Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen gemäß der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ einschließlich der dazu gehörenden Begründung gem. § 3 (2) BauGB. Zu C) Der Rat der Stadt beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ in Teilbereichen gemäß Plananlage nach § 2 BauGB. Sachverhalt: Nachdem der Rat der Stadt am 17.05.2004 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ beschlossen hat, wurde mit dem Plan nach den entsprechenden Vorarbeiten die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (TÖB) durchgeführt. Dazu wurde der Planentwurf mit der Begründung und den entsprechenden Fachgutachten in der Zeit vom 26.01.2005 bis zum 28.02.2005 im Rathaus zur Einsichtnahme und zur Erörterung ausgelegt. Die TÖB wurden gleichermaßen um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Zu A Nachdem dieser Verfahrensschritt durchgeführt worden ist, können die in diesem Zeitraum vorgebrachten Anregungen bewertet, beraten und abgewogen werden. 1. Abwägung und Beratung der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange 1.1 Das Amt für Agrarordnung Siegburg meldet mit Schreiben vom 25.01.2005 keine Anregungen seitens der Flurbereinigungsbehörde zu der Planung an. (sh. Anlage 1) 1.2 Die PLEdoc Netzverwaltung aus Essen meldet mit Schreiben vom 27.01.2005 im Namen ihrer Netzbetreiber für Gasleitungen keine Anregungen zu der Planung an. (sh. Anlage 2) Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 und 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.3 Das Staatliche Umweltamt Köln meldet mit Schreiben vom 23.02.2005 Anregungen zur Planung an. (sh. Anlage 3) Das Staatliche Umweltamt Köln (StUaK) erhebt in seiner Stellungnahme zu der Planänderung Bedenken und Anregungen. Diese Bedenken richten sich gegen den Rechtsbestand des ursprünglichen Bebauungsplanes mit der Nutzungsfestsetzung „Bauhof“. Hier sieht das StUaK Konfliktpotenzial (Wohnen/Bauhof), wenn doch einmal eine entsprechende Nutzung in dieser Hinsicht ausgeführt wird. Das StUaK regt an, den ursprünglichen Bebauungsplan aufzuheben, damit der von ihr theoretisch beschriebene Immissionskonflikt nicht auftritt. Eine Stellungnahme zur Schmutzwasserbeseitigung konnte nicht abgegeben werden, da keine entsprechenden Informationen vorlagen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die vom
StUaK vorgebrachten Anregungen sind grundsätzlich nachvollziehbar und
begründet. Es kann festgestellt werden,
dass der ursprüngliche Bebauungsplan mit seiner damaligen städtebaulichen
Zielsetzung, hier den zentralen städtischen Bauhof zu etablieren, nicht mehr
dem Stand der aktuellen Ziele und städtischen Bedürfnisse entspricht. Die Stadt
hat nach mehreren Standortdiskussionen letztlich ihren Bauhof im Belten
angesiedelt und beabsichtigt nicht, den damaligen Standort an der Vorderhufe zu
aktivieren. Die Form
der Planänderung wurde letztlich gewählt, um keine zeitliche Verzögerung und
eine Vereinfachung in das Verfahren zu bringen. Die
Aufhebung des Planes erfordert gleichermaßen ein formelles Verfahren für den
ursprünglichen Bebauungsplan. Dies ist vom Aufwand her ähnlich wie ein
Aufstellungsverfahren. Von daher
war es aus Sicht der Stadt Wermelskirchen zunächst die einfachste Lösung, den
Plan in Teilen zu ändern und auf der Struktur des „alten“
Textbebauungsplanes aufzubauen. Um den
Bedenken des StUaK im Rahmen dieses Verfahrens aber entgegenzukommen, sollte
vom Rat der Stadt der Beschluss gefasst werden, den „Restbebauungsplan
–Bauhof Hoffnung„ aufzuheben, da er in seiner städtebaulichen
Zielsetzung tatsächlich nicht mehr den Entwicklungszielen der Gemeinde
entspricht. Dies
dokumentiert sich auch darin, dass der gültige Flächennutzungsplan der Stadt
Wermelskirchen von 1992 diese Fläche
nicht als Fläche für Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Bauhof) darstellt.
Die im FNP dargestellte „Fläche für die Landwirtschaft“ wurde im
Rahmen der 2. Offenlage des FNP am 03.09.1990 vom Rat der Stadt so beschlossen. Mit dem
Beschluss würde deutlich gemacht, dass die Stadt den vom StUaK angesprochenen
möglichen Nutzungskonflikt ernst nimmt und hiermit die entsprechenden
planungsrechtlichen Konsequenzen, auch im Hinblick auf die FNP- Darstellung,
daraus zieht. (sh.
Punkt C dieser Sitzungsvorlage / formeller Aufhebungsbeschluss)
1.4 Der Rheinisch-Bergische Kreis meldet mit Schreiben vom 09.03.2005 Anregungen zur Planung an. 1.4.1 Untere Landschaftsbehörde (UL) Die UL macht einige Anmerkungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Ausgestaltung der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag behandelten Eingriffsregelung. Diese Anregungen beziehen sich in erster Linie auf methodische Ansätze und rechnerische Größenordnungen des Fachgutachtens. Grundsätzliche Bedenken gegen die Planänderung werden ansonsten nicht erhoben. (sh. Anlage 4) Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die von der
UL vorgetragenen Anregungen im Rahmen der allgemeinen Stellungnahme wurden
geprüft und mit dem Fachbüro, das den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
erstellt hat, erörtert. Im Ergebnis
kann festgestellt werden, dass die von der UL getroffenen Empfehlungen, so weit
wie nachvollziehbar, in das überarbeitete Gutachten eingeflossen sind. Dies
betrifft insbesondere die Korrektur der Bebauungsplan-Gebietsfläche. Hier wurde
eine kleine Abweichung von ca. 80 m² in der Berechnung angepasst. Hinsichtlich
der Bewertung von Biotoptypen mit Fußnote)* sowie der Bewertung der Flächen mit
nachgeschalteter Versickerung entspricht dies der Methodik von: Arbeitshilfe
für die Bauleitplanung – Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft, Hrsg. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (MUNLV), Stadt 2001. Darüber
hinaus wurde das Verfahren Ludwig und MUNLV-Verfahren bei der Bewertung der
Kompensationsmaßnahmen kombiniert. Hinsichtlich
der Wahl des Bewertungsverfahrens gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, so
dass das jeweilige Fachbüro frei in der Entscheidung ist, mit welchem Verfahren
ein aussagefähiges Ergebnis erreicht werden soll. Insofern
kann der Empfehlung der UL hier nicht gefolgt werden. Zum
Erreichen des angestrebten Biotoptypes mit Wert 18 wurde im Fachgutachten eine
Beimischung von 5% Baumbewuchs in die freiwachsende Hecke aufgenommen. Diese
Empfehlung der UL wurde im Fachgutachten durch eine entsprechende Textergänzung
berücksichtigt. Das
Kompensationserfordernis wurde darüber hinaus durch eine ergänzende Bepflanzung
mittelkroniger Bäume in den Privatgärten erreicht und auch entsprechend im
Fachgutachten textlich aufgenommen und geändert. Darüber
hinaus kann die Empfehlung, die bereits rechtlich erfasste überbaubare Fläche
(Bauhof Hoffnung) des bestehenden Bebauungsplanes zur neu zu überbauenden
Fläche ins Verhältnis zu setzen, nicht nachvollzogen werden. Die hier
vorgenommene Planänderung bezieht sich auf einen kleinen Teilbereich des
ursprünglichen Plangebietes. Dieser Teilbereich ist fast ausschließlich als
Grünland anzusehen und im alten B-Plan als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Von daher
bezieht sich die vorliegende Bewertung und die Eingriffsbilanzierung auch
ausschließlich auf diesen Änderungsbereich des B-Planes. Hier wird der Eingriff
vorgenommen und dementsprechend bilanziert und ausgeglichen. Die
Kennzeichnung der erforderlichen Kompensationsflächen wurde in dem Begleitplan
(Anlage 1) zum Textbebauungsplan zeichnerisch fixiert und festgesetzt. Diese
Flächen waren bereits in das Plangebiet einbezogen, so dass eine klare Bindung
und Festlegung der Ausgleichsflächen besteht. Insofern
ist der Empfehlung der UL Rechnung getragen worden.
1.4.2 Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes Das Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutz hat grundsätzlich keine Bedenken zu der Planänderung vorgetragen. Das Amt weist aber darauf hin, dass ein abgestimmtes Niederschlagswasserkonzept vorliegen muss, da eine Versickerung gemäß Gutachten in Teilbereichen des Plangebietes nicht möglich ist. (sh. Anlage 5) In Bezug darauf haben Abstimmungsgespräche zwischen der Stadt Wermelskirchen (Städtischer Abwasserbetrieb/SAW) und der Fachbehörde stattgefunden. Die Fachbehörde hat daraufhin die ursprüngliche Stellungnahme mit Schreiben vom 29.03.2005 ergänzt und Lösungsvorschläge für eine funktionierende Versickerung aufgezeigt. U.a. wird eine Einzelversickerung auf den östlichen Grundstücksteilen in Verbindung mit dem Pflanzstreifen zur Eingriffskompensation vorgeschlagen. Diese Lösung ist rechtlich abzusichern und weiter gutachterlich zu prüfen. (sh. Anlage 6) Wie aus einer Stellungnahme des SAW deutlich wird, ist die Variante c), Einzelversickerungen auf dem östlichen Grundstücksteil, zu favorisieren. (sh. Anlage 7) Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die von dem
Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und
des Bodenschutzes vorgeschlagene und mit dem Städtischen Abwasserbetrieb
abgestimmte Versickerungslösung ist für die weitere Planung des Gebietes zu
Grunde zu legen und wird in das Planverfahren (Gutachten) als Konzept
aufgenommen. Die
Sicherung der Flächen wird vom Grundstückseigentümer in Form von
Grunddienstbarkeiten gewährleistet.
Vom Landschaftsbeirat, dem Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr sowie aus der Sicht des Artenschutzes sind keine Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden. Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis. 2. Abwägung
und Beratung der Anregungen der Bürger 2.1. Herr Frank vom Stein erhebt in seinem Schreiben vom 22.02.2005 grundsätzliche Bedenken gegen eine weitere Bebauung im Bereich Vorderhufe. Er bemängelt den Zustand der örtlichen Straßen und der Parksituation durch die aktuellen Bautätigkeiten in Vorderhufe und kann nicht erkennen, dass die geplante ergänzende Bebauung eine sinnvolle Abrundung in Bezug auf die vorh. Ortsgrenzen darstellt. Er verweist auf andere Wohngebiete, die vergleichsweise günstiger zu besiedeln seien. (sh. Anlage 8) Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Der von
Herrn vom Stein beschriebene momentane Zustand der Straßensituation soll sich
natürlich nach Abschluss der Bauarbeiten (Wohngebäude, Kanal, Wegebau) in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit
deutlich verbessern. Dennoch ist
nicht geplant, die Erschließungsstraßen in der Ortslage Vorderhufe in Ihrer
grundsätzlichen Ausbauqualität zu steigern, da im Zusammenhang mit dem Kanalbau
kein Straßenausbau erfolgt. Die
Erschließungssituation wurde von allen Beteiligten, auch im Hinblick auf die
zusätzlich geplanten 4 Wohnhäuser, als ausreichend angesehen. Dies betrifft
auch die Parksituation, die im Grundsatz von den jeweiligen
Grundstückseigentümern auf dem eigenen Grundstück zu bewältigen ist. Die von
Herrn Stein geforderte Anzahl von 3 Stellplätzen/WE ist unangemessen hoch und
entspricht auch nicht den Erfordernissen aus der Örtlichkeit. Diese hohe
Forderung an Stellplätzen/WE ist bisher in keinem Bereich der Gemeinde erhoben
worden und wird aus Sicht der Stadt Wermelskirchen auch nicht durch die
aktuelle Situation in Vorderhufe begründet. Die
Erweiterung der Bebauung ist planungsrechtlich damit begründet, dass die
besagte Fläche im Flächennutzungsplan der Stadt als Wohnbaufläche dargestellt
ist. Insofern hat der Rat der Stadt bereits 1992 deutlich gemacht, dass hier in
einem gewissen Umfang eine bauliche Entwicklung und Ausdehnung der Ortslage
stattfinden kann. Dies ist
unabhängig von der Entwicklung anderer Bau- und Erschließungsbereiche im
Stadtgebiet. Unabhängig
davon hat sich in den letzten Jahren die Ortslage Vorderhufe auch an anderen
Stellen baulich verdichtet. Insofern hat schon über Jahre eine
Ortsteilentwicklung stattgefunden, die letztlich dazu geführt hat, für
Vorderhufe eine Klarstellungssatzung nach § 34 BauGB zu erlassen. Mit der
Änderung des Bebauungsplanes an dieser Stelle ist zunächst ein gewisser
Entwicklungsabschnitt für die Ortslage beendet, unabhängig von der weiteren
Schließung von Baulücken oder dem Ersatz von vorhandenen Gebäuden. Die
Verantwortung für einen geordneten Ablauf der jeweiligen Hochbauvorhaben
obliegt dem jeweiligen Bauunternehmer und Bauherren. Dies wird durch
entsprechende Auflagen und Hinweise in den Baugenehmigungen geregelt.
2.2 Herr Stefan Büngen stellt in seinen Anregungen vom 20.02.2005 das Thema „Wasserwirtschaft“ in den Mittelpunkt. Nach seinen Beobachtungen sind unnatürliche Veränderungen des Wasserstandes am Hufer Bach zu erkennen. Er begründet dies mit der Besiedlung in Braunsberg und Herrlinghausen. Insofern sieht er auch grundsätzlich weitere Beeinträchtigungen der Gewässergüte entstehen, selbst bei der Umsetzung kleinerer Baugebiete, wie hier in Vorderhufe. Er regt an, die anfallenden Regenwassermengen örtlich zu versickern und diese Anlagen entsprechend zu überwachen. (sh. Anlage 9) Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die von
Herrn Büngen angesprochene Veränderung des Hufer Baches mit seinen Pegelständen
ist bisher nicht nachweislich von Seiten der Stadt im Rahmen der
Gewässerüberwachung beobachtet worden. Es lagen in
diesem Zusammenhang bisher auch keine Hinweise und Untersuchungen dahingehend vor.
Der hier
getroffene Hinweis veranlasst aber die Stadt Wermelskirchen, künftig diese
Beobachtung zu prüfen. Bezogen auf
das vorliegende Plangebiet und das anstehende Planverfahren sind aus Sicht der
Stadt Wermelskirchen, bedingt durch die geringe Ausdehnung des Plangebietes, keine
direkten messbaren Auswirkungen auf das Gewässersystem nachzuweisen bzw. zu
erwarten. Seiner
Anregung, das künftig im Plangebiet anfallende Regenwasser zu sammeln und
örtlich zu versickern, war unabhängig davon grundsätzlich geplant und ist eine
Voraussetzung für die Errichtung von
Bauvorhaben. Wie unter
Pkt. 1.4.2. festgestellt und mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt
wurde, wird eine entsprechende Regenwasserversickerung dort ausgeführt, wo es
gemäß Gutachten „Fülling“ auch umsetzbar ist. Der Rat der Stadt nimmt die Anregungen und Hinweise von Herrn Stefan Büngen zur Kenntnis. Ein gesonderter Beschluss erscheint nicht erforderlich, da die Anregung zur Versickerung bereits im Plan umgesetzt ist. 2.3 Herr Robert Adler trägt mit seinem Schreiben vom 04.03.05 verschiedene Anregungen zu den Planungsinhalten vor. Seine Anregungen beziehen sich hauptsächlich auf die in Anlage 1 zu diesem Plan nachrichtlich festgesetzten Ausgleichsflächen sowie auf die Lage der ebenfalls in diesem Plan durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche. Herr Adler merkt an, dass die im Plan dargestellte Kompensationsfläche überdimensioniert sei und für ihn nicht verfügbar ist. Aus seiner Sicht kann die Ausgleichsmaßnahme auch auf seinem Grundstück erfolgen. In Bezug auf die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche möchte Herr Adler eine Verschiebung auf dem Grundstück, da dadurch eine bessere Platzierung (offen nach Süden) des geplanten Gebäudes gegeben ist. (sh. Anlage 10) Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die von
Herrn Adler angesprochene Kompensationsfläche ist grundsätzlich im Plangebiet
darzustellen (sh. auch Forderung der Unteren Landschaftsbehörde Pkt. 1.4.1). Im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist zwar die Maßnahme beschrieben, es ist
aber keine hinreichende Beschreibung der dafür notwendigen Fläche getroffen
worden. Nach
Rücksprache mit dem Fachbüro, das den Fachbeitrag erstellt hat, ist aber eine
bestimmte Größenordnung und Fläche dafür darzustellen, um eine wirksame
Umsetzung der festgesetzten Pflanzungsmaßnahmen zu erreichen, da auch eine
bestimmte Anzahl von mittelkronigen Bäumen in diesem Pflanzstreifen vorgesehen
sind. Im
Kompensationsbereich, der den nördlich liegenden Grundstücken zugeordnet
ist, soll darüber hinaus ein Teil der
Regenwasserversickerung realisiert
werden. Dies lässt sich durchaus mit dem Pflanzstreifen kombinieren. Diese
Flächen werden vereinbarungsgemäß über Grunddienstbarkeiten abgesichert. Von daher
ist hier auch eine Dimensionierung von 4,00 m Breite begründet. Im Bereich
des Grundstücks „Adler“ ist eine Reduzierung und Verlagerung der
Kompensationsfläche möglich. Damit ist
dann zumindest noch eine verhältnismäßig gleich große Fläche dem jeweiligen
Grundstück zugeordnet. Wichtig für die
Planung ist, dass die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LPB)
dargestellten und geforderten Kompensationsmaßnahmen im Plan festgesetzt und
definiert sind. Im Bereich dieser Fläche ist dann die im LPB beschriebene
Kompensation umzusetzen. Wie sich das dann innerhalb der Fläche verteilt
(Baumstandorte o.ä.), bleibt der weiteren Gestaltung der Grundstücke überlassen. Insofern
kann hier der Anregung von Herrn Adler gefolgt werden. Es wurde insgesamt eine
Reduzierung der Fläche in seinem Bereich vorgenommen. Diese Fläche liegt nun ausschließlich auf
seinem Grundstück, so dass auch keine Probleme bei der Umsetzung der Pflanzung
gegeben sind. In Bezug
auf die Verschiebung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) kann den
Anregungen von Herrn Adler ebenfalls gefolgt werden. Eine entsprechende Änderung
wurde im Plan aufgenommen (sh. Anlage 1 zum Textbebauungsplan).
Zu
B Beschluss
zur Auslegung Nachdem der Rat der Stadt die Stellungnahmen und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung beraten und abgewägt hat, kann er nun die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ in Teilbereichen nach § 3 (2) Baugesetzbuch beschließen.
Zu C Beschluss
zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof
Hoffnung“ gemäß § 2 BauGB Im Hinblick
auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln (StUaK) und auf die
Abwägung unter Pkt. 1.3 dieser Sitzungsvorlage kann der Rat der Stadt die
Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung eines Teilbereiches (sh. Plananlage
12) des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ beschließen.
Anlage/n:
11. Entwurf Textbebauungsplan mit Plananlage und Begründung 12. Übersichtsplan zur Teilaufhebung des BP Nr. 30 |
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