Vorlage - RAT/0408/2005  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 "Bauhof Hoffnung" / Teilaufhebung des B-Planes
A. Abwägung der Anregungen aus der frühz. Beteiligung der Bürger und Träger öffentl. Belange
B. Beschluss zur 1. öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
C. Beschluss zur Einleitung der Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30 "Bauhof Hoffnung"
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
27.06.2005 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
04.07.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

 

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen gemäß der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

 

Zu B)

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ einschließlich der dazu gehörenden Begründung gem. § 3 (2) BauGB.

 

Zu C)

 

Der Rat der Stadt beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ in Teilbereichen gemäß Plananlage nach § 2 BauGB.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nachdem der Rat der Stadt am 17.05.2004 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ beschlossen hat, wurde mit dem Plan nach den entsprechenden Vorarbeiten die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (TÖB) durchgeführt.

Dazu wurde der Planentwurf mit der Begründung und den entsprechenden Fachgutachten in der Zeit vom 26.01.2005 bis zum 28.02.2005 im Rathaus zur Einsichtnahme und zur Erörterung ausgelegt. Die TÖB wurden gleichermaßen um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

 

Zu A

 

Nachdem dieser Verfahrensschritt durchgeführt worden ist, können die in diesem Zeitraum vorgebrachten Anregungen bewertet, beraten und abgewogen werden.

 

1.         Abwägung und Beratung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

 

1.1       Das Amt für Agrarordnung Siegburg meldet mit Schreiben vom 25.01.2005 keine Anregungen seitens der Flurbereinigungsbehörde zu der Planung an.

(sh. Anlage 1)

 

 

1.2       Die PLEdoc Netzverwaltung aus Essen meldet mit Schreiben vom 27.01.2005 im Namen ihrer Netzbetreiber für Gasleitungen keine Anregungen zu der Planung an.

(sh. Anlage 2)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 und 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.3       Das Staatliche Umweltamt Köln meldet mit Schreiben vom 23.02.2005 Anregungen                         zur Planung an.

(sh. Anlage 3)

 

Das Staatliche Umweltamt Köln (StUaK) erhebt in seiner Stellungnahme zu der Planänderung  Bedenken und Anregungen. Diese Bedenken richten sich gegen den Rechtsbestand des ursprünglichen Bebauungsplanes mit der Nutzungsfestsetzung „Bauhof“. Hier sieht das StUaK Konfliktpotenzial (Wohnen/Bauhof), wenn doch einmal eine entsprechende Nutzung in dieser Hinsicht ausgeführt wird.

Das StUaK regt an, den ursprünglichen Bebauungsplan aufzuheben, damit der von ihr theoretisch beschriebene Immissionskonflikt nicht auftritt.

 

Eine Stellungnahme zur Schmutzwasserbeseitigung konnte nicht abgegeben werden, da keine entsprechenden Informationen vorlagen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die vom StUaK vorgebrachten Anregungen sind grundsätzlich nachvollziehbar und begründet. Es  kann festgestellt werden, dass der ursprüngliche Bebauungsplan mit seiner damaligen städtebaulichen Zielsetzung, hier den zentralen städtischen Bauhof zu etablieren, nicht mehr dem Stand der aktuellen Ziele und städtischen Bedürfnisse entspricht.

Die Stadt hat nach mehreren Standortdiskussionen letztlich ihren Bauhof im Belten angesiedelt und beabsichtigt nicht, den damaligen Standort an der Vorderhufe zu aktivieren.

Die Form der Planänderung wurde letztlich gewählt, um keine zeitliche Verzögerung und eine Vereinfachung in das Verfahren zu bringen.

 

Die Aufhebung des Planes erfordert gleichermaßen ein formelles Verfahren für den ursprünglichen Bebauungsplan. Dies ist vom Aufwand her ähnlich wie ein Aufstellungsverfahren.

Von daher war es aus Sicht der Stadt Wermelskirchen zunächst die einfachste Lösung, den Plan in Teilen zu ändern und auf der Struktur des „alten“ Textbebauungsplanes aufzubauen.

 

Um den Bedenken des StUaK im Rahmen dieses Verfahrens aber entgegenzukommen, sollte vom Rat der Stadt der Beschluss gefasst werden, den „Restbebauungsplan –Bauhof Hoffnung„ aufzuheben, da er in seiner städtebaulichen Zielsetzung tatsächlich nicht mehr den Entwicklungszielen der Gemeinde entspricht.

Dies dokumentiert sich auch darin, dass der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen von 1992 diese Fläche  nicht als Fläche für Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Bauhof) darstellt. Die im FNP dargestellte „Fläche für die Landwirtschaft“ wurde im Rahmen der 2. Offenlage des FNP am 03.09.1990 vom Rat der Stadt so beschlossen.

Mit dem Beschluss würde deutlich gemacht, dass die Stadt den vom StUaK angesprochenen möglichen Nutzungskonflikt ernst nimmt und hiermit die entsprechenden planungsrechtlichen Konsequenzen, auch im Hinblick auf die FNP- Darstellung, daraus zieht.

(sh. Punkt C dieser Sitzungsvorlage / formeller Aufhebungsbeschluss)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die Anregungen zu berücksichtigen und den Bebauungsplan Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ in Teilen aufzuheben. Die Bebauungsplanänderung wird aber entsprechend der Abwägung in der vorliegenden Fassung fortgeführt.

 

 

 

 

1.4       Der Rheinisch-Bergische Kreis meldet mit Schreiben vom 09.03.2005 Anregungen   zur Planung an.

 

1.4.1    Untere Landschaftsbehörde (UL)

 

Die UL macht einige Anmerkungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Ausgestaltung der im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag behandelten Eingriffsregelung.

Diese Anregungen beziehen sich in erster Linie auf methodische Ansätze und rechnerische Größenordnungen des Fachgutachtens.

 

Grundsätzliche Bedenken gegen die Planänderung werden ansonsten nicht erhoben.

(sh. Anlage 4)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die von der UL vorgetragenen Anregungen im Rahmen der allgemeinen Stellungnahme wurden geprüft und mit dem Fachbüro, das den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erstellt hat, erörtert.

 

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die von der UL getroffenen Empfehlungen, so weit wie nachvollziehbar, in das überarbeitete Gutachten eingeflossen sind.

Dies betrifft insbesondere die Korrektur der Bebauungsplan-Gebietsfläche. Hier wurde eine kleine Abweichung von ca. 80 m² in der Berechnung angepasst.

 

Hinsichtlich der Bewertung von Biotoptypen mit Fußnote)* sowie der Bewertung der Flächen mit nachgeschalteter Versickerung entspricht dies der Methodik von:

Arbeitshilfe für die Bauleitplanung – Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, Hrsg. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), Stadt 2001.

Darüber hinaus wurde das Verfahren Ludwig und MUNLV-Verfahren bei der Bewertung der Kompensationsmaßnahmen kombiniert.

Hinsichtlich der Wahl des Bewertungsverfahrens gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, so dass das jeweilige Fachbüro frei in der Entscheidung ist, mit welchem Verfahren ein aussagefähiges Ergebnis erreicht werden soll.

Insofern kann der Empfehlung der UL hier nicht gefolgt werden.

 

Zum Erreichen des angestrebten Biotoptypes mit Wert 18 wurde im Fachgutachten eine Beimischung von 5% Baumbewuchs in die freiwachsende Hecke aufgenommen.

Diese Empfehlung der UL wurde im Fachgutachten durch eine entsprechende Textergänzung berücksichtigt.

 

Das Kompensationserfordernis wurde darüber hinaus durch eine ergänzende Bepflanzung mittelkroniger Bäume in den Privatgärten erreicht und auch entsprechend im Fachgutachten textlich aufgenommen und geändert.

 

Darüber hinaus kann die Empfehlung, die bereits rechtlich erfasste überbaubare Fläche (Bauhof Hoffnung) des bestehenden Bebauungsplanes zur neu zu überbauenden Fläche ins Verhältnis zu setzen, nicht nachvollzogen werden.

 

Die hier vorgenommene Planänderung bezieht sich auf einen kleinen Teilbereich des ursprünglichen Plangebietes. Dieser Teilbereich ist fast ausschließlich als Grünland anzusehen und im alten B-Plan als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.

Von daher bezieht sich die vorliegende Bewertung und die Eingriffsbilanzierung auch ausschließlich auf diesen Änderungsbereich des B-Planes. Hier wird der Eingriff vorgenommen und dementsprechend bilanziert und ausgeglichen.

 

Die Kennzeichnung der erforderlichen Kompensationsflächen wurde in dem Begleitplan (Anlage 1) zum Textbebauungsplan zeichnerisch fixiert und festgesetzt. Diese Flächen waren bereits in das Plangebiet einbezogen, so dass eine klare Bindung und Festlegung der Ausgleichsflächen  besteht.

Insofern ist der Empfehlung der UL Rechnung getragen worden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen die Ergänzung der Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß der Darstellung in der Abwägung. Die übrigen Empfehlungen werden zurückgewiesen.

 

 

 

           

1.4.2    Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes

 

Das Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutz hat grundsätzlich keine Bedenken zu der Planänderung vorgetragen.

Das Amt weist aber darauf hin, dass ein abgestimmtes Niederschlagswasserkonzept vorliegen muss, da eine Versickerung gemäß Gutachten in Teilbereichen des Plangebietes nicht möglich ist.

(sh. Anlage 5)

 

In Bezug darauf haben Abstimmungsgespräche zwischen der Stadt Wermelskirchen  (Städtischer Abwasserbetrieb/SAW) und der Fachbehörde stattgefunden.

 

Die Fachbehörde hat daraufhin die ursprüngliche Stellungnahme mit Schreiben vom 29.03.2005 ergänzt und Lösungsvorschläge für eine funktionierende Versickerung aufgezeigt.

U.a. wird eine Einzelversickerung auf den östlichen Grundstücksteilen in Verbindung mit dem Pflanzstreifen zur Eingriffskompensation vorgeschlagen.

Diese Lösung ist  rechtlich abzusichern und weiter gutachterlich zu prüfen.

(sh. Anlage 6)

 

Wie aus einer Stellungnahme des SAW deutlich wird, ist die Variante c), Einzelversickerungen auf dem östlichen Grundstücksteil, zu favorisieren.

(sh. Anlage 7)

 

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die von dem Amt für  Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes vorgeschlagene und mit dem Städtischen Abwasserbetrieb abgestimmte Versickerungslösung ist für die weitere Planung des Gebietes zu Grunde zu legen und wird in das Planverfahren (Gutachten) als Konzept aufgenommen.

Die Sicherung der Flächen wird vom Grundstückseigentümer in Form von Grunddienstbarkeiten gewährleistet.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen die Berücksichtigung der abgestimmten Versickerungslösung im weiteren Änderungsverfahren.

 

 

Vom Landschaftsbeirat, dem Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr sowie aus der Sicht des Artenschutzes sind keine Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden.

 

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

2.         Abwägung und Beratung der Anregungen der Bürger

 

2.1.      Herr Frank vom Stein erhebt in seinem Schreiben vom 22.02.2005 grundsätzliche Bedenken gegen eine weitere Bebauung im Bereich Vorderhufe. Er bemängelt den Zustand der örtlichen Straßen und der Parksituation durch die aktuellen Bautätigkeiten in Vorderhufe und kann nicht erkennen, dass die geplante ergänzende Bebauung eine sinnvolle Abrundung in Bezug auf die vorh. Ortsgrenzen darstellt.

Er verweist auf andere Wohngebiete, die vergleichsweise günstiger zu besiedeln seien.

            (sh. Anlage 8)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Der von Herrn vom Stein beschriebene momentane Zustand der Straßensituation soll sich natürlich nach Abschluss der Bauarbeiten (Wohngebäude, Kanal, Wegebau)  in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit deutlich verbessern.

Dennoch ist nicht geplant, die Erschließungsstraßen in der Ortslage Vorderhufe in Ihrer grundsätzlichen Ausbauqualität zu steigern, da im Zusammenhang mit dem Kanalbau kein Straßenausbau erfolgt.

Die Erschließungssituation wurde von allen Beteiligten, auch im Hinblick auf die zusätzlich geplanten 4 Wohnhäuser, als ausreichend angesehen. Dies betrifft auch die Parksituation, die im Grundsatz von den jeweiligen Grundstückseigentümern auf dem eigenen Grundstück zu bewältigen ist.

Die von Herrn Stein geforderte Anzahl von 3 Stellplätzen/WE ist unangemessen hoch und entspricht auch nicht den Erfordernissen aus der Örtlichkeit. Diese hohe Forderung an Stellplätzen/WE ist bisher in keinem Bereich der Gemeinde erhoben worden und wird aus Sicht der Stadt Wermelskirchen auch nicht durch die aktuelle Situation in Vorderhufe begründet.

Die Erweiterung der Bebauung ist planungsrechtlich damit begründet, dass die besagte Fläche im Flächennutzungsplan der Stadt als Wohnbaufläche dargestellt ist. Insofern hat der Rat der Stadt bereits 1992 deutlich gemacht, dass hier in einem gewissen Umfang eine bauliche Entwicklung und Ausdehnung der Ortslage stattfinden kann.

Dies ist unabhängig von der Entwicklung anderer Bau- und Erschließungsbereiche im Stadtgebiet.

Unabhängig davon hat sich in den letzten Jahren die Ortslage Vorderhufe auch an anderen Stellen baulich verdichtet. Insofern hat schon über Jahre eine Ortsteilentwicklung stattgefunden, die letztlich dazu geführt hat, für Vorderhufe eine Klarstellungssatzung nach § 34 BauGB zu erlassen.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes an dieser Stelle ist zunächst ein gewisser Entwicklungsabschnitt für die Ortslage beendet, unabhängig von der weiteren Schließung von Baulücken oder dem Ersatz von vorhandenen Gebäuden.

 

Die Verantwortung für einen geordneten Ablauf der jeweiligen Hochbauvorhaben obliegt dem jeweiligen Bauunternehmer und Bauherren. Dies wird durch entsprechende Auflagen und Hinweise in den Baugenehmigungen geregelt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregungen von Herrn Frank vom Stein beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die Bedenken gemäß der Darstellung in der Abwägung zurückzuweisen und die Bebauungsplanänderung in der vorliegenden Form fortzuführen.

 

 

 

2.2       Herr Stefan Büngen stellt in seinen Anregungen vom 20.02.2005 das Thema „Wasserwirtschaft“  in den Mittelpunkt. Nach seinen Beobachtungen sind unnatürliche Veränderungen des Wasserstandes am Hufer Bach zu erkennen. Er begründet dies mit der Besiedlung in Braunsberg und Herrlinghausen.

Insofern sieht er auch grundsätzlich weitere Beeinträchtigungen der Gewässergüte entstehen, selbst bei der Umsetzung kleinerer Baugebiete, wie hier in Vorderhufe.

Er regt an, die anfallenden Regenwassermengen örtlich zu versickern und diese Anlagen entsprechend zu überwachen.

(sh. Anlage 9)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die von Herrn Büngen angesprochene Veränderung des Hufer Baches mit seinen Pegelständen ist bisher nicht nachweislich von Seiten der Stadt im Rahmen der Gewässerüberwachung beobachtet worden.

Es lagen in diesem Zusammenhang bisher auch keine Hinweise und Untersuchungen dahingehend vor.

Der hier getroffene Hinweis veranlasst aber die Stadt Wermelskirchen, künftig diese Beobachtung zu prüfen.

 

Bezogen auf das vorliegende Plangebiet und das anstehende Planverfahren sind aus Sicht der Stadt Wermelskirchen, bedingt durch die geringe Ausdehnung des Plangebietes, keine direkten messbaren Auswirkungen auf das Gewässersystem nachzuweisen bzw. zu erwarten.

Seiner Anregung, das künftig im Plangebiet anfallende Regenwasser zu sammeln und örtlich zu versickern, war unabhängig davon grundsätzlich geplant und ist eine Voraussetzung für die  Errichtung von Bauvorhaben.

Wie unter Pkt. 1.4.2. festgestellt und mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt wurde, wird eine entsprechende Regenwasserversickerung dort ausgeführt, wo es gemäß Gutachten „Fülling“ auch umsetzbar ist.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Anregungen und Hinweise von Herrn Stefan Büngen zur Kenntnis. Ein gesonderter Beschluss erscheint nicht erforderlich, da die Anregung zur Versickerung bereits im Plan umgesetzt ist.

 

 

2.3       Herr Robert Adler trägt mit seinem Schreiben vom 04.03.05 verschiedene Anregungen zu den Planungsinhalten vor.

Seine Anregungen beziehen sich hauptsächlich auf die in Anlage 1 zu diesem Plan nachrichtlich festgesetzten Ausgleichsflächen sowie auf die  Lage der ebenfalls in diesem Plan durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Herr Adler merkt an, dass die im Plan dargestellte Kompensationsfläche überdimensioniert sei und für ihn nicht verfügbar ist. Aus seiner Sicht kann die Ausgleichsmaßnahme auch auf seinem Grundstück erfolgen.

 

In Bezug auf die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche möchte Herr Adler eine Verschiebung auf dem Grundstück, da dadurch eine bessere Platzierung (offen nach Süden)  des geplanten Gebäudes gegeben ist.

(sh. Anlage 10)

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die von Herrn Adler angesprochene Kompensationsfläche ist grundsätzlich im Plangebiet darzustellen (sh. auch Forderung der Unteren Landschaftsbehörde Pkt. 1.4.1).

Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist zwar die Maßnahme beschrieben, es ist aber keine hinreichende Beschreibung der dafür notwendigen Fläche getroffen worden.

Nach Rücksprache mit dem Fachbüro, das den Fachbeitrag erstellt hat, ist aber eine bestimmte Größenordnung und Fläche dafür darzustellen, um eine wirksame Umsetzung der festgesetzten Pflanzungsmaßnahmen zu erreichen, da auch eine bestimmte Anzahl von mittelkronigen Bäumen in diesem Pflanzstreifen vorgesehen sind.

 

Im Kompensationsbereich, der den nördlich liegenden Grundstücken zugeordnet ist,  soll darüber hinaus ein Teil der Regenwasserversickerung  realisiert werden. Dies lässt sich durchaus mit dem Pflanzstreifen kombinieren.

Diese Flächen werden vereinbarungsgemäß über Grunddienstbarkeiten abgesichert.

Von daher ist hier auch eine Dimensionierung von 4,00 m Breite begründet.

 

Im Bereich des Grundstücks „Adler“ ist eine Reduzierung und Verlagerung der Kompensationsfläche möglich.

Damit ist dann zumindest noch eine verhältnismäßig gleich große Fläche dem jeweiligen Grundstück  zugeordnet. Wichtig für die Planung ist, dass die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LPB) dargestellten und geforderten Kompensationsmaßnahmen im Plan festgesetzt und definiert sind. Im Bereich dieser Fläche ist dann die im LPB beschriebene Kompensation umzusetzen. Wie sich das dann innerhalb der Fläche verteilt (Baumstandorte o.ä.), bleibt der weiteren Gestaltung der Grundstücke überlassen.

Insofern kann hier der Anregung von Herrn Adler gefolgt werden. Es wurde insgesamt eine Reduzierung der Fläche in seinem Bereich vorgenommen.  Diese Fläche liegt nun ausschließlich auf seinem Grundstück, so dass auch keine Probleme bei der Umsetzung der Pflanzung gegeben sind.

 

In Bezug auf die Verschiebung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) kann den Anregungen von Herrn Adler ebenfalls gefolgt werden. Eine entsprechende Änderung wurde im Plan aufgenommen (sh. Anlage 1 zum Textbebauungsplan).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregungen von Herrn Robert Adler beschließt der Rat gemäß Darstellung in der Abwägung die Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die geänderte Festsetzung der Kompensationsfläche.

 

 

            Zu B

 

            Beschluss zur Auslegung

 

Nachdem der Rat der Stadt die Stellungnahmen und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung beraten und abgewägt hat, kann er nun die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ in Teilbereichen nach § 3 (2) Baugesetzbuch beschließen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ einschließlich der dazu gehörenden Begründung gem. § 3 (2) BauGB.

 

 

Zu C

 

Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung eines Teilbereiches           des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ gemäß § 2 BauGB

 

Im Hinblick auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln (StUaK) und auf die Abwägung unter Pkt. 1.3 dieser Sitzungsvorlage kann der Rat der Stadt die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung eines Teilbereiches (sh. Plananlage 12) des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ beschließen.

 

           

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ in Teilbereichen gemäß Plananlage nach § 2 BauGB.

 

 

 

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

  1. – 10.    Stellungnahmen und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung

 

11.                          Entwurf Textbebauungsplan mit Plananlage und Begründung

 

12.             Übersichtsplan zur Teilaufhebung des BP Nr. 30