und welche Maßnahmen außerhalb und zeitlich versetzt durchgeführt werden.

 

Den aufgeführten Erläuterungen zu den Inhalten des Landschaftspflegerischen Begleitplanes wird im weiteren Bauleitplanverfahren Rechnung getragen und der Landschaftspflegerische Begleitplan entsprechend ergänzt. Ebenso werden die Belange des Gesetzes der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Umweltbericht abgehandelt und transparent dargelegt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, das Bauleitplan-Verfahren auf Grund­lage des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfs einschließlich Begründung, Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplanes weiterzuführen.

 

Die Anregungen bezüglich Entwässerung, Inhalte des Landschaftspflegerischen Begleit­planes und Umweltbericht werden entsprechend berücksichtigt.

 

 

 

2.4.2)      Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Rheinisch-Bergischer Kreis)

 

Anregung:

Zu der v.g. Maßnahme werden in wasser- und abfallwirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich Bedenken nicht vorgetragen.

Ich weise jedoch auf folgende Punkte mit der Bitte um Beachtung hin:

Niederschlagswasserbewirtschaftung

Das Vorhaben liegt in der Wasserschutzzone Dhünn. Mit dem beteiligten Wupperverband und der Unteren Landschaftsbehörde wurde ein gemeinsamer Ortstermin abgehalten. Das Niederschlagswasser soll über die vorhandenen Teiche in das Gewässer eingeleitet werden. Bedenken gegen diese Niederschlagswasserbewirtschaftung wurden nicht vorgetragen.

Den B-Planunterlagen liegt als Anlage ein Entwurf eines wasserrechtlichen Erlaubnis­antrages bei. Ich weise darauf hin, dass das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und der wasserrechtliche Antrag in 4-facher Ausfertigung noch bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen ist. Die landschaftsrechtlichen Auflagen werden in diesem Verfahren festgesetzt.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Mit dem in der Anlage aufgeführten Wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag war nicht die Absicht verbunden, beide rechtlichen Verfahren zusammenzufassen. Der Wasserwirtschaftliche Fachbeitrag diente im Bauleitplanverfahren lediglich als Ergänzung und Vertiefung der in der Begründung auf der Ebene der Bauleitplanung aufgeführten Belange.

 

 

 

Da aufgrund der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Bedenken des StUaK die wasserrechtliche Genehmigungsplanung angepasst werden muss (siehe 2.4.1), wird das wasserrechtliche Verfahren im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren durchgeführt und die Unterlagen der Wasserbehörde eingereicht. Die geänderte Konzeption ist mit der Unteren Wasserbehörde vorabgestimmt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, das Bauleitplanverfahren in der vorliegenden Fassung fortzuführen. Das wasserrechtliche Verfahren wird gesondert im Anschluss an das Bauleitplanverfahren durchgeführt.

 

 

2.4.3)      Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr (Rheinisch-Bergischer Kreis)

 

Anregung (nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde):

Aus Sicht der Abt. 60 bestehen - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, Abteilung GS 3 - grundsätzlich keine Bedenken. Wegen der bekannten Parkprobleme zu den Spitzenzeiten sollte die Anzahl der erforderlichen Stellplätze konkret benannt und konkret festgeschrieben werden (zurzeit gibt es nur den Hinweis in der Begründung unter 4.4: „Im gesamten Plangebiet können somit ca. 100 Stellplätze... zur Verfügung gestellt werden.“

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Parkprobleme sind auch zu Spitzenzeiten nicht bekannt. Da im Baugenehmigungsverfahren in Abhängigkeit zur Verkaufsfläche eine bestimmte Zahl an Stellplätzen nachgewiesen werden muss, wurde im vorliegenden Bebauungsplanentwurf zusätzlich zu den bereits bestehenden Stellplätzen eine weitere Fläche westlich des Foliengewächshauses ausgewiesen. Die Stellplätze sind in der Planzeichnung dargestellt und durchnummeriert, die erforderliche Fläche hierfür als Fläche für Stellplätze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt. Der Nachweis der konkreten Stellplätze bleibt dem Baugenehmigungs­verfahren vorbehalten und ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung fortzuführen. Auf die Festsetzung der konkreten Stellplatzzahl wird verzichtet.

 

 

2.4.4)      Artenschutz (Rheinisch-Bergischer Kreis)

 

Anregung:

Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus hiesiger Sicht keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

 

2.5)  Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln (Schreiben vom 18.11.2004 / Anl. 9)

 

2.5.1) Immissionsschutz (StUaK)

 

Anregung:

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. DH 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Nutzungsänderung von Kulturflächen in ganzjährige Verkaufsflächen für den Gartenbaubetrieb Paas schaffen.

Das den Planunterlagen beiliegende Lärmgutachten des Büros Dr. W. Wohlfarth, Burscheid, vom 1.3.2000 (Bericht Nr. 0384 003 200) hat mir bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in 2000 zur Prüfung vorgelegen. Nach einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachterbüros vom 11.4.2000 habe ich insbesondere unter der Voraussetzung, dass keine Lkw-Fahrten zur Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) auf dem Betriebsgelände stattfinden, der Nutzungsänderung zugestimmt.

 

Dennoch ist die lärmtechnische Untersuchung weiterhin äußerst kritisch zu beurteilen. Zwischen der störempfindlichen Wohnbebauung und dem Betriebsgelände mit seiner sehr ungünstigen Erschließungssituation bestehen nämlich keine ausreichenden Abstände. Außerdem wird die Lärmsituation weit überwiegend durch das Freiflächengeschehen bestimmt, das gekennzeichnet ist durch ein beträchtliches Verkehrsaufkommen der Kunden, die Lkw-Warenlieferungen, Verladetätigkeiten sowie dem sonstigen betriebsinternen Verkehr. Dieses vom täglichen Betriebsablauf abhängige Lärmverhalten lässt sich kaum positiv im Sinne des Immissionsschutzes beeinflussen. Der zulässige Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber wird folglich am Wohnhaus Wickhausen 34 (IP 4) unter bestimmten Betriebsbedingungen bereits ausgeschöpft.

 

Geringfügige Abweichungen im täglichen Betriebsablauf gegenüber den im Lärmgutachten getroffenen Annahmen zur Berechnung der Immissionspegel führen insbesondere am IP 4 schnell zu erheblichen Belästigungen. Dies wäre beispielsweise schon der Fall, wenn auf Grund der engen Zufahrt im Bereich des Parkplatzes P1 Verladearbeiten erforderlich würden oder sich die Zahl der Warenlieferung mit Lkws entsprechend erhöht.

 

Dass die getroffenen Annahmen im Gutachten diskutabel sind und nicht unbedingt mit dem täglichen Betriebsablauf übereinstimmen müssen, zeigt ein Vergleich bei den Zahlen für die Lkw- Warenanlieferungen. Der Gutachter berücksichtigt in seiner Untersuchung aus dem Jahr 2000 lediglich zwei Fahrten mit dem betriebseigenen Lkw und stellt diese Zahl als Maximalwert in Ausnahmefällen dar (s.S. 10). Die den Planunterlagen ebenfalls beiliegende aktuelle verkehrsplanerische Stellungnahme rechnet hingegen mit maximal 10 Lkw-Fahrten pro Tag (s.S. 6).

 

Des weiteren bleibt unklar, inwieweit zur Vermeidung einer möglichen nächtlichen Lkw-Abfahrt vom Betriebsgelände in den Wintermonaten die vom Gutachter vorgeschlagene Lösung, am Abend zuvor das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße abzustellen und auf der Ladefläche ein elektrisches Heizgerät gegen Frostschäden zu betreiben, überhaupt praktikabel ist. Gelegentliche Lkw-Abfahrten vom Betriebsgelände zur Nachtzeit können jedenfalls nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 7.2 TA Lärm beurteilt werden.

 

Keine Berücksichtigung finden im Gutachten beispielsweise Verkaufsveranstaltungen, die sicherlich an einzelnen Wochenenden durchgeführt werden sollen. Derartige Veranstaltungen sind meist mit einem erhöhten Lärmaufkommen durch die Nutzung von Freiflächen für Verkaufsstände, Musikdarbietungen und Werbeansagen über Lautsprecher verbunden.

 

Auch wenn dem Vorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, wie bereits erwähnt, schon zugestimmt wurde, ist im Hinblick auf den in der Planung zu berücksichtigenden Vorsorgegrundsatz eine derartige Betriebsentwicklung und Standortsicherung des Gartenbaubetriebes unter den beschriebenen Verhältnissen als bedenklich einzustufen. Sofern eine Betriebsverlagerung tatsächlich ausgeschlossen ist, sollte im weiteren Aufstellungsverfahren zumindest eine Verbesserung der Erschließungssituation für das Unternehmen an diesem Standort gefunden werden.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Es handelt sich bei dem hier beschriebenen Bebauungsplanverfahren um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit zu einem Gartenbaubetrieb mit Pflanzenfachmarkt entwickelt hat. Entsprechend der ursprünglichen Nutzung und Entwicklung befindet sich der Betrieb am Ortsrand von Wickhausen und ist von  dörflicher Mischnutzung umgeben.

 

Die heutige lärmtechnische Situation wird geprägt durch Fahrgeräusche (Kunden- und Mitarbeiter-Pkw, betriebseigener Stapler und Lkw, Anlieferungen) sowie Betriebsge­räusche (z.B. Verladearbeiten). Wie in der Begründung, den Gutachten und den folgenden Ausführungen darlegt ist, werden die Lärmimmissionsrichtwerte an der nächst angrenzenden Wohnbebauung trotz geringem Abstandes nicht überschritten.

 

Die Berechnungen des aufgeführten Gutachtens Dr. Wohlfahrth berücksichtigen eine maximale Frequentierung des Parkplatzes mit 800 Kunden-Pkw am Tag. Diese Spitze wurde belegbar – wie in der verkehrsplanerischen Stellungnahme von 2004 ausgeführt – in den letzten Jahren nicht erreicht. Es ist nach der Verkehrsplanerischen Stellungnahme eher von 560 Kunden-Pkw am jeweiligen Spitzentag des Jahres auszugehen. Die Verkehrsplanerische Stellungnahme berücksichtigt dabei das in den letzten Jahren von den Kassiervorgängen abgeleitete Kunden-Pkw-Aufkommen. Begründet ist diese Vorgehensweise in der nicht mit anderen Fällen vergleichbaren Verkehrssituation des Betriebes. Eine Stichprobe, wie sie eine Verkehrszählung darstellt, kann die auszuwertenden Zeiträume nicht sicher genug eingrenzen, um somit ein zuverlässiges und vollständiges Bild der Verkehrssituation darzustellen.

 

Durch diese geringere Frequentierung ergeben sich rechnerisch für den Bereich der Verkehrsgeräusche und der Geräusche auf den Pkw-Stellplätzen um 1,5 dB(A) niedrigere Immissionspegel, wie in der ergänzenden Stellungnahme des Büros Accon Köln GmbH vom 10.08.2004 dargelegt. D. h., dass die Richtwerte während der Tageszeit an den Immissionspunkten, als auch am Wohnhaus Wickhausen 34, deutlich unterschritten werden.

 

Auch im Gutachten Dr. Wohlfahrth wurden mit den angesetzten höheren Werten die Immissionsrichtwerte an diesem Wohnhaus knapp unterschritten. Da sich die Betriebsabläufe kaum ändern, lediglich die Verkehrsbelastungen Schwankungen unterliegen, die jedoch auf der Grundlage der Entwicklungen der letzten Jahre nicht über die Maximalfrequentierungen der letzten Jahre hinausgehen werden, geht die Stadt Wermelskirchen davon aus, dass auch in Zukunft die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

 

Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am IP 4 ist auch aus folgenden Gründen unwahrscheinlich: Der maximale Beurteilungspegel, der im Gutachten Dr. Wohlfarth knapp und in der aktualisierten Berechnung 2004 deutlich unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm liegt, wird bei der maximalen Frequentierung des Kunden-Parkplatzes erreicht. Bei der maximalen Frequentierung ist jedoch keine Beladung von Lkw oder Warenanlieferungen möglich, da der gesamte Parkplatz zu Parkzwecken freigehalten wird. An diesen ’Hauptverkaufstagen’ finden keine Anlieferungen statt, die über die berücksichtigten zwei Lkw hinausgehen. Der Andienungsverkehr findet in der Regel nicht zu den Spitzenzeiten des Kundenverkehrs statt (siehe auch Verkehrsplanerische Stellungnahme S. 6).

 

Auch nach Rücksprache mit den Betreibern wird dies bestätigt: Die Anlieferungen häufen sich nicht in den Hauptverkaufszeiten, weil Jungpflanzen und Betriebsmaterialien für die Pflanzenaufzucht bis zu 7 Monaten vor den Verkaufszeitpunkten benötigt werden. Anlieferungen für die Direktvermarktung erfolgen in aller Regel vor den Hauptverkaufszeiten (Frühbezug). Nachbestellungen können jedoch auch in den Hauptverkaufszeiten erfolgen, sind jedoch eher die Ausnahme und sind ebenfalls über die berücksichtigte Anzahl an Lkw abgedeckt.

 

Bei den in den Anlagen zur Begründung des Bebauungsplanes aufgeführten Lkw-Zahlen sind die angewandten Richtlinien und Definitionsgrundlagen zu unterscheiden:

 

Zur Ermittlung der Geräuschimmissionen, die vom Betrieb des Pflanzenfachmarktes ausgehen, ist die TA Lärm anzuwenden. Hier wurden zwei Lkw-Anlieferungen oder Auslieferungen (4 Bewegungen auf den Fahrstrecken) mit Lkw > 7,5 t berücksichtigt. Das dies tatsächlich die Ausnahme darstellt, ergibt sich auch aus der verkehrsplanerischen Stellungnahme, wobei in der Regel der Betrieb nach Aussagen der Betreiber an einem Tag von nicht mehr als einem Lkw angefahren wird. Die zugrundegelegten 2 Lkw sind somit bereits als Maximalwert anzusehen.

 

Bei der Berechnung der Geräuschimmissionen durch den Fahrzeugverkehr auf den öffentlichen Straßen (gem. RLS 90) wurde dem Ansatz der verkehrsplanerischen Stellungnahme gefolgt und von 5 Lkw pro Tag (=10 Fahrten) ausgegangen. Hier ist kein Widerspruch zu dem Ansatz aus dem Gutachten Dr. Wohlfahrth zu sehen, da die RLS 90 als Berechnungsgrundlage für die Verkehrslärmimmissionen bereits Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht oberhalb 2,8 t als Lkw einstuft.

In Kap. 3.2 der Verkehrsplanerischen Stellungnahme sind daher max. 5 Lkw/Tag (maximal 10 Lkw-Fahrten) aufgelistet. Es handelt sich hierbei um Transportwagen (bis 2,8 t), Verteilerfahrzeuge (bis 7,5 t) und Lkws über 7,5 t.

 

Die aufgeführten Zahlen stellen Maximalwerte dar und werden im täglichen Betriebsablauf noch unterschritten. Aktuelle Zahlen der Betreiber für die Jahre 2003 und 2004 bestätigen dies. Selbst unter Berücksichtigung der 10 Lkw-Fahrten werden die Immissionsrichtwerte am angrenzenden Wohnhaus Wickhausen 34 noch eingehalten.

 

Nach Aussagen der Betreiber sind Lkw-Abfahrten vom Betriebsgelände in der Nachtzeit in den letzten Jahren auf ein absolutes Minimum heruntergefahren worden. Der Lkw wird gelegentlich auch auf der öffentlichen Straße bzw. auf dem oberen Parkplatz an der Straße abgestellt. In den Wintermonaten wird gelegentlich mit einem elektrischen Heizgerät gearbeitet, dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Fahrzeug nicht voll beladen ist. Da jegliches nächtliches Beladen und Abfahren des Lkw vom Betriebsgrundstück störend auf die umgebenden Wohnbebauung wirkt und auch nicht als seltenes Ereignis nach TA Lärm zu beurteilen ist, ist auch in Zukunft ein nächtliches Beladen des Lkw zu unterlassen. Da hierfür im Rahmen des Bebauungsplanes keine Festsetzungsmöglichkeiten bestehen, ist dies im Baugenehmigungsverfahren zu regeln.

 

Verkaufsveranstaltungen am Wochenende finden an Allerheiligen, Totensonntag und am 1. Adventssonntag von 10:30 –16:00 Uhr statt. Musikdarbietungen und Werbeansagen über Lautsprecher werden hierbei nicht durchgeführt. Auch gibt es keine Verkaufsstände auf den Freiflächen, sondern nur innerhalb der Gewächshäuser.

 

Der Betrieb beabsichtigt in Zukunft lediglich in der Weihnachtszeit Musikdarbietungen. Eine Regelung diesbezüglich ist im Bebauungsplanverfahren nicht möglich und nicht erforderlich. Diese Sonderveranstaltungen sind gem. Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen für 6 Stunden an Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und am 1. Adventssonntag zulässig. Sie sind gem. TA Lärm als seltenes Ereignis einzustufen. Die Immissionsrichtwerte dürfen hierbei an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts nicht überschreiten.

 

Eine Betriebsverlagerung ist ausgeschlossen. Dies würde den Betreiber wirtschaftlich ruinieren und zur Aufgabe zwingen. Der Betrieb in dieser Größenordnung ist unter oben erwähnten Voraussetzungen nicht als bedenklich einzustufen.

 

Eine Verbesserung der Erschließungssituation ist nicht möglich. Aufgrund der Lage des Betriebes am Ortsrand und einer ökologisch wertvollen Umgebung ist eine alternative Erschließung unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkte nicht zu begründen. Eine alternative Erschließung müsste südwestlich an das Betriebsgelände anknüpfen. Hier besteht ein Höhenunterschied von ca. 15 m, die Flächen befinden sich nicht im Eigentum des Betriebes, die Zufahrtssituation im Bereich der bestehenden Straße ist beengt. Auch die bereits in früheren Verfahren angedachte Erschließung über den Feldweg Richtung Landstraße L 101 scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten hier aus.

Eine Verbesserung der Erschließung ist bereits mit dem Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre 1998 erfolgt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung fortzuführen.

 

 

2.5.2) Entwässerung (StUaK)

 

Aus Sicht des Gewässerschutzes ist festzustellen, dass sich die Plangebiete zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DH 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ und der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb der Schutzzone II B der Großen Dhünntalsperre befinden. Nach geltender Wasserschutzgebietsverordnung für die Gewässer im Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre vom 02.09.1985 ist in der Schutzzone II B die Darstellung weiterer Bauflächen verboten.

 

Dieses Verbot der Darstellung weiterer Bauflächen in Flächennutzungsplänen kommt aus Sicht des StUaK hier nicht zum Tragen, da die vorhandenen Foliengewächshäuser und Gewächshäuser bzw. Verkaufhallen in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung erhalten bleiben.

 

Entsprechend den Ausführungen zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Entsorgung von Abwasser an die öffentliche Kanalisation bereits gewährleistet.

 

Inwieweit die Gewächs- und Foliengewächshäuser am Boden abgedichtet sind, ist aus den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Da im Bereich der Beetanpflanzungen eine fehlende Bodenabdichtung nicht auszuschließen ist, sollte die Düngung sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowohl in den Gewächshäusern, als auch im Bereich der Außenanlagen sehr sorgfältig und in Abstimmung mit der Landwirtschaftkammer NRW sowie mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erfolgen.

 

Insbesondere die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Dünger und Reinigungsmitteln sollte nur innerhalb der Gewächshäuser in einer wasserdichten und gegen seitliches Ablaufen geschützten Wanne erfolgen.

 

Nicht nachvollziehbar sind die Aussagen in der Begründung zum Planentwurf unter Punkt 6.1.2, dass eine Vorbehandlung des Regenwassers nicht erforderlich ist bzw. entsprechend der Nr. 8.2.4, wonach alle Niederschlagswässer von Straßen- und Hofflächen „nicht behandlungspflichtig“ sein sollen. Zwar sind die Dachflächen des Pflanzenmarktes mit denen eines Wohngebietes vergleichbar und demzufolge wäre das hier anfallende Niederschlagswasser als unverschmutzt einzustufen. Jedoch ist das anfallende Niederschlagswasser von den Hofflächen, auf denen 500 Pkw und mehr pro Tag parken, als gering verschmutztes Niederschlagswasser einzustufen. In Anlehnung an die jüngere Wasserschutzgebietsverordnung der Ennepetalsperre vom Mai 2002 und damit letztlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist das Einleiten von unbehandeltem und gering verschmutztem Niederschlagswasser innerhalb der Schutzzone II verboten.

Gleichermaßen sind die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung im nachgereichten wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag nicht nachvollziehbar.

 

Auf Seite 3 Nr. 5.3 „Untergrundverhältnisse und Versickerungsfähigkeit“ wird die Aussage getroffen, dass für befahrbare Flächen die Anlage von Versickerungsbecken oder -mulden erforderlich ist. Auf Seite 5 Nr. 5.5.2 „Regenwasserbehandlung“ wird hingegen eine Vorbehandlung des einzuleitenden Regenwassers nicht für erforderlich gehalten. Zur Begründung verweist der Verfasser auf eine Bewertung in Anlehnung an ATV-Merkblatt M 153. Dieser Auffassung kann sich allerdings nur im Fall einer Versickerung außerhalb von Wasserschutzgebieten oder innerhalb der Schutzzone III angeschlossen werden, jedoch nicht innerhalb der hier relevanten Schutzzone II B.

 

Spätere „Nachbesserungen“, wie die auf Seite 5 beschriebene Ergänzung des Entwässerungssystems durch geeignete Absetzschächte bei ggf. höherer Pkw-Frequentierung, sind keine brauchbaren Lösungen zum vorbeugenden Gewässerschutz.

 

Da die Errichtung von Versickerungsanlagen offensichtlich einen erheblichen Eingriff in Natur- und Landschaft darstellt, sollte lediglich die Ableitung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers in die Regenwasserrückhalteteiche erfolgen. Das auf den Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist dann der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten.

 

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Im Glasgewächshaus sind lediglich der Eingangsbereich und die Wege betoniert, der restliche Bereich ist nicht abgedichtet. Die Pflanzentische werden über ein Rinnensystem bewässert, es gelangt nur wenig Wasser in das Erdreich. Im Foliengewächshaus gibt es keinerlei Bodenabdichtung, die Pflanzen stehen hier auf dem Erdreich. Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird nach Aussagen der Betreiber sehr sorgfältig durchgeführt. Diese Forderung kann ggf. als Auflage der Wasserbehörde in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

 

Flüssigdünger in Kleinverpackungen sind in geringen Mengen im Kassenbereich für den Endverbrauch aufgestellt. Für die Pflanzenproduktion werden sie in den Kellerräumen des Büro- und Verwaltungsgebäudes oder in den Gewächshäusern in fest verschlossenen Gebinden gelagert. Dieses in geringer Zahl, da hier meist mit Düngesalzen gearbeitet wird. Pflanzenschutzmittel in Kleinverpackungen für den Endverbrauch sind in einem für den Kunden nicht zugänglichen Schrank im Kassenbereich in geringer Menge aufgestellt. Für die Pflanzenproduktion lagern diese in einem speziellen, hierfür zugelassenen und abgeschlossenen Schrank, welcher die nötigen Auffangwannen besitzt. Dieser Schrank befindet sich im Gewächshaus. Reinigungsmittel sind in haushaltsüblichen Mengen und Verpackungen in den Sozialräumen, Toiletten usw. vorhanden.

 

Die im Bebauungsplanverfahren beschriebene Entwässerungskonzeption wurde vorab mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Bergischen Kreises und dem Wupperverband abgestimmt. Der Ansatz des Mittelwertes von 300 Kfz/Tag wurde ebenso mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Wie in der Verkehrsplanerischen Stellungnahme ersichtlich, ist von rd. 100 Kunden-Pkw/Tag im Jahresdurchschnitt auszugehen. Lediglich am jeweiligen Spitzentag des Jahres ist von einem Fahrzeugaufkommen von mehr als 500 Kfz/Tag zu rechnen. Somit kann der Ausführung des StUaK in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

 

Aufgrund der vom StUaK geäußerten Bedenken fand zwischenzeitlich am 20.01.2005 ein Abstimmungstermin zwischen dem StUaK, Ingenieurbüro Gohl und der Unteren Wasserbehörde Rhein. Berg. Kreis statt. Als Ergebnis wurden folgende Einzelheiten für die weitere Planung festgehalten:

§       Als unbelastet wird das Niederschlagswasser angesehen, dass auf den Dachflächen anfällt. Insofern kann hierfür die Gewässereinleitung wie geplant durchgeführt werden.

