Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, die Vergünstigungen durch den Stadtpass auf die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG zu übertragen und die Richtlinien zur Erteilung eines Stadtpasses im Sinne der Ausführungen beim Sachverhalt dieser Beschlussvorlage zu erlassen. Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat am 27.02.1989 die nachstehenden Richtlinien zur Ausstellung eines Stadtpasses verabschiedet: „Voraussetzung zur
Ausstellung des Stadtpasses ist, dass der Inhaber a) Empfänger
von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist b) nur
über ein geringes Einkommen verfügt (1 ½ facher Regelsatz der Sozialhilfe +
gesetzlicher Mehrbedarf nach dem BSHG vom einfachen Regelsatz + Kosten der
Unterkunft -warm-) Im Übrigen gelten die
Vorschriften über Einkommen und Vermögen des BSHG und die der dazu ergangenen
Durchführungsverordnungen sowie Richtlinien des örtlichen Sozialhilfeträgers. Für Sozialhilfeempfänger
erfolgt der Ausdruck des Stadtpasses über die EDV; im Übrigen wird der
Stadtpass für Personen mit geringem Einkommen auf Antrag vom Sozialamt
ausgestellt. Seine Gültigkeit beträgt 1
Jahr und wird auf Antrag verlängert/erneuert.“ Die durch den Stadtpass eingeräumten Vergünstigungen wurden
im Verlaufe der Folgejahre mehr geändert bzw. ergänzt. Zur Zeit werden Stadtpassinhabern Ermäßigungen gewährt für
den Besuch von -
städt. Bädern -
Theater- und Konzertveranstaltungen -
VHS-Veranstaltungen -
Kursangebote für Senioren in der
Seniorentagesstätte Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) und des Sozialgesetzbuches II (SGB II) zum 01.01.2005 wurde das Bundessozialhilfegesetz abgelöst. Dadurch ändert sich zwar nicht der berechtigte Personenkreis für die Inanspruchnahme des Stadtpasses, die Richtlinien für die Berechtigung müssen jedoch den neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst werden. So sind neben den Leistungsberechtigten auf Sozialhilfe auch die auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II sowie Leistungsempfänger nach dem AsylbLG als Berechtigte unter a) aufzuführen, da sie die Voraussetzungen des Buchstaben b) erfüllen. Vor allem, da für alle v.g. Sozialleistungen die gleichen Regelsätze gelten und die eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG sogar noch darunter liegen. Damit wären nach b) nur Erwerbstätige mit geringem Einkommen aufzuführen. Die Regelsätze nach dem SGB XII und SGB II wurden um einen Anteil für Bekleidung und Hausrat erhöht, einmalige Beihilfen dafür gestrichen. Damit kann die Bemessungsgrundlage nach Buchstabe b) auf den einfachen Regelsatz abgesenkt werden, da eben diese Anschaffungen nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Für Leistungsempfänger/innen nach dem SGB XII und AsylbLG wird der Stadtpass weiterhin über die EDV ausgedruckt; dies ist für SGB II Empfänger leider nicht möglich. Hier wird manuell ein Stadtpass erstellt, dieser kann im Kundencenter der K-A-S in Wermelskirchen beantragt und ausgestellt werden. Geringverdiener sollen weiterhin beim Sozialamt den Antrag stellen. Die geänderten Richtlinien zur Erteilung eines Stadtpasses sollten deshalb wie folgt lauten: „Voraussetzung zur
Ausstellung des Stadtpasses ist, dass der/die Inhaber/in a) Empfänger/in von
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, SGB II oder AsylbLG
außerhalb von Einrichtungen ist b) nur über ein geringes
Einkommen verfügt (einfacher Regelsatz der Sozialhilfe + gesetzlicher Mehrbedarf nach den
entsprechenden Vorschriften vom einfachen Regelsatz + Kosten der Unterkunft
-warm-) Im Übrigen gelten die
Vorschriften über Einkommen und Vermögen des SGB XII und die der dazu
ergangenen Durchführungsverordnungen sowie Richtlinien des örtlichen
Sozialhilfeträgers. Für
Leistungsempfänger/innen nach dem SGB XII oder AsylbLG erfolgt der Ausdruck des
Stadtpasses über die EDV; Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II können
diesen im Kundencenter der K-A-S in Wermelskirchen beantragen. Im Übrigen wird der Stadtpass für Personen
mit geringem Einkommen auf Antrag vom Sozialamt ausgestellt. Seine Gültigkeit beträgt 1
Jahr und wird auf Antrag verlängert/erneuert.“
*) Bis 31.12.2004 waren die finanziellen
Auswirkungen durch die Inanspruchnahme der Vergünstigungen durch einen
Personenkreis, der dazu aufgrund des seinerzeitigen Ratsbeschlusses unter Berücksichtigung
der damaligen Gesetzeslage berechtigt war, zu vernachlässigen. Ob und welche finanziellen Auswirkungen sich ab
01.01.2005 insbesondere unter Einbeziehung der Leistungsbezieher nach dem SGB
II ergeben, ist derzeit nicht absehbar. |
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