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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, die Geschäftsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wermelskirchen ab 01.10.2005 wie folgt
neu zu fassen: § 24 Abs. 3 Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem
Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift,
so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen
Ratsmitgliedern zuzuleiten. § 3 Abs. 3 Regelmäßig sind auf die Tagesordnung zu setzen: a) Bestellung
des Schriftführers, b) Bericht
über die Durchführung gefasster Beschlüsse, c) Anfragen
(§ 17), d) Verschiedenes. Sachverhalt: Die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wermelskirchen vom 07.06.1995 schreibt in deren § 24 Abs. 3 vor, dass die Niederschrift von dem Bürgermeister, einem weiteren vom Rat zu bestimmenden Ratsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Entsprechend regelt § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung, dass als regelmäßiger Punkt die Benennung eines Ratsmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift auf die Tagesordnung zu setzen ist. Die Gemeindeordnung NRW sieht in deren § 52 Abs. 2 lediglich vor, dass die Niederschrift vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet wird. Diese Regelung gilt seit der Verabschiedung des Kommunalverfassungsänderungsgesetzes vom 17.05.1994. Diese Regelung hatte zum Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Unterzeichnung von Niederschriften zu verringern. Die Verwaltung schlägt vor, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern und auf die 3. Unterschrift unter den Niederschriften zu verzichten. Die bisherigen und die neuen Fassungen der betroffenen Paragraphen der Geschäftsordnung sind nachfolgend gegenüber gestellt.
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