Beschlussvorschlag: Zu A Kein gesonderter Beschluss erforderlich Zu B Der Rat der Stadt beschließt die 1. Nachtragssatzung als Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) BauGB in der vorliegenden Fassung für das in der Plananlage des Satzungstextes dargestellte Grundstück im Bereich Hinterhufe. Sachverhalt: Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates am 03.11.2003 für die Ortslage Vorder- und Hinterhufe insgesamt eine Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB zu erlassen, wurde auch die Ergänzung der Satzung im Bereich Hinterhufe durch ein Einzelgrundstück erfasst. Nachdem zunächst das Verfahren zum Erlass der Klarstellungssatzung Vorder- und Hinterhufe abgewickelt und abgeschlossen wurde, ist dann das Verfahren zur 1. Nachtragssatzung als Ergänzungssatzung weitergeführt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Satzungsentwurf mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 13 (2) BauGB vom 04.04.2005 bis zum 06.05.2005 öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden darüber informiert und ebenfalls zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 06.05.2005 gebeten. Während der Auslegungsfrist sind einige Stellungnahmen und Anregungen abgegeben worden. Diese sind zu prüfen, zu bewerten und in Teilen abzuwägen. Zu A Abwägung der Stellungnahmen der TÖB und der Anregungen der Bürger.
(sh. Anlage 1)
(sh. Anlage 2)
(sh. Anlage 3)
(sh. Anlage 4)
a) Untere Landschaftsbehörde b) Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes c) Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr mit Schreiben vom 04.05.2005 keine Bedenken zu der Satzungsergänzung an. (sh. Anlage 5)
Das Amt verweist lediglich auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW und bittet darum, in der Satzung auf diese gesetzliche Vorgaben hinzuweisen. Im Satzungstext ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden.
Sie verweist lediglich auf die enge Erschließungssituation und die Problematik, hier ausreichend breite Wegeflächen für die Erschließung des in die Satzung einbezogenen Grundstücks sowie für das Wohngrundstück „Hinterhufe 33“ zu sichern. Darüber hinaus verbindet sie mit ihrem Schreiben auch einen Antrag auf die Einbeziehung weiterer Grundstücksflächen (Teile von Parzelle Nr. 214) in die Ergänzungssatzung. Dies wird damit begründet, dass insgesamt die Erschließungssituation verbessert werden könnte, wenn alle Eigentümer der einbezogenen Grundstücke einen gewissen Anteil der Flächen für die Erschließungsanlagen abtreten. (sh. Anlage 7) Ergebnis
der Prüfung / Abwägung Die von
Frau Ruddies vorgebrachten Anregungen haben zunächst nichts mit dem anstehenden
Verfahren zu tun. Dazu hat sie im Prinzip keine Bedenken geäußert. Ihr
Vorschlag und Antrag, die Satzung um ein weiteres Grundstück zu ergänzen ist
nachvollziehbar, muss aber gesondert beraten und entschieden werden, da dies
nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Der von
Frau Ruddies vorgebrachte Antrag wird gemeinsam mit vergleichbaren Anträgen in
einer der nächsten Sitzungen des Arbeitskreises für Stadtentwicklung
eingebracht und beraten. Dort wird entschieden ob sich der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr mit dem Thema befasst und ggfls. eine weitere
Ergänzung der Satzung an dieser Stelle anstrebt. Die von
Frau Ruddies angesprochene Erschließungssituation ist für das anstehende
Ergänzungsverfahren auch ohne direkten Belang. Die Frage ob ein Grundstück
ausreichend erschlossen ist, wird erst im späteren Baugenehmigungsverfahren auf
der Basis des § 34 BauGB geprüft und entschieden.
Insofern wird auch auf die unter diesem Punkt vorgenommene Prüfung und Abwägung verwiesen. Im Ergebnis
kann festgestellt werden, dass im Rahmen des Verfahrens keine
abwägungsrelevanten Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht wurden Der Rat der
Stadt nimmt die unter Pkt. 1. bis 8.
vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen zur Kenntnis. Somit ist
zu A kein gesonderter Beschluss erforderlich. Zu B Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zu der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen durchgeführt hat, kann er die 1. Nachtragssatzung als Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) BauGB für das in der Plananlage des Satzungstextes dargestellte Grundstück im Bereich Hinterhufe beschließen. Der Satzungstext und die zugehörige Begründung liegen dieser Sitzungsvorlage als Anlage 9. und 10. bei. Da das Verfahren zu dieser Satzung vor in Kraft Setzung des derzeit gültigen Baugesetzbuches begonnen wurde, wird die Satzung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt.
Anlage/n: 1. – 8. Stellungnahmen und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung 9. Satzungstext zur 1. Nachtragssatzung als Ergänzungssatzung / Hinterhufe 10. Begründung zur 1. Nachtragssatzung / Hinterhufe |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||