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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen zu der Änderung der Betriebssatzung und der Dienstanweisungen zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt, die Neufassung der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen und der Dienstanweisung für die Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen und der Dienstanweisung für die bei dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen im Betrieb der Ortsentwässerung tätigen Personen in den vorgelegten Fassungen. Ein Exemplar der Neufassung der Satzung und der Dienstanweisungen ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Rechtsgrundlage Im Zuge des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004 ist in Artikel 16 NKFG NRW die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) neu gefasst worden. Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen dargestellt. Die Mustersatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17.08.2005, herausgegeben von dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Städtetag Nordrhein-Westfalen, Verband Kommunaler Unternehmen e.V. – Landesgruppe Nordrhein-Westfalen und abgestimmt mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, wurde berücksichtigt. Auf redaktionelle Änderungen wie „Werkleitung“ in „Betriebsleitung“ wird nicht näher eingegangen. Betriebssatzung der Stadt
Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen § 3 Betriebsleitung und § 4 Betriebsausschuss In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Betriebsleitung (bisher Werkleitung) die Gemeinde. Der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen wird nach außen grundsätzlich durch die Betriebsleitung vertreten. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes. Die neu eingeführte Haftungsregelung gilt sinngemäß auch für Mitglieder des Betriebsausschusses. Die Umbenennung der Werkleitung in „Betriebsleitung“ erscheint zeitgemäßer und zutreffender und folgt im Übrigen einer Anregung der Kommunalen Spitzenverbände. § 6 Stellung des Bürgermeisters und des
Verwaltungsvorstandes In der EigVO NRW wurde der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: „Die Regelungen des Absatzes 2, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen“. Der in § 6 Abs. 1 S. 2 eingefügte Satz dient daher der Klärung und Abgrenzung der Beziehung zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung und der Betriebsleitung. Auch dieser Regelung liegt eine Anregung der Kommunalen Spitzenverbände zugrunde. In seiner Funktion als Chef der Verwaltung wird der Bürgermeister im Amt durch seinen allgemeinen Vertreter nach § 68 Abs. 1 GO NW vertreten. Der allgemeine Vertreter ist jederzeit berechtigt, in Vertretung des Bürgermeisters rechtswirksam für die Gemeinde zu handeln und alle Geschäfte des Bürgermeisters wahrzunehmen. Diese umfassende Vertretung ist damit nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt. Aus der Identität der Vertretungsbefugnisse mit den Befugnissen des Bürgermeisters kann die Aufgabenverteilung zwischen dem Bürgermeister und seinem allgemeinen Vertreter generell geregelt werden. § 7 Kämmerer Die neu aufgenommene Regelung
entspricht den Vorschlägen der Mustersatzung für Eigenbetriebe auf Grundlage
des § 20 EigVO NRW, alle folgenden §§ verschieben sich um 1 Ziffer gegenüber
der alten Fassung. § 13 Wirtschaftsplan Die neu eingefügte Regelung des § 13 Abs. 3 dient der Transparenz und entspricht üblichen unternehmerischen Gepflogenheiten. Auch mit dieser Ergänzung wird den Anregungen der Kommunalen Spitzenverbände für die EigVO NRW entsprochen. § 14 Zwischenbericht Die neu aufgenommene Regelung entspricht den Vorschlägen der Mustersatzung für Eigenbetriebe auf Grundlage des § 20 EigVO NRW. Neues Kommunales Finanzmanagement Nach der EigVO NRW führt der Eigenbetrieb seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den haushaltsrechtlichen Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen. Der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen wendet die Grundsätze des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ab dem 01.01.2006 an (siehe auch Sitzungsvorlage RAT/0532/2005) Dienstanweisung für die Werkleitung des
Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen Dienstanweisung für die bei dem Städtischen
Abwasserbetrieb Wermelskirchen im Bereich der Ortsentwässerung tätigen
Personen. Die vorstehend genannten Dienstanweisungen wurden redaktionell überarbeitet und den geänderten Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW und der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb angepasst. Aufgrund der geänderten Grundlagen für den
Eigenbetrieb ist es erforderlich, die Betriebssatzung und die für diesen
Bereich geltenden Dienstanweisungen anzupassen. Die Betriebsleitung schlägt dem
Betriebsausschuss vor, die Änderungen in der von der Betriebsleitung
vorgelegten Fassung zu beschließen. Anlagen: 1. Gegenüberstellung alte Fassung / neue Fassung der
Betriebssatzung 2. Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den
Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen 3. Dienstanweisung für die
Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen 4. Dienstanweisung für die
bei dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen im Bereich der Ortsentwässerung tätigen Personen.
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