Vorlage - RAT/0494/2005  

 
 
Betreff: Antrag des Bergischen Einzelhandelsverbandes e.V. zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Heider, W.
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.10.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
31.10.2005 
öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der vorgelegten Form.

Ein Exemplar der Verordnung ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Nikolausmarktes

Nach dem RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 09. August 1999 -215-8435.7 – ist die Ermächtigung zur Freigabe der bis zu vier verkaufsoffenen Sonntage nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Ladenschlussgesetzes (LschlG) den Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde übertragen worden.

 

In der Stadt Wermelskirchen sind bereits durch Verordnung drei Sonntage aus Anlass der Frühjahrskirmes, der Herbstkirmes und der Veranstaltung „Wermelskirchen à la carte“ freigegeben.

 

Mit Schreiben vom 17.09.2005 stellt der Berg. Einzelhandelsverband e.V. den Antrag einen verkaufsoffenen Sonntag am 27.11.2005, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freizugeben. Dieser verkaufsoffene Sonntag soll unter dem Thema „Brauchtum in unserer Stadt“ stehen und zur Belebung der Weihnachtswochen beitragen und den Weihnachtsmarkt einleiten. Dies soll jedoch nicht nur für diesen einen Sonntag gelten, sondern für jeden weiteren 1. Advent, wenn dieser im Monat November liegt.

 

Zwingende Voraussetzung für die Freigabe eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages gem. § 14 LschlG ist, dass Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen in der Stadt stattfinden. Der Besucherstrom darf keineswegs erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Der an diesem Sonntag stattfindende Wermelskirchener Nikolausmarkt ist durch Verfügung gem. § 69 der Gewerbeordnung als Markt festgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine Veranstaltung mit grundsätzlich traditioneller, überörtlicher Bedeutung.

 

Gemäß § 14 Abs. 3 LschlG  dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden.

 

Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Stellungnahmen dieser Sozialpartner sind angefordert; eine Beantwortung steht noch aus.

In der Vergangenheit haben Anhörungen der Sozialpartner zu dem Ergebnis geführt, dass überwiegend positive Stellungnahmen abgegeben wurden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass um einen Sonntag (1. Advent) anlässlich des Nikolausmarktes zu erweitern sofern dieser in den Monat November fällt. Es sollte jedoch eine einheitliche Regelung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen erzielt werden. Daher soll auch an diesem Sonntag, wie bereits bei den bisher freigegebenen Sonntagen, die Öffnungszeit von 14.00 – 18.00 Uhr betragen und nicht wie beantragt von 13.00 – 18.00 Uhr.

 

Des Weiteren hat sich das Ladenschlussgesetz dahingehend geändert, dass am vorausgehenden Samstag eines verkaufsoffenen Sonntags die Verkaufsstellen ab 14.00 Uhr nicht mehr geschlossen werden müssen. Daher ist der letzte Satz des § 1 der Verordnung zu streichen.

 

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 1: Alte Fassung der ordnungsbehördlichen Verordnung

Anlage 2: Neue Fassung der ordnungsbehördlichen Verordnung