 

§       Als schwach belastet wird das Niederschlagswasser der Stellplätze und der Zufahrt zum Pflanzenmarkt eingestuft. Hier ist generell eine Vorbehandlung erforderlich. Eine Versickerung über die belebte Bodenzone ist als gleichwertig anzusehen und wo möglich durchzuführen. Die bestehende Befestigung mit wassergebundener Decke auf dem südlichen Parkplatzteil ist gegen eine Befestigung aus Schotterrasen auszu­tauschen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich ein dauerhafter Grasbewuchs einstellt (z.B. durch zeitweiliges Außerbetriebnehmen einzelner Stellplätze).

Das Niederschlagswasser der bituminös befestigten Flächen der Zufahrt und Teile der Stellplätze soll gesammelt und in einer Sickermulde mit mind. 20 cm belebter Bodenzone versickert werden. Hierzu ist ein geohydrologisches Gutachten und ein günstiger Standort erforderlich.

 

§       Als stark belastet wird das Niederschlagswasser eingestuft, das im Bereich des Aufstellplatzes des Tanklastzuges zur Betankung der Heizöltanks anfällt. Das hier anfallende Niederschlagswasser ist der städtischen Kanalisation zuzuleiten. Die Umschlagfläche ist durch entsprechende Rinnen oder Borde gegen die umliegenden Flächen abzutrennen und so auszuführen, dass ein Überlaufen des Wassers auf die Nachbarflächen ausgeschlossen ist.

 

Die oben beschriebene Konzeption wurde in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfes eingearbeitet. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren wird das wasserrechtliche Verfahren mit den entsprechenden Untersuchungen durchgeführt.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt das Bauleitplanverfahren auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen fortzuführen.

 

Erforderliche Regelungen zum Umgang mit Dünger und Pflanzenschutzmittel sind als Auflage der Wasserbehörde im Rahmen der Baugenehmigung aufzunehmen.

 

Das wasserrechtliche Verfahren erfolgt im Anschluss an das Bauleitplanverfahren.

 

 

 

3.)   Eingegangene Anregungen Bürger (zusammengefasst, Originalschreiben siehe Anlage):

 

3.1) Rainer Schmidt, Wickhausen, Wermelskirchen (Protokoll vom 06.10.2004 / Anl. 10)

 

1.) Erläuterungsbericht zum FNP

 

Zu Ziffer 3. Ziel und Zweck der Planung sind rechtswidrig.

 

Zu Ziffer 4. Festgesetzte Verkaufsfläche und Angaben zur Zentrenrelevanz missachten ebenfalls geltendes Recht.

 

Gleiches gilt zu Ziffer 5. (UVP)

 

2.) Vorhabenbezogener Bebauungsplan

 

2.1) Enthält keine objektive Darstellung, nimmt die aus den Akten der Bauverwaltung bekannte Argumentation des Betreibers auf.

 

2.2) Wiedergabe der derzeitigen Nutzung völlig fehlerhaft und irreführend, insbesondere zum Kerngeschäft und der Leistung zum Betrieb.

 

2.3) Verstoß gegen die übergeordnete Planung. Mit Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar.

 

2.4) Zu Ziffer 4.1 / Unzulässige Einzelfallregelung, insbesondere wenn es um die max. Verkaufsfläche geht.

 

2.4.1) Warenbestand Aufstellung unvollständig

 

2.4.2) Festlegung der Sondergebietsfläche mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen.

 

2.5) zu Ziffer 4.2 / Mit der örtlichen Bebauungsmöglichkeit und der Bebauung nicht zu vereinbaren.

 

2.6) zu Ziffer 5 / Die Erschließung ist nicht gesichert.

 

2.7) zu Ziffer 7.3 / Angaben zum Verkehrsaufkommen sind nach unten geschönt. In Wirklichkeit liegen die Fahrzeugbewegungen / h bei 230 und aufwärts.

 

2.8) zu Ziffer 7.4 / LKW Angaben weder zur Tag und Nachtzeit zutreffend. Gleiches gilt für die Aktualität des Lärmgutachtens, welches auf Kassenzahlen beruht.

 

2.9) zu Ziffer 7.5 / Die Kunden sind überwiegend nicht aus der näheren Umgebung, sondern werden im großflächigen Bereich, den Standort umgebenden Kreise und kreisfreien Städte angeworben.

 

2.10) Zu Ziffer 8.2 / Die zuvor angesprochenen fehlerhaften Angaben zur Lärmimmission berücksichtigen nicht die von Autos ausgeworfenen Schadstoffe und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.

 

2.11) Die fehlerhafte Darstellung zu Verkehr und Erschließung zieht sich bis in die ergänzenden Stellungnahmen.

 

2.12) Die in der Landesplanerischen Abstimmung vereinbarten max. 5000 qm Verkaufsfläche sind rechtswidrig.

 

 

Zu Protokoll gegeben am 06.10.2004

 

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Zu 1), Ziffer 3:

Die ohne Begründung von Herrn Schmidt vorgebrachten Bedenken können so nicht nachvollzogen werden.

Bauleitpläne werden gem. § 2 BauGB von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufgestellt. Die Aufstellung der Bauleitpläne ist dabei an bestimmte Verfahrensschritte und Verfahrensformen gebunden.

Die jeweiligen städtebaulichen Ziele definiert dabei die Gemeinde nach ihren Vorstellungen und Entwicklungszielen. Diese Ziele sind auch hier vorab mit den Zielen der Landesplanung abgestimmt worden. Im Rahmen dieser Abstimmung wurden keine Bedenken von der Bezirksregierung geäußert, so dass das förmliche Verfahren zur Änderung des FNP an dieser Stelle eingeleitet werden konnte.

Letztlich müssen die Verfahrensunterlagen zur Änderung des FNP der Bez. Reg. Köln zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese prüft das ordnungsgemäße Zustandekommen der Änderung und des Verfahrens.

 

Zu Ziffer 4:

Sh. dazu Pkt. 2.4 dieser Stellungnahme

 

Zu Ziffer 5:

Die auch hier nicht differenzierten Bedenken (Verstoß gegen geltendes Recht) zu der Umweltverträglichkeitsprüfung des Pflanzenmarktes können nicht nachvollzogen werden.

Bei diesem Verfahren ist im Gegenteil ausgesprochen weitreichend die Umweltverträglichkeit geprüft und bewertet worden.

Dies entspricht absolut den geltenden Anforderungen an ein solches Verfahren und wird auch von den entsprechenden Fachbehörden so anerkannt, die im Rahmen des Verfahrens beteiligt sind.

 

Zu 2.1): In der Begründung werden die der Stadtverwaltung und dem Planungsbüro bekannten Informationen, die sich u.a. auf Fachgutachten und übergeordnete Planungen stützen und auch durch die Bestandssituation vor Ort belegt sind, aufgeführt. Die Argumentations­kette – bestehender landwirtschaftlicher Betrieb, der sich zu einer Gärtnerei und Pflanzen­fachmarkt entwickelt hat, den es in seinem Bestand zu sichern gilt und dessen Verträglichkeit mit der umgebenden Bebauung zu gewährleisten ist – entspricht sicherlich den Zielen des Betreibers, aber auch der Stadt Wermelskirchen. Wesentliches Ziel der Stadt Wermelskirchen ist insbesondere auch die Gewährleistung der Verträglichkeit des Betriebes mit der angrenzen­den Bebauung.

Die Festsetzungen wurden daher in der Art getroffen, dass zum einen der Betrieb mit einem gewissen Spielraum an Entwicklungsmöglichkeit gesichert wird, zum anderen den gesetz­lichen Rahmen­bedingungen und insbesondere den landesplanerischen Vorgaben Rechnung getragen wird.

 

Zu 2.2): Die Wiedergabe der derzeitigen Nutzung beruht auf der Betriebsbeschreibung des Betriebes Paas vom 15.08.2003 und einer Betriebsbeschreibung des Landesverbandes Gartenbau Rheinland. Vor Ort kann man sich von der Nutzung überzeugen. Nach Überprüfung des Betreibers ist lediglich eine Richtigstellung in Kap. 2.2 der Begründung erforderlich: Die Aufzucht von Schnittblumen gehört nicht zum Kerngeschäft, die erwähnten Nebentätigkeiten wie z.B. landschaftsgärtnerische Arbeiten, Winterdienst wurden angedacht, jedoch in der Vergangenheit nicht ausgeübt. Die Begründung wird daher entsprechend ergänzt.

 

Zu 2.3): Nach der Stellungnahme der Landesplanung im Rahmen der Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist durch die Begrenzung der Verkaufsfläche mit Beschränkung der Randsortimente das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar.

 

Zu 2.4): zu Kapitel 4.1 - Art der baulichen Nutzung

Es handelt sich bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Festsetzung als Sondergebiet nicht um eine unzulässige Einzelfallregelung. Die Entscheidung obliegt der kommunalen Planungshoheit. Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Stadt Wermelskirchen macht hiervon Gebrauch.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzuwenden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gem. § 11 Abs. 3 BauNVO als Sonstige Sondergebiete festzusetzen. Sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Dies ist im vorliegenden Beispiel der Fall.

Auch die Festsetzung der max. Verkaufsfläche ist keine unzulässige Einzelfallregelung, sondern zur Konkretisierung bzw. zur Eingrenzung der Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet aus landesplanerischer und städtebaulicher Sicht erforderlich. Die besondere Nutzungsart „großflächiger Einzelhandel“ wird hierdurch weiter differenziert. Die Größe der Verkaufsfläche beeinflusst entscheidend die Auswirkungen der großflächigen Einzelhandelsbetriebe und ist daher begrenzt. Oberhalb der hier festgesetzten Größe werden landesplanerische und städtebauliche Auswirkungen erwartet. Die Zulässigkeit dieser Festsetzung ergibt sich aus der Typenfreiheit bei Festsetzung eines SO-Gebietes und aus § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (Berücksichtigung des Warenangebotes des Betriebes).

 

Gem. Vorgaben der Landesplanung ist die Verkaufsfläche auf max. 5000 qm zu beschränken, um negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der Stadt Wermelskirchen als auch der umliegenden Gemeinden zu vermeiden. Der Bebauungsplan bleibt unter diesen 5000 qm Verkaufsfläche. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Einzelfallregelung, es unterliegt der Planungshoheit der Stadt, diesen Rahmen auszufüllen und entsprechend ihrer Zielsetzung und den Bestimmungen des Baugesetzbuchs Planungsrecht zu schaffen. Ziel ist, den heutigen Betrieb in seinem Bestand zu sichern und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten.

 

Zu 2.41): Die festgesetzte Sortimentsliste ist mit der Firma Paas abgestimmt und entspricht dem heutigen Warenangebot mit geringfügigen Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft (z.B. Schnittblumen). Falsche und unvollständige Angaben würden dazu führen, dass der Betrieb in Zukunft auf die Veräußerung der Ware verzichten müsste. Dies ist nicht Ziel des Betreibers.

 

Zu 2.42): Die Festlegung der Sondergebietsfläche entspricht somit geltenden Recht und unterliegt der Planungshoheit der Stadt. (siehe hierzu Ausführungen zu 2.4 dieser Stellungnahme).

 

Zu 2.5): zu Kapitel 4.2 - Maß der baulichen Nutzung

Die Festsetzung ist mit der örtlichen Bebauungsmöglichkeit zu vereinbaren, da die Festsetzung der zulässigen Höhe dem bestehenden Gebäuden entspricht. Um bei Bedarf auch Sanierungsmaßnahmen / Erweiterungen zu ermöglichen, wird zu den bestehenden Gebäudehöhen ein Spielraum von 2,50 m eingeräumt.

Die Festsetzung der Grundflächenzahl entspricht dem Bestand.

 

Zu 2.6): zu Kap. 5 - Erschließung

Das Betriebsgelände ist über die öffentliche Straße Wickhausen erschlossen, die mit einer Fahrbahnbreite von überwiegend ca. 4,75 m eine ordnungsgemäße Anbindung zulässt.

Gemäß Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95 ermöglicht diese Fahrbahnbreite Begegnungsfälle Pkw/Pkw bei unverminderter Geschwindigkeit, Lkw/Lfw bzw. Lkw/Pkw bei verminderter Geschwindigkeit. Die Breite von 4,75 m reicht aus, wenn weniger als etwa 30 Lkw/Spitzenstunde anzunehmen sind, in gewissen Abständen geeignete  Ausweichstellen, mitbenutzbare Grundstückszufahrten usw. zur Verfügung stehen und die einzelnen Straßenabschnitte überschaubar sind. Dies ist hier der Fall. Zudem wurde im Zuge der Erschließung im Jahr 1998 ein Wendeplatz vor dem Anwesen Paas realisiert.

 

Alternative Erschließungsansätze scheiden aufgrund der Lage des Betriebes am Ortsrand und seiner ökologisch wertvollen Umgebung unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkte aus. Eine alternative Erschließung müsste südwestlich an das Betriebsgelände anknüpfen. Hier besteht ein Höhenunterschied von ca. 15 m, die Flächen befinden sich nicht im Eigentum des Betriebes, die Zufahrtssituation im Bereich der bestehenden Straße ist beengt. Auch die bereits frühere angedachte Erschließung über den Feldweg Richtung Landstraße L 101 scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten hier aus. Eine Verbesserung der Erschließung ist mit dem Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre 1998 erfolgt.

 

Die abwassertechnische Erschließung erfolgt im Trennsystem. Zur Niederschlags­ent­wässerung wird ein wasserrechtliches Verfahren im Anschluss an das Bebauungsplanver­fahren durchgeführt, das die ordnungs­gemäße Entwässerung gewährleistet.

 

 

Zu 2.7): zu Kap. 7.3 - Verkehr

Wie der Begründung als auch der verkehrsplanerischen Stellungnahme zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass die Querschnittsbelastungen auf der das Betriebsgelände erschließenden Straße i.d.R 250 Kfz/h nicht überschreiten. Berück­sichtigt sind dabei das ermittelte Kurden-Pkw-Verkehrsaufkommen, Andienungs­verkehr, Beschäftigtenverkehr sowie Quell- und Zielverkehr der Einwohner Wickhausens.

Die Angaben zum Verkehrsaufkommen sind dabei nicht geschönt. Die Grundlage zur ermittelten Kunden-Pkw / Spitzenstunde bilden die Kassiervorgänge des umsatzstärksten Monats Mai. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde diese Vorgehensweise gewählt, da zur Erfassung der Verkehrssituation eine Stichprobe, wie sie eine Verkehrszählung darstellt, die auszuwertenden Zeiträume nicht sicher genug eingegrenzt und ein zuverlässiges und vollständiges Bild der Verkehrssituation nicht dargestellt werden kann.

 

 

Zu 2.8): zu Kap. 7.4 - Lärm

Zur Beurteilung der Lärmsituation sind dem Bebauungsplanverfahren das Gutachten Dr. Wohlfahrt, März 2000 sowie zur Berücksichtigung der aktuellen Situation eine Ergänzende Stellungnahme von Accon Köln GmbH, 10.08.2004 zugrundegelegt. Das Gutachten Dr. Wohlfahrt basiert auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 1992 und wurde von den zuständigen Behörden anerkannt. Das Ergebnis dieses Gutachtens zeigt, dass unter Berücksichtigung aller betrieblichen Geräuschquellen sowie den Geräuschemissionen durch den Fahrzeugverkehr die Tages-Immissionsrichtwerte an den fünf festgelegten Immissionspunkten unterschritten werden. Da das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm bei nächtlicher Abfahrt des Lkw über die Hofzufahrt nicht eingehalten werden kann, wird empfohlen, die nächtliche Abfahrt des Lkw generell von der öffentlichen Straße durch­zuführen.

Um die Aktualität des Gutachtens zu überprüfen, wurde im Rahmen des Bebauungsplan­verfahrens im Juli 2004 eine Verkehrsplanerische Stellungnahme erarbeitet. Die Verkehrs­planerische Stellungnahme berücksichtigt dabei das in den letzten Jahren von den Kassier­vorgängen abgeleitete Kunden-Pkw-Aufkommen. Begründet ist diese Vorgehens­weise in der nicht mit anderen Fällen vergleichbaren Verkehrssituation des Betriebes. Eine Stichprobe, wie sie eine Verkehrszählung darstellt, kann die auszuwertenden Zeiträume nicht sicher genug eingrenzen, um somit ein zuverlässiges und vollständiges Bild der Verkehrssituation darzustellen. Aufbauend auf den Verkehrszahlen dieser Stellungnahme wurden dann die Geräuschimmissionen erneut berechnet und in der ergänzenden Stellungnahme von Accon Köln GmbH zusammengefasst. Durch die geringere Frequentierung ergeben sich rechnerisch für den Bereich der Verkehrsgeräusche und der Geräusche auf den Pkw-Stellflächen um 1,5 dB(A) niedrigere Immissionspegel.

Folglich werden bei beiden Gutachten die Tages-Immissionsrichtwerte an den fünf festgelegten Immissionspunkten unterschritten.

 

Die Lkw-Angaben wurden vom Betreiber geliefert. Die verkehrsplanerische Stellungnahme geht dabei von 2 bis maximal 10 Lkw-Fahrten pro Tag aus, wobei hier zu unterscheiden ist zwischen der Definition Lkw nach den verschiedenen Berechnungsgrundlagen TA Lärm und RLS 90.

Zur Ermittlung der Geräuschimmissionen, die vom Betrieb des Pflanzenfachmarktes ausgehen, sind Lkw > 7,5 t gem. TA Lärm der Berechnung zugrundegelegt. Hier wurden im Lärmgutachten Dr. Wohlfahrt aus dem Jahr 2000 zwei Lkw-Anlieferungen oder Auslieferungen (4 Fahrten) zugrundegelegt. Die Verkehrsplanerische Stellungnahme knüpft an diese Angaben an, die von den Betreibern anhand von Lieferscheinen belegt werden. In der Regel wird der Betrieb dabei nach Aussagen von Herrn Paas von nicht mehr als einem Lkw / Tag (2 Lkw-Fahrten) angefahren. Die zugrundegelegten 2 Lkw sind somit bereits als Maximalwerte zu verstehen.

Unter Zugrundelegen dieser Zahlen werden die Immissionsrichtwerte an den angrenzenden Wohngebäuden eingehalten. Nach Prüfung von Seiten des Staatlichen Umweltamts Köln (StUaK) werden selbst unter Zugrundelegen der angenommenen Maximalwerte (10 Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände des Pflanzenfachmarktes) die Immissionsricht­werte am nächstgelegenen Wohnhaus Wickhausen 34 eingehalten.

 

Zusätzlich wurde im Rahmen der Ergänzenden Stellungnahme von Accon Köln zur Beurteilung der aktuellen Lärmsituation die Lärmbelastungen auf der öffentlichen Straße gem. RLS 90 berechnet. Hier wurde analog der Verkehrsplanerischen Stellungnahme von 5 Lkw pro Tag (= 10 Lkw-Fahrten) ausgegangen, wobei gem. RLS 90 als Berechnungs­grundlage Fahrzeuge ab einem zul. Gesamtgewicht oberhalb 2,8 t als Lkw eingestuft werden. Berücksichtigt sind daher auch Transportwagen (bis 2,8 t) und Verteilerfahrzeuge (bis 7,5 t).

 

Die Gutachten werden vom SUaK nicht in Frage gestellt. An der Richtigkeit wird nicht gezweifelt.

 

Zu 2.9): zu Kap. 7.5 - Zentrenverträglichkeit

Aufgrund des Warenangebotes ist davon auszugehen, dass die Kunden in der Mehrheit nicht aus der weiteren Umgebung anreisen. Die Nachbarkommunen sind im Bebauungsplan­verfahren beteiligt worden. Sie haben keine Bedenken gegen die Planung geäußert und erkennen keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen (wie z.B. Kaufkraftabfluss) der Planung auf ihre jeweiligen Kommunen.

 

Zu 2.10): zu Kap. 8.2 – Beschreibung der Schutzgüter

Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung sind die von den Fahrzeugen verursachten Abgase nicht als gesundheitsschädlich einzustufen. Gemäß dem "Merkblatt für Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung" (MLuS 02) können die Immissionen von Luftschadstoffen berechnet und mit den Grenzwerten verglichen werden. Bei den Verkehrsstärken im Bereich Wickhausen ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Grenzwerte unterschritten werden. Das o.g. Berechnungsprogramm zielt auf Straßen mit DTV > 5000 ab, so dass im Falle Wickhausen von einer "Irrelevanz der Zusatzbelastung" ausgegangen werden kann.

 

Die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen sind zumutbar und nicht gesund­heitsge­fährdend. Die Tagesimmissionsrichtwerte werden an dem nächstgelegenen Wohnhaus Wickhausen 34 eingehalten. Auf das nächtliche Beladen und Abfahren auf dem Betriebsgelände muss verzichtet werden. Auch durch die Lärmimmissionen aufgrund der Fahrgeräusche auf der öffentlichen Straße werden keine kritischen Werte erreicht. Dem Planungsgrundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Seiten des Betriebes insoweit Rechnung getragen.

 

Zu 2.11): Die Einschätzung der Fehlerhaftigkeit der Aussagen wird von der Stadt nicht gesehen. Die o.g. Aussagen bestätigen dies.

 

Zu 2.12): Wie bereits zu 2.4. erläutert, ist die Festsetzung der max. Verkaufsfläche nicht rechtswidrig. Oberhalb dieser Flächengröße werden aus Sicht der Landesplanung nachteilige Auswirkungen erwartet. Der Bebauungsplan bleibt weit unter diesem Grenzwert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Bedenken von Herrn Rainer Schmidt zurückzuweisen, und die FNP Änderung und den Bebauungsplan in der vorliegenden Form fortzuführen.

 

 

Zu B)

 

Beschluss zur Änderung der Verfahrensform

 

Im Zusammenhang mit der Bebauungsplanerarbeitung hat sich gezeigt, dass die Rahmenbedingungen für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan in diesem Planungsfall nicht gegeben sind. Ziel des Bebauungsplanes ist nicht die zügige Umsetzung eines geplanten Vorhabens, sondern die Sicherung des bestehenden Betriebes in seinem Bestand und die Gewährleistung dessen Verträglichkeit mit der umgebenden Bebauung. Eine Notwendigkeit zum Abschluss eines Durchführungsvertrages ist derzeit nicht erkennbar. Das Verfahren soll daher als Bebauungsplan gem. § 8 BauGB weitergeführt werden.

Der Vorhabenträger und Antragsteller zur Aufstellung des  Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verzichtet auch auf die Weiterführung des Verfahrens in der ursprünglich beantragten Form und stimmt der Änderung zu.

Er verpflichtet sich darüber hinaus auch auf die weitere Übernahme der Kosten für das gesamte Bebauungsplanverfahren. (Anl. 11)

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan im normalen Verfahren nach § 8 BauGB weiter zu führen und aufzustellen.

 

 

 

Zu C)

 

Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB

 

Nachdem die in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen bewertet und abgewägt wurden, kann die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB beschlossen werden.

 

 

Beschlußvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Entwurfes des Bebauungsplanes DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ einschließlich der dazu gehörenden Begründung gem. § 3 (2) BauGB.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

1 – 10 ) Schreiben der TÖB, Nachbargemeinden und Bürger

 

11 ) Zustimmung zur Änderung der Verfahrensform (Herr Paas)

 

12 ) Erläuterung zur FNP Änderung und Plan

 

13 ) B-Plan (verkleinert ohne Maszstab) und textl. Festsetzungen

 

14 ) Begründung zum B-Plan-Entwurf

 

 

Die sonstigen Anlagen (Fachgutachten) zum Bebauungsplan liegen vor und während der Sitzung zur Einsichtnahme im Sitzungssaal aus