Vorlage - RAT/0165/2004/1  

 
 
Betreff: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sportanlage Unterpohlhausen West" und
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Sportanlage Unterpohlhausen West I"
A) Beschluss über Anregungen aus der öffentl. Auslegung
B) Beschluss der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
C) Satzungsbeschluss zur 3. Änd. des B'Planes Nr. 41
D) Beschluss des städtebaulichen Vertrages
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
27.06.2005 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
04.07.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Zu A

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

 

Zu B

Der Rat der Stadt beschließt die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West“ als Mischgebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 05.07.2004 wird zugestimmt.

 

Zu C

Der Rat beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung vom 27.06.05 wird zugestimmt.

 

Zu D

Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Grundstückseigentümer Herrn Reiner Blumberg der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung des Bebauungsplanes gemäß § 11 BauGB abgeschlossen wird.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nachdem der Rat der Stadt am 12.07.04 die öffentliche Auslegung der Darstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 3. Änderung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die öffentliche Auslegung vom 20.09.04 bis zum 22.10.04 durchgeführt.

(Plangebietsabgrenzungen siehe Anlage I und II)

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 22.10.04 aufgefordert.

 

Von den Bürgern sind keine Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden.

Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen geäußert worden, die im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage abgewägt werden.

 

Das Planungsziel zur Verwirklichung eines Mischgebietes östlich der bestehenden Sportanlage Unterpohlhausen, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert.

 

Ergänzend zum Bebauungsplan wird für die innere Erschließung und die besonderen städtebaulichen Aspekte, der vorliegende städtebauliche Vertrag im Einvernehmen mit dem Eigentümer abgeschlossen und liegt als Anlage VI zur Beschlussfassung vor. Der Eigentümer hat sein Einvernehmen mit seiner Unterschrift dokumentiert.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und redaktionelle Ergänzungen

 

a. Bürger

Von den Bürgern sind im Verlauf der öffentlichen Auslegung keine Anregungen vorgetragen worden.

 

b. Träger öffentlicher Belange

 

Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

 

Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1              Stadt Remscheid

(s. Anlage III /1)

 

1.2              BEW GmbH, Wipperfürth

(s. Anlage III /2)

 

1.3              PLEdoc Essen

(s. Anlage III /3)

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.4       Der Tura Pohlhausen bittet um die Versicherung der Stadt, dass durch die geplante Bebauung der Spielbetrieb auf den Sportanlagen in Unterpohlhausen nicht beeinträchtigt wird oder gar gefährdet werden könnte. (s. Anlage III /4)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Mit der planungsrechtlichen Festsetzung eines Mischgebietes und den Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag, ist eine andere Mischgebietsnutzung als das Wohnen parallel zur bestehenden Sportanlage vorzusehen. Das erstellte Schallschutzgutachten legte darüber hinaus eine höhere sportliche Ausnutzbarkeit als zum heutigen Zeitpunkt zu Grunde, sodass mit den ermittelten Belastungen und den festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen die Sicherheit für den Spielbetrieb auf den Sportanlagen besteht und gewährleistet bleibt . Eine zusätzliche Versicherung seitens der Stadt Wermelskirchen ist daher nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Tura Pohlhausen beschließt der Rat der Stadt, dass eine zusätzliche Versicherung der Stadt nicht erforderlich ist, da durch die planungsrechtlichen Ausweisungen und die Vereinbarungen des städtebaulichen Vertrages, den Belangen der Sportanlagen Rechnung getragen wurde.

 

 

1.5       Das Staatliche Umweltamt Köln trägt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die hier vorliegende Bauleitplanung vor, möchte jedoch sichergestellt wissen, dass der Gebietscharakter eines Mischgebietes in diesem Fall sichergestellt wird.

(s. Anlage III /5)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

            Durch die Ergänzung des Erschließungsvertrages mit städtebaulichen Vertragselementen, wurde die Realisierung einer anderen Mischgebietsnutzung als das Wohnen, für die Baumaßnahme parallel zur Sportanlage vereinbart. Diese schirmt, die dahinter befindliche neue Wohnnutzung innerhalb des planungsrechtlich festgesetzten Mischgebietes ab. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan und dem Vertrag definiert und entsprechend auszuführen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln beschließt der Rat der Stadt, dass durch die ergänzenden Vereinbarungen des städtebaulichen Vertrages der Gebietscharakter eines Mischgebietes sichergestellt wird.

 

 

1.6                   Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. Die getrennten Schreiben zur 12. Änderung des FNP und zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 wurden bei der folgenden Abwägung zusammengefasst. (s. Anlage III/ 6)

 

1.6.1        Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat äußerten eine Fülle von Einzelbetrachtungen und Beanstandungen zum vorliegenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag.

 

Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Die Begründung des Bebauungsplanes Punkt 1.6 Grünlandfläche im Norden: Anpassung an den landschaftspflegerischen Begleitplan.

Die Bewertung der Ausgangssituation ist nicht nachvollziehbar (V=1 mit Wert 14,5).

Die Bewertung der Vollkommenheit sollte aus der Planung gestrichen werden.

Die Versiegelung und Versickerungsfläche als Kompensation zu bezeichnen ist irreführend.

Alle versiegelten Flächen sind nachvollziehbar darzustellen, sie stellen den Eingriff dar.

Die Bewertung der Versickerungsanlage ist nicht verständlich.

Ein Wert 14 – wie er sich herleitet, ist nicht erkennbar / ferner ist der Wert für ein technisches Bauwerk zu hoch angesetzt. Die Bewertung sollte in Richtung F12 usw. tendieren.

 

Die strukturarmen Gärten wären mit Wert 6 angemessen bewertet.

Die Bewertung der Feldgehölze wird anders betrachtet und bewertet.

Kompensationsmaßnahmen im privaten Gartenbereich sollten vermieden werden.

 

Die externe Maßnahme ist nicht ausreichend beschrieben – Bilanzierung, Pflanzplan.

Die Pflanzlisten sollten überarbeitet werden (Gehölztabelle des Kreises)

Alle Bewertungspunkte gemeinsam betrachtet führen zu einem erheblichen Kompensationsdefizit.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung::

Entsprechend der Abstimmungen zwischen der Fachplanerin und der Unteren Landschaftsbehörde wurde der landschaftspflegerischen Fachbeitrag überarbeitet.

Die Veränderungen sind dort rot kenntlich gemacht worden. Die überarbeitete Fassung ist Inhalt der Bauleitplanung zum Satzungsbeschluss und des städtebaulichen Vertrages. Auswirkungen auf die planungsrechtlichen Festsetzungen und die zeichnerische Darstellung haben die Änderungen und Ergänzungen nicht.

 

Die Abwägung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

Begründung: Die Anpassung zum Thema „Anpflanzungen auf der Grünfläche im Norden“ ist in der Begründung zum Satzungsbeschluss erfolgt.

Bewertung der Versickerungsanlage : Die Bewertung mit Null war ein Schreibfehler. Die Versickerungsanlage wird nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde als eingriffsbedingtes Bauwerk mit technischem Zweck betrachtet. Gemäß der Tendenz zu den Biotoptypen FJ2 bzw. FJ1 erfolgt eine Bewertung mit insgesamt 8 Punkten. In der Realität wird das Becken Bestandteil der Grünlandfläche.

Nach Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde wurde die Tabelle S. 10 bei allen Ausgleichsmaßnahmen korrigiert.

Der Vollkommenheitsgrad wird im vorliegenden Fall nicht bewertet, da dieser im Wesentlichen zur Bewertung des Bestandes geeignet ist. Um eine quantitativ angemessene Vergleichbarkeit mit dem Planungszustand nach 30 Jahren herzustellen, entfällt dieses Kriterium zur Bewertung.

Die Grünlandfläche gilt entsprechend des Zeitpunktes der letzten Kartierung im Oktober 2004 als intensiv genutzte Grünlandfläche .Die Nutzung erfolgt nach Rücksprache mit dem Eigentümer, wie schon früher, wieder regelmäßig als Pferdeweide. Die Artenzusammensetzung enthält zwar mit Sicherheit noch Relikte der vorangehenden extensiveren Grünlandnutzung (Biotoptyp B11), wird sich aber zukünftig entsprechend der intensiven Nutzung als Biotoptyp B31 darstellen. Daher wird die Bewertung entsprechend der heutigen und zukünftigen Verhältnisse mit 10 Punkten vorgenommen.

Eingriff und Kompensation in der Bilanzierung: Versiegelung / Teilversiegelung / Versickerung sind nicht als Kompensationsmaßnahme zu betrachten (s. Kap.6: Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen), aber zur flächenmäßigen Bilanzierung in der Tabelle notwendig darzustellen. Dieses Verfahren hat sich auch in früheren LBP bewährt. Im Plan ist das gesamte Bebauungsplangebiet als Eingriffsfläche dargestellt, da überall Beanspruchungen und Änderungen der Biotopwerte zu erwarten sind.

Die Bewertung der Gartenflächen erfolgt als Abstufung zwischen den Biotoptyp HJ5 und HJ6. Es wird für den Zustand nach 30 Jahren geschätzt, dass dann auch ohne Auflagen an die Eigentümer zumindest einige mittlere Gehölze vorhanden sein werden, so dass 7 Punkte in Ansatz gebracht werden. Mit 6 Punkten würde z.B. eine völlig ausgeräumte Ackerfläche bewertet, zu der die Gartenfläche nach 30 Jahren im Verhältnis auf jeden Fall ökologisch höherwertig anzusetzen ist.

Die Fläche mit der frei wachsenden Hecken, im Wechsel mit Sukzessionsflächen und einigen mittelkronigen Bäumen, wird entsprechend einer Strauchhecke bzw. einer waldrandähnlichen Fläche bewertet.

Die externe Maßnahme: Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ergibt sich eine etwas andere Bewertung zur Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich und dem entstehenden Defizit. Statt der bislang zusätzlich 7 zu pflanzenden Bäume auf der außerhalb des Plangebietes befindlichen Ersatzfläche, sind jetzt 9 Bäume ermittelt und gefordert. Die Ersatzfläche wird im Hinweis mit genauer Lagebezeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen. Der entsprechende Lageplan ist Anlage der Begründung und des städtebaulichen Vertrages. Ein Pflanzplan ist nicht erforderlich. Eine Pflanzliste liegt vor.

Bei den Pflanzenlisten: wurde im Einzelnen abgewogen, auf welchen Flächen auch Ziersträucher bzw. nicht einheimische Baumarten vorgeschlagen werden können. Die

vorgeschlagenen Arten sollen jedoch eine Bepflanzung fördern, die einen eher zurückhaltenden Zieraspekt ohne auffällige Exoten gewährleistet.

 

Abschließend kann zusammengefasst werden:

Die Abwägung erfolgt auf der Grundlage eines Abstimmungsgespräches mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes wurden auf Grund der besondern topographischen Lage und des Ortsrandabschlusses festgesetzt. Ein städtebaulich verträglicher Abschluss ist nur in Verbindung mit der Grüngestaltung möglich, die gleichzeitig eine ökologische Wertigkeit erzielen muss. Es muss an dieser Stelle deutlich herausgestellt werden, dass Eingriffe in die Natur unmittelbar vor Ort, im Rahmen sinnvoller Möglichkeiten auszugleichen sind und nicht ein Verschieben auf weiter abgelegene Flächen, dafür ausschließlich in Frage kommt. Die klare Verpflichtung vor Ort wird mit dem Eigentümer und entsprechender Weitergabepflicht im städtebaulichen Vertrag festgelegt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des Landschaftsbeirates beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass der überarbeitete landschaftspflegerische Fachbeitrag Inhalt der Bauleitplanung zum Satzungsbeschluss und des städtebaulichen Vertrages ist.

 

 

1.6.2        Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung vorgetragen. Die Anregungen beziehen sich auf Gesichtspunkte zu den Grundwasserverhältnissen, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung und zur Schutzwasserentsorgung im Rahmen des Ausbaus der Ringstraße Unterpohlhausen.

 

Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Grundwasserverhältnisse: Das Bebauungsplangebiet liegt im Bereich von Staunässeböden. Nachweis: Ob Kellerausbauten möglich sind und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Hinweis dazu im Bebauungsplan.

Niederschlagswasser: Es sollte von der inneren öffentlichen Verkehrsfläche und der privaten Flächen gemeinsam der Mulden-Rigole zugeführt werden. Die Bewirtschaftung sollte im Interesse des Allgemeinwohls als öffentliche Maßnahme erfolgen.

Ringstraße: Die Niederschlagswasserbeseitigung über die Einleitung in den Kanal wird eine Rückhaltung vor Einleitung in ein Fließgewässer bedingen. Es wird daher angeregt das Niederschlagswasser ebenso nach Norden abzuleiten und zu versickern.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Entsprechend der Abstimmung zwischen dem Fachplaner und der Unteren Wasserbehörde des Kreises wurden die Aussagen wie folgt überarbeitet:

 

            Grundwasserverhältnisse: Im Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Staunässe zu erwarten ist und dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Kellerbereich vorzusehen sind. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten.

Niederschlagswasser: Das Niederschlagswasser der inneren öffentlichen Verkehrsfläche wird zusammen mit dem der privaten Flächen, der Mulde/Rigole nördlich der Bebauung zugeleitet. Die Regenwasserbeseitigungsanlage wird vom „städtischen Abwasserbetrieb“ übernommen, betrieben und unterhalten. Die Zufahrt zu der Anlage erfolgt über den entlang der östlichen Bebauungsplangrenze verlaufenden öffentlichen Hohlweg und ist im Bebauungsplan ausgewiesen.

Ringstraße: Soweit es topographisch möglich ist, soll die Beseitigung des auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Ringstraße anfallenden Niederschlagswassers im freien Gefälle über den vorhandenen Kanal in der K8 erfolgen. Die hier in Rede stehenden zu entwässernden Flächen liegen außerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41. Die Planungen hierzu erfolgen in Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Wermelskirchen. Eine Rückhaltung der Wassermengen vor Einleitung in ein Fließgewässer erfolgt innerhalb der im weiteren Verlauf des Kanalnetzes befindlichen bestehenden Rückhaltebauwerke. Das Niederschlagswasser von den Teilbereichen der Ringstraße, die unterhalb des im freien Gefälle über die K8 zu entwässernden Niveaus liegen, soll ebenfalls der nördlich der Bebauung geplanten Mulde/Rigole zugeleitet werden. Hierüber erfolgt eine Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag im Rahmen der Erschließungsvereinbarungen.

 

Die Veränderungen der Planung sind Inhalt der überarbeitete Entwässerungsstudie Diese Fassung ist Inhalt der Begründung zum Satzungsbeschluss. Auswirkungen auf die planungsrechtlichen Festsetzungen und die zeichnerische Darstellung haben die Änderungen und Ergänzungen nicht. Die zusätzliche Muldenfläche für die Versickerung des Regenwassers von der Ringstraße, wurden im städtebaulichen Vertrag mit vereinbart, da sie durch den gesamthaften Ausbau der Ringstraße ausgelöst wird und nicht durch die Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes entstanden ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass die überarbeitete Entwässerungsstudie Inhalt der Bauleitplanung zum Satzungsbeschluss und des städtebaulichen Vertrages ist.

 

 

1.6.3    Aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Breite von 5,0 m der öffentlichen Verkehrsfläche ein gesetzliches Halteverbot besteht. Die vorgesehene Wendefläche sollte so ausgestaltet werden, dass Lieferfahrzeuge nicht rückwärts die ansteigende Wohnstraße verlassen müssen.

 

            Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Wendefläche lässt das Wenden von Lieferfahrzeugen / Transportern bis 7 m Gesamtlänge zu. Durch eine Freihaltezone auf den privaten Grundstücken südlich des Wendeplatzes ist auch das Wenden von 2-achsigen Lastkraftwagen möglich (Darstellung der Flächen ist Anlage zum städtebaulichen Vertrag). Die erforderliche Ausschilderung der öffentlichen inneren Erschließung ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes, sondern wird im Erschließungsvertrag geregelt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass die Darstellung erforderlicher Wendefläche auf privatem Grundstück mit Inhalt des städtebaulichen Vertrages wird.

 

 

 

 

 

c. Redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen

 

Die textlichen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 bleiben unverändert. Bei den gestalterischen Festsetzungen werden Ergänzungen oder redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Diese begründen sich im Wesentlichen daraus, dass alle Bebauungspläne der Stadt Wermelskirchen, gleiche oder ähnliche Festsetzungen treffen, die für das städtebauliche Gefüge charakteristisch sind. Grundlegende inhaltliche Veränderungen sind nicht erfolgt.

 

Es heißt bisher:

Dacheindeckung:

Glasierte und rote Dacheindeckungen sind unzulässig.

 

Es sollte ergänzt werden:

Die Dacheindeckung der Gebäude hat in dunkelfarbigem Material zu erfolgen (anthrazit, schwarz, dunkelbraun). Eine Detaillierung zur Farbgebung erfolgte im städtebaulichen Vertrag.

 

Es heißt bisher:

Fassadengestaltung:

Die Fassaden sind generell in Ziegel-, Betonstein oder Holzbauweise auszuführen oder zu verputzen. In der Detailgestaltung kann bis zu maximal 20% der jeweiligen Fläche von der vorgekennzeichneten Materialwahl abgewichen werden. Eine Zinkblechverkleidung ist bis zu max. 50% zulässig. Glasierte Werkstoffe und polierte Natur- und Kunststeine sind generell nicht zulässig.

 

Es soll verändert heißen:

Fassadengestaltung:

Im Plangebiet sind die Außenwände der Gebäude mit einem Mineralputz zu versehen.

Alternativ ist auch eine Ausführung in Sichtmauerwerk mit Kalksandstein, Betonsteinen, Verblendmauersteine (Klinker) oder stehender Holzschalung zulässig.

(Das Klinkermaterial ist vor der Ausführung mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen)

Eine Zinkblechverkleidung ist bis zu max. 50% zulässig.

Glasierte Werkstoffe und polierte Natur- und Kunststeine sind generell nicht zulässig.

Eine Detaillierung zur Farbgebung erfolgte im städtebaulichen Vertrag.

 

 

Ergänzung der Hinweise:

Grundwasserverhältnisse: Im Bebauungsplangebiet ist Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung, gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften, vorbehalten.

 

Hinweis: Das diesem Bebauungsplan zu Grunde liegende Gutachten „Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung“ kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung ein Kompensationsdefizit verursacht wird. Das Defizit wird mit Hilfe externer Ersatzmaßnahmen auf zugeordneten Flächen klar definiert und kompensiert.

Die externe Ersatzmaßnahme befindet sich auf dem Grundstück:

Gemarkung: Dornhonnschaft, Flur: 1, Flurstück: 193, Fläche: 8133 qm

Der Lageplan ist Anlage der Begründung zum Bebauungsplan.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Ergänzungen und Veränderungen der gestalterischen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan und den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen.

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen überarbeitet.

Folgende Abschnitte sind betroffen:

  • Entwässerungsplanung
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Mischgebiet
  • Schallschutz
  • redaktionellen Korrektur und Ergänzung der gestalterischen Festsetzung
  • Flächenbilanzierung

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Planinhalte der Bauleitplanung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage V ist die Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Die als Anlage zur Begründung gehörenden Fachgutachten sind entsprechend der Abwägung mit den Fachbehörden des Kreises überarbeitet oder ergänzt worden. Die überarbeiteten Fassungen sind Anlage der Begründung zum Satzungsbeschluss.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung zum Satzungsbeschluss.

 

 

Zu B

Beschluss der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West“ als Mischgebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 05.07.04 zustimmen (Anlage IV).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West“ als Mischgebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 05.07.04 wird zugestimmt.

 

 

Zu C

Satzungsbeschluss

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen Ergänzungen zugestimmt hat, kann er die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“, gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der Fassung vom 27.06.05 zustimmen (Anlage V).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung vom 27.06.05 wird zugestimmt.

 

 

Zu D

Abschluss des städtebaulichen Vertrages

 

Der erforderliche Erschließungsvertrag zur inneren öffentlichen Erschließung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 auf dem Grundstück von Herrn Rainer Blumberg wurde um folgende städtebauliche Vereinbarungen ergänzt:

  • Gliederung des Mischgebietes
  • Schallschutz
  • Gestalterische Festsetzungen
  • Der ökologische Ausgleich
  • Erforderliche Maßnahmen zum Ausbau der Ringstraße

 

Viele Details werden jetzt in die Ausführungsplanung übernommen. Diese ist dann mit verbundenen Fristen Inhalt des städtebaulichen Vertrages.

In der Inhaltsübersicht des städtebaulichen Vertrages werden die Anlagen im Einzelnen aufgelistet. (Anlage VI)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Grundstückseigentümer Reiner Blumberg der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 gemäß § 11 BauGB abgeschlossen wird.

 

 

Weitere Vorgehensweise

 

Nach Satzungsbeschluss wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I" erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes “Sportanlage Unterpohlhausen West“

 

Anlage II          Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.41 "Sportanlage Unterpohlhausen West I“

 

Anlage III         Schreiben der Träger öffentlicher Belange

 

Anlage IV         Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht

 

Anlage V         Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41, textliche und gestalterische Festsetzungen und Begründung zum Satzungsbeschluss

 

Anlage VI         Der städtebauliche Vertrag mit Anlagen