Vorlage - RAT/0451/2005  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlagen in "Kreckersweg"
Hier: Widmung als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Verfasser:Netz, Hans-Dieter
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
19.09.2005 
8. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.09.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straßen „Kreckersweg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 1, Flurstücke 793 (Teilstück), 794, 795 und 892

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlagen „Kreckersweg“  wurden im Jahre 2000 auf ihrer gesamten Länge  bzw. in Fahrtrichtung Wöllersberg bis zum Ende des Innenbereichs erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§  127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der z.Zt. gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer  öffentlichen Straße. Hiefür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.

 

Die nachstehenden zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 1, Flurstücke 793 (Teilstück), 794, 795 und 892

 

Nach dem StrWG NW handelt es bei den Straßen in „Kreckersweg“ um  Erschließungsanlagen, bei denen die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlagen wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Anlage:

Anlage:

Lageplan

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift