Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom ……….. in der von der Werkleitung vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beigefügt. Sachverhalt: Die Stadt Wermelskirchen wird zum
01.01.2006 die getrennte Niederschlagswassergebühr einführen. Aus diesem Anlass muss die Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen angepasst werden. Es wurden Regelungen hinsichtlich der Verfahrensweise und der Berechnungsmodalitäten bei der neuen Gebühr in die Satzung aufgenommen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. Rein redaktionelle Änderungen werden hierbei nicht kommentiert. Inhaltsverzeichnis Die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung wurde mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. Hierdurch wird eine bessere Übersichtlichkeit der Satzung erzielt. Das Inhaltsverzeichnis wurde an die geänderten bzw. ergänzten Überschriften angepasst. § 2 Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen sind um
die Definition für Brauchwasseranlagen erweitert worden, da im neu eingefügten
§ 10 (Nutzung des Niederschlagswassers) Anforderungen für den Bau und Betrieb
dieser Anlagen festgelegt wurden. § 6 Begrenzung des
Nutzungsrechts Durch eine geänderte Gesetzeslage haben sich teilweise neue Grenzwerte für Abwassereinleitungen und neue Parameter samt Grenzwerten ergeben. Die Satzungsregelung wurde überarbeitet und dementsprechend angepasst. § 10 Nutzung des
Niederschlagswassers Der neu eingefügte Satz 2 stellt klar, dass die Stadt nach den rechtlichen Vorgaben des Landeswassergesetzes den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser freistellen kann, wenn eine ordnungsgemäße Verwendung sichergestellt ist. Anforderungen an den Bau und Betrieb von Brauchwasseranlagen sowie die vom Anschlussnehmer nachzuweisenden Voraussetzungen, unter denen eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers zulässig ist, werden in den Absätzen 2 und 3 näher definiert. § 33 Benutzungsgebühren Mit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr zum 01.01.2006 entfällt die bisherige Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabes zur Berechnung der Gebühren. Zukünftig werden die Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt und nach verschiedenen Maßstäben erhoben. § 34 Gebührenberechnung / §
35 Gebührensatz - (Schmutzwasser) Gebührenmaßstab für die verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr bleibt der bisherige Frischwassermaßstab. Er beträgt jährlich je cbm Schmutzwasser unverändert 2,65 €. Der Gebührensatz für Vollanschlüsse entfällt durch die zukünftige gesplittete Gebühr. § 36 Gebührenberechnung / §
37 Gebührensatz - (Niederschlagswasser) Die neue Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird zukünftig nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche (Quadratmeterzahl – m²) bemessen. Unter einer Befestigung wird grundsätzlich jede Verdichtung des Bodens verstanden, die von der natürlichen Beschaffenheit abweicht (z.B. Asphalt, Beton, Platten etc.), d.h. von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen kann. Der Maßstab ermöglicht eine besonders genaue und verursachergerechte Berechnung der Gebühr und ist von der Rechtsprechung anerkannt. Er beträgt je vollendeten m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,20 €. § 40 Fälligkeit der
Abwassergebühren, Vorausleistungen Durch die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen bei beiden Gebühren eine eindeutige Regelung zu treffen. Diese ist nunmehr umfassend in Abs. 2 dokumentiert . § 42 Ordnungswidrigkeiten Durch die Einführung der Niederschlagswassergebühr müssen auch die Ordnungswidrigkeitstatbestände überarbeitet und angepasst werden. In Abs. 1 wurden Ziffer 14 und 15 neu eingefügt, um den Anforderungen, die an den Bau und Betrieb von Brauchwasseranlagen bzw. an die Versickerung von Niederschlagswasser mit Hilfe von Bußgeldtatbeständen gem. § 10 der Satzung gestellt werden, besonderen Nachdruck verleihen zu können. Abs. 1 Ziffer 23 wurde ebenfalls neu eingefügt für den Fall, dass der Gebührenpflichtige seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, die im Rahmen der Ermittlung der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen bestehen. Die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung ist als Anlage beigefügt, Änderungen sind grau unterlegt dargestellt. Die Werkleitung empfiehlt, die geänderte Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren als Neufassung zu beschließen. Anlagen: alte Fassung: Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987 in der Fassung der 19. Nachtragssatzung vom 14.12.2004 Neufassung: Satzung der Stadt Wermelskirchen
über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die
öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und
Kanalbenutzungsgebühren vom ………….
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