Vorlage - RAT/0549/2005  

 
 
Betreff: Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen
Dienstanweisung für die Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen
Dienstanweisung für die bei dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen im Betrieb der
Ortsentwässerung tätigen Personen
Status:öffentlich  
Verfasser:Ritter, Dietlinde
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
30.11.2005 
4. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Werksausschusses Städtischer Abwasserbetrieb ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen zu der Änderung der Betriebssatzung und der Dienstanweisungen zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

die Neufassung der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen und

der Dienstanweisung für die Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen und

der Dienstanweisung für die bei dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen im Betrieb der Ortsentwässerung tätigen Personen

 

in den vorgelegten Fassungen.

 

Ein Exemplar der Neufassung der Satzung und der Dienstanweisungen ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Rechtsgrundlage

 

Im Zuge des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004 ist in Artikel 16 NKFG NRW die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) neu gefasst worden. Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen dargestellt. Die Mustersatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17.08.2005, herausgegeben von dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Städtetag Nordrhein-Westfalen, Verband Kommunaler Unternehmen e.V. – Landesgruppe Nordrhein-Westfalen und abgestimmt mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, wurde berücksichtigt.

Auf redaktionelle Änderungen wie „Werkleitung“ in „Betriebsleitung“ wird nicht näher eingegangen.

 

Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen

 

§ 3 Betriebsleitung und § 4 Betriebsausschuss

 

In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Betriebsleitung (bisher Werkleitung) die Gemeinde. Der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen wird nach außen grundsätzlich durch die Betriebsleitung vertreten. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

Die neu eingeführte Haftungsregelung gilt sinngemäß auch für Mitglieder des Betriebsausschusses.

Die Umbenennung der Werkleitung in „Betriebsleitung“ erscheint zeitgemäßer und zutreffender und folgt im Übrigen einer Anregung der Kommunalen Spitzenverbände.

 

§ 6 Stellung des Bürgermeisters und des Verwaltungsvorstandes

 

In der EigVO NRW wurde der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: „Die Regelungen des Absatzes 2, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen“.

Der in § 6 Abs. 1 S. 2 eingefügte Satz dient daher der Klärung und Abgrenzung der Beziehung zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung und der Betriebsleitung. Auch dieser Regelung liegt eine Anregung der Kommunalen Spitzenverbände zugrunde.

In seiner Funktion als Chef der Verwaltung wird der Bürgermeister im Amt durch seinen allgemeinen Vertreter nach § 68 Abs. 1 GO NW vertreten. Der allgemeine Vertreter ist jederzeit berechtigt, in Vertretung des Bürgermeisters rechtswirksam für die Gemeinde zu handeln und alle Geschäfte des Bürgermeisters wahrzunehmen. Diese umfassende Vertretung ist damit nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt. Aus der Identität der Vertretungsbefugnisse mit den Befugnissen des Bürgermeisters kann die Aufgabenverteilung zwischen dem Bürgermeister und seinem allgemeinen Vertreter generell geregelt werden.

 

§ 7 Kämmerer

 

Die neu aufgenommene Regelung entspricht den Vorschlägen der Mustersatzung für Eigenbetriebe auf Grundlage des § 20 EigVO NRW, alle folgenden §§ verschieben sich um 1 Ziffer gegenüber der alten Fassung.

 

§ 13 Wirtschaftsplan

 

Die neu eingefügte Regelung des § 13 Abs. 3 dient der Transparenz und entspricht üblichen unternehmerischen Gepflogenheiten.

Auch mit dieser Ergänzung wird den Anregungen der Kommunalen Spitzenverbände für die EigVO NRW entsprochen.

 

§ 14 Zwischenbericht

 

Die neu aufgenommene Regelung entspricht den Vorschlägen der Mustersatzung für Eigenbetriebe auf Grundlage des § 20 EigVO NRW.

 

Neues Kommunales Finanzmanagement

 

Nach der EigVO NRW führt der Eigenbetrieb seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den haushaltsrechtlichen Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen. Der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen wendet die Grundsätze des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ab dem 01.01.2006 an (siehe auch Sitzungsvorlage RAT/0532/2005)

 

Dienstanweisung für die Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen

Dienstanweisung für die bei dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen im Bereich der Ortsentwässerung tätigen Personen.

 

Die vorstehend genannten Dienstanweisungen wurden redaktionell überarbeitet und den geänderten Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW und der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb angepasst.

 

Aufgrund der geänderten Grundlagen für den Eigenbetrieb ist es erforderlich, die Betriebssatzung und die für diesen Bereich geltenden Dienstanweisungen anzupassen. Die Betriebsleitung schlägt dem Betriebsausschuss vor, die Änderungen in der von der Betriebsleitung vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

1. Gegenüberstellung alte Fassung / neue Fassung der Betriebssatzung

 

2. Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb

    Wermelskirchen

 

3. Dienstanweisung für die Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen

 

4. Dienstanweisung für die bei dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen im  Bereich der Ortsentwässerung tätigen Personen.

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift