Vorlage - RAT/0393/2005  

 
 
Betreff: Stadtpass
Status:öffentlich  
Verfasser:Aubel, Hans-Willi
Federführend:Sozialamt Bearbeiter/-in: Aubel, Hans-Willi
Beratungsfolge:
Sozialausschuss
12.05.2005    Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Sozialausschusses      
Sozialausschuss
30.06.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Sozialausschusses (offen)   
Haupt- und Finanzausschuss Anhörung
12.09.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
26.09.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Vergünstigungen durch den Stadtpass auf die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG zu übertragen und die Richtlinien zur Erteilung eines Stadtpasses im Sinne der Ausführungen beim Sachverhalt dieser Beschlussvorlage zu erlassen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat am 27.02.1989 die nachstehenden Richtlinien zur Ausstellung eines Stadtpasses verabschiedet:

 

„Voraussetzung zur Ausstellung des Stadtpasses ist, dass der Inhaber

 

a)      Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist     
oder

b)     nur über ein geringes Einkommen verfügt (1 ½ facher Regelsatz der Sozialhilfe + gesetzlicher Mehrbedarf nach dem BSHG vom einfachen Regelsatz + Kosten der Unterkunft -warm-)

 

Im Übrigen gelten die Vorschriften über Einkommen und Vermögen des BSHG und die der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie Richtlinien des örtlichen Sozialhilfeträgers.

 

Für Sozialhilfeempfänger erfolgt der Ausdruck des Stadtpasses über die EDV; im Übrigen wird der Stadtpass für Personen mit geringem Einkommen auf Antrag vom Sozialamt ausgestellt.

 

Seine Gültigkeit beträgt 1 Jahr und wird auf Antrag verlängert/erneuert.“

 

Die durch den Stadtpass eingeräumten Vergünstigungen wurden im Verlaufe der Folgejahre mehr geändert bzw. ergänzt.

 

Zur Zeit werden Stadtpassinhabern Ermäßigungen gewährt für den Besuch von

 

-          städt. Bädern             
Erwachsene 1 € Ermäßigung (von 3,50 € auf 2,50 €)          
Kinder u. Jugendliche 1,20 €  (von 2,50 € auf 1,30 €)           

-          Theater- und Konzertveranstaltungen           
1. Platz von 14 € auf 9 €        
2. Platz von  8 € auf 5 €         
3. Platz von 6 € auf 4 €          

-          VHS-Veranstaltungen
50 % Ermäßigung auf die jeweiligen Kursgebühren 

-          Kursangebote für Senioren in der Seniorentagesstätte        
Es werden nur für ganz wenige Kurse Entgelte gefordert und dann in sehr geringer Höhe. Alle übrigen Angebote der Seniorentagesstätte sind kostenlos.

 

 

Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) und des Sozialgesetzbuches II (SGB II) zum 01.01.2005 wurde das Bundessozialhilfegesetz abgelöst. Dadurch ändert sich zwar nicht der berechtigte Personenkreis für die Inanspruchnahme des Stadtpasses, die Richtlinien für die Berechtigung müssen jedoch den neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst werden.

 

So sind neben den Leistungsberechtigten auf Sozialhilfe auch die auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II sowie Leistungsempfänger nach dem AsylbLG als Berechtigte unter a) aufzuführen, da sie die Voraussetzungen des Buchstaben b) erfüllen.  Vor allem, da für alle v.g. Sozialleistungen die gleichen Regelsätze gelten und die eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG sogar noch darunter liegen. Damit wären nach b) nur Erwerbstätige mit geringem Einkommen aufzuführen.

 

Die Regelsätze nach dem SGB XII und SGB II wurden um einen Anteil für Bekleidung und Hausrat erhöht, einmalige Beihilfen dafür gestrichen. Damit kann die Bemessungsgrundlage nach Buchstabe b) auf den einfachen Regelsatz abgesenkt werden, da eben diese Anschaffungen nicht mehr berücksichtigt werden müssen.

 

Für Leistungsempfänger/innen nach dem SGB XII und AsylbLG wird der Stadtpass weiterhin über die EDV ausgedruckt; dies ist für SGB II Empfänger leider nicht möglich. Hier wird manuell ein Stadtpass erstellt, dieser kann im Kundencenter der K-A-S in Wermelskirchen beantragt und ausgestellt werden. Geringverdiener sollen weiterhin beim Sozialamt den Antrag stellen.

 

 

Die geänderten Richtlinien zur Erteilung eines Stadtpasses sollten deshalb wie folgt lauten:

 

„Voraussetzung zur Ausstellung des Stadtpasses ist, dass der/die Inhaber/in

 

a)   Empfänger/in von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, SGB II oder AsylbLG außerhalb von Einrichtungen ist         
oder         

b)  nur über ein geringes Einkommen verfügt (einfacher Regelsatz der Sozialhilfe +  gesetzlicher Mehrbedarf nach den entsprechenden Vorschriften vom einfachen Regelsatz + Kosten der Unterkunft -warm-)

 

Im Übrigen gelten die Vorschriften über Einkommen und Vermögen des SGB XII und die der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie Richtlinien des örtlichen Sozialhilfeträgers.

 

Für Leistungsempfänger/innen nach dem SGB XII oder AsylbLG erfolgt der Ausdruck des Stadtpasses über die EDV; Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II können diesen im Kundencenter der K-A-S in Wermelskirchen beantragen.  Im Übrigen wird der Stadtpass für Personen mit geringem Einkommen auf Antrag vom Sozialamt ausgestellt.

 

Seine Gültigkeit beträgt 1 Jahr und wird auf Antrag verlängert/erneuert.“

 


 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

*)

Ja

*)

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

*)

 

Bis 31.12.2004 waren die finanziellen Auswirkungen durch die Inanspruchnahme der Vergünstigungen durch einen Personenkreis, der dazu aufgrund des seinerzeitigen Ratsbeschlusses unter Berücksichtigung der damaligen Gesetzeslage berechtigt war, zu vernachlässigen.

 

Ob und welche finanziellen Auswirkungen sich ab 01.01.2005 insbesondere unter Einbeziehung der Leistungsbezieher nach dem SGB II ergeben, ist derzeit nicht absehbar.