Beschlussvorschlag: Zu A Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge. Zu B Der Rat der Stadt beschließt die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West“ als Mischgebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 05.07.2004 wird zugestimmt. Zu C Der Rat beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung vom 27.06.05 wird zugestimmt. Zu D Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Grundstückseigentümer Herrn Reiner Blumberg der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung des Bebauungsplanes gemäß § 11 BauGB abgeschlossen wird. Sachverhalt: Nachdem der Rat der Stadt am 12.07.04 die öffentliche Auslegung der Darstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 3. Änderung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die öffentliche Auslegung vom 20.09.04 bis zum 22.10.04 durchgeführt. (Plangebietsabgrenzungen siehe Anlage I und II) Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 22.10.04 aufgefordert. Von den Bürgern sind keine Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden. Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen geäußert worden, die im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage abgewägt werden. Das Planungsziel zur Verwirklichung eines Mischgebietes östlich der bestehenden Sportanlage Unterpohlhausen, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert. Ergänzend zum Bebauungsplan wird für die innere Erschließung und die besonderen städtebaulichen Aspekte, der vorliegende städtebauliche Vertrag im Einvernehmen mit dem Eigentümer abgeschlossen und liegt als Anlage VI zur Beschlussfassung vor. Der Eigentümer hat sein Einvernehmen mit seiner Unterschrift dokumentiert. Zu A Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und redaktionelle Ergänzungena. BürgerVon den Bürgern sind im Verlauf der öffentlichen Auslegung keine Anregungen vorgetragen worden. b. Träger öffentlicher BelangeVon den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 Stadt Remscheid (s. Anlage III /1) 1.2 BEW GmbH, Wipperfürth (s. Anlage III /2) 1.3 PLEdoc Essen (s. Anlage III /3) Der Rat der Stadt nimmt die unter
Pkt. 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.4 Der Tura Pohlhausen
bittet um die Versicherung der Stadt, dass durch die geplante Bebauung der
Spielbetrieb auf den Sportanlagen in Unterpohlhausen nicht beeinträchtigt wird
oder gar gefährdet werden könnte. (s. Anlage III /4) Ergebnis
der Prüfung / Abwägung:
Mit der
planungsrechtlichen Festsetzung eines Mischgebietes und den Vereinbarungen im
städtebaulichen Vertrag, ist eine andere Mischgebietsnutzung als das Wohnen
parallel zur bestehenden Sportanlage vorzusehen. Das erstellte
Schallschutzgutachten legte darüber hinaus eine höhere sportliche
Ausnutzbarkeit als zum heutigen Zeitpunkt zu Grunde, sodass mit den ermittelten
Belastungen und den festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen die Sicherheit für den
Spielbetrieb auf den Sportanlagen besteht und gewährleistet bleibt . Eine
zusätzliche Versicherung seitens der Stadt Wermelskirchen ist daher nicht
erforderlich. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme des Tura Pohlhausen beschließt der Rat der Stadt, dass
eine zusätzliche Versicherung der Stadt nicht erforderlich ist, da durch die
planungsrechtlichen Ausweisungen und die Vereinbarungen des städtebaulichen
Vertrages, den Belangen der Sportanlagen Rechnung getragen wurde. 1.5 Das Staatliche Umweltamt Köln trägt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die hier vorliegende Bauleitplanung vor, möchte jedoch sichergestellt wissen, dass der Gebietscharakter eines Mischgebietes in diesem Fall sichergestellt wird. (s. Anlage III /5) Ergebnis
der Prüfung / Abwägung:
Durch die
Ergänzung des Erschließungsvertrages mit städtebaulichen Vertragselementen,
wurde die Realisierung einer anderen Mischgebietsnutzung als das Wohnen, für
die Baumaßnahme parallel zur Sportanlage vereinbart. Diese schirmt, die
dahinter befindliche neue Wohnnutzung innerhalb des planungsrechtlich
festgesetzten Mischgebietes ab. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind im
Bebauungsplan und dem Vertrag definiert und entsprechend auszuführen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln beschließt der Rat der Stadt, dass durch die ergänzenden Vereinbarungen des städtebaulichen Vertrages der Gebietscharakter eines Mischgebietes sichergestellt wird. 1.6 Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. Die getrennten Schreiben zur 12. Änderung des FNP und zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 wurden bei der folgenden Abwägung zusammengefasst. (s. Anlage III/ 6) 1.6.1 Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat äußerten eine Fülle von Einzelbetrachtungen und Beanstandungen zum vorliegenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Begründung des Bebauungsplanes Punkt 1.6 Grünlandfläche im Norden: Anpassung an den landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Bewertung der Ausgangssituation ist nicht nachvollziehbar (V=1 mit Wert 14,5). Die Bewertung der Vollkommenheit sollte aus der Planung gestrichen werden. Die Versiegelung und Versickerungsfläche als Kompensation zu bezeichnen ist irreführend. Alle versiegelten Flächen sind nachvollziehbar darzustellen, sie stellen den Eingriff dar. Die Bewertung der Versickerungsanlage ist nicht verständlich. Ein Wert 14 – wie er sich herleitet, ist nicht erkennbar / ferner ist der Wert für ein technisches Bauwerk zu hoch angesetzt. Die Bewertung sollte in Richtung F12 usw. tendieren. Die strukturarmen Gärten wären mit Wert 6 angemessen bewertet. Die Bewertung der Feldgehölze wird anders betrachtet und bewertet. Kompensationsmaßnahmen im privaten Gartenbereich sollten vermieden werden. Die externe Maßnahme ist nicht ausreichend beschrieben – Bilanzierung, Pflanzplan. Die Pflanzlisten sollten überarbeitet werden (Gehölztabelle des Kreises) Alle Bewertungspunkte gemeinsam betrachtet führen zu einem erheblichen Kompensationsdefizit. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung::
Entsprechend
der Abstimmungen zwischen der Fachplanerin und der Unteren Landschaftsbehörde
wurde der landschaftspflegerischen Fachbeitrag überarbeitet.
Die Veränderungen sind dort rot kenntlich gemacht worden. Die
überarbeitete Fassung ist Inhalt der Bauleitplanung zum Satzungsbeschluss und
des städtebaulichen Vertrages. Auswirkungen auf die planungsrechtlichen
Festsetzungen und die zeichnerische Darstellung haben die Änderungen und
Ergänzungen nicht. Die
Abwägung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Begründung:
Die Anpassung zum Thema „Anpflanzungen auf der Grünfläche im
Norden“ ist in der Begründung zum Satzungsbeschluss erfolgt. Bewertung
der Versickerungsanlage : Die Bewertung mit Null war ein Schreibfehler. Die
Versickerungsanlage wird nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde als
eingriffsbedingtes Bauwerk mit technischem Zweck betrachtet. Gemäß der Tendenz
zu den Biotoptypen FJ2 bzw. FJ1 erfolgt eine Bewertung mit insgesamt 8 Punkten.
In der Realität wird das Becken Bestandteil der Grünlandfläche. Nach
Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde wurde die Tabelle S. 10 bei allen
Ausgleichsmaßnahmen korrigiert. Der
Vollkommenheitsgrad wird im vorliegenden Fall nicht bewertet, da dieser im
Wesentlichen zur Bewertung des Bestandes geeignet ist. Um eine quantitativ
angemessene Vergleichbarkeit mit dem Planungszustand nach 30 Jahren
herzustellen, entfällt dieses Kriterium zur Bewertung. Die
Grünlandfläche gilt entsprechend des Zeitpunktes der letzten Kartierung im
Oktober 2004 als intensiv genutzte Grünlandfläche .Die Nutzung erfolgt nach
Rücksprache mit dem Eigentümer, wie schon früher, wieder regelmäßig als
Pferdeweide. Die Artenzusammensetzung enthält zwar mit Sicherheit noch Relikte
der vorangehenden extensiveren Grünlandnutzung (Biotoptyp B11), wird sich aber
zukünftig entsprechend der intensiven Nutzung als Biotoptyp B31 darstellen.
Daher wird die Bewertung entsprechend der heutigen und zukünftigen Verhältnisse
mit 10 Punkten vorgenommen. Eingriff
und Kompensation in der Bilanzierung: Versiegelung / Teilversiegelung / Versickerung
sind nicht als Kompensationsmaßnahme zu betrachten (s. Kap.6: Beschreibung der
Kompensationsmaßnahmen), aber zur flächenmäßigen Bilanzierung in der Tabelle
notwendig darzustellen. Dieses Verfahren hat sich auch in früheren LBP bewährt.
Im Plan ist das gesamte Bebauungsplangebiet als Eingriffsfläche dargestellt, da
überall Beanspruchungen und Änderungen der Biotopwerte zu erwarten sind. Die
Bewertung der Gartenflächen erfolgt als Abstufung zwischen den Biotoptyp
HJ5 und HJ6. Es wird für den Zustand nach 30 Jahren geschätzt, dass dann auch
ohne Auflagen an die Eigentümer zumindest einige mittlere Gehölze vorhanden
sein werden, so dass 7 Punkte in Ansatz gebracht werden. Mit 6 Punkten würde
z.B. eine völlig ausgeräumte Ackerfläche bewertet, zu der die Gartenfläche nach
30 Jahren im Verhältnis auf jeden Fall ökologisch höherwertig anzusetzen ist. Die
Fläche mit der frei wachsenden Hecken, im Wechsel mit Sukzessionsflächen und
einigen mittelkronigen Bäumen, wird entsprechend einer Strauchhecke bzw. einer
waldrandähnlichen Fläche bewertet. Die
externe Maßnahme: Nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ergibt
sich eine etwas andere Bewertung zur Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
und dem entstehenden Defizit. Statt der bislang zusätzlich 7 zu pflanzenden
Bäume auf der außerhalb des Plangebietes befindlichen Ersatzfläche, sind jetzt 9
Bäume ermittelt und gefordert. Die Ersatzfläche wird im Hinweis mit genauer
Lagebezeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen. Der entsprechende Lageplan
ist Anlage der Begründung und des städtebaulichen Vertrages. Ein Pflanzplan ist
nicht erforderlich. Eine Pflanzliste liegt vor. Bei den
Pflanzenlisten: wurde im Einzelnen abgewogen, auf welchen Flächen auch
Ziersträucher bzw. nicht einheimische Baumarten vorgeschlagen werden können.
Die vorgeschlagenen
Arten sollen jedoch eine Bepflanzung fördern, die einen eher zurückhaltenden
Zieraspekt ohne auffällige Exoten gewährleistet. Abschließend
kann zusammengefasst werden: Die
Abwägung erfolgt auf der Grundlage eines Abstimmungsgespräches mit der Unteren
Landschaftsbehörde. Die Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
wurden auf Grund der besondern topographischen Lage und des Ortsrandabschlusses
festgesetzt. Ein städtebaulich verträglicher Abschluss ist nur in Verbindung
mit der Grüngestaltung möglich, die gleichzeitig eine ökologische Wertigkeit
erzielen muss. Es muss an dieser Stelle deutlich herausgestellt werden, dass
Eingriffe in die Natur unmittelbar vor Ort, im Rahmen sinnvoller Möglichkeiten
auszugleichen sind und nicht ein Verschieben auf weiter abgelegene Flächen,
dafür ausschließlich in Frage kommt. Die klare Verpflichtung vor Ort wird mit
dem Eigentümer und entsprechender Weitergabepflicht im städtebaulichen Vertrag
festgelegt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des
Landschaftsbeirates beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung,
dass der überarbeitete landschaftspflegerische Fachbeitrag Inhalt der
Bauleitplanung zum Satzungsbeschluss und des städtebaulichen Vertrages ist. 1.6.2 Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung vorgetragen. Die Anregungen beziehen sich auf Gesichtspunkte zu den Grundwasserverhältnissen, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung und zur Schutzwasserentsorgung im Rahmen des Ausbaus der Ringstraße Unterpohlhausen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: Grundwasserverhältnisse: Das Bebauungsplangebiet liegt im Bereich von Staunässeböden. Nachweis: Ob Kellerausbauten möglich sind und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Hinweis dazu im Bebauungsplan. Niederschlagswasser:
Es sollte von der inneren öffentlichen Verkehrsfläche und der privaten Flächen
gemeinsam der Mulden-Rigole zugeführt werden. Die Bewirtschaftung sollte im
Interesse des Allgemeinwohls als öffentliche Maßnahme erfolgen. Ringstraße:
Die Niederschlagswasserbeseitigung über die Einleitung in den Kanal wird eine
Rückhaltung vor Einleitung in ein Fließgewässer bedingen. Es wird daher
angeregt das Niederschlagswasser ebenso nach Norden abzuleiten und zu
versickern. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Entsprechend
der Abstimmung zwischen dem Fachplaner und der Unteren Wasserbehörde des
Kreises wurden die Aussagen wie folgt überarbeitet: Grundwasserverhältnisse: Im
Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Staunässe zu erwarten ist und
dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Kellerbereich vorzusehen sind. Die
Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den einschlägigen
DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten. Niederschlagswasser:
Das Niederschlagswasser der inneren öffentlichen Verkehrsfläche wird zusammen
mit dem der privaten Flächen, der Mulde/Rigole nördlich der Bebauung
zugeleitet. Die Regenwasserbeseitigungsanlage wird vom „städtischen
Abwasserbetrieb“ übernommen, betrieben und unterhalten. Die Zufahrt zu
der Anlage erfolgt über den entlang der östlichen Bebauungsplangrenze
verlaufenden öffentlichen Hohlweg und ist im Bebauungsplan ausgewiesen. Ringstraße:
Soweit es topographisch möglich ist, soll die Beseitigung des auf den
öffentlichen Verkehrsflächen der Ringstraße anfallenden Niederschlagswassers im
freien Gefälle über den vorhandenen Kanal in der K8 erfolgen. Die hier in Rede
stehenden zu entwässernden Flächen liegen außerhalb des Geltungsbereiches der
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41. Die Planungen hierzu erfolgen in
Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Wermelskirchen. Eine
Rückhaltung der Wassermengen vor Einleitung in ein Fließgewässer erfolgt
innerhalb der im weiteren Verlauf des Kanalnetzes befindlichen bestehenden
Rückhaltebauwerke. Das Niederschlagswasser von den Teilbereichen der
Ringstraße, die unterhalb des im freien Gefälle über die K8 zu entwässernden
Niveaus liegen, soll ebenfalls der nördlich der Bebauung geplanten Mulde/Rigole
zugeleitet werden. Hierüber erfolgt eine Vereinbarung im städtebaulichen
Vertrag im Rahmen der Erschließungsvereinbarungen. Die
Veränderungen der Planung sind Inhalt der überarbeitete Entwässerungsstudie Diese
Fassung ist Inhalt der Begründung zum Satzungsbeschluss. Auswirkungen
auf die planungsrechtlichen Festsetzungen und die zeichnerische Darstellung
haben die Änderungen und Ergänzungen nicht. Die zusätzliche Muldenfläche für
die Versickerung des Regenwassers von der Ringstraße, wurden im städtebaulichen
Vertrag mit vereinbart, da sie durch den gesamthaften Ausbau der Ringstraße
ausgelöst wird und nicht durch die Festsetzungen der 3. Änderung des
Bebauungsplanes entstanden ist. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des
Bodenschutzes beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass die
überarbeitete Entwässerungsstudie Inhalt der Bauleitplanung zum
Satzungsbeschluss und des städtebaulichen Vertrages ist. 1.6.3 Aus Sicht des
Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr bestehen grundsätzlich
keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer Breite von 5,0
m der öffentlichen Verkehrsfläche ein gesetzliches Halteverbot besteht. Die
vorgesehene Wendefläche sollte so ausgestaltet werden, dass Lieferfahrzeuge
nicht rückwärts die ansteigende Wohnstraße verlassen müssen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
Wendefläche lässt das Wenden von Lieferfahrzeugen / Transportern bis 7 m
Gesamtlänge zu. Durch eine Freihaltezone auf den privaten Grundstücken südlich
des Wendeplatzes ist auch das Wenden von 2-achsigen Lastkraftwagen möglich
(Darstellung der Flächen ist Anlage zum städtebaulichen Vertrag). Die
erforderliche Ausschilderung der öffentlichen inneren Erschließung ist nicht
Inhalt des Bebauungsplanes, sondern wird im Erschließungsvertrag geregelt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme aus Sicht des Kreisstraßenbau- und Unterhaltung
beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung, dass die Darstellung
erforderlicher Wendefläche auf privatem Grundstück mit Inhalt des
städtebaulichen Vertrages wird. c. Redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen
Die textlichen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 bleiben unverändert. Bei den gestalterischen Festsetzungen werden Ergänzungen oder redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Diese begründen sich im Wesentlichen daraus, dass alle Bebauungspläne der Stadt Wermelskirchen, gleiche oder ähnliche Festsetzungen treffen, die für das städtebauliche Gefüge charakteristisch sind. Grundlegende inhaltliche Veränderungen sind nicht erfolgt. Es heißt bisher: Dacheindeckung: Glasierte und rote Dacheindeckungen sind unzulässig. Es sollte ergänzt werden: Die Dacheindeckung der Gebäude hat in dunkelfarbigem Material zu erfolgen (anthrazit, schwarz, dunkelbraun). Eine Detaillierung zur Farbgebung erfolgte im städtebaulichen Vertrag. Es heißt bisher: Fassadengestaltung: Die Fassaden sind generell in Ziegel-, Betonstein oder Holzbauweise auszuführen oder zu verputzen. In der Detailgestaltung kann bis zu maximal 20% der jeweiligen Fläche von der vorgekennzeichneten Materialwahl abgewichen werden. Eine Zinkblechverkleidung ist bis zu max. 50% zulässig. Glasierte Werkstoffe und polierte Natur- und Kunststeine sind generell nicht zulässig. Es soll verändert heißen: Fassadengestaltung: Im Plangebiet sind die Außenwände der Gebäude mit einem Mineralputz zu versehen. Alternativ ist auch eine Ausführung in Sichtmauerwerk mit Kalksandstein, Betonsteinen, Verblendmauersteine (Klinker) oder stehender Holzschalung zulässig. (Das Klinkermaterial ist vor der Ausführung mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen) Eine Zinkblechverkleidung ist bis zu max. 50% zulässig. Glasierte Werkstoffe und polierte Natur- und Kunststeine sind generell nicht zulässig. Eine Detaillierung zur Farbgebung erfolgte im städtebaulichen Vertrag. Ergänzung der Hinweise: Grundwasserverhältnisse:
Im Bebauungsplangebiet ist Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen
sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der
Bauausführung, gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften,
vorbehalten. Hinweis: Das diesem Bebauungsplan zu Grunde liegende Gutachten „Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung“ kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung ein Kompensationsdefizit verursacht wird. Das Defizit wird mit Hilfe externer Ersatzmaßnahmen auf zugeordneten Flächen klar definiert und kompensiert. Die externe
Ersatzmaßnahme befindet sich auf dem Grundstück: Gemarkung:
Dornhonnschaft, Flur: 1, Flurstück: 193, Fläche: 8133 qm Der Lageplan ist
Anlage der Begründung zum Bebauungsplan. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die genannten redaktionellen Ergänzungen und Veränderungen der gestalterischen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan und den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung
Die Begründung zum Bebauungsplan wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen überarbeitet. Folgende Abschnitte sind
betroffen:
Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Planinhalte der Bauleitplanung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage V ist die Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht. Die als Anlage zur Begründung gehörenden Fachgutachten sind entsprechend der Abwägung mit den Fachbehörden des Kreises überarbeitet oder ergänzt worden. Die überarbeiteten Fassungen sind Anlage der Begründung zum Satzungsbeschluss. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen und der genannten redaktionellen Ergänzungen die überarbeitete Begründung zum Satzungsbeschluss. Zu B Beschluss der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West“ als Mischgebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 05.07.04 zustimmen (Anlage IV). Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West“ als Mischgebiet gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 05.07.04 wird zugestimmt. Zu C Satzungsbeschluss
Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen Ergänzungen zugestimmt hat, kann er die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“, gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der Fassung vom 27.06.05 zustimmen (Anlage V). Beschlussvorschlag: Der
Rat beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage
Unterpohlhausen West I“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung
in der Fassung vom 27.06.05 wird zugestimmt. Zu D Abschluss des städtebaulichen Vertrages
Der erforderliche Erschließungsvertrag zur inneren öffentlichen Erschließung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 auf dem Grundstück von Herrn Rainer Blumberg wurde um folgende städtebauliche Vereinbarungen ergänzt:
Viele Details werden jetzt in die Ausführungsplanung übernommen. Diese ist dann mit verbundenen Fristen Inhalt des städtebaulichen Vertrages. In der Inhaltsübersicht des städtebaulichen Vertrages werden die Anlagen im Einzelnen aufgelistet. (Anlage VI) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Grundstückseigentümer Reiner Blumberg der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 gemäß § 11 BauGB abgeschlossen wird. Weitere Vorgehensweise
Nach Satzungsbeschluss wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I" erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft. Anlage/n: Anlage I Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes “Sportanlage Unterpohlhausen West“ Anlage II Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.41 "Sportanlage Unterpohlhausen West I“ Anlage III Schreiben der Träger öffentlicher Belange Anlage IV Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht Anlage V Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41, textliche und gestalterische Festsetzungen und Begründung zum Satzungsbeschluss Anlage VI Der städtebauliche Vertrag mit Anlagen |
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