Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf zur 3. Änderung
des Flächennutzungsplanes „Jahnstraße/Unterweg“ einschließlich
Erläuterungsbericht sowie den Bebauungsplanentwurf Nr. 21
„Jahnstraße/Unterweg“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Textlichen
Festsetzungen (Teil B), gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der vorliegenden Form zum
zweiten Mal öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Bisheriger Verfahrensablauf Die 1. öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ fand vom 02.01. bis 02.02.1996 statt. Gleichzeitig wurde die 1. öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, d.h. für beide Verfahren findet seit diesem Zeitpunkt das Parallelverfahren Anwendung. Der Rat der Stadt hat die beiden oben genannten
Bauleitplanverfahren zuletzt in seiner Sitzung vom 12.07.2004 behandelt. Im
Rahmen der entsprechenden Beschlussvorlage (RAT/0163/2004) wurde zunächst der
bisherige Ablauf beider Planverfahren sowie der Umlegung aufgezeigt und dem Rat
der Stadt zur Kenntnis gegeben. Für das Flächennutzungsplanverfahren (FNP) hat der Rat der
Stadt zur allgemeinen Rechtssicherheit den Aufstellungsbeschluss erneut gefasst
(Anlage I: Planzeichnung zur 3. Änderung des FNP „Jahnstraße/Unterweg“).
Der Bebauungsplanentwurf (B-Plan), der bereits in den Jahren 1999/2000 ansatzweise überarbeitet worden war, wurde dem Rat der Stadt zur Kenntnis gegeben. Dieser Entwurf berücksichtigte schon die wesentlichen, bis dahin vorgebrachten Anregungen von Trägern öffentlicher Belange und Bürgern. Weiterführend beauftragte der Rat der Stadt die Verwaltung, diesen in Teilen überarbeiteten Bebauungsplanentwurf aus dem Jahre 2000 eingehend vor dem Hintergrund der heutigen Sach- und Rechtslage zu überprüfen und für eine 2. öffentliche Auslegung zu überarbeiten. Darüber hinaus gab der Rat der Stadt seine Zustimmung, dass die Abwägung der bisher im Verfahren vorgebrachten Anregungen und der (noch zu erwartenden) Anregungen aus der vorgesehenen 2. öffentlichen Auslegung – nach Durchführung dieser 2. öffentlichen Auslegung – in einer gemeinsamen Vorlage zusammengestellt wird. Hintergrund für diese Entscheidung war der Faktor Zeit, denn die 1. öffentliche Auslegung liegt neun Jahre zurück. Die 2. Offenlage wird die Planung durch ihre neue öffentliche Anstoßwirkung um aktuelles Abwägungsmaterial bereichern. Aus o. g. Gründen entfällt an dieser Stelle zunächst der
sonst übliche Schritt, dass der Rat der Stadt über die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der bisher vorgebrachten Anregungen befindet. Überleitung der Verfahren Das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 geändert. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass für alle Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, die in der Begründung im Umweltbericht ihren Niederschlag finden muss. Das neue BauGB räumt jedoch eine Übergangsregelung für laufende Verfahren ein, die bis zum 20.07.06 abgeschlossen werden. Sowohl das Verfahren zur 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Jahnstraße/Unterweg“ als auch das Bebauungsplanverfahren
Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ sollen daher nach den Überleitungsvorschriften
gemäß § 244 BauGB zur Rechtskraft geführt werden. Das bedeutet, dass für diese
Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Beschluss zur 2.
öffentlichen Auslegung Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs Im Zuge der neuerlichen Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurden Planzeichnung und Textliche Festsetzungen aktualisiert und ergänzt (Anlage II: „Verkleinerte Planzeichnung, Teil A und Textliche Festsetzungen, Teil B“; siehe auch Anlage III: „Nummerierung der Teilgebiete“). Die Katastergrundlage wurde korrigiert und realisierte
Bauvorhaben eingefügt. Es wurden Darstellungen gemäß Planzeichenverordnung vervollständigt
und Rechtsgrundlagen überprüft. Hierbei erfolgte keine grundlegende
Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs, sondern vielmehr eine Überprüfung
von fachlichen Beiträgen und inhaltlichen Maßgaben. Auch wurde die Regelungsdichte der gestalterischen
Festsetzungen gelockert. Der Standard orientiert sich nunmehr an den
Erfahrungswerten jüngst bearbeiteter Bebauungspläne (Änderungsverfahren Nr. 48
„Ostringhausen“ oder Nr. 11A/B „Hilfringhauser Straße“). Aktualisiertes Konzept zur Regenwasserbeseitigung Die im B-Plan bislang aufgenommenen Vorgaben zur Regenwasserbeseitigung wurden einer Überprüfung hinsichtlich der aktuellen Rechtslage und dem heutigen Stand der Technik unterzogen. Wie aus den Jahren 1992 und 1996 erarbeiteten geohydrologischen Gutachten hervorgeht, ist die Möglichkeit zur Versickerung aufgrund der geologischen Situation im Plangebiet grundsätzlich gegeben. Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte (kf-Werte) bewegen sich jedoch am unteren Rand der Spannweite, innerhalb derer sich eine Versickerungsanlage nach den a.a.R.d.T. planen lässt. Hinzu kommt, dass die im ursprünglichen Umfang geplante Schachtversickerung von der Wasserbehörde aus heutiger Sicht nicht mehr akzeptiert wird. Ferner wird offensichtlich, dass es in einzelnen Teilgebieten - aufgrund von beengten Verhältnissen auf den Baugrundstücken - schwer werden würde, eine Versickerungsanlage zu realisieren. Folglich wurde vor dem Hintergrund von neuen
Erfahrungswerten, weiterentwickelten Verfahren und höheren Erwartungen der
Unteren Wasserbehörde für das B-Planverfahren eine aktualisierende, ergänzende
Studie zum Konzept der Regenwasserentsorgung Dachflächen und öffentlichen
Verkehrsflächen in Auftrag gegeben (Anlage VII „Konzeption zur Regenwasserbeseitigung“). Im Ergebnis kommt das beauftragte Ingenieurbüro zu dem Schluss, dass die Regenwasserbeseitigung differenziert betrachtet wird. Den Randbedingungen/Gegebenheiten der jeweiligen Teilgebiete und Verkehrsflächen entsprechend erfolgt die Niederschlagswasserentsorgung: - dezentral in Form von Versickerungsanlagen auf den Eingriffsgrundstücken (Regel) bzw. - durch den Anschluss an einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal (Ausnahme). Für die
Teilgebiete 15, 17 und 20 wird weiterhin von einer Versickerung auf den eigenen
Grundstücken ausgegangen. Die Grundstücksflächen sind hierfür ausreichend. Da
die Grundstücke unmittelbar an die landschaftliche Ausgleichfläche angrenzen,
ist vorgesehen, Notüberläufe in diese Fläche zu errichten. Beispielhaft wurde
ein Grundstück aus dem Teilgebiet 17 ausgewählt und hierfür die Rigole bemessen
(Anlage VII: „Konzeption zur Regenwasserbeseitigung“, S. 5 und
dazugehörige Anlage 1). Für die Teilgebiete 14, 16, 18, 19, 23 und die Erschließungsstraßen (Mischverkehrsfläche, Sackgassen, reