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Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis. Sachverhalt: Der Antrag der CDU Fraktion vom 25.01.2005 wurde in der JHA Sitzung am 01.02.2005 eingebracht. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Stadt finanziell günstiger führe, wenn sie für hochbegabte Kinder aus wenig begüterten Familien die Kosten für Zusatzkurse übernähme, als die Kosten für heilpädagogische Maßnahmen oder die Behandlung in der psychologischen Beratungsstelle zu tragen. Die im Antrag genannten heilpädagogischen Maßnahmen für hochbegabte Kinder werden durch das hiesige Jugendamt nicht gewährt. Hilfen des Jugendamtes für Kinder und Jugendliche werden entweder auf der Grundlage des § 27 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung oder auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gewährt. Hochbegabung an sich begründet zudem auch keine Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Laut den “Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem § 35 a SGB VIII” des Landschaftsverbandes Rheinland muss für Hochbegabte vorrangig eine geeignete schulische Förderung sichergestellt werden, ggf. durch Kontakt zu spezifischen Beratungsstellen oder durch die Suche nach einer geeigneten Schule. Wenn eine mangelnde Förderung zu psychischen Störungen führt, sollte zunächst im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine kinder- und jugendpsychatrische Behandlung in Anspruch genommen werden. Erst wenn nach der Behandlung eine seelische Behinderung besteht bzw. droht, können nach der Auffassung des Landschaftsverbandes Jugendhilfeleistungen angezeigt sein. Somit stellt eine Hilfegewährung nach § 35 a SGB VIII für hochbegabte Kinder bzw. Jugendliche durch das Jugendamt eine Ausnahme dar. In der Psychologischen Beratungsstelle wurden im Jahr 2004 fünf Beratungen von Familien mit hochbegabten Kindern abgeschlossen. Die komplexen Beratungsthemen dieser Kinder in ihren Familien hätten durch eine Finanzierung von Zusatzkursen nicht vermieden werden können, zudem sich diese Familien nicht überwiegend in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Eine Kostenübernahme für Behandlungen beim Schulpsychologischen Dienst des Rheinisch-Bergischen Kreises erfolgt ebenfalls nicht vom Jugendamt. Die diesbezüglichen Kosten werden entweder von den Eltern getragen oder es erfolgt eine Kostenbefreiung bei finanziell schlechtergestellten Familien. Vom Jugendamt Wermelskirchen werden zurzeit zwei Hilfen gewährt, bei denen die jeweiligen Kinder hochbegabt sind. Eine Hilfe erfolgt stationär, eine ambulant. Beide Hilfen werden als Hilfen zur Erziehung gewährt, d. h., Grundlage für die Hilfegewährung ist die Feststellung, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war. Die Hilfegewährung erfolgt somit nicht aufgrund der Hochbegabung, sondern aufgrund der gesamtfamiliären Situation und des bestehenden erzieherischen Bedarfes.
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