Vorlage - RAT/0499/2005  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 "Ostringhausen

A) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
B) Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 "Ostringhausen" gemäß § 10 (1) BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
07.11.2005 
9. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen an Verwaltung zurück verwiesen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.01.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschläge:

 

 

zu A)

Der Rat der Stadt behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen. Einzelne Beschlussvorschläge siehe unter Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage.

 

 

zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung zum Satzungsbeschluss wird zugestimmt.

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat in seiner Sitzung am 04.07.05 nach § 1 Abs. 8 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 beschlossen.

 

In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung abgesehen.

 

Ziel dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes ist es, vor dem Hintergrund der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Situation und im Interesse von Akzeptanz und praktischer Umsetzbarkeit der Vorschriften, die Regelungsdichte der gestalterischen Festsetzungen zu lockern. Zu diesem Zweck fasst der vorliegende Änderungsentwurf die gestalterischen Festsetzungen weniger restriktiv. Dies betrifft die Vorschriften bezüglich:

1.                  der zulässigen Dachneigung

2.                  der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser 2. Änderung entspricht dem Geltungsbereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ und schließt den Planbereich der 1. Änderung, d. h. die Teilgebiete 15 und 15a, ein (siehe Anlage 9a).

 

Der Entwurf der 2. Änderung einschließlich der textlichen Festsetzungen und der zugehörigen Begründung lag vom 22.08.05 bis 23.09.05 öffentlich aus.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 18.08.05 entsprechend angeschrieben und aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 23. September 2005 vorzulegen.

 

 

 

 

 

Zu A)

Beschluss über Anregungen aus der öffentichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

 

 

 

a) Behörden:

Von zwei Behörden sind Stellungnahmen ohne Anregungen abgegeben worden:

 

1.1              Der Rheinisch Bergische Kreis, Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach, meldet mit Schreiben vom 22.09.05 keine Bedenken an (Anlage I):

Die Abteilungen im Einzelnen:

-          Die Untere Landschaftsbehörde erklärt, dass aus Sicht von Natur und Landschaft gegen das Planvorhaben grundsätzlich keine Bedenken bestehen.

-          Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden keine Anregungen/Bedenken vorgetragen, da es sich hier lediglich um die Lockerung der Festsetzungen zur Dachneigung und der Gestaltung handele.

-          Aus Sicht der Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr – nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde - bestehen keine Bedenken.

 

1.2              Das Staatliche Umweltamt Köln, Blumenthalstr. 33, 50670 Köln

bringt mit Schreiben v. 21.09.05 keine Anregungen vor (Anlage II).

 

 

b) Bürger

Von einem Bürger sind Anregungen eingegangen:

 

1.3              Herr Uwe Thomas, Bollinghausen 20, 42929 Wermelskirchen

(Schreiben vom 20.09.05, Anlage III)

Herr Thomas erklärt, dass er sich durch die geplante Bebauungsplanänderung beschwert fühle und deswegen Einspruch erhebe.

Er erinnert, dass sich die ursprünglich im Bebauungsplan festgesetzten gestalterischen Vorgaben u. a. auf die Lage des Gebietes zurückführen ließen. Die vorgenommenen Änderungen stellten einen erheblichen Eingriff in die vorhandene Landschaft dar. Im Einzelnen regt Hr. Thomas folgende Punkte an:

 

Zu IV. Örtliche Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW

1.         Fassadenflächen

Da sich nach Auffassung die Fassadenflächen der Landschaft anpassen sollten, sei eine Farbgebung dringend vorzuschreiben. Ob die Farbgebung in Weiß oder einem Grauton mit mind. 80%igem Weißanteil beibehalten werden solle, sei abzuwägen, eine Erweiterung der Farbgebung in Richtung RAL 6000 bis RAL 8000 wäre denkbar.

4.         Dachgestaltung

Hier verweist Hr. Thomas auf das unter „1. Fassadenflächen“ Gesagte.

6.         Werbeanlagen

Im Hinblick auf die landschaftliche Lage des Gewerbegebietes schlägt Hr. Thomas vor, diesen Punkt beizubehalten. Es sollte nicht die Möglichkeit geschaffen werden, Werbeanlagen in jeglicher Größe zu errichten.

 

Zu Begründung / Erläuterungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48

4.4       Gestaltungsvorschriften

Hr. Thomas führt an, dass es ihm unverständlich sei, warum folgende Festsetzungen zu den Gestaltungsvorschriften ersatzlos gestrichen werden sollen:

„In die textlichen Festsetzungen wurden hinsichtlich der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage des § 86 BauO NRW aufgenommen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein optisch weitgehend homogenes Gewerbegebiet entsteht.

Die Gestaltungsvorschriften beziehen sich u. a. auf die Fassadengestaltung (rotes Ziegelmauerwerk sowie verputzte Wandflächen in Weiß bzw. Grautönen mit mind. 80%igem Weißanteil), die Fensterformate (stehendes Format, ggf. liegendes Format mit senkrechten Sprossen) und die Farbgebung der Dachflächen (dunkle Grautöne und Schwarz).“

Hr. Thomas erläutert hierzu, dass mit diesen Festsetzungen das Ziel verfolgt worden sei, ein optisch homogenes Gewerbegebiet zu schaffen, das sich der Umgebung anpasse. An dieser Umgebung habe sich nichts geändert, so dass  - nach Auffassung des Hrn. Thomas - keine Grundlage zur Streichung der o. g. Festsetzungen bestehe.

 

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 1.3:

Die von Hrn. Thomas angeführten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Änderungen auf die vorhandene Landschaft teilen die beteiligten Fachbehörden nicht; die Untere Landschaftsbehörde hat erklärt, dass aus Sicht von Natur und Landschaft gegen das Planvorhaben keine Bedenken bestehen. Es handelt sich folglich nicht um einen hochempfindlichen Bereich, bei dem die vorgebrachten Bedenken greifen könnten.

Wie Hr. Thomas erläutert, zielten die anspruchsvollen planerischen Vorgaben, wie z. B. in Bezug auf Fassadenflächen und Dachgestaltung, auf den ursprünglich angestrebten Charakter des neuen Unternehmensparks. Inzwischen soll dieser Leitgedanke eines optisch homogenen Gewerbegebiets aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im Interesse einer effektiven und marktorientierten städtischen Wirtschaftsförderung wird im Rahmen dieser 2. Änderung die Regelungsdichte der gestalterischen Festsetzungen gelockert. Dies schafft Handlungsspielräume für die individuellen Bauvorstellungen von interessierten Unternehmen und fördert die dringend notwendige Vermarktung.

Mit der Streichung des Punktes „6.Werbeanlagen“ wird die Einflussnahme auf die Gestaltung bzw. störende Elemente nicht völlig aufgeben. Steuerungsmöglichkeiten eröffnen sich nach wie vor im Wege des Genehmigungsverfahrens (bspw. im Rahmen des § 13 der Landesbauordnung, BauO NRW).

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen des Herrn Uwe Thomas beschließt der Rat der Stadt entsprechend der Abwägung die Anregungen zurückzuweisen.

Die Bebauungsplanänderung wird in der vorliegenden Form weitergeführt.

 

 

 

 

 

zu B)

Satzungsbeschluss

 

Nach dem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“, gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der Fassung zum Satzungsbeschluss zustimmen (Anlagen VI- VI).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Ostringhausen“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung zum Satzungsbeschluss wird zugestimmt.

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

Anlage I          Schreiben/Stellungnahme des Rhein. Bergischen Kreises, Bergisch Gladbach

 

Anlage II         Schreiben/Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes, Köln

 

Anlage III        Schreiben/Anregung des Herrn Uwe Thomas, Wermelskirchen

 

 

Anl. IV-VI         2. Änderung des B-Planes Nr. 48 „Ostringhausen“ zum Satzungsbeschluss

Hinweis zu den Anlagen:

Die beiliegenden Auszüge beschränken sich auf die im Sinne der 2. Änderung vorgesehenen Ergänzungen. Die vollständigen Unterlagen können jederzeit im Planungsamt eingesehen werden.

Anlage IV        Ausschnitt aus der Planentwurfszeichnung: „Teilgebietstabelle, Dachneigung“

Anlage V         Auszug aus den Textlichen Festsetzungen: „Örtliche Bauvorschriften“

Anlage VI        Auszug aus der Begründung: „Gestaltungsvorschriften“

einschließlich

- Anlage 9:      Erläuterungen zur 2. Änderung

(gesamthafte Darstellung der Änderungen) sowie

- Anlage 9a:    Plandarstellung „Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 2. Änderung“

 

Hinweis zur Begründung:

Die zur Begründung gehörigen Anlagen 1 - 8a* sind mit denen in der Fassung zum Ursprungsplan Nr. 48 identisch. Da es sich hierbei zu Teil um seitenstarke Fachbeiträge handelt, die unverändert Gültigkeit haben, wird an dieser Stelle auf das Beifügen dieser Beiträge verzichtet und auf die Ursprungsfassung verwiesen.

 

* Anlagen 1 – 8a:        

1          -           Übersichtsplan, Maßstab 1:25.000

2          -           Lageplan, Maßstab 1:5.000

3          -           Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, Maßstab 1:5.000

4          -           Lageplan Landschaftsschutzgebiet, Maßstab 1:5.000

5          -           Flächenbilanz

6          -           Landschaftspflegerischer Begleitplan

7          -           Geohydrologisches Gutachten

8          -           Beispielhafte Berechnung der Niederschlagsversickerung

8a         -           Grafische Darstellung zu Anlage 8