Beschlussvorschlag: zu A) Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen entsprechend der im Sachverhalt
dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge. zu B) Der Rat der Stadt
beschließt die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
Wickhausen als Sonderbaufläche (SO) „Pflanzenmarkt“ gemäß der in
der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich der dazu
gehörenden Erläuterung Zu C) Der Rat der Stadt
beschließt den Bebauungsplan DH Nr. 5 "Pflanzenmarkt Wickhausen"
gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung. Sachverhalt: Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat am 03.11.2003 beschlossen, die Verfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der erste wesentliche Verfahrensschritt war die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Bürger. Die Pläne zur 22. Änderung des FNP in eine Sonderbaufläche und des Bebauungsplanes DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“ wurden dazu vom 13.09.2004 bis zum 11.10.2004 einschließlich öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden entsprechend angeschrieben und ebenfalls zu einer Stellungnahme bis zum 11.10.2004 aufgefordert. In
der Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 28.02.2005 wurde die Kenntnisnahme,
Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung vorgebrachten Anregungen sowie die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung beschlossen. Gleichzeitig
wurde die Weiterführung des
Bebauungsplanverfahrens in einem Verfahren nach §§ 2 und 8 BauGB anstelle des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes fand vom 04.04.2005 bis einschließlich 06.05.2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 30.03.2005 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Zu A) Abwägung der Anregungen der
Bürger und Träger öffentlicher Belange aus der öffentlichen Auslegung Da in den Stellungnahmen der jeweiligen Träger öffentlicher Belange und Bürger tlw. gar nicht bzw. nur bedingt (Rhein. Berg. Kreis) zwischen dem Verfahren FNP-Änderung und B-Plan Aufstellung unterschieden wurde, wird auch in der folgenden Bewertung nicht zwischen diesen Verfahren differenziert. Da es sich hier um ein so genanntes Parallelverfahren handelt, werden die Anregungen in einer Stellungnahme, sowohl für den FNP als auch für den B-Plan bewertet. 1) Von folgenden Trägern öffentlicher Belange und Kommunen sind Stellungnahmen ohne Anregungen abgegeben worden (Originalschreiben siehe Anlage 1 – 5 ) 1.1) Das Amt für Agrarordnung meldet mit Schreiben vom 05.04.2005 keine Anregungen an. (Anl. 1) 1.2) Die RWE Rhein-Ruhr meldet mit Schreiben vom 05.04.2005, dass keine Versorgungsanlagen der RWE betroffen sind. (Anl. 2) 1.3) Die PLEDoc teilt mit Schreiben vom 13.04.2005 mit, dass keine Versorgungsanlagen berührt werden (Anl. 3). 1.4) Die Stadt Hückeswagen meldet mit Schreiben vom 05.04.2005 keine Bedenken an. (Anl. 4) 1.5) Die Stadt Remscheid meldet mit Schreiben vom 07.04.2005 keine Bedenken an. (Anl. 5) 2.) Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen mit Anregungen abgegeben worden (Originalschreiben siehe Anlage 6 - 9) 2.1) Deutsche Telekom AG, T-Com, Greulingstraße 39, 42859 Remscheid (Schreiben vom 07.04.2005 / Anl. 6) Stellungnahme
der Telekom: Es bestehen keine Bedenken. Im Rahmen von Baumaßnahmen muss auf die im Plangebiet vorhandenen Telekommunikationsanlagen Rücksicht genommen werden. Vor Baubeginn müssen sich die Bauausführenden durch die Deutsche Telekom AG einweisen lassen. Bei Errichtung eines Neubaus behält sich die T-Com eine Mitverlegung vor. Der Rat der
Stadt nimmt die Stellungnahmen und Hinweise unter Pkt. 1.1 – 2.1 zur
Kenntnis. 2.2) Forstamt Bergisch Gladbach Königsforst, Untere Forstbehörde, Broichen 1, 51429 Gladbach (Schreiben vom 04.05.2005 / Anl. 7) Stellungnahme
der Forstbehörde: In der Begründung zum Bebauungsplan wird nur auf die rechtliche Sicherung der Zufahrt für Forstfahrzeuge eingegangen, die über das private Zufahrt 312 (Wickhausen Nr. 34) führt. Diese Zufahrt ist nur von kleineren Forstmaschinen befahrbar, da durch die Anlage des Betriebsgeländes die Zufahrtsbreite eingeschränkt wurde. Größere Forstmaschinen müssen die Zufahrt über das Betriebsgelände benutzen. Da in der Ortslage kein Holz gelagert werden kann, ist eine Zufahrtsmöglichkeit für LKWs von besonderer Bedeutung. Aus Sicht des Forstamtes ist daher eine Zufahrtsmöglichkeit über das Betriebsgelände durch die Festsetzung von Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erforderlich. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die Stadt sieht keine Notwendigkeit, ein Wegerecht festzusetzen. Der Bebauungsplan greift hier nicht in bestehendes Recht ein und nimmt damit auch keine Rechte. In diesem Bereich sind lediglich nicht überbaubare Flächen sowie Stellplatzflächen mit ihren Zufahrten festgesetzt. Somit wird hier wie bisher eine Überfahrung nicht behindert. Für die rechtliche Sicherung ist das Geh- und Fahrrecht zudem nicht ausreichend. Da der Bebauungsplan lediglich die Flächen für mögliche Geh- und Fahrrechte festsetzen kann, nicht jedoch die Rechte selbst, ist die Sicherung der Zufahrt daher nicht im Bebauungsplanverfahren zu regeln, sondern muss privatrechtlich erfolgen. Der Grundstückseigentümer würde sich hiermit einverstanden erklären.
2.3) Rheinisch-Bergischer Kreis, Postfach 200450, 51434 Bergisch-Gladbach (Schreiben vom 04.05.2005 / Anl. 8) Stellungnahmen
des Rheinisch-Bergischen Kreises: 2.3.1 Untere Landschaftsbehörde (Rheinisch-Bergischer Kreis) Eingriffsbeschreibung Bebauungsplan: Die Planung dient dem planerischen Nachvollzug der baulichen Entwicklung des Gärtnereibetriebes. Zur Entwässerung des Plangebietes außerhalb des Bebauungsplanes ist eine deutliche Veränderung der Teichanlage geplant. Künftig soll nur noch das auf den Dachflächen des Gewächshauses anfallende Wasser eingeleitet werden. Das Wasser der Stellplätze wird versickert. Dem landschaftspflegerischen Begleitplan und der Umweltprüfung kann weitestgehend zugestimmt werden. Die Erfassung der Flora im Umfeld des Teiches ist unvollständig. Die Quellfluren im oberen Teich mit gegenblättrigem Milzkraut und bitterem Schaumkraut wurden nicht erfasst. Auch der Röhrichtbereich ist deutlich artenreicher. Dies ist jedoch vor allem im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren von Belang. Da der Bebauungsplan überwiegend die planerische Regelung des Bestandes zum Inhalt hat, werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegend durch die Niederschlagswasserentwässerung betroffen, da es sich bei der Einleitungsstelle um ein hochwertiges Biotop handelt. Hier besteht im nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ein erheblicher Regelungsbedarf im Hinblick auf die Eingriffsvermeidung / -verminderung. Die untere Landschaftsbehörde regt an, im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren einen qualifizierten landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen. Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Gegenstand des
landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie des Umweltberichtes ist der
Bebauungsplan DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“. Jedoch wurde der
Bereich der geplanten Einleitung von Niederschlagswasser in den Wickhauser Bach
aufgrund der bestehenden Zusammenhänge mit dem Bebauungsplanverfahren bereits
im Vorgriff auf das noch durchzuführende wasserrechtliche Verfahren mit
dargestellt. Ziel des landschaftspflegerischen Begleitplanes war in dieser
Planungsphase vor allem, anhand von Charakterarten den hohen ökologischen Wert
der betroffenen Biotope festzustellen und in weiteren Planungsschritten zu
berücksichtigen. Im Rahmen des
wasserrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer noch zu erarbeitenden
detaillierten Entwässerungsplanung können dann die Aussagen des vorliegenden
landschaftspflegerischen Begleitplans konkretisiert werden. Dazu gehören auch
eine erweiterte detaillierte Bestandsaufnahme der Vegetation in dem
betreffenden Eingriffsbereich sowie nähere Angaben zu den notwendigen
Kompensationsmaßnahmen, Eingriffsvermeidung und -minderung.
2.3.2) Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Rheinisch-Bergischer Kreis) Stellungnahme: Zu der v.g. Maßnahme werden in wasser- und abfallwirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken vorgetragen. Es wird auf folgende Punkte hingewiesen: Entwässerung:
Gegen die geplante Entwässerungskonzeption bestehen keine Bedenken, sofern sie in der abgestimmten Form umgesetzt wird. Wasserschutzgebiet:Die entsprechenden Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung der Großen Dhünntalsperre sind zu beachten. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die abgestimmte Entwässerungskonzeption wird im nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vertieft und entsprechend den einzuhaltenden Vorgaben - auch der Wasserschutzgebietsverordnung - erarbeitet. Ein Hinweis zur Wasserschutzgebietsverordnung ist bereits auf der Planzeichnung aufgeführt.
2.3.3. Abt. 60, Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr (Rheinisch-Bergischer Kreis) Stellungnahme
(nach Abstimmung mit der
Kreispolizeibehörde): Aus Sicht der Abt. 60 bestehen - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, Abteilung GS 3 - grundsätzlich Bedenken. Auf folgende Punkte wird hingewiesen: Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze sollte konkret festgeschrieben werden und nicht nur als Möglichkeit dargestellt werden, wie auch in der Stellungnahme vom 11.10.2004 gefordert. In der Begründung zur frühzeitigen Beteiligung wurde der Straßenquerschnitt noch mit 6,00 m beschrieben, in der jetzigen Begründung ist die Erschließung über die Straße Wickhausen mit einer Fahrbahnbreite von überwiegend 4,75 m beschrieben. Lt. EAE 85 gibt es Straßen mit einer Breite von 4, 75 m als AW 1 (Anliegerweg), bei denen eine angestrebte Geschwindigkeit von 20 km/h, eine Abschnittslänge von gleich/kleiner 50 m bis zu 30 WE und Verkehrsstärken kleiner 60 Fahrzeuge / Stunde vorgesehen sind. Diese Vorgaben stimmen nicht mit der geplanten Erschließung überein. Bei einer Fahrbahnbreite von weniger als 5,5 m besteht ein gesetzliches Halteverbot, nach StVO darf hier noch nicht einmal ein Fahrzeug zur Anlieferung abgestellt werden. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Nach BauGB besteht lediglich
die Möglichkeit, die Flächen für Stellplätze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
festzusetzen. Es besteht darüber hinaus auch keine Erfordernis zur Festsetzung
der konkreten Stellplatzzahl, da dies Inhalt des nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahrens ist. Hier wird in Abhängigkeit zur Verkaufsfläche
eine bestimmte Zahl an Stellplätzen nachgewiesen werden müssen. Der Nachweis
der konkreten Stellplätze bleibt somit dem Baugenehmigungsverfahren
vorbehalten und ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Bei der den Pflanzenmarkt
erschließenden Wickhauser Straße handelt es sich um eine bestehende Dorfstraße.
In der Begründung zur Offenlage wurde die Beschreibung des Ausbauzustandes
präzisiert und teilweise auf die vorhandenen Ausbaupläne zurückgegriffen: Der
nördliche Teil der Wickhauser Straße ist im Separationsprinzip mit einer ca.
5,00 m breiten Fahrbahn und überwiegend beidseitigem Fußweg ausgebaut. Der
südliche Abschnitt der Wickhauser Straße wurde 1998 in Höhe des Wohngebäudes
Wickhausen Nr. 15 im Mischprinzip in einer Breite von 4,75 m (bituminös)
ausgebaut. Der Übergang zwischen Separationsprinzip und Mischprinzip ist durch
einen rötlichen Pflasterstreifen kenntlich gemacht. Die vom Rheinisch-Bergischen
Kreis aufgeführten Anforderungen gem. EAE 85/95 (20 km / h, bis zu 30
Wohnungen, Verkehrsstärken kleiner 60 Fahrzeuge / Stunde) stellen Entwurfsempfehlungen
dar, deren Einhaltung sinnvoll – jedoch nicht in jedem Fall zwingend
erforderlich ist. Bei der damaligen Planung
wurde den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Erschließung und der Situation
vor Ort Rechung getragen: Es handelt sich um einen
Ortsteil mit 126 Einwohnern. An dem hier beschriebenen südlichen
Erschließungsabschnitt befinden sich 21 Wohngebäude, ein
Bestattungsunternehmen, eine Schreinerei, ein Sanitärbetrieb und der
Pflanzenmarkt Paas. Der Ortsteil ist zweifach an die L 409 angebunden. Auch
wenn aufgrund der spitzwinkligen Anbindung (Sicht, Topographie) der südliche
Anbindungspunkt nur eingeschränkt gewertet wird, ist davon auszugehen, dass die
Bewohner zumindest der östlichen Anwesen nicht immer durch den Ort fahren. Bei der damaligen Planung des
südlichen Abschnitts bestand der Pflanzenmarkt bereits, so dass die sich daraus
ergebenen Anforderungen berücksichtigt wurden (z.B. Anlage eines Wendehammers). Der ausgebaute
Erschießungsabschnitt gliedert sich in 3 Bereiche: -
der nördliche Abschnitt zwischen Haus Nr. 15
und Nr. 19 ist ca. 65 m lang. Entlang der westlichen Straßenseite besteht
absolutes Halteverbot, der Beginn ist durch ein weiteres Verkehrszeichen (Bake)
verdeutlicht. -
An diesen Streckenabschnitt schließt ein
Kreuzungsbereich an. Die querende Seitenstraße führt in östlicher Richtung zur
L 409. Der Kreuzungsbereich ermöglicht Begegnungsverkehr und dient als
Ausweichstelle. -
Südlich schließt der das Betriebsgelände des Pflanzenmarktes
erschließende Abschnitt an. 1998 wurde dieser Streckenabschnitt mit 4,75 m
ausgebaut. Die Straßenparzelle weist jedoch im Bereich des Pflanzenfachmarktes
eine Breite von ca. 6,00 m auf. Der Ergänzungsstreifen (ca. 1,25) ist befestigt
(teilweise asphaltiert, teilweise Schotter). Er wird regelmäßig bei
Begegnungsverkehr genutzt. Der Streckenabschnitt endet nach ca. 65 m in einem
Wendehammer. Es besteht absolutes Halteverbot auf der östlichen Straßenseite
bis zur Höhe des Wendehammers, südlich des Wendehammers beidseits der Straße. Aus folgenden Gründen ist eine
Änderung der Erschließungssituation aus Sicht der Stadt Wermelskirchen nicht
erforderlich: -
Über die Erschließungsstraße sind 21
Wohnhäuser und 3 Betriebe angeschlossen. Die Schreinerei ist zusätzlich über
die östliche Seitenstraße an die L 409 angeschlossen. Gem. verkehrsplanerische
Stellungnahme (Anlage zu diesem Bebauungsplan) wurde eine jährliche
Verkehrsbelastung von durchschnittlich ca. 100 Kunden-PKW/ Tag ermittelt. Es
ist davon auszugehen, dass durchschnittlich max. 20 Fahrten / h hieraus
resultieren. Der restliche Verkehr der anschließenden Gebäude kann mit ca. 10
Fahrten / h angenommen werden. Die Verkehrsbelastung bleibt demnach unter dem
aus der EAE zitierten Richtwert von 60 Fahrzeuge / h. Höhere Spitzenwerte sind
Ausnahmesituationen, die nur an wenigen Tagen im Jahr erreicht werden. Sollte
sich herausstellen, dass hierdurch unzumutbare Verkehrsprobleme entstehen,
sollte der Betreiber gegebenenfalls verpflichtet werden, besondere Maßnahmen
(z.B. Verkehrskadetten) einzusetzen. -
Der nördliche Teilabschnitt überschreitet
zwar geringfügig das gem. EAE empfohlene Maß von 50 m (ca. 65 m), aufgrund der
Übersichtlichkeit und geringen Verkehrsmenge ist dennoch die Verkehrssicherheit
gewährleistet. -
Bei mehreren Ortsbesichtigungen wurden in den
mit 4,75 m (nutzbare Straßenbreite) ausgebauten Abschnitten keine parkende
Fahrzeuge beobachtet. Aufgrund der bestehenden Beschilderung ist selbst an
stärker frequentierten Tagen von einer geordneten und unauffälligen Verkehrs-
und Parksituation auszugehen. -
Wickhausen ist als Tempo 30 - Zone
ausgewiesen. Aufgrund der Abschnittsbildung, der Straßenbreite und der
straßenbegleitenden Bebauung oder Bepflanzung wird bereits heute im Bereich der
Mischfläche langsam gefahren, eine zusätzliche Beschilderung mit 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit ist aus Sicht der Stadt Wermelskirchen nicht
erforderlich, kann jedoch bei Bedarf erfolgen. Diese verkehrsregelnde
Maßnahmen sind jedoch nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens. -
Im Bebauungsplan ist die gesamte
Straßenparzelle (ca. 6,00 m) als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und
steht somit bei Bedarf dem Ausbau zur Verfügung. Zur Zeit ist eine
Notwendigkeit zur Änderung der Erschließungssituation nicht erkennbar.
2.4) Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln (Schreiben vom 24.05.2005 / Anl. 9) Stellungnahme: Zu den Bauleitplänen wurde mit Schreiben vom 18.11.2004 umfassend Stellung genommen. Auf Basis dieser Stellungnahme fanden zwischenzeitlich mehrere Abstimmungsgespräche insbesondere zu den Belangen des Gewässerschutzes und des Immissionsschutzes statt. Zu den erneut vorgelegten und überarbeiteten Planunterlagen werden keine Anregungen vorgebracht. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Im Schreiben vom 18.11.2004
wurden vom Staatlichem Umweltamt Köln (StUaK) Bedenken vorgetragen insbesondere
hinsichtlich Immissionsschutz, Erschließung und Entwässerung: Immissionsschutz +
Erschließung: Insbesondere aufgrund des
unmittelbaren Nebeneinanders von störempfindlicher Wohnnutzung (Wickhausen Nr.
34) und Betriebsgelände mit den störenden Betriebsabläufen Kundenverkehr,
LKW-Warenanlieferungen und Verladetätigkeiten wurden Bedenken geäußert. In
Frage gestellt wurde zudem, inwieweit zur Vermeidung einer möglichen
nächtlichen LKW-Abfahrt vom Betriebsgelände die vom Gutachter vorgeschlagene
Lösung, das Fahrzeug auf der Straße abzustellen und auf der Ladefläche ein
elektrisches Heizgerät gegen Frostschäden zu betreiben, praktikabel ist.
Vermisst wurden außerdem Aussagen zu den Verkaufsveranstaltungen. Unter diesen
beschriebenen Verhältnissen wurde die Standortsicherung des Betriebes als
bedenklich eingestuft. Da eine Verlagerung des Betriebes ausgeschlossen
scheint, sollte zumindest eine Verbesserung der Erschließungssituation
angestrebt werden. Die aufgeführten Punkte wurden
in einem Abstimmungstermin zwischen beauftragten Planungsbüro, Fachgutachter
und StUaK besprochen, die Gründe für die Zurückweisung der Bedenken in der
Sitzungsvorlage RAT/0352/2005 ausführlich dargelegt: §
Die einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte
an der nächst gelegenen Wohnbebauung werden trotz geringem Abstand zum
Betriebsgelände nicht überschritten. Dies belegen die im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens vorgelegten Gutachten als auch Überprüfungen des StUaK.
§
Nach Aussagen der Betreiber wurden
Lkw-Abfahrten vom Betriebsgelände in der Nachtzeit auf ein absolutes Minimum
heruntergefahren, elektrische Heizgeräte werden eingesetzt, wenn das Fahrzeug
nicht voll beladen ist. Jegliches nächtliches Beladen des Lkws ist jedoch zu
unterlassen. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln. §
Die Verkaufsveranstaltungen an Wochenenden
bzw. Feiertagen wurden in der Vergangenheit ohne Musikdarbietungen und
Werbeansagen durchgeführt und fanden überwiegend in den Gewächshäusern statt.
Sie sind gem. TA Lärm als seltene Ereignisse einzustufen. Die
Immissionsrichtwerte dürfen hierbei an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten
eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden
Wochenenden 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts nicht überschreiten. §
Die Gründe, die gegen eine Änderung der
Erschließungssituation sprechen, wurden in der Sitzungsvorlage RAT/0352/2005
aufgeführt: Aufgrund der Lage des Betriebes am Ortsrand und einer ökologisch
wertvollen Umgebung ist eine alternative Erschließung unter Berücksichtigung
der ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkte nicht zu begründen. Eine
alternative Erschließung müsste südwestlich an das Betriebsgelände anknüpfen.
Hier besteht ein Höhenunterschied von ca. 15 m, die Flächen befinden sich nicht
im Eigentum des Betriebes, die Zufahrtssituation im Bereich der bestehenden
Straße ist beengt. Auch die bereits in früheren Verfahren angedachte
Erschließung über den Feldweg Richtung Landstraße L 101 scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit
der Kosten hier aus. Eine Verbesserung der Erschließung ist bereits mit dem
Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre 1998 erfolgt. Entwässerung: Neben Anregungen zum Umgang
mit Dünger und Pflanzenschutzmittel wurden Bedenken geäußert aufgrund der
vorgesehenen Niederschlagsentwässerung in der Wasserschutzzone II b der Großen
Dhünntalsperre. Am 20.01.2005 fand eine
Abstimmung zwischen dem StUaK, Ingenieurbüro Gohl und der Unteren Wasserbehörde
des Rhein. Berg. Kreises statt. Als Ergebnis wurden folgende Einzelheiten für
die weitere Planung festgehalten: §
Als unbelastet wird das Niederschlagswasser
angesehen, dass auf den Dachflächen anfällt. Insofern kann hierfür die
Gewässereinleitung wie geplant durchgeführt werden. §
Als schwach belastet wird das
Niederschlagswasser der Stellplätze und der Zufahrt zum Pflanzenmarkt
eingestuft. Hier ist generell eine Vorbehandlung erforderlich. Eine
Versickerung über die belebte Bodenzone ist als gleichwertig anzusehen und wo
möglich durchzuführen. Die bestehende Befestigung mit wassergebundener Decke
auf dem südlichen Parkplatzteil ist gegen eine Befestigung aus Schotterrasen
auszutauschen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich
ein dauerhafter Grasbewuchs einstellt (z.B. durch zeitweiliges
Außerbetriebnehmen einzelner Stellplätze). Das
Niederschlagswasser der bituminös befestigten Flächen der Zufahrt und Teile der
Stellplätze soll gesammelt und in einer Sickermulde mit mind. 20 cm belebter
Bodenzone versickert werden. Hierzu ist ein geohydrologisches Gutachten und ein
günstiger Standort erforderlich. §
Als stark belastet wird das
Niederschlagswasser eingestuft, das im Bereich des Aufstellplatzes des
Tanklastzuges zur Betankung der Heizöltanks anfällt. Das hier anfallende
Niederschlagswasser ist der städtischen Kanalisation zuzuleiten. Die
Umschlagfläche ist durch entsprechende Rinnen oder Borde gegen die umliegenden
Flächen abzutrennen und so auszuführen, dass ein Überlaufen des Wassers auf die
Nachbarflächen ausgeschlossen ist. Die oben beschriebene
Konzeption wurde in die Begründung und den Umweltbericht des
Bebauungsplanentwurfes eingearbeitet. Im Anschluss an das
Bebauungsplanverfahren wird das wasserrechtliche Verfahren mit den
entsprechenden Untersuchungen durchgeführt. Die Bedenken des StUaK konnten
somit überwiegend ausgeräumt werden. Hinsichtlich Immissionsschutz sind
weitergehende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren erforderlich, die
Entwässerungsplanung ist im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
zu konkretisieren. Die Änderung der Erschließung wird als nicht erforderlich
angesehen und wird aus den genannten Gründen nicht weiter verfolgt.
3.) Eingegangene Anregungen
Bürger (zusammengefasst, Originalschreiben siehe Anlage): 3.1)
Rainer Schmidt, Wickhausen,
Wermelskirchen (Schreiben vom 29.04.2005 / Anl. 10) Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Bedenken haben weiterhin Bestand und werden wie folgt ergänzt: 1.) Der jetzige Ratsbeschluss verletzt wiederum das geltende Bauplanungsrecht, indem er das Entwicklungs- und Abwägungsgebot in sein Gegenteil verkehrt. Es soll mit Hilfe des beschlossenen Instrumentariums der illegale Versuch der nachträglichen Genehmigung eines Schwarzbaus im Sinne dessen Legalisierung erreicht werden. 2.) Die Aufstellung eines Bebauungsplanes unter Ablenkung von der ursprünglich als solcher gekennzeichneten Vorhabenbezugnahme bei Aufrechterhaltung der illegalen Legalisierungs-gründe bzw. der Versuch hierzu sind rechtlich etwas einmaliges, verdeutlichen sie doch ein weiteres Mal das gestörte Verhältnis dieser Verwaltung zu Recht und Gesetz. 3.) Die gesamte Bauakte des bisherigen illegalen Schwarzbaus „Geranienmarkt“, die ich aus rechtsstaatlichen Gründen in dieses Verfahren einzubinden bitte, erhellt doch, dass der mit diesem Beschluss zur Legalisierung avisierte Gewerbebetrieb mit Rücksicht auf seine Lage und Einbindung in die vorhandene Örtlichkeit nicht nur als Störfaktor, sondern als nicht genehmigungsfähig angesehen werden muss. 4.) Die seit Jahren andauernden und von der Verwaltung geduldeten Verletzungen des geltenden Rechts und Eingriffe in die geschützten Nachbarrechtspositionen – hier nenne ich als pars pro toto das nachbarliche Rücksichtnahmegebot und die mangelnde Erschließung – verdeutlichen auch im Zusammenhang mit dem hier von mir angegriffenen Beschluss, mit welcher Sorgfalt und welchem Verwirklichungswillen hier – allen bisherigen, auch gerichtlichen Entscheidungen zum Trotz – gehandelt werden soll. 5.) Wenn schon mit dem normalen B-Plan und Verfahren gearbeitet werden soll, dann bitteschön auch unter Beachtung der Belange der gesamten Ortschaft Wickhausen und Grundstücksnutzer. 6.) Der jetzige Beschluss verkennt die sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Probleme, die Ein- und Auswirkungen des aufgestellten B-Planes auf die nicht beplante, bebaute Umgebung. Wenn mit diesem Instrumentarium gearbeitet werden muss und soll, dann muss für das gesamte Gebiet Wickhausen ein B-Plan aufgestellt werden. Nur so ist dem gesetzlichen Abwägungsgebot Rechnung zu tragen. 7.) Die Bauakte des Geranienmarktes und ihr gesamter Inhalt sprechen hier die deutliche Sprache der Willkür. 8.) Eine Verwaltung, die sich z.B. bei der Prüfung der Nachbarverträglichkeit des Gewerbebetriebes und der Überlegung, wie dieser mit allen Haken, Ösen und Tricks trotz und gerade wegen der in der Bauakte festgeschriebenen Rechtswidrigkeiten gerade dieses Betriebes, seiner Lage und Auswirkungen auf die vom Gewerbebetreibenden vorgelegten Umsatz- und Verkaufszahlen (Kassenbuchungen) stützt und verlässt, hat ihrerseits in diesem Konfliktfall bereits gegen das Neutralisierungsgebot verstoßen. 9.) Aktuell beginnt die Verkaufssaison wieder. Die Verkaufszeiten von Mo –Fr. 8 – 19 Uhr, Sa. von 8 – 14 Uhr sind das eine Problem, das stündliche Fahrzeugaufkommen von bis zu 230 Autos das andere. Letztere müssen durch die Wohnbebauung in Wickhausen zum Betrieb und zurück fahren. Der Verwaltung stünde es gut an, die hieraus erwachsenen Probleme nicht zu verharmlosen. Eine eigene Zuwegung würde dem Betrieb und den Nachbarn helfen. Nur so ist das aus der vorliegenden Planung sich abzeichnende Konfliktpotential sachgerecht zu lösen. 10.) Zur Rechtslage kann abschließend nur auf die aktenkundigen Sach- und Rechtsvoten verwiesen werden. 11.) Es wird davon ausgegangen, dass diese Problematik dem Rat der Stadt seitens der Verwaltung nicht unterbreitet wurde und seitens der gewählten Volksvertreter nur ein Abnicken als Verwaltungsvorgabe gefordert war. 12.) Den Finger weiter in die Wunde zu legen, sehe ich als meine Pflicht an, die aus meinem geleisteten Eid folgt. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Zu 1) und 2): Der Familienbetrieb der Fa. Paas hat sich aus einem
landwirtschaftlichen Betrieb seit den frühen 80er Jahren zu einem
Gärtnereibetrieb zur Aufzucht und Veräußerung von Topf- und Beetpflanzen
entwickelt. Die Lage des nicht im Sinne des § 35 (1) BauGB privilegierten
Betriebes im Außenbereich führt heute zum Erfordernis einer bauleitplanerischen
Regelung. Mit dem Instrumentarium Bauleitplanung soll nicht der illegale
Versuch einer nachträglichen Genehmigung erreicht werden, vielmehr ist es Ziel
der Stadt, durch die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung
eines Bebauungsplanes den heutigen Betrieb in seinem Bestand zu sichern und die
Verträglichkeit des Betriebes mit der umgebenden Bebauung zu gewährleisten.
Dies wird z.B. durch die Festsetzungen, die sich auf den Bestand beschränken
und nur minimalen Entwicklungsspielraum ermöglichen, gewährleistet. Die Stadt
Wermelskirchen wendet hierbei § 1 Abs. 3 BauGB an: „Die Gemeinden haben
die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Bezirksregierung als
mittlere Landesplanungsbehörde ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Zu 3): Im Bebauungsplanverfahren ist die Lage des Betriebes im
dörflichen Siedlungsgefüge und Landschaftsraum berücksichtigt. Die
Gewächshäuser stellen aufgrund ihrer Dimensionierung einen gewissen Fremdkörper
im Orts- und Landschaftsbild dar. Aufgrund der Lage am natürlichen Hangbereich
und am Ortsrand sowie der bestehenden Eingrünung durch die umgebenden
Gehölzstrukturen ist die Einsehbarkeit jedoch beschränkt. Nicht zuletzt ist ein
Garten- und Pflanzenmarkt durch eine entsprechende Gewächshausarchitektur
geprägt. Neben den Auswirkungen auf das Schutzgut Orts- und
Landschaftsbild wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch die
Auswirkungen durch Verkehr bzw. Immissionen dargelegt. Die gesetzlichen
Richtwerte können eingehalten werden. Lediglich auf nächtliche Lkw-Fahrten auf
dem Betriebsgelände ist zu verzichten (vgl. auch Beschlussvorlage RAT/0352/2005,
S. 18, 2.8). Auch Auswirkungen auf sonstige Planungsbelange sind in der
Begründung beschrieben und somit Entscheidungsgrundlage für die kommunale
Abwägung. Nach Abwägung und Wertung der öffentlichen und privaten Belange
entscheidet sich die Stadt für die Sicherung des Betriebes an dieser Stelle. Der Belang Orts- und Landschaftsbild wird aus den o.g.
Gründen, die in der Begründung wiedergegeben sind, zugunsten des Erhaltes des
Betriebes zurückgestellt. Die Verkehrs- und Lärmbelastungen sind zumutbar. Die Einbindung der Bauakte in dieses Bauleitplanverfahren ist
nicht begründet, da mit diesem Verfahren ausschließlich die Planungsrechtliche
Situation erfasst und geregelt wird. Baurechtliche Belange werden und müssen im anschließenden
Baugenehmigungsverfahren bewertet und entschieden werden. Zu 4.): Das Erfordernis eines bauleitplanerischen Verfahrens wurde
ausgelöst durch die allmähliche Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes
in einen Pflanzenmarkt, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht zum Erhalt des
Betriebes erforderlich war. Es handelte sich demnach nicht mehr um ein im
Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Da dies von Seiten der Stadt nicht länger
geduldet werden konnte, entschied sich die Stadt für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes, um eine städtebauliche Ordnung in diesem Bereich zu
gewährleisten. Aus Sicht der Stadt Wermelskirchen ist ein Bauleitplanverfahren
das geeignete Instrument, um 1. die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu
gewährleisten, und 2. mögliche Auswirkungen auf private und öffentliche Belange
zu sichten und beurteilen zu können, um sich dann im kommunalen
Abwägungsprozess für oder gegen das Vorhaben entscheiden zu können. Im
vorliegenden Bebauungsplanverfahren überwiegen die bereits aufgeführten Gründe für
den Erhalt und die Sicherung des Betriebes. Hätte das Ergebnis des Verfahrens nachweislich dazu geführt,
dass Nachbarrechtsverletzungen und eine absolute städtebauliche
Unverträglichkeit ersichtlich gewesen wäre, würden entsprechende Konsequenzen
daraus resultieren. Aus Sicht der Stadt Wermelskirchen wird durch den Betrieb
nicht in Nachbarrechtspositionen eingegriffen. Der Verkehr führt belegbar nicht
zur Überschreitung der gesetzlichen Immissionswerte. Die Erschließung ist ausreichend und ist mit nicht
überdimensionierten Fahrzeugen problemlos nutzbar (vgl. hierzu auch
Stellungnahme zu 9.). Auch die gerichtlichen Entscheidungen der Vergangenheit haben
kein anderes Ergebnis gezeigt und dies bestätigt. Die Beeinträchtigung der Sicht ist bedingt gegeben. Hier sind
durch die bestehende Eingrünung und den Geländeunterschied die Auswirkungen
minimiert (vgl. hierzu auch Stellungnahme zu 3.) Ländliche Siedlungen - so auch Wickhausen – sind oftmals
durch das Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft geprägt. Hier
gilt das Gebot, schädliche Auswirkungen zu verhindern und sonstige Beeinträchtigungen weitestgehend zu
vermeiden. Diesem Grundsatz hat die Stadt bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes Rechnung getragen. Weitergehende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren
(u.a. Auflagen Immissionsschutz) werden dies ergänzen. Zu 5.) Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die zu
beachtenden Planungsbelange untersucht, unter anderem auch die Belange Verkehr,
Orts- und Landschaftsbild, Immissionen usw., die Auswirkungen auf die Ortschaft
Wickhausen und deren Bewohner haben können. Darüber hinaus konnte sich jeder Bürger im Rahmen des
Verfahrens einbringen und entsprechende Anregungen vortragen. Die Anwohner
haben aber in der Mehrheit keine Beschwerden oder Anregungen zu dem Projekt
geäußert. Zu 6.) Die Ein- und Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die nicht
beplante, bebaute Umgebung wurden berücksichtigt (vgl. Stellungnahme zu 5.).
Das gesetzliche Abwägungsgebot hat die privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Beurteilung der vom Bebauungsplangebiet ausgehenden
Auswirkungen auf die Umgebung erfordert nicht unbedingt die Ausdehnung des
Plangebietes auf die Umgebung. Die Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebes
wie Verkehr, Lärm u.a. ist im Verfahren auf die gesamte Ortslage bzw. auf die
angrenzenden Grundstücke vorgenommen worden. Insofern sieht es die Stadt als begründet an, keinen Plan für
die gesamte Ortslage und die Umgebung des Betriebes, zur Sicherung der
städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, aufzustellen. Zu 7.) Die Bauakte des Geranienmarktes ist nicht Gegenstand dieses
Bauleitplanes. Von daher wird die hier getroffene Anmerkung nicht bewertet. Zu 8.) Zur Beurteilung der Lärmsituation sind dem
Bebauungsplanverfahren das Gutachten Dr. Wohlfahrt, März 2000, sowie zur
Berücksichtigung der aktuellen Situation eine ergänzende Stellungnahme von
Accon Köln GmbH, 10.08.2004, zugrundegelegt. Das Gutachten Dr. Wohlfahrt
basiert auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 1992 und wurde von den
zuständigen Behörden anerkannt. Auch eine Überprüfung der zuständigen
Landwirtschaftskammer in einer Betriebsprüfung von 2000 bestätigt diese Zahlen. Um die Aktualität des Gutachtens zu überprüfen, wurde im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Juli 2004 eine Verkehrsplanerische
Stellungnahme erarbeitet. Die verkehrsplanerische Stellungnahme berücksichtigt
dabei das in den letzten Jahren von den Kassiervorgängen abgeleitete
Kunden-Pkw-Aufkommen. Begründet ist diese Vorgehensweise in der nicht mit
anderen Fällen vergleichbaren Verkehrssituation des Betriebes. Eine Stichprobe,
wie sie eine Verkehrszählung darstellt, kann die auszuwertenden Zeiträume nicht
sicher genug eingrenzen, um somit ein zuverlässiges und vollständiges Bild der
Verkehrssituation darzustellen. (vgl. auch Beschlussvorlage RAT/0352/2005, S.
18, Kap. 2.8.) Insofern sind zur Beurteilung der Situation objektiv
nachprüfbare Kriterien und Unterlagen herangezogen worden, die den Vorwurf der
Missachtung von jeglicher Neutralität nicht begründen. Unabhängig davon trifft die Kommune im Rahmen eines solchen
Verfahrens Entscheidungen, die gar nicht neutral sein sollen. Hier
entscheidet die Gemeinde, wie sie sich
baulich entwickeln will und wie eine künftige Nutzung ihres Gemeindegebietes
ausgestaltet wird. Sie legt sich also fest und macht gegenüber ihren Bewohnern
deutlich, wie die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten aller Betroffenen in den
jeweiligen Ortslagen aussehen. Dies ist ein Abwägungsprozess unterschiedlicher
Interessen, so wie er hier im Rahmen des Verfahrens stattfindet. Zu 9): Die angegebene Fahrzeugmenge
ist das geschätzte Maximalaufkommen einschließlich der Einwohnerverkehre, der
Jahresdurchschnitt sieht deutlich geringer aus. Vom Pflanzenmarkt sind im
Jahresdurchschnitt lediglich ca. 100 Kunden-PKW/Tag zu erwarten. Eine alternative
Erschließung ist somit nicht erforderlich. Aufgrund der Lage des
Betriebes am Ortsrand und einer ökologisch wertvollen Umgebung ist eine
alternative Erschließung unter Berücksichtigung der ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkte nicht zu begründen. Eine alternative Erschließung
müsste westlich an das Betriebsgelände anknüpfen. Hier besteht ein
Höhenunterschied von ca. 15 m, die Flächen befinden sich nicht im Eigentum des
Betriebes, die Zufahrtssituation im Bereich der bestehenden Straße ist beengt.
Auch die bereits in früheren Verfahren angedachte Erschließung über den Feldweg
Richtung Landstraße L 101 scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der
Kosten und der massiven Eingriffe in die Landschaft aus. Eine Änderung würde
auch eine völlige Umstrukturierung der Betriebserschließung und internen
Arbeitswege bedeuten. Eine Verbesserung der Erschließung ist bereits mit dem
Ausbau der Straße Wickhausen im Jahre 1998 erfolgt. (vgl. auch Beschlussvorlage
RAT/0352/2005, S. 17, Kap. 2.6.) Zu 10.) bis 12.): Die aktenkundige Sach- und
Rechtslage ist der Stadt bekannt und kann die kommunale Abwägungspflicht nicht
beeinflussen. Die Problematik - in diesem Fall die Betroffenheit eines
Bürgers – aber auch die Auswirkungen des Betriebes auf die
Verkehrssituation, Erschließungssituation, Natur und Landschaft,
Zentrenverträglichkeit und Versorgungssituation usw. wurden im
Bebauungsplanverfahren behandelt und sind somit dem Rat bekannt. In der kommunalen Abwägung
entscheidet sich der Rat angesichts der aufgezeigten Gründe für den Erhalt des
Betriebes.
Zu
B) Beschluss
der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes Nachdem der Rat der Stadt Wermelskirchen die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen bewertet und abgewägt hat, kann er die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Wickhausen als Sonderbaufläche (SO) „Pflanzenmarkt“ gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich der dazu gehörenden Erläuterung beschließen.
Zu C) Satzungsbeschluss Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen durchgeführt hat, kann er den Bebauungsplan DH Nr. 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung beschließen.
1 – 10 ) Schreiben der TÖB, Nachbargemeinden und Bürger 11 ) Erläuterung zur FNP Änderung und Plan 12 ) B-Plan (verkleinert ohne Maßstab) und textl. Festsetzungen 13 ) Begründung zum B-Plan-Entwurf Die sonstigen Anlagen (Fachgutachten) zum Bebauungsplan liegen vor und während der Sitzung zur Einsichtnahme im Sitzungssaal aus. |
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