Vorlage - RAT/0461/2005  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B "Hilfringhauser Straße"
A) Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) und § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren)
B) Auslegungsbeschluss nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung der TÖB nach § 4 (2)BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
19.09.2005 
8. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.09.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

 

Zu B)

 

Der Rat beschließt, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abzusehen und die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß  § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in der Sitzungsvorlage dargestellten Planänderungen durchzuführen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Bebauungsplan Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“  1. Änderung ist seit dem 12.05.2001 rechtskräftig.

Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung und Besiedlung der Freiflächen im Bereich Hilfringhauser Straße/Im Berg zu schaffen.

Zwischenzeitlich wurde darüber hinaus die Bodenordnung abgeschlossen sowie die Erschließung des Geländes mit dem Erschließungsträger, der Eifgenblick GmbH & Co KG, im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vereinbart.

 

Im Rahmen der Detailplanung zu diesem Plan durch den Erschließungsträger sowie durch Abstimmungen in Verbindung mit der Bodenordnung hat sich gezeigt, dass für einige Planteile und textliche Festsetzungen geringfügige Änderungen und Ergänzungen sinnvoll sind.

 

Dies, um einerseits die Beplanung einzelner Grundstücke zu verbessern und andererseits den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen klarer und damit auch rechtssicherer auszugestalten.

 

Die Änderungen betreffen überwiegend die Ergänzung und Verschiebung von Baugrenzen und überbaubare Flächen für Garagen,  verteilt auf das gesamte Plangebiet, sowie die Änderung und Ergänzung einzelner textlicher Festsetzungen in Bezug auf gestalterische Festsetzungen.

 

Die beabsichtigten Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass diese Änderungen in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden können.

 

Im Einzelnen sollen folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden:

(sh. auch Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage)

 

Planteil

 

  1. Ausdehnung der Baugrenzen und Anpassung der Bauflächen für Garagen/Stellplatz (GA/ST) an ein konkretes, bereits mit Befreiung genehmigtes Bauvorhaben.

 

  1. Ausdehnung der Baugrenzen und Anpassung der Bauflächen GA/ST. Diese Erweiterung wurde mit dem Grundstückseigentümer im Rahmen des Umlegungsverfahrens vereinbart.

 

  1. Ausdehnung der Baugrenzen bis zur Waldabstandsgrenze und Anpassung der Bauflächen GA/ST. Diese Erweiterung bedeutet eine Optimierung der baulichen Ausnutzbarkeit an dieser Stelle.

 

  1. Ergänzung überbaubarer Flächen für GA/ST. Diese Ergänzung ermöglicht eine abschließende Hinterlandbebauung mit der Realisierung von notwendigen Garagen im Grenzbereich.

 

  1. Ergänzung der Baugrenzen zur Schaffung eines bebauungsfähigen Baufeldes.

 

  1. Ersatzlose Streichung einer GA/ST-Fläche. Diese bisherige bauliche Option ist städtebaulich als Einzelobjekt doch als fragwürdig anzusehen. Eine Garage kann gem. B-Plan auch innerhalb der angrenzenden Baugrenzen realisiert werden.

 

 

 

 

  1. Ergänzung der Baufläche GA/ST zur Optimierung der Standortvarianten und Ausnutzbarkeit an diesem Baufeld.

 

  1. Ergänzung der Baugrenzen und Wegfall eines Garagenhofes sowie geringfügige Änderung der Straßenbegrenzungslinien.

In diesem Bereich wird insgesamt durch den Bauträger eine geänderte bauliche Struktur angestrebt. Entgegen der bisherigen Zielsetzung, hier Doppelhäuser und Hausgruppen zu etablieren, sollen nun, auf Grund der hohen Qualität der Grundstücke, überwiegend individuelle Einzelhäuser oder Doppelhäuser entstehen.

In Verbindung damit steht eine geringfügige Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche, um die Erreichbarkeit der neu geschnittenen Grundstücksparzellen sicherzustellen.  

Im Zusammenhang mit dieser zeichnerischen Änderung steht auch die Änderung der Bauweise für dieses Teilgebiet 4 gemäß Planzeichnung.

Die künftige Bauweise wird demnach als Einzel- oder Doppelhausbebauung festgesetzt  (ED) und nicht, wie bisher, als Doppelhäuser bzw. Hausgruppen (DH).

 

  1. Änderung der Ausrichtung der Baugrenzen zur Optimierung der Stellung der Baukörper auf dem Baufeld.

 

 

Textliche Festsetzungen

Abschnitt III – Örtliche Bauvorschriften nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) / Angabe der Unterpunkte gemäß Auflistung in den Original-Textfestsetzungen

 

Gestaltungsvorschriften

 

Zu Pkt 1.1        Dachform und Dachgestalt

 

Ergänzung:    Neben der Dachform Satteldach sind auch Pultdächer zugelassen.

Erläuterung:    Dies dient einer größeren Flexibilität im Umgang mit den Dachformen und den Anpassungen der Dachausgestaltung der Garagenanbauten an die Hauptgebäude.

 

Ergänzung:    Ausgenommen von dieser Regel sind Anbauten und verbindende Bauelemente, wie Eingangsüberdachungen, Laubengänge oder Terrassenüberdachungen u.a.)

Erläuterung:    Dies dient der größeren Flexibilität bei der baulichen Ausgestaltung der Baukörper, ohne die grundsätzlichen städtebaulichen Ziele aufzugeben und hilft zur Klarstellung in Bezug auf die im Textteil getroffenen  Festsetzungen.

 

Änderung:      Die Bezugsfläche für die Bemessung eines Krüppelwalms ist das Dachgiebeldreieck .

Erläuterung:    Die Bemessung nach der gesamten Giebelfront würde eine übermäßige Abwalmung zulassen, die städtebaulich nicht erwünscht ist.

 

Zu Pkt. 1.2       Dachneigung

 

Änderung:      Die Dachneigung für Satteldächer muss >35° (Altgrad) betragen. Die Dachneigung für Pultdächer muß > 25° betragen.

                        Die Festlegung der Dachneigung bezieht sich auf das Hauptdach des jeweiligen Objektes. Zwerchhäuser, Dachgauben oder angesetzte

bauliche Ergänzungen, wie Wintergärten u.a., sind von dieser Regel ausgenommen.

Erläuterung:    Diese textliche Ergänzung dient der Klarstellung der grundsätzlichen Regel und dient der größeren Flexibilität der baulichen Ausgestaltung der Wohngebäude ohne die grundsätzlichen städtebaulichen Ziele aufzugeben.

 

Zu Pkt. 1.3       Dachgauben/Zwerchhäuser

 

Ergänzung:    Die Breite eines oder mehrerer Zwerchhäuser darf in der Summe max. 50 % der Länge des Hauptfirstes betragen. Die Höhe des Zwerchhausfirstes muss mind. 1,00 m unter der Höhe der Hauptfirstlinie liegen.

 

Erläuterung:    Diese Ergänzung dient der Klarstellung der bisher getroffenen Festsetzungen zu diesem Thema.

 

Zu Pkt 1.8.2     Materialien

 

Änderung:      Die Festlegung der Materialien für Eingangstüren und Garagentoren aus Holz wird ersatzlos gestrichen.

Erläuterung:    Diese Festsetzung hat sich in der Praxis nicht als einhaltbar und realistisch erwiesen. Ein Verzicht auf diese Festsetzung beeinträchtigt nicht die Einhaltung der grundsätzlichen städtebaulichen Ziele.

 

 

 

Die geplante Änderung des Bebauungsplanes begründet keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht.

 

In den Auslegungsunterlagen werden die oben dargestellten Änderungen und Ergänzungen im Original übertragen.

 

Über den Ablauf des weiteren Verfahrens kann der Rat wie folgt entscheiden.

 

 

Beschlussvorschlag

 

A)

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 1 (8) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB  

 

 

B)

Der Rat beschließt, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abzusehen und die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB auf der Grundlage der in der Sitzungsvorlage dargestellten Planänderungen durchzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Übersichtsplan des allgemeinen Plangebietes          M 1 : 5000

 

Übersichtsplan der Planänderungen                          ohne Maßstab

 

B-Plan Auszug der jeweiligen Änderung                    M 1 : 500