Vorlage - RAT/0424/2005  

 
 
Betreff: 22. Änderung des FNP in Wickhausen und Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan DH Nr. 5 "Pflanzenmarkt Wickhausen"
A) Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 (2) und 4 (1) BauGB
B) Beschluß der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Wickhausen
C) Satzungsbeschluß des Bebauungsplanes DH Nr. 5 "Pflanzenmarkt Wickhausen" gemäß § 10 (1) BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:1. Frau Hero / MWM
2. Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
27.06.2005 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
04.07.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

zu A)

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

 

zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Wickhausen als Sonderbaufläche (SO) „Pflanzenmarkt“ gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich der dazu gehörenden Erläuterung  

 

Zu C)

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan DH Nr. 5 "Pflanzenmarkt Wickhausen" gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat am 03.11.2003 beschlossen, die Verfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten.

 

Der erste wesentliche Verfahrensschritt war die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Bürger.

 

Die Pläne zur 22. Änderung des FNP in eine Sonderbaufläche und des Bebauungsplanes DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ wurden dazu vom 13.09.2004 bis zum 11.10.2004 einschließlich öffentlich ausgelegt.

 

Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden entsprechend angeschrieben und ebenfalls zu einer Stellungnahme bis zum 11.10.2004 aufgefordert.

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 28.02.2005 wurde die Kenntnisnahme,  Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungs­planänderung beschlossen. Gleichzeitig wurde die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens in einem Verfahren nach §§ 2 und 8 BauGB anstelle des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes fand vom 04.04.2005 bis einschließlich 06.05.2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 30.03.2005 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

 

 

 

Zu A)

 

Abwägung der Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange aus der öffentlichen Auslegung

 

Da in den Stellungnahmen der jeweiligen Träger öffentlicher Belange und Bürger tlw. gar nicht bzw. nur bedingt (Rhein. Berg. Kreis) zwischen dem Verfahren FNP-Änderung und B-Plan Aufstellung unterschieden wurde, wird auch in der folgenden Bewertung nicht zwischen diesen Verfahren differenziert.

Da es sich hier um ein so genanntes Parallelverfahren handelt, werden die Anregungen in einer Stellungnahme, sowohl für den FNP als auch für den B-Plan bewertet. 

 

 

1)    Von folgenden Trägern öffentlicher Belange und Kommunen sind Stellungnahmen ohne Anregungen abgegeben worden (Originalschreiben siehe Anlage 1 – 5 )

 

1.1)  Das Amt für Agrarordnung meldet mit Schreiben vom 05.04.2005 keine Anregungen an.

(Anl. 1)

 

1.2)  Die RWE Rhein-Ruhr meldet mit Schreiben vom 05.04.2005, dass keine Versorgungsanlagen der RWE betroffen sind. (Anl. 2)

 

1.3)  Die PLEDoc teilt mit Schreiben vom 13.04.2005 mit, dass keine Versorgungsanlagen berührt werden (Anl. 3).

 

1.4)  Die Stadt Hückeswagen meldet mit Schreiben vom 05.04.2005 keine Bedenken an. (Anl. 4)

 

 

1.5)  Die Stadt Remscheid meldet mit Schreiben vom 07.04.2005 keine Bedenken an.

(Anl. 5)

 

 

2.)   Von folgenden Trägern öffentlicher Belange  sind Stellungnahmen mit Anregungen abgegeben worden (Originalschreiben siehe Anlage 6 - 9)

 

2.1)  Deutsche Telekom AG, T-Com, Greulingstraße 39, 42859 Remscheid (Schreiben vom 07.04.2005 / Anl. 6)

 

Stellungnahme der Telekom:

Es bestehen keine Bedenken.

Im Rahmen von Baumaßnahmen muss auf die im Plangebiet vorhandenen Tele­kommunikations­anlagen Rücksicht genommen werden.

 

Vor Baubeginn müssen sich die Bauausführenden durch die Deutsche Telekom AG einweisen lassen.

 

Bei Errichtung eines Neubaus behält sich die T-Com eine Mitverlegung vor.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahmen und Hinweise unter Pkt. 1.1 – 2.1 zur Kenntnis.

 

 

2.2)  Forstamt Bergisch Gladbach Königsforst, Untere Forstbehörde, Broichen 1, 51429 Gladbach (Schreiben vom 04.05.2005 / Anl. 7)

 

Stellungnahme der Forstbehörde:

In der Begründung zum Bebauungsplan wird nur auf die rechtliche Sicherung der Zufahrt für Forstfahrzeuge eingegangen, die über das private Zufahrt 312 (Wickhausen Nr. 34) führt.

 

Diese Zufahrt ist nur von kleineren Forstmaschinen befahrbar, da durch die Anlage des Betriebsgeländes die Zufahrtsbreite eingeschränkt wurde. Größere Forstmaschinen müssen die Zufahrt über das Betriebsgelände benutzen. Da in der Ortslage kein Holz gelagert werden kann, ist eine Zufahrtsmöglichkeit für LKWs von besonderer Bedeutung.

Aus Sicht des Forstamtes ist daher eine Zufahrtsmöglichkeit über das Betriebsgelände durch die Festsetzung von Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erforderlich.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Stadt sieht keine Notwendigkeit, ein Wegerecht festzusetzen. Der Bebauungsplan greift hier nicht in bestehendes Recht ein und nimmt damit auch keine Rechte. In diesem Bereich sind lediglich nicht überbaubare Flächen sowie Stellplatzflächen mit ihren Zufahrten festgesetzt. Somit wird hier wie bisher eine Überfahrung nicht behindert.

Für die rechtliche Sicherung ist das Geh- und Fahrrecht zudem nicht ausreichend. Da der Bebauungsplan lediglich die Flächen für mögliche Geh- und Fahrrechte festsetzen kann, nicht jedoch die Rechte selbst, ist die Sicherung der Zufahrt daher nicht im Bebauungsplanverfahren zu regeln, sondern muss privatrechtlich erfolgen. Der Grundstückseigentümer würde sich hiermit einverstanden erklären. 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Forstamtes Bergisch Gladbach Königsforst, beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die FNP Änderung und den Bebauungsplan entsprechend der Abwägung in der vorliegenden Fassung fortzuführen. Auf die Festsetzung eines Wegerechtes wird verzichtet.

 

 

 

2.3)            Rheinisch-Bergischer Kreis, Postfach 200450, 51434 Bergisch-Gladbach (Schreiben vom 04.05.2005 / Anl. 8)

 

Stellungnahmen des Rheinisch-Bergischen Kreises:

 

2.3.1          Untere Landschaftsbehörde (Rheinisch-Bergischer Kreis)

 

Eingriffsbeschreibung Bebauungsplan:

 

Die Planung dient dem planerischen Nachvollzug der baulichen Entwicklung des Gärtnerei­betriebes. Zur Entwässerung des Plangebietes außerhalb des Bebauungsplanes ist eine deutliche Veränderung der Teichanlage geplant. Künftig soll nur noch das auf den Dachflächen des Gewächshauses anfallende Wasser eingeleitet werden. Das Wasser der Stellplätze wird versickert.

 

Dem landschaftspflegerischen Begleitplan und der Umweltprüfung kann weitestgehend zugestimmt werden. Die Erfassung der Flora im Umfeld des Teiches ist unvollständig. Die Quellfluren im oberen Teich mit gegenblättrigem Milzkraut und bitterem Schaumkraut wurden nicht erfasst. Auch der Röhrichtbereich ist deutlich artenreicher. Dies ist jedoch vor allem im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren von Belang.

 

Da der Bebauungsplan überwiegend die planerische Regelung des Bestandes zum Inhalt hat, werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegend durch die Niederschlagswasserentwässerung betroffen, da es sich bei der Einleitungsstelle um ein hochwertiges Biotop handelt. Hier besteht im nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ein erheblicher Regelungsbedarf im Hinblick auf die Eingriffsvermeidung / -verminderung. Die untere Landschaftsbehörde regt an, im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren einen qualifizierten landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen.

 

Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie des Umweltberichtes ist der Bebauungsplan DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“. Jedoch wurde der Bereich der geplanten Einleitung von Niederschlagswasser in den Wickhauser Bach aufgrund der bestehenden Zusammenhänge mit dem Bebauungsplanverfahren bereits im Vorgriff auf das noch durchzuführende wasserrechtliche Verfahren mit dargestellt. Ziel des landschaftspflegerischen Begleitplanes war in dieser Planungsphase vor allem, anhand von Charakterarten den hohen ökologischen Wert der betroffenen Biotope festzustellen und in weiteren Planungsschritten zu berücksichtigen.

 

 

 

Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer noch zu erarbeitenden detaillierten Entwässerungsplanung können dann die Aussagen des vorliegenden landschaftspflegerischen Begleitplans konkretisiert werden. Dazu gehören auch eine erweiterte detaillierte Bestandsaufnahme der Vegetation in dem betreffenden Eingriffs­bereich sowie nähere Angaben zu den notwendigen Kompensationsmaßnahmen, Eingriffs­vermeidung und -minderung.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die FNP Änderung und den Bebauungsplan entsprechend der Abwägung in der vorliegenden Fassung fortzuführen. Im weiteren wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ist ein qualifizierter landschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen.

 

 

 

2.3.2)      Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Rheinisch-Bergischer Kreis)

 

Stellungnahme:

Zu der v.g. Maßnahme werden in wasser- und abfallwirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken vorgetragen. Es wird auf folgende Punkte hingewiesen:

Entwässerung:

Gegen die geplante Entwässerungskonzeption bestehen keine Bedenken, sofern sie in der abgestimmten Form umgesetzt wird.

Wasserschutzgebiet:

Die entsprechenden Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung der Großen Dhünntalsperre sind zu beachten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die abgestimmte Entwässerungskonzeption wird im nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vertieft und entsprechend den einzuhaltenden Vorgaben  - auch der Wasserschutzgebietsverordnung - erarbeitet.

 

Ein Hinweis zur Wasserschutzgebietsverordnung ist bereits auf der Planzeichnung aufgeführt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die FNP Änderung und den Bebauungsplan entsprechend der Abwägung in der vorliegenden Fassung fortzuführen. Das wasserrechtliche Verfahren wird gesondert im Anschluss an das Bauleitplanverfahren durchgeführt.

 

 

2.3.3.      Abt. 60, Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr (Rheinisch-Bergischer Kreis)

 

Stellungnahme  (nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde):

Aus Sicht der Abt. 60 bestehen - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, Abteilung GS 3 - grundsätzlich Bedenken. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

 

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze sollte konkret festgeschrieben werden und nicht nur als Möglichkeit dargestellt werden, wie auch in der Stellungnahme vom 11.10.2004 gefordert.

 

In der Begründung zur frühzeitigen Beteiligung wurde der Straßenquerschnitt noch mit 6,00 m beschrieben, in der jetzigen Begründung ist die Erschließung über die Straße Wickhausen mit einer Fahrbahnbreite von überwiegend 4,75 m beschrieben. Lt. EAE 85 gibt es Straßen mit einer Breite von 4, 75 m als AW 1 (Anliegerweg), bei denen eine angestrebte Geschwindigkeit von 20 km/h, eine Abschnittslänge von gleich/kleiner 50 m bis zu 30 WE und Verkehrsstärken kleiner 60 Fahrzeuge / Stunde vorgesehen sind. Diese Vorgaben stimmen nicht mit der geplanten Erschließung überein. Bei einer Fahrbahnbreite von weniger als 5,5 m besteht ein gesetzliches Halteverbot, nach StVO darf hier noch nicht einmal ein Fahrzeug zur Anlieferung abgestellt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Nach BauGB besteht lediglich die Möglichkeit, die Flächen für Stellplätze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festzusetzen. Es besteht darüber hinaus auch keine Erfordernis zur Festsetzung der konkreten Stellplatzzahl, da dies Inhalt des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens ist. Hier wird in Abhängigkeit zur Verkaufsfläche eine bestimmte Zahl an Stellplätzen nachgewiesen werden müssen. Der Nachweis der konkreten Stellplätze bleibt somit dem Baugenehmigungs­verfahren vorbehalten und ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes.

 

Bei der den Pflanzenmarkt erschließenden Wickhauser Straße handelt es sich um eine bestehende Dorfstraße. In der Begründung zur Offenlage wurde die Beschreibung des Ausbauzustandes präzisiert und teilweise auf die vorhandenen Ausbaupläne zurückgegriffen: Der nördliche Teil der Wickhauser Straße ist im Separationsprinzip mit einer ca. 5,00 m breiten Fahrbahn und überwiegend beidseitigem Fußweg ausgebaut. Der südliche Abschnitt der Wickhauser Straße wurde 1998 in Höhe des Wohngebäudes Wickhausen Nr. 15 im Mischprinzip in einer Breite von 4,75 m (bituminös) ausgebaut. Der Übergang zwischen Separationsprinzip und Mischprinzip ist durch einen rötlichen Pflasterstreifen kenntlich gemacht.

 

Die vom Rheinisch-Bergischen Kreis aufgeführten Anforderungen gem. EAE 85/95 (20 km / h, bis zu 30 Wohnungen, Verkehrsstärken kleiner 60 Fahrzeuge / Stunde) stellen Entwurfs­empfehlungen dar, deren Einhaltung sinnvoll – jedoch nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist.

 

Bei der damaligen Planung wurde den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Erschließung und der Situation vor Ort Rechung getragen:

 

Es handelt sich um einen Ortsteil mit 126 Einwohnern. An dem hier beschriebenen südlichen Erschließungsabschnitt befinden sich 21 Wohngebäude, ein Bestattungsunternehmen, eine Schreinerei, ein Sanitärbetrieb und der Pflanzenmarkt Paas. Der Ortsteil ist zweifach an die L 409 angebunden. Auch wenn aufgrund der spitzwinkligen Anbindung (Sicht, Topographie) der südliche Anbindungspunkt nur eingeschränkt gewertet wird, ist davon auszugehen, dass die Bewohner zumindest der östlichen Anwesen nicht immer durch den Ort fahren.

 

Bei der damaligen Planung des südlichen Abschnitts bestand der Pflanzenmarkt bereits, so dass die sich daraus ergebenen Anforderungen berücksichtigt wurden (z.B. Anlage eines Wendehammers).

 

 

 

 

 

Der ausgebaute Erschießungsabschnitt gliedert sich in 3 Bereiche:

 

-          der nördliche Abschnitt zwischen Haus Nr. 15 und Nr. 19 ist ca. 65 m lang. Entlang der westlichen Straßenseite besteht absolutes Halteverbot, der Beginn ist durch ein weiteres Verkehrszeichen (Bake) verdeutlicht.

 

-          An diesen Streckenabschnitt schließt ein Kreuzungsbereich an. Die querende Seitenstraße führt in östlicher Richtung zur L 409. Der Kreuzungsbereich ermöglicht Begegnungsverkehr und dient als Ausweichstelle.

 

-          Südlich schließt der das Betriebsgelände des Pflanzenmarktes erschließende Abschnitt an. 1998 wurde dieser Streckenabschnitt mit 4,75 m ausgebaut. Die Straßenparzelle weist jedoch im Bereich des Pflanzenfachmarktes eine Breite von ca. 6,00 m auf. Der Ergänzungsstreifen (ca. 1,25) ist befestigt (teilweise asphaltiert, teilweise Schotter). Er wird regelmäßig bei Begegnungsverkehr genutzt. Der Streckenabschnitt endet nach ca. 65 m in einem Wendehammer. Es besteht absolutes Halteverbot auf der östlichen Straßenseite bis zur Höhe des Wendehammers, südlich des Wendehammers beidseits der Straße.

