![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, mit dem Erschließungsträger, der Firma Empersmann Bauträger GmbH, Jahnstraße 25, 42929 Wermelskirchen, den in der Anlage beigefügten Erschließungsvertrag für die Erschließung im Bereich Neuenflügel in Wermelskirchen abzuschließen. Sachverhalt: Der Erschließungsträger, die Firma Empersmann Bauträger GmbH, Jahnstraße 25, 42929 Wermelskirchen beabsichtigt, im Bereich Neuenflügel in Wermelskirchen drei Reihenhäuser mit Garage zu errichten. Die vorgesehene Bebauung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Bereich Neuenflügel befindlichen Bebauung und liegt im Bereich der Satzung nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist aufgrund dessen insgesamt nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Grundstücke, die für die Bebauung vorgesehen sind, sollen an die jeweiligen Erwerber verkauft werden. Die Gebäude sollen über die Verbreiterung des bestehenden Weges, Flurstück Teil aus 106, abzweigend von der L 157 erschlossen werden. Der örtliche Weg stellt für die vorhandene und geplante Bebauung keine ordnungsgemäße Erschließung dar. Die Verhältnisse lassen die Aufnahme jedes zusätzlichen und damit auch mit der Verwirklichung der weiteren Bauvorhaben verbundenen Verkehrs nicht zu. Um die Erschließung der geplanten Bauvorhaben in der vorgesehenen Form zu sichern, soll dieser Vertrag über die Erschließung der Grundstücke in einem Teilbereich in Neuenflügel abgeschlossen werden. Die Erschließung der Wohnhäuser an der L 157 hat ausschließlich über den auszubauenden Stichweg nach diesem Vertrag zu erfolgen. Der Abschluss des Erschließungsvertrages ist Voraussetzung für das weitere Baugenehmigungsverfahren der vorstehend genannten Maßnahme. Um eine geordnete Erschließung für den Bereich umzusetzen und die generellen städte- und baurechtlichen Ziele zu verwirklichen, empfiehlt die Verwaltung, den Erschließungsvertrag mit dem Erschließungsträger abzuschließen. Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen das vorliegende Konzept keine Bedenken. Die vertraglichen Inhalte sind mit dem Erschließungsträger abgestimmt worden. Anlagen: Städtebaulicher Vertrag Lageplan des
Erschließungsgebietes Auszug Deutsche Grundkarte
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |