Vorlage - RAT/0436/2005  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 70 "Loches Platz"
A) Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 (2) und 4 BauGB
B) Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 70 "Loches Platz"
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
27.06.2005 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
04.07.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

 

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3(2) BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

 

Zu B)

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 70 „Loches Platz“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Nachdem der Rat der Stadt am 21.07.2003 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 70 „Loches Platz“ gefasst hat, wurde das Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

 

Zuletzt hat der Plan mit seiner Begründung nach § 3 (2) BauGB öffentlich vom 17.05.2005 bis zum 20.06.2005 ausgelegen und war für jedermann im Rathaus der Stadt einzusehen.

Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 10.05.2005 von der Auslegung unterrichtet und um eine Stellungnahme bis zum 20.06.2005 gebeten.

 

Während dieser Auslegung sind einige Stellungnahmen der TÖB bei der Stadt eingegangen.

 

Zu A

 

Abwägung der Anregungen der Nachbargemeinden, der Träger öffentlicher Belange und der Bürger aus der öffentlichen Auslegung.

 

 

1.   Die Stadt Solingen meldet mit E-mail Nachricht vom 30.05.2005 keine Bedenken zu der Planung in ihrer Stellungnahme an.

(Anlage 1)

 

  1. Die Stadt Remscheid meldet mit Schreiben vom 20.05.2005 keine Bedenken zu der Planung in ihrer Stellungnahme an.

(Anlage 2)

 

  1. Die PLEdoc GmbH aus Essen, die die Interessen verschiedener Leitungsbetreiber vertritt, meldet mit Schreiben vom 31.05.2005 keine Bedenken zu der Planung in ihrer Stellungnahme an.

(Anlage 3)

 

  1. Die EWR GmbH aus Remscheid (Strom, Gas, Wasser) meldet mit Schreiben vom 23.05.2005 keine Bedenken zu der Planung in ihrer Stellungnahme an.

(Anlage 4)

 

  1. Die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH aus Langenfeld meldet mit Schreiben vom 02.06.2005 keine Bedenken zu der Planung in ihrer Stellungnahme an. Die RWE betreibt in Wermelskirchen nur noch Steuerkabel.

(Anlage 5)

 

  1. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach, meldet mit Schreiben vom 03.06.2005 keine Bedenken zu der Planung in seiner Stellungnahme an.

Der Landesbetrieb verweist lediglich auf die Verwaltungsvereinbarung, die zwischen Straßen NRW und der Stadt Wermelskirchen abgeschlossen worden ist und alles weitere im Sinne des Landesbetriebes regelt. Darüber hinaus bittet Straßen NRW um die Änderung der Bezeichnung „Bordsteinkante“ in „Fahrbahnrand“ im Bebauungsplan.

Dem ist so entsprochen worden.

            (Anlage 6)

           

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahmen und Hinweise unter Pkt. 1 – 6 zur Kenntnis. Gesonderte Beschlüsse sind in diesem Zusammenhang nicht zu fassen.

 

 

  1. Der Rheinisch-Bergische Kreis meldet mit Schreiben vom 20.06.2005 keine grundsätzlichen Bedenken seiner Fachabteilungen zu der Planung in seiner Stellungnahme an.

 

Hinsichtlich der Erhaltung des Baumbestandes im Plangebiet und speziell in Bezug auf das Naturdenkmal sieht die Untere Landschaftsbehörde aber Probleme. Die beziehen sich auf den Schutz während der Bauphase und auf die dauerhafte Standortsicherung des Baumes an dieser Stelle.

Das Fachamt schlägt vor, für den Baumstandort keine überbaubare Baufläche im Plan festzusetzen und Baugrenzen mit entsprechendem Abstand darzustellen sowie keine Unterbauung durch Tiefgaragenplätze zuzulassen.

(Anlage 7)

 

 

            Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die von der Unteren Landschaftsbehörde vorgetragenen Bedenken sind im Grundsatz anzuerkennen. Es gilt den Baum, eine Buche, zu schützen und so weit wie möglich dauerhaft zu erhalten. Der Bebauungsplan sieht, wie auch die Fachbehörde erkannt hat, bereits ausdrücklich den Erhalt des Naturdenkmals an dieser Stelle auf Dauer vor.

Insofern ist die Zielsetzung der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Stadt Wermelskirchen gleich, nämlich den Erhalt des Baumes zu sichern.

Der Weg, dieses Ziel zu erreichen, kann nun unterschiedlich bewertet werden.

 

Die Stadt Wermelskirchen hat sich dazu entschieden, den Erhalt des Baumes erst im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Projektentwicklung am „Loches Platz“ genauer bewerten zu lassen und in diesem Zusammenhang vertraglich zu regeln.

(Die Stadt ist Eigentümerin der Fläche.)

 

Die Darstellung im Bebauungsplan stellt den grundsätzlichen Schutz des Baumes sicher. Damit verbunden sind letztlich alle Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 und der RAS LP 4,  wenn im Umfeld des Baumes bauliche Aktivitäten umgesetzt werden.

Von daher wird ein künftiges Projekt automatisch auf den Baumstandort Rücksicht zu nehmen haben und die erforderlichen Abstände und Sicherungsmaßnahmen beachten müssen.

Es versteht sich auch von selbst, dass, so lange der Baum an dieser Stelle besteht, keine Unterbauung des Wurzelbereiches funktionieren wird und umsetzungsfähig ist.

Was dem Baum an diesem Standort „zugemutet“ werden kann, muss zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Begutachtung ergeben.

Die ist Voraussetzung für den Abstand der Hoch- und Tiefbauten zu dem Wurzelbereich der Buche.

 

Wie bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom zuständigen Gartenbaumeister der Stadt Wermelskirchen aber auch ausgeführt worden ist, zeigt das Naturdenkmal bereits in der rechten Kronenhälfte gewisse Wuchsdepressionen und Sonnenbrand. Es besteht bereits die Befürchtung, dass der Baum bereits in seinem jetzigen Zustand statisch nicht mehr sicher  und somit abgängig ist.

 

Eine weitere Fachbewertung mit entsprechenden Zugproben soll und kann demnach sinnvollerweise auch erst dann durchgeführt werden, wenn unmittelbar eine konkrete Baumaßnahme im Umfeld des Baumes ansteht. Diese Untersuchung kann erst Auskunft geben, ob und wie der Baum zu schützen ist.

Insofern ist eine Festsetzung der Baugrenzen mit einem gewissen Abstand im heutigen Plan ohne Gutachten fachlich nicht ausreichend zu begründen. Der Abstand wäre willkürlich und ohne fundierte Erkenntnisse dargestellt und würde, wenn sich zu

einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass der Baum nicht zu halten ist, die überbaubare Fläche in diesem zentralen Bereich des Planes einschränken.

 

Von daher überdeckt sich hier im Bebauungsplan die Festsetzung der überbaubaren Fläche mit der Darstellung des Naturdenkmals als Baumerhalt.

 

Zum Erhalt der übrigen Bäume im Plangebiet wurde auch bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Stellung genommen. Es ist das erklärte Ziel der Stadt, die vorhandenen Bäume so weit wie möglich zu erhalten und dies im Rahmen der weiteren Projektentwicklung zu beachten und vertraglich zu sichern.

 

Dies wurde so vom Rat der Stadt bei der Abwägung der seinerzeit vorgetragenen Anregungen am 25.04.2005 beschlossen  (Drucksache Nr. 0306/2004).

 

 

Beschlussvorschlag :

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die Anregungen gemäß der Darstellung in der Abwägung zurückzuweisen und den Bebauungsplan in der vorliegenden Form abzuschließen.

 

 

 

  1. Das Staatliche Umweltamt Köln (StUaK) meldet in seiner Stellungnahme vom 15.06.2005 Bedenken zur Planung an.

Diese Bedenken beziehen sich in erster Linie auf die planerische Situation, dass in Teilen des Plangebietes Vergnügungsstätten und eine Wohnnutzung gleichzeitig möglich sein können.

Das StUaK  macht deutlich, dass aus seiner Sicht dieser Konflikt (Lärmproblematik) in der Praxis nicht beherrschbar ist und auch nicht durch bautechnische Maßnahmen völlig vermieden werden kann. Problematisch wird dabei gesehen, dass die Nutzungsbelegung verschiedener Gebäudebereiche tlw. erst nach deren Fertigstellung feststeht und damit entsprechende notwendige bauphysikalische Maßnahmen zur Lärmminderung nicht mehr nachgerüstet werden können.

Das StUaK empfiehlt von daher den Ausschluss von lärmintensiven Nutzungsarten, wie Discotheken, in den Bereichen, in denen auch gleichzeitig Wohnen zugelassen ist.

(Anlage 8)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Wie bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu diesem Plan erörtert wurde, ist der mögliche Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Vergnügungsstätten (evtl. Discothek) bekannt.

 

Dennoch ist im bisherigen Verfahren zu diesem Plan entschieden worden, dass grundsätzlich im Plangebiet ein Höchstmaß an kerngebietstypischen Nutzungen nach § 7 BauNVO (Baunutzungsverordnung) möglich sein soll. Dazu gehören auch so genannte Vergnügungsstätten,  wie Discotheken oder ähnliche Freizeiteinrichtungen.

Offen ist dabei, welche der  Nutzungen letztlich hier bei einem komplexen Bauprojekt überwiegen werden.

Dies soll der Entwicklung eines Investorenkonzeptes vorbehalten bleiben.

 

Nicht zuletzt hat der Rat der Stadt in seinem Pflichtenheft zu der Entwicklung des „Loches Platzes“ deutlich gemacht, dass die Stadt hier insbesondere an der Realisierung eines Branchenmixes interessiert ist und dass dabei die Einrichtung von Erlebnisgastronomie ausdrücklich erwünscht ist. Verbunden damit ist der Wunsch der Belebung des oberen Loches Platzes vor allem auch in den Abendstunden.

 

Im Pflichtenheft und  in der Begründung zum Bebauungsplan wird aber auch deutlich gemacht, dass ein möglicher Nutzungskonflikt zwischen gewerblichen Nutzungen und der zulässigen Wohnnutzung weitgehend zu vermeiden ist.

Dies ist eben durch eine sinnvolle Planung sowie durch bautechnische Elemente zu gewährleisten und wird letztlich erst im Baugenehmigungsverfahren entsprechend geprüft und genehmigt.

 

Es ist offen, ob tatsächlich der vom StUaK beschriebene Nutzungskonflikt entsteht, zumal die vom StUaK angeführte Discothek nur eine theoretische Option im Nutzungsspektrum des § 7  BauNVO darstellt.

 

Schwerpunkt der aktuellen Überlegungen für den Loches Platz ist primär die Unterbringung eines SB-Lebensmittelmarktes in der Untergeschossebene zur B 51 n.

Die übrigen Nutzungsergänzungen sind, wie bereits dargestellt, im Rahmen einer weiteren Projektentwicklung abzuwarten.

Letztlich muss und wird der jeweilige Projektentwickler die Genehmigungsfähigkeit seines Objektes mit den damit verbundenen einzelnen Nutzungen im eigenen Interesse  sicherstellen. Dabei ist er an die jeweils geltenden Gesetze und technischen Richtlinien, wie u.a. der TA Lärm, gebunden und hat diese Rahmenbedingungen für sein Projekt einzuhalten.

 

Die Stadt möchte mit dem Bebauungsplan nur deutlich machen, dass ihr an einem möglichst großen Spektrum von Nutzungsmöglichkeiten gelegen ist, so wie es die Baunutzungsverordnung im § 7 „Kerngebiete“, auch mit einer entsprechenden Nutzungsmischung, grundsätzlich zulässt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln beschließt der Rat der Stadt Wermelskirchen, die Anregungen und Bedenken gemäß der Darstellung in der Abwägung zurückzuweisen und den Plan in der vorliegenden Form abzuschließen.

 

 

 

Von Bürgern wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB fristgerecht keine Anregungen vorgebracht.

 

 

Zu B

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen durchgeführt hat, kann er den Bebauungsplan Nr. 70 „Loches Platz“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung beschließen.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 70 „Loches Platz“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung einschließlich der dazu gehörenden Begründung.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

1 -  8    Schreiben der Nachbargemeinden und TÖB

 

9          B – Plan (verkleinert ohne Maßstab)

 

10        Begründung zum B - Plan