 

Aus folgenden Gründen ist eine Änderung der Erschließungssituation aus Sicht der Stadt Wermelskirchen nicht erforderlich:

 

-          Über die Erschließungsstraße sind 21 Wohnhäuser und 3 Betriebe angeschlossen. Die Schreinerei ist zusätzlich über die östliche Seitenstraße an die L 409 angeschlossen. Gem. verkehrsplanerische Stellungnahme (Anlage zu diesem Bebauungsplan) wurde eine jährliche Verkehrsbelastung von durchschnittlich ca. 100 Kunden-PKW/ Tag ermittelt. Es ist davon auszugehen, dass durchschnittlich max. 20 Fahrten / h hieraus resultieren. Der restliche Verkehr der anschließenden Gebäude kann mit ca. 10 Fahrten / h angenommen werden. Die Verkehrsbelastung bleibt demnach unter dem aus der EAE zitierten Richtwert von 60 Fahrzeuge / h. Höhere Spitzenwerte sind Ausnahmesituationen, die nur an wenigen Tagen im Jahr erreicht werden. Sollte sich herausstellen, dass hierdurch unzumutbare Verkehrsprobleme entstehen, sollte der Betreiber gegebenenfalls verpflichtet werden, besondere Maßnahmen (z.B. Verkehrskadetten) einzusetzen.

 

-          Der nördliche Teilabschnitt überschreitet zwar geringfügig das gem. EAE empfohlene Maß von 50 m (ca. 65 m), aufgrund der Übersichtlichkeit und geringen Verkehrsmenge ist dennoch die Verkehrssicherheit gewährleistet.

 

-          Bei mehreren Ortsbesichtigungen wurden in den mit 4,75 m (nutzbare Straßenbreite) ausgebauten Abschnitten keine parkende Fahrzeuge beobachtet. Aufgrund der bestehenden Beschilderung ist selbst an stärker frequentierten Tagen von einer geordneten und unauffälligen Verkehrs- und Parksituation auszugehen.

 

-          Wickhausen ist als Tempo 30 - Zone ausgewiesen. Aufgrund der Abschnittsbildung, der Straßenbreite und der straßenbegleitenden Bebauung oder Bepflanzung wird bereits heute im Bereich der Mischfläche langsam gefahren, eine zusätzliche Beschilderung mit 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ist aus Sicht der Stadt Wermelskirchen nicht erforderlich, kann jedoch bei Bedarf erfolgen. Diese verkehrs­regelnde Maßnahmen sind jedoch nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens.

 

-          Im Bebauungsplan ist die gesamte Straßenparzelle (ca. 6,00 m) als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und steht somit bei Bedarf dem Ausbau zur Verfügung. Zur Zeit ist eine Notwendigkeit zur Änderung der Erschließungssituation nicht erkennbar.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Abt. 60, Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die FNP Änderung und den Bebauungsplan entsprechend der Abwägung in der vorliegenden Fassung fortzuführen und die Bedenken zurückzuweisen. Auf die Festsetzung der konkreten Stellplatzzahl wird verzichtet.

 

 

 

2.4)  Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln (Schreiben vom 24.05.2005 / Anl. 9)

 

Stellungnahme:

Zu den Bauleitplänen wurde mit Schreiben vom 18.11.2004 umfassend Stellung genommen. Auf Basis dieser Stellungnahme fanden zwischenzeitlich mehrere Abstimmungsgespräche insbesondere zu den Belangen des Gewässerschutzes und des Immissionsschutzes statt.

 

Zu den erneut vorgelegten und überarbeiteten Planunterlagen werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Schreiben vom 18.11.2004 wurden vom Staatlichem Umweltamt Köln (StUaK) Bedenken vorgetragen insbesondere hinsichtlich Immissionsschutz, Erschließung und Entwässerung:

 

Immissionsschutz + Erschließung:

Insbesondere aufgrund des unmittelbaren Nebeneinanders von störempfindlicher Wohnnutzung (Wickhausen Nr. 34) und Betriebsgelände mit den störenden Betriebsabläufen Kundenverkehr, LKW-Warenanlieferungen und Verladetätigkeiten wurden Bedenken geäußert. In Frage gestellt wurde zudem, inwieweit zur Vermeidung einer möglichen nächtlichen LKW-Abfahrt vom Betriebsgelände die vom Gutachter vorgeschlagene Lösung, das Fahrzeug auf der Straße abzustellen und auf der Ladefläche ein elektrisches Heizgerät gegen Frostschäden zu betreiben, praktikabel ist. Vermisst wurden außerdem Aussagen zu den Verkaufsveranstaltungen. Unter diesen beschriebenen Verhältnissen wurde die Standor­t­sicherung des Betriebes als bedenklich eingestuft. Da eine Verlagerung des Betriebes ausge­schlossen scheint, sollte zumindest eine Verbesserung der Erschließungssituation angestrebt werden.

 

Die aufgeführten Punkte wurden in einem Abstimmungstermin zwischen beauftragten Planungsbüro, Fachgutachter und StUaK besprochen, die Gründe für die Zurückweisung der Bedenken in der Sitzungsvorlage RAT/0352/2005 ausführlich dargelegt:

 

§       Die einzuhaltenden Lärmimmissions­richtwerte an der nächst gelegenen Wohnbebauung werden trotz geringem Abstand zum Betriebsgelände nicht überschritten. Dies belegen die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgelegten Gutachten als auch Überprüfungen des StUaK.

 

§       Nach Aussagen der Betreiber wurden Lkw-Abfahrten vom Betriebsgelände in der Nachtzeit auf ein absolutes Minimum heruntergefahren, elektrische Heizgeräte werden eingesetzt, wenn das Fahrzeug nicht voll beladen ist. Jegliches nächtliches Beladen des Lkws ist jedoch zu unterlassen. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln.

 

§       Die Verkaufsveranstaltungen an Wochenenden bzw. Feiertagen wurden in der Vergangenheit ohne Musikdarbietungen und Werbeansagen durchgeführt und fanden überwiegend in den Gewächshäusern statt. Sie sind gem. TA Lärm als seltene Ereignisse einzustufen. Die Immissionsrichtwerte dürfen hierbei an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts nicht überschreiten.

 

§       Die Gründe, die gegen eine Änderung der Erschließungssituation sprechen, wurden in der Sitzungsvorlage RAT/0352/2005 aufgeführt: Aufgrund der Lage des Betriebes am Ortsrand und einer ökologisch wertvollen Umgebung ist eine alternative Erschließung unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkte nicht zu begründen. Eine alternative Erschließung müsste südwestlich an das Betriebsgelände anknüpfen. Hier besteht ein Höhenunterschied von ca. 15 m, die Flächen befinden sich nicht im Eigentum des Betriebes, die Zufahrtssituation im Bereich der bestehenden Straße ist beengt. Auch die bereits in früheren Verfahren angedachte Erschließung über den Feldweg Richtung Landstraße L 101 scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten hier aus. Eine Verbesserung der Erschließung ist bereits mit dem Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre 1998 erfolgt.

 

 

Entwässerung:

Neben Anregungen zum Umgang mit Dünger und Pflanzenschutzmittel wurden Bedenken geäußert aufgrund der vorgesehenen Niederschlagsentwässerung in der Wasserschutzzone II b der Großen Dhünntalsperre.

 

Am 20.01.2005 fand eine Abstimmung zwischen dem StUaK, Ingenieurbüro Gohl und der Unteren Wasserbehörde des Rhein. Berg. Kreises statt. Als Ergebnis wurden folgende Einzelheiten für die weitere Planung festgehalten:

 

§       Als unbelastet wird das Niederschlagswasser angesehen, dass auf den Dachflächen anfällt. Insofern kann hierfür die Gewässereinleitung wie geplant durchgeführt werden.

 

§       Als schwach belastet wird das Niederschlagswasser der Stellplätze und der Zufahrt zum Pflanzenmarkt eingestuft. Hier ist generell eine Vorbehandlung erforderlich. Eine Versickerung über die belebte Bodenzone ist als gleichwertig anzusehen und wo möglich durchzuführen. Die bestehende Befestigung mit wassergebundener Decke auf dem südlichen Parkplatzteil ist gegen eine Befestigung aus Schotterrasen auszu­tauschen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich ein dauerhafter Grasbewuchs einstellt (z.B. durch zeitweiliges Außerbetriebnehmen einzelner Stellplätze).

Das Niederschlagswasser der bituminös befestigten Flächen der Zufahrt und Teile der Stellplätze soll gesammelt und in einer Sickermulde mit mind. 20 cm belebter Bodenzone versickert werden. Hierzu ist ein geohydrologisches Gutachten und ein günstiger Standort erforderlich.

 

§       Als stark belastet wird das Niederschlagswasser eingestuft, das im Bereich des Aufstellplatzes des Tanklastzuges zur Betankung der Heizöltanks anfällt. Das hier anfallende Niederschlagswasser ist der städtischen Kanalisation zuzuleiten. Die Umschlagfläche ist durch entsprechende Rinnen oder Borde gegen die umliegenden Flächen abzutrennen und so auszuführen, dass ein Überlaufen des Wassers auf die Nachbarflächen ausgeschlossen ist.

 

Die oben beschriebene Konzeption wurde in die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfes eingearbeitet. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren wird das wasserrechtliche Verfahren mit den entsprechenden Untersuchungen durchgeführt.

 

Die Bedenken des StUaK konnten somit überwiegend ausgeräumt werden. Hinsichtlich Immissionsschutz sind weitergehende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren erforderlich, die Entwässerungsplanung ist im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu konkretisieren. Die Änderung der Erschließung wird als nicht erforderlich angesehen und wird aus den genannten Gründen nicht weiter verfolgt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen die FNP Änderung und den Bebauungsplan entsprechend der Abwägung in der vorliegenden Fassung fortzuführen. Eine gesonderte Erschließung des Plangebietes wird nicht weiter verfolgt.

 

 

 

3.)   Eingegangene Anregungen Bürger (zusammengefasst, Originalschreiben siehe Anlage):

 

3.1)            Rainer Schmidt, Wickhausen, Wermelskirchen (Schreiben vom 29.04.2005 /

Anl. 10)

 

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Bedenken haben weiterhin Bestand und werden wie folgt ergänzt:

 

1.) Der jetzige Ratsbeschluss verletzt wiederum das geltende Bauplanungsrecht, indem er das Entwicklungs- und Abwägungsgebot in sein Gegenteil verkehrt. Es soll mit Hilfe des beschlossenen Instrumentariums der illegale Versuch der nachträglichen Genehmigung eines Schwarzbaus im Sinne dessen Legalisierung erreicht werden.

 

2.) Die Aufstellung eines Bebauungsplanes unter Ablenkung von der ursprünglich als solcher gekennzeichneten Vorhabenbezugnahme bei Aufrechterhaltung der illegalen Legalisierungs-gründe bzw. der Versuch hierzu sind rechtlich etwas einmaliges, verdeutlichen sie doch ein weiteres Mal das gestörte Verhältnis dieser Verwaltung zu Recht und Gesetz.

 

3.) Die gesamte Bauakte des bisherigen illegalen Schwarzbaus „Geranienmarkt“, die ich aus rechtsstaatlichen Gründen in dieses Verfahren einzubinden bitte, erhellt doch, dass der mit diesem Beschluss zur Legalisierung avisierte Gewerbebetrieb mit Rücksicht auf seine Lage und Einbindung in die vorhandene Örtlichkeit nicht nur als Störfaktor, sondern als nicht genehmigungsfähig angesehen werden muss.

 

4.) Die seit Jahren andauernden und von der Verwaltung geduldeten Verletzungen des geltenden Rechts und Eingriffe in die geschützten Nachbarrechtspositionen – hier nenne ich als pars pro toto das nachbarliche Rücksichtnahmegebot und die mangelnde Erschließung – verdeutlichen auch im Zusammenhang mit dem hier von mir angegriffenen Beschluss, mit welcher Sorgfalt und welchem Verwirklichungswillen hier – allen bisherigen, auch gerichtlichen Entscheidungen zum Trotz – gehandelt werden soll.

 

5.) Wenn schon mit dem normalen B-Plan und Verfahren gearbeitet werden soll, dann bitteschön auch unter Beachtung der Belange der gesamten Ortschaft Wickhausen und Grundstücksnutzer.

 

6.) Der jetzige Beschluss verkennt die sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Probleme, die Ein- und Auswirkungen des aufgestellten B-Planes auf die nicht beplante, bebaute Umgebung. Wenn mit diesem Instrumentarium gearbeitet werden muss und soll, dann muss für das gesamte Gebiet Wickhausen ein B-Plan aufgestellt werden. Nur so ist dem gesetzlichen Abwägungsgebot Rechnung zu tragen.

 

7.) Die Bauakte des Geranienmarktes und ihr gesamter Inhalt sprechen hier die deutliche Sprache der Willkür.

 

8.) Eine Verwaltung, die sich z.B. bei der Prüfung der Nachbarverträglichkeit des Gewerbebetriebes und der Überlegung, wie dieser mit allen Haken, Ösen und Tricks trotz und gerade wegen der in der Bauakte festgeschriebenen Rechtswidrigkeiten gerade dieses Betriebes, seiner Lage und Auswirkungen auf die vom Gewerbebetreibenden vorgelegten Umsatz- und Verkaufszahlen (Kassenbuchungen) stützt und verlässt, hat ihrerseits in diesem Konfliktfall bereits gegen das Neutralisierungsgebot verstoßen.

 

9.) Aktuell beginnt die Verkaufssaison wieder. Die Verkaufszeiten von Mo –Fr. 8 – 19 Uhr, Sa. von 8 – 14 Uhr sind das eine Problem, das stündliche Fahrzeugaufkommen von bis zu 230 Autos das andere. Letztere müssen durch die Wohnbebauung in Wickhausen zum Betrieb und zurück fahren. Der Verwaltung stünde es gut an, die hieraus erwachsenen Probleme nicht zu verharmlosen. Eine eigene Zuwegung würde dem Betrieb und den Nachbarn helfen. Nur so ist das aus der vorliegenden Planung sich abzeichnende Konfliktpotential sachgerecht zu lösen.

 

10.) Zur Rechtslage kann abschließend nur auf die aktenkundigen Sach- und Rechtsvoten verwiesen werden.

 

11.) Es wird davon ausgegangen, dass diese Problematik dem Rat der Stadt seitens der Verwaltung nicht unterbreitet wurde und seitens der gewählten Volksvertreter nur ein Abnicken als Verwaltungsvorgabe gefordert war.

 

12.) Den Finger weiter in die Wunde zu legen, sehe ich als meine Pflicht an, die aus meinem geleisteten Eid folgt.

 

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu 1) und 2):

Der Familienbetrieb der Fa. Paas hat sich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb seit den frühen 80er Jahren zu einem Gärtnereibetrieb zur Aufzucht und Veräußerung von Topf- und Beetpflanzen entwickelt. Die Lage des nicht im Sinne des § 35 (1) BauGB privilegierten Betriebes im Außenbereich führt heute zum Erfordernis einer bauleitplanerischen Regelung.

Mit dem Instrumentarium Bauleitplanung soll nicht der illegale Versuch einer nachträglichen Genehmigung erreicht werden, vielmehr ist es Ziel der Stadt, durch die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplanes den heutigen Betrieb in seinem Bestand zu sichern und die Verträglichkeit des Betriebes mit der umgebenden Bebauung zu gewährleisten. Dies wird z.B. durch die Festsetzungen, die sich auf den Bestand beschränken und nur minimalen Entwicklungsspielraum ermöglichen, gewährleistet. Die Stadt Wermelskirchen wendet hierbei § 1 Abs. 3 BauGB an: „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Bezirksregierung als mittlere Landesplanungsbehörde ist mit dieser Vorgehensweise einver­standen.

 

 

 

 

 

 

Zu 3):

 

Im Bebauungsplanverfahren ist die Lage des Betriebes im dörflichen Siedlungsgefüge und Landschaftsraum berücksichtigt. Die Gewächshäuser stellen aufgrund ihrer Dimensionierung einen gewissen Fremdkörper im Orts- und Landschaftsbild dar. Aufgrund der Lage am natürlichen Hangbereich und am Ortsrand sowie der bestehenden Eingrünung durch die umgebenden Gehölzstrukturen ist die Einsehbarkeit jedoch beschränkt. Nicht zuletzt ist ein Garten- und Pflanzenmarkt durch eine entsprechende Gewächshausarchitektur geprägt.

Neben den Auswirkungen auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch die Auswirkungen durch Verkehr bzw. Immissionen dargelegt. Die gesetzlichen Richtwerte können eingehalten werden. Lediglich auf nächtliche Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände ist zu verzichten (vgl. auch Beschlussvorlage RAT/0352/2005, S. 18, 2.8).

Auch Auswirkungen auf sonstige Planungsbelange sind in der Begründung beschrieben und somit Entscheidungs­grundlage für die kommunale Abwägung. Nach Abwägung und Wertung der öffentlichen und privaten Belange entscheidet sich die Stadt für die Sicherung des Betriebes an dieser Stelle.

Der Belang Orts- und Landschaftsbild wird aus den o.g. Gründen, die in der Begründung wiedergegeben sind, zugunsten des Erhaltes des Betriebes zurückgestellt. Die Verkehrs- und Lärmbelastungen sind zumutbar.

Die Einbindung der Bauakte in dieses Bauleitplanverfahren ist nicht begründet, da mit diesem Verfahren ausschließlich die Planungsrechtliche Situation erfasst und geregelt wird.

Baurechtliche Belange werden und müssen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren bewertet und entschieden werden. 

 

Zu 4.):

Das Erfordernis eines bauleitplanerischen Verfahrens wurde ausgelöst durch die allmähliche Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes in einen Pflanzenmarkt, die aus betriebs­wirtschaftlicher Sicht zum Erhalt des Betriebes erforderlich war. Es handelte sich demnach nicht mehr um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Da dies von Seiten der Stadt nicht länger geduldet werden konnte, entschied sich die Stadt für die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um eine städtebauliche Ordnung in diesem Bereich zu gewährleisten. Aus Sicht der Stadt Wermelskirchen ist ein Bauleitplanverfahren das geeignete Instrument, um 1. die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, und 2. mögliche Auswirkungen auf private und öffentliche Belange zu sichten und beurteilen zu können, um sich dann im kommunalen Abwägungsprozess für oder gegen das Vorhaben entscheiden zu können. Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren überwiegen die bereits aufgeführten Gründe für den Erhalt und die Sicherung des Betriebes.

Hätte das Ergebnis des Ver­fahrens nachweislich dazu geführt, dass Nachbarrechtsverletzungen und eine absolute städtebauliche Unverträglichkeit ersichtlich gewesen wäre, würden entsprechende Konsequenzen daraus resultieren.

 

Aus Sicht der Stadt Wermelskirchen wird durch den Betrieb nicht in Nachbarrechtspositionen eingegriffen. Der Verkehr führt belegbar nicht zur Überschreitung der gesetzlichen Immissionswerte.

Die Erschließung ist ausreichend und ist mit nicht überdimensionierten Fahrzeugen problemlos nutzbar (vgl. hierzu auch Stellungnahme zu 9.).

Auch die gerichtlichen Entscheidungen der Vergangenheit haben kein anderes Ergebnis gezeigt und dies bestätigt.

Die Beeinträchtigung der Sicht ist bedingt gegeben. Hier sind durch die bestehende Eingrünung und den Geländeunterschied die Auswirkungen minimiert (vgl. hierzu auch Stellungnahme zu 3.)

 

Ländliche Siedlungen - so auch Wickhausen – sind oftmals durch das Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft geprägt. Hier gilt das Gebot, schädliche Auswirkungen zu

verhindern und sonstige Beeinträchtigungen weitestgehend zu vermeiden. Diesem Grundsatz hat die Stadt bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Rechnung getragen. Weitergehende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren (u.a. Auflagen Immissionsschutz) werden dies ergänzen.

 

Zu 5.)

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die zu beachtenden Planungsbelange untersucht, unter anderem auch die Belange Verkehr, Orts- und Landschaftsbild, Immissionen usw., die Auswirkungen auf die Ortschaft Wickhausen und deren Bewohner haben können.

Darüber hinaus konnte sich jeder Bürger im Rahmen des Verfahrens einbringen und entsprechende Anregungen vortragen. Die Anwohner haben aber in der Mehrheit keine Beschwerden oder Anregungen zu dem Projekt geäußert.

 

Zu 6.)

Die Ein- und Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die nicht beplante, bebaute Umgebung wurden berücksichtigt (vgl. Stellungnahme zu 5.). Das gesetzliche Abwägungsgebot hat die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Die Beurteilung der vom Bebauungsplangebiet ausgehenden Auswirkungen auf die Umgebung erfordert nicht unbedingt die Ausdehnung des Plangebietes auf die Umgebung.

Die Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebes wie Verkehr, Lärm u.a. ist im Verfahren auf die gesamte Ortslage bzw. auf die angrenzenden Grundstücke vorgenommen worden.

Insofern sieht es die Stadt als begründet an, keinen Plan für die gesamte Ortslage und die Umgebung des Betriebes, zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, aufzustellen.

 

Zu 7.)

Die Bauakte des Geranienmarktes ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanes. Von daher wird die hier getroffene Anmerkung nicht bewertet.

 

Zu 8.)

Zur Beurteilung der Lärmsituation sind dem Bebauungsplanverfahren das Gutachten Dr. Wohlfahrt, März 2000, sowie zur Berücksichtigung der aktuellen Situation eine ergänzende Stellungnahme von Accon Köln GmbH, 10.08.2004, zugrundegelegt. Das Gutachten Dr. Wohlfahrt basiert auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 1992 und wurde von den zuständigen Behörden anerkannt. Auch eine Überprüfung der zuständigen Landwirtschaftskammer in einer Betriebsprüfung von 2000 bestätigt diese Zahlen.

Um die Aktualität des Gutachtens zu überprüfen, wurde im Rahmen des Bebauungsplan­verfahrens im Juli 2004 eine Verkehrsplanerische Stellungnahme erarbeitet. Die verkehrs­planerische Stellungnahme berücksichtigt dabei das in den letzten Jahren von den Kassier­vorgängen abgeleitete Kunden-Pkw-Aufkommen. Begründet ist diese Vorgehens­weise in der nicht mit anderen Fällen vergleichbaren Verkehrssituation des Betriebes. Eine Stichprobe, wie sie eine Verkehrszählung darstellt, kann die auszuwertenden Zeiträume nicht sicher genug eingrenzen, um somit ein zuverlässiges und vollständiges Bild der Verkehrssituation darzustellen. (vgl. auch Beschlussvorlage RAT/0352/2005, S. 18, Kap. 2.8.)

Insofern sind zur Beurteilung der Situation objektiv nachprüfbare Kriterien und Unterlagen herangezogen worden, die den Vorwurf der Missachtung von jeglicher Neutralität nicht begründen.

 

Unabhängig davon trifft die Kommune im Rahmen eines solchen Verfahrens Entscheidungen, die gar nicht neutral sein sollen. Hier entscheidet  die Gemeinde, wie sie sich baulich entwickeln will und wie eine künftige Nutzung ihres Gemeindegebietes ausgestaltet wird. Sie legt sich also fest und macht gegenüber ihren Bewohnern deutlich, wie die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten aller Betroffenen in den jeweiligen Ortslagen aussehen. Dies ist ein Abwägungsprozess unterschiedlicher Interessen, so wie er hier im Rahmen des Verfahrens stattfindet.

 

Zu 9):

Die angegebene Fahrzeugmenge ist das geschätzte Maximalaufkommen einschließlich der Einwohnerverkehre, der Jahresdurchschnitt sieht deutlich geringer aus. Vom Pflanzenmarkt sind im Jahresdurchschnitt lediglich ca. 100 Kunden-PKW/Tag zu erwarten. Eine alternative Erschließung ist somit nicht erforderlich.

 

Aufgrund der Lage des Betriebes am Ortsrand und einer ökologisch wertvollen Umgebung ist eine alternative Erschließung unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkte nicht zu begründen. Eine alternative Erschließung müsste westlich an das Betriebsgelände anknüpfen. Hier besteht ein Höhenunterschied von ca. 15 m, die Flächen befinden sich nicht im Eigentum des Betriebes, die Zufahrtssituation im Bereich der bestehenden Straße ist beengt. Auch die bereits in früheren Verfahren angedachte Erschließung über den Feldweg Richtung Landstraße L 101 scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten und der massiven Eingriffe in die Landschaft aus. Eine Änderung würde auch eine völlige Umstrukturierung der Betriebserschließung und internen Arbeitswege bedeuten. Eine Verbesserung der Erschließung ist bereits mit dem Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre 1998 erfolgt. (vgl. auch Beschlussvorlage RAT/0352/2005, S. 17, Kap. 2.6.)

 

Zu 10.) bis 12.):

Die aktenkundige Sach- und Rechtslage ist der Stadt bekannt und kann die kommunale Abwägungspflicht nicht beeinflussen.

Die Problematik  - in diesem Fall die Betroffenheit eines Bürgers – aber auch die Auswirkungen des Betriebes auf die Verkehrssituation, Erschließungssituation, Natur und Landschaft, Zentrenverträglichkeit und Versorgungssituation usw. wurden im Bebauungsplanverfahren behandelt und sind somit dem Rat bekannt.

 

In der kommunalen Abwägung entscheidet sich der Rat angesichts der aufgezeigten Gründe für den Erhalt des Betriebes.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregungen von Herrn Rainer Schmidt beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die FNP Änderung und den Bebauungsplan entsprechend der Abwägung in der vorliegenden Form fortzuführen und die Anregungen von Herrn Rainer Schmidt zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

Zu B)

 

Beschluss der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Nachdem der Rat der Stadt Wermelskirchen die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen bewertet und abgewägt hat, kann er die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Wickhausen als Sonderbaufläche (SO)

„Pflanzenmarkt“ gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich der dazu gehörenden Erläuterung beschließen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Wickhausen als Sonderbaufläche (SO) „Pflanzenmarkt“ gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich der dazu gehörenden Erläuterung.

 

 

Zu C)

 

Satzungsbeschluss

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen durchgeführt hat, kann er den Bebauungsplan DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung beschließen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung

 

 

Anlage/n:

 

1 – 10 ) Schreiben der TÖB, Nachbargemeinden und Bürger

 

11 ) Erläuterung zur FNP Änderung und Plan

 

12 ) B-Plan (verkleinert ohne Maßstab) und textl. Festsetzungen

 

13 ) Begründung zum B-Plan-Entwurf

 

 

Die sonstigen Anlagen (Fachgutachten) zum Bebauungsplan liegen vor und während der Sitzung zur Einsichtnahme im Sitzungssaal aus.