![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt
beschließt die Festlegung des Abrechnungsabschnittes für die Erschließungsanlage
"Lange Heide" wie folgt: Gemäß § 5 Abs. 2
der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt
Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung wird für die
Erschließungsanlage "Lange Heide",
und zwar vom Einmündungsbereich zur B 51 bis zum Einmündungsbereich zur
Stichstrasse "Lange Heide" und der hiervon abzweigenden ca. 70 m
langen Stichstrasse ein Abrechnungsabschnitt gebildet. Sachverhalt: Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 18.02.2002 den
Ausbaubeschluss für den Teilausbau der Strasse “Lange Heide” auf
Grundlage der Entwurfsplanung gefasst. Sofern die Eigentumsverhältnisse für den
Bereich zwischen dem Querweg und der B 51 geschaffen werden könnten, sollten
die weiteren Schritte durchgeführt werden, um eine gemeinsame Lösung zu
realisieren. Dies konnte erreicht werden. Die Erschließungsanlage “Lange
Heide” soll nun in diesem Teilbereich erstmalig und endgültig im Sinne
der Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt werden. Jedoch wird nicht der
gesamte Verlauf der Erschließungsanlage hergestellt, sondern nur der
Teilbereich von Einmündung B 51 bis zum Ende der hiervon abzweigenden
unselbständigen Stichstrasse (Anhängsel). Das Teilstück Lange Heide,
welches in Höhe des Einmündungsbereiches
zur Stichstrasse in nördlicher Richtung verläuft, kann nicht hergestellt
werden, da der hierfür notwendig erforderliche Grunderwerb nicht
zustandegekommen ist. Grundsätzlich
besteht die Möglichkeit einzelne Abschnitte einer Erschließungsanlage
herzustellen und beitragsrechtlich abzurechnen. Da die Strasse nicht in ihrem
gesamten Verlauf hergestellt wird, ist die Festlegung eines
Abrechnungsabschnittes gemäß § 5 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung
erforderlich. Anlage: Lageplan
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |