Vorlage - RAT/0358/2005  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 48 "Ostringhausen"
Einleitung der 1. Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
21.02.2005 
3. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
28.02.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ nach § 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

 

 

2.         Der Rat der Stadt beschließt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 (2) BauGB auf der Grundlage des vorliegenden Planentwurfs die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

1          Ansiedelungsspielraum klein

Im Zuge der Vermarktung der Gewerbeflächen in Ostringhausen sieht sich die Wirtschaftsförderung vor die Aufgabe gestellt, interessierte Unternehmen ablehnen zu müssen. Hierbei handelt es sich häufig um Betriebe, die gemäß Gewerbegebietsgliederung zwar innerhalb der mischgebietstypischen Teilgebiete 5/5a und 9/9a ausnahmsweise zulässig wären, deren Ansiedelung aber an diesen Standorten aufgrund der zu kleinen Baufelder (Ø Bautiefe nur ca. 25m) scheitert.

Bessere Chancen hätten diese Unternehmen in den Teilgebieten 11/11a, wo die Baufelder großzügiger sind und über eine durchschnittliche Tiefe von 40m verfügen. Doch auch hier wäre eine Ansiedelung zur Zeit nicht möglich, da dies den geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen würde.

 

 

2          Änderungsziel „ausnahmsweise Zulässigkeit“ und Geltungsbereich

Ziel der 1. Bebauungsplanänderung ist es somit, für einen neuen Teilbereich des Bebauungsplanes die „ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben der Abstandsklasse VII, sofern sie keine verfahrensbedingte Ableitung geruchsintensiver Stoffe zur Folge haben“, zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck wird nur der mittlere Bereich der Teilgebiete 11/11a näher betrachtet und als Geltungsbereich für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ festgelegt:

Dieses Segment liegt sowohl abgeschirmt durch die Pufferzonen „Ausgleichsfläche Obstwiese“ und „Strauchzone/Hecke“ als auch in gesicherter Entfernung zur Wohnnutzung.

 

Der Systematik des Bebauungsplanes folgend, werden

·          aus diesem Feld die neuen Teilgebiete 15/15a gebildet, in die Planzeichnung aufgenommen und hier der Geltungsbereich festgelegt

(siehe   Anlage 1: „Teilgebiete“ und Geltungsbereich) sowie

·          die Teilgebiete 15/15a in die Gliederung des Gewerbegebietes integriert und

(siehe   Anlage 2: „Gliederung Gewerbegebiet“)

·          entsprechende Ergänzungen in die textlichen Festsetzungen und Begründung eingefügt.

(siehe   Anlage 3: Tabelle „Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzungen, …“

Anlage 4: „Auszug aus den textlichen Festsetzungen“

Anlage 5: „Auszug aus der Begründung“)                                     

 

Der Planentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wird in der Sitzung ausgehängt.

Da die Änderung nur die Gliederung des Gewerbegebietes betrifft, bleiben alle Darstellungen und Planzeichen des Planentwurfs unverändert und werden von der Ursprungsfassung übernommen.

 

 

3          Rücksicht auf die Wohnbebauung

In einem früheren Entwurfsstadium der Bebauungsplanes Nr. 48 waren die Teilgebiete 11/11a den Teilgebieten 5/5a und 9/9a abstandsklassentechnisch schon einmal gleichgestellt.

In seiner Sitzung am 18.12.2000 folgte der Rat der Stadt jedoch einer Anwohneranregung und beschloss, die ausnahmsweise Zulässigkeit vollumfanglich für die Teilgebiete 11/11a aufzuheben.

Daher lautet der aktuelle Vorschlag, die ausnahmsweise Zulässigkeit o. g. Betriebe nur im mittleren Segment der Teilgebiete 11/11a (eben der neu zu benennenden Teilgebiete 15/15a) in Anlehnung an die Gebiete 5/5a und 9/9a zu ermöglichen.

Die Grenzen der hieraus neu hervorgehenden neuen Teilgebiete 15/15a sind so gewählt, dass sie zum Schutz der Wohnnachbarschaft einen möglichst großen Abstand zur bestehenden Bebauung (ca. 50m) und zu den privaten Gärten (ca. 30m) einhalten.

 

HINTERGRUND

 

 

4          Angebot und Nachfrage

Die Zielgruppe für das neue Gewerbegebiet soll grundsätzlich das mittelständige, produzierende Gewerbe sowie Gewerbebetriebe mit überwiegender Büronutzung sein. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung der 90er Jahre diente für Ostringhausen eine Art Technologiezentrum als Leitbild.

Diese Marktsituation hat sich jedoch geändert. Heute wird von der Stadt als Wirtschaftsförderin einerseits eine gewisse Flexibilität bei der Bedienung der interessierten Betriebe erwartet. Andererseits hat der präventive Immissionsschutz, der mit der Gewerbegliederung im Bebauungsplan verankert ist, eine wichtige Funktion.

Der Kompromiss liegt darin, dass der Bebauungsplan im Bereich der Teilgebiete 11/11a noch Potentiale bietet. Ziel ist es, diese zu nutzen und im Rahmen des geplanten Änderungsverfahrens eine mit Rücksicht auf die umgebende Wohnnutzung verträgliche, partielle Aufweitung mit entsprechender Rechtssicherheit zu schaffen.

 

 

 

5          Abstandsklassen

Das Gewerbegebiet Ostringhausen gliedert Gewerbebetriebe und Anlagen nach ihren notwendigen Schutzabständen zu schutzwürdigen Gebieten, insbesondere zur vorhandenen Wohnbebauung.

Im Abstandserlass hat das Land NRW für bestimmte Industrie und Gewerbearten notwendige Schutzabstände bekannt gemacht. Diese Schutzabstände berücksichtigen das gesamte Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen und sind Ergebnisse der Auswertung einschlägiger Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen sowie Erfahrungen. Sie kennzeichnen mit dem Abstandserfordernis das Emissionsverhalten und somit eine Eigenschaft der Betriebe, zugleich sind sie als notwendige Abstände auch Bedürfnisse der Betriebe. Die dem Abstandserlass beigefügte Abstandsliste ordnet die Betriebsarten verschiedenen Abstandsklassen zu. Dies ermöglicht, jeweils eine oder mehrere Abstandsklassen und nicht nur einzelne Betriebe in den zu gliedernden Bereichen als zulässig (positiv) bzw. nicht zulässig (negativ) festzusetzen.

 

 

 

6          Spielräume durch Ausnahmen

Um einen gewissen Spielraum bei der Zulassung der Betriebe zu belassen, ist es zweckmäßig, entweder auch Betriebe „mit vergleichbarem Emissionsgrad“ oder „mit gleichem Abstandserfordernis“ als allgemein zulässig zu erklären oder Ausnahmen in dem Sinn vorzusehen, dass „ausnahmsweise auch Betriebe und Anlagen einer höheren Abstandsklasse zugelassen werden können, wenn deren Emissionsverhalten den Betrieben und Anlagen einer niedrigeren Abstandsklasse entspricht“.

Solche Ausnahmen wurden in Ostringhausen beispielsweise für die Teilgebiete 5/5a und 9/9a ermöglicht, in denen allgemein nur mischgebietstypische Gewerbebetriebe zulässig sind: „Zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VII, sofern sie keine verfahrensbedingte Ableitung  geruchsintensiver Stoffe zur Folge haben.“ (siehe Anlage 2: „Gliederung Gewerbegebiet“, Abbildung oben).

Diese Form der ausnahmsweisen Zulässigkeit soll nun auch für die Teilgebiete 15/15a ermöglicht werden (siehe Anlage 2: „Gliederung Gewerbegebiet“, Abbildung unten).

 

 

 

 

 

7          Vorteile des vereinfachten Verfahrens

Eine zunächst ins Auge gefasste Befreiung interessierter Betriebe wurde insofern verworfen, da zu befürchten stände, dass Präzedenzfälle geschaffen würden bzw. durch die Vielzahl von zu erwartenden Befreiungen die planerischen Grundzüge und Ziel unterlaufen würden.

Nach Prüfung der Sachlage und Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Köln wird für die angestrebte Flexibilisierung des Ansiedelungsspielraumes der Weg einer Bebauungsplan-änderung im vereinfachten Verfahren einschlagen.

Im Rahmen des B-Planänderungsverfahrens wird somit nur eine partielle Aufweitung mit entsprechender Rechtssicherheit geschaffen, die eine kontrollierbare Umsetzung des B-Planes nach wie vor ermöglicht. Das Verfahren erfasst eine Vielzahl von Vorhaben, wobei eindeutig begründet werden kann, ob der Standort in diesem Segment des B-Planes zulässig sein wird oder nicht.

Allgemein ist diese Methode der Festsetzung ein geeignetes und städtebaulich sinnvolles Instrument des vorbeugenden Immissionsschutzes. Es dient dazu, dass Immissionskonflikte nicht erst dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, sondern so weit und so früh wie möglich bereits bei der Planung gelöst werden.

Darüber hinaus schafft ein Beteiligungsverfahren Öffentlichkeit und im Rahmen der Abwägung Konsenz und Akzeptanz für den dringend erforderlichen erweiterten Ansiedelungspielraum für mischgebietstypische Betriebe.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

Anlage 1:         „Teilgebiete“

                        „neue Teilgebiete 15/15a“ mit Geltungsbereich der 1. Änderung

 

Anlage 2:         „Gliederung Gewerbegebiet“, Ursprungsfassung – Ausnahmen: Gebiete 5/5a + 9/9a

                        „Gliederung Gewerbegebiet“, Entwurf 1.Änd. - Ausnahmen: Gebiete 5/5a, 9/9a +15/15a

 

Anlage 3:         Tabelle „Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzungen, …“ ergänzt um die Teilgebiete 15/15a

 

Anlage 4:         „Auszug aus den textlichen Festsetzungen“ – 10 Seiten

Hinweis:

-          der der beiliegende Auszug beschränkt sich auf die im Sinne der Teilgebiete 15/15a geänderten und entsprechend grau hinterlegten Passagen

-          die kompletten Textlichen Festsetzungen, einschließlich Anhänge 1 – 3* sind jederzeit im Planungsamt einsehbar sind

( * 1. Abstandsliste zum Runderlass MURL vom 02.04.1998, 2. Pflanzlisten A - E,

 3. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach BNatSchG)

 

Anlage 5:         „Auszug aus der Begründung“ – 4 Seiten

Hinweis:

-          der beiliegende Auszug beschränkt sich auf die im Sinne der Teilgebiete 15/15a geänderte und entsprechend grau hinterlegte Passage unter Punkt „4. Planinhalte, 4.1 Art der baulichen Nutzung“

-          die komplette Begründung einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 8* ist jederzeit im Planungsamt einsehbar

 (* u. a. Übersichtspläne, Fachbeiträge, LBP, geohydrologisches Gutachten, …)