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Beschlussvorschläge: zu A) Der Rat der Stadt behandelt die
Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen. Einzelne Beschlussvorschläge
siehe unter Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage. zu B) Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung zum Satzungsbeschluss wird zugestimmt. Sachverhalt: Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat in seiner Sitzung am 04.07.05 nach § 1 Abs. 8 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung abgesehen. Ziel dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes ist es, vor dem Hintergrund der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Situation und im Interesse von Akzeptanz und praktischer Umsetzbarkeit der Vorschriften, die Regelungsdichte der gestalterischen Festsetzungen zu lockern. Zu diesem Zweck fasst der vorliegende Änderungsentwurf die gestalterischen Festsetzungen weniger restriktiv. Dies betrifft die Vorschriften bezüglich: 1. der zulässigen Dachneigung 2. der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen Der räumliche Geltungsbereich
dieser 2. Änderung entspricht dem Geltungsbereich der Ursprungsfassung des
Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ und schließt den Planbereich der 1.
Änderung, d. h. die Teilgebiete 15 und 15a, ein (siehe Anlage 9a). Der Entwurf der 2. Änderung einschließlich der textlichen Festsetzungen und der zugehörigen Begründung lag vom 22.08.05 bis 23.09.05 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 18.08.05 entsprechend angeschrieben und aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 23. September 2005 vorzulegen. Zu
A) Beschluss über Anregungen aus
der öffentichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB a) Behörden: Von zwei Behörden sind Stellungnahmen ohne Anregungen abgegeben worden: 1.1 Der Rheinisch Bergische Kreis, Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach, meldet mit Schreiben vom 22.09.05 keine Bedenken an (Anlage I): Die Abteilungen im Einzelnen: - Die Untere Landschaftsbehörde erklärt, dass aus Sicht von Natur und Landschaft gegen das Planvorhaben grundsätzlich keine Bedenken bestehen. - Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden keine Anregungen/Bedenken vorgetragen, da es sich hier lediglich um die Lockerung der Festsetzungen zur Dachneigung und der Gestaltung handele. - Aus Sicht der Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr – nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde - bestehen keine Bedenken. 1.2
Das Staatliche Umweltamt Köln, Blumenthalstr.
33, 50670 Köln bringt mit
Schreiben v. 21.09.05 keine Anregungen vor (Anlage II). b) Bürger Von einem Bürger sind Anregungen eingegangen: 1.3
Herr Uwe Thomas, Bollinghausen 20, 42929
Wermelskirchen (Schreiben vom
20.09.05, Anlage III) Herr Thomas erklärt, dass er sich durch die geplante Bebauungsplanänderung beschwert fühle und deswegen Einspruch erhebe. Er erinnert, dass sich die ursprünglich im Bebauungsplan festgesetzten gestalterischen Vorgaben u. a. auf die Lage des Gebietes zurückführen ließen. Die vorgenommenen Änderungen stellten einen erheblichen Eingriff in die vorhandene Landschaft dar. Im Einzelnen regt Hr. Thomas folgende Punkte an: Zu IV. Örtliche Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW 1. Fassadenflächen Da sich nach Auffassung die Fassadenflächen der Landschaft anpassen sollten, sei eine Farbgebung dringend vorzuschreiben. Ob die Farbgebung in Weiß oder einem Grauton mit mind. 80%igem Weißanteil beibehalten werden solle, sei abzuwägen, eine Erweiterung der Farbgebung in Richtung RAL 6000 bis RAL 8000 wäre denkbar. 4. Dachgestaltung Hier verweist Hr. Thomas auf das unter „1. Fassadenflächen“ Gesagte. 6. Werbeanlagen Im Hinblick auf die landschaftliche Lage des Gewerbegebietes schlägt Hr. Thomas vor, diesen Punkt beizubehalten. Es sollte nicht die Möglichkeit geschaffen werden, Werbeanlagen in jeglicher Größe zu errichten. Zu Begründung / Erläuterungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 48 4.4 Gestaltungsvorschriften Hr. Thomas führt an, dass es ihm unverständlich sei, warum folgende Festsetzungen zu den Gestaltungsvorschriften ersatzlos gestrichen werden sollen: „In die textlichen
Festsetzungen wurden hinsichtlich der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen
örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage des § 86 BauO NRW aufgenommen.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein optisch weitgehend homogenes
Gewerbegebiet entsteht. Die
Gestaltungsvorschriften beziehen sich u. a. auf die Fassadengestaltung (rotes
Ziegelmauerwerk sowie verputzte Wandflächen in Weiß bzw. Grautönen mit mind.
80%igem Weißanteil), die Fensterformate (stehendes Format, ggf. liegendes
Format mit senkrechten Sprossen) und die Farbgebung der Dachflächen (dunkle
Grautöne und Schwarz).“ Hr. Thomas erläutert hierzu, dass mit diesen Festsetzungen das Ziel verfolgt worden sei, ein optisch homogenes Gewerbegebiet zu schaffen, das sich der Umgebung anpasse. An dieser Umgebung habe sich nichts geändert, so dass - nach Auffassung des Hrn. Thomas - keine Grundlage zur Streichung der o. g. Festsetzungen bestehe. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung zu 1.3: Die von Hrn. Thomas
angeführten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Änderungen auf
die vorhandene Landschaft teilen die beteiligten Fachbehörden nicht; die Untere
Landschaftsbehörde hat erklärt, dass aus Sicht von Natur und Landschaft gegen
das Planvorhaben keine Bedenken bestehen. Es handelt sich folglich nicht um
einen hochempfindlichen Bereich, bei dem die vorgebrachten Bedenken greifen könnten.
Wie Hr. Thomas erläutert,
zielten die anspruchsvollen planerischen Vorgaben, wie z. B. in Bezug auf Fassadenflächen
und Dachgestaltung, auf den ursprünglich angestrebten Charakter des neuen
Unternehmensparks. Inzwischen soll dieser Leitgedanke eines optisch homogenen
Gewerbegebiets aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen jedoch
nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im Interesse einer effektiven und
marktorientierten städtischen Wirtschaftsförderung wird im Rahmen dieser 2.
Änderung die Regelungsdichte der gestalterischen Festsetzungen gelockert. Dies
schafft Handlungsspielräume für die individuellen Bauvorstellungen von
interessierten Unternehmen und fördert die dringend notwendige Vermarktung. Mit der Streichung des Punktes
„6.Werbeanlagen“ wird die Einflussnahme auf die Gestaltung bzw. störende
Elemente nicht völlig aufgeben. Steuerungsmöglichkeiten eröffnen sich nach wie
vor im Wege des Genehmigungsverfahrens (bspw. im Rahmen des § 13 der
Landesbauordnung, BauO NRW). Beschlussvorschlag: Bezogen auf
die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen des Herrn Uwe Thomas beschließt der Rat der Stadt entsprechend der
Abwägung die Anregungen zurückzuweisen. Die Bebauungsplanänderung wird in der vorliegenden Form weitergeführt. zu
B) Satzungsbeschluss
Nach dem der Rat der Stadt die
Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt
hat, kann er die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“, gemäß
§ 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der Fassung zum
Satzungsbeschluss zustimmen (Anlagen VI- VI). Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung zum Satzungsbeschluss wird zugestimmt. Anlage/n: Anlage I Schreiben/Stellungnahme des Rhein. Bergischen Kreises, Bergisch Gladbach Anlage II Schreiben/Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, Köln Anlage III Schreiben/Anregung des Herrn Uwe Thomas, Wermelskirchen Anl. IV-VI 2.
Änderung des B-Planes Nr. 48 „Ostringhausen“ zum Satzungsbeschluss Hinweis zu den Anlagen: Die
beiliegenden Auszüge beschränken sich auf die im Sinne der 2. Änderung
vorgesehenen Ergänzungen. Die vollständigen Unterlagen können jederzeit im
Planungsamt eingesehen werden. Anlage IV Ausschnitt aus der Planentwurfszeichnung: „Teilgebietstabelle, Dachneigung“ Anlage V Auszug aus den Textlichen Festsetzungen: „Örtliche Bauvorschriften“ Anlage VI Auszug aus der Begründung: „Gestaltungsvorschriften“ einschließlich - Anlage 9: Erläuterungen zur 2. Änderung (gesamthafte Darstellung der Änderungen) sowie - Anlage
9a: Plandarstellung „Grenze des
räumlichen Geltungsbereichs der 2. Änderung“ Hinweis zur Begründung: Die zur Begründung gehörigen Anlagen 1 - 8a*
sind mit denen in der Fassung zum Ursprungsplan Nr. 48 identisch. Da es sich
hierbei zu Teil um seitenstarke Fachbeiträge handelt, die unverändert
Gültigkeit haben, wird an dieser Stelle auf das Beifügen dieser Beiträge
verzichtet und auf die Ursprungsfassung verwiesen. * Anlagen 1 – 8a: 1 - Übersichtsplan, Maßstab 1:25.000 2 - Lageplan, Maßstab 1:5.000 3 - Ausschnitt aus dem
Flächennutzungsplan, Maßstab 1:5.000 4 - Lageplan Landschaftsschutzgebiet,
Maßstab 1:5.000 5 - Flächenbilanz 6 - Landschaftspflegerischer Begleitplan 7 - Geohydrologisches Gutachten 8 - Beispielhafte Berechnung der
Niederschlagsversickerung 8a - Grafische Darstellung zu Anlage 8 |
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