Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstücks der Straße “Hünger” zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 16 Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen. Sachverhalt: Die Erschließungsanlage Hünger (Verbindungsstraße zwischen K 8 und L 157) wurde im Jahre 2003 auf ihrer gesamten Länge erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der z.Zt. geltenden Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der zur Zeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenfläche. Das nachstehend zu widmende Flurstück der Erschließungsanlage ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 16 Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Verbindungsstraße “Hünger” um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage: Lageplan
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