![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Zu B) Der Rat beschließt, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abzusehen und die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in der Sitzungsvorlage dargestellten Planänderungen durchzuführen. Sachverhalt: Der Bebauungsplan Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ 1. Änderung ist seit dem 12.05.2001 rechtskräftig. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung und Besiedlung der Freiflächen im Bereich Hilfringhauser Straße/Im Berg zu schaffen. Zwischenzeitlich wurde darüber hinaus die Bodenordnung abgeschlossen sowie die Erschließung des Geländes mit dem Erschließungsträger, der Eifgenblick GmbH & Co KG, im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vereinbart. Im Rahmen der Detailplanung zu diesem Plan durch den Erschließungsträger sowie durch Abstimmungen in Verbindung mit der Bodenordnung hat sich gezeigt, dass für einige Planteile und textliche Festsetzungen geringfügige Änderungen und Ergänzungen sinnvoll sind. Dies, um einerseits die Beplanung einzelner Grundstücke zu verbessern und andererseits den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen klarer und damit auch rechtssicherer auszugestalten. Die Änderungen betreffen überwiegend die Ergänzung und Verschiebung von Baugrenzen und überbaubare Flächen für Garagen, verteilt auf das gesamte Plangebiet, sowie die Änderung und Ergänzung einzelner textlicher Festsetzungen in Bezug auf gestalterische Festsetzungen. Die beabsichtigten Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass diese Änderungen in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden können. Im Einzelnen sollen folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden: (sh. auch Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage) Planteil
In diesem Bereich wird insgesamt durch den Bauträger eine geänderte bauliche Struktur angestrebt. Entgegen der bisherigen Zielsetzung, hier Doppelhäuser und Hausgruppen zu etablieren, sollen nun, auf Grund der hohen Qualität der Grundstücke, überwiegend individuelle Einzelhäuser oder Doppelhäuser entstehen. In Verbindung damit steht eine geringfügige Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche, um die Erreichbarkeit der neu geschnittenen Grundstücksparzellen sicherzustellen. Im Zusammenhang mit dieser zeichnerischen Änderung steht auch die Änderung der Bauweise für dieses Teilgebiet 4 gemäß Planzeichnung. Die künftige Bauweise wird demnach als Einzel- oder Doppelhausbebauung festgesetzt (ED) und nicht, wie bisher, als Doppelhäuser bzw. Hausgruppen (DH).
Textliche Festsetzungen Abschnitt III – Örtliche Bauvorschriften nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) / Angabe der Unterpunkte gemäß Auflistung in den Original-Textfestsetzungen Gestaltungsvorschriften Zu Pkt 1.1 Dachform und Dachgestalt Ergänzung: Neben der Dachform
Satteldach sind auch Pultdächer zugelassen. Erläuterung: Dies dient einer größeren Flexibilität im Umgang mit den Dachformen und den Anpassungen der Dachausgestaltung der Garagenanbauten an die Hauptgebäude. Ergänzung: Ausgenommen von
dieser Regel sind Anbauten und verbindende Bauelemente, wie Eingangsüberdachungen,
Laubengänge oder Terrassenüberdachungen u.a.) Erläuterung: Dies dient der
größeren Flexibilität bei der baulichen Ausgestaltung der Baukörper, ohne die
grundsätzlichen städtebaulichen Ziele aufzugeben und hilft zur Klarstellung in
Bezug auf die im Textteil getroffenen Festsetzungen. Änderung: Die
Bezugsfläche für die Bemessung eines Krüppelwalms ist das Dachgiebeldreieck
. Erläuterung: Die Bemessung nach der gesamten Giebelfront würde eine übermäßige Abwalmung zulassen, die städtebaulich nicht erwünscht ist. Zu Pkt. 1.2 Dachneigung Änderung: Die Dachneigung
für Satteldächer muss >35° (Altgrad) betragen. Die Dachneigung für
Pultdächer muß > 25° betragen. Die
Festlegung der Dachneigung bezieht sich auf das Hauptdach des jeweiligen
Objektes. Zwerchhäuser, Dachgauben oder angesetzte bauliche
Ergänzungen, wie Wintergärten u.a., sind von dieser Regel ausgenommen. Erläuterung: Diese textliche Ergänzung dient der Klarstellung der grundsätzlichen Regel und dient der größeren Flexibilität der baulichen Ausgestaltung der Wohngebäude ohne die grundsätzlichen städtebaulichen Ziele aufzugeben. Zu Pkt. 1.3 Dachgauben/Zwerchhäuser Ergänzung: Die Breite eines
oder mehrerer Zwerchhäuser darf in der Summe max. 50 % der Länge des Hauptfirstes
betragen. Die Höhe des Zwerchhausfirstes muss mind. 1,00 m unter der Höhe der Hauptfirstlinie
liegen. Erläuterung: Diese Ergänzung dient der Klarstellung der bisher getroffenen Festsetzungen zu diesem Thema. Zu Pkt 1.8.2 Materialien Änderung: Die Festlegung
der Materialien für Eingangstüren und Garagentoren aus Holz wird ersatzlos
gestrichen. Erläuterung: Diese Festsetzung
hat sich in der Praxis nicht als einhaltbar und realistisch erwiesen. Ein
Verzicht auf diese Festsetzung beeinträchtigt nicht die Einhaltung der
grundsätzlichen städtebaulichen Ziele. Die geplante Änderung des Bebauungsplanes begründet keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht. In den Auslegungsunterlagen werden die oben dargestellten Änderungen und Ergänzungen im Original übertragen. Über den Ablauf des weiteren Verfahrens kann der Rat wie folgt entscheiden.
Anlage/n: Übersichtsplan des allgemeinen Plangebietes M 1 : 5000 Übersichtsplan der Planänderungen ohne Maßstab B-Plan Auszug der jeweiligen Änderung M 1 : 500 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |