Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Heisterstraße mit abzweigender Stichstraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 10, Flurstücke 309 (Teilstück), 434 (Teilstück) Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstücke 160, 163 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Die Erschließungsanlage „Heisterstraße“ sowie die abzweigende Stichstraße wurden im Jahre 2001 innerhalb des Innenbereichs erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der z.Zt. gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hiefür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche. Die nachstehenden zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet: Gemarkung Dhünn, Flur 10, Flurstücke 309 (Teilstück), 434 (Teilstück) Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstücke 160, 163 Nach dem StrWG NW handelt es bei der Heisterstraße um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage: Lageplan
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