Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, Herrn Frank Schindler, erstellte Erschließungsanlage „Kolfhausen“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Stichstraße „Kolfhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 28, Flurstücke 353, 354, 478 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Übernahme: Die Erschließungsanlage (Stichstraße) „Kolfhausen“ wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages vom 27.06.2001 zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, Herrn Frank Schindler, erstmalig hergestellt. Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Nach § 8 des Erschließungsvertrages kann die Erschließungsanlage in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt übernommen werden. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung. Widmung: Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen. Anlage: Lageplan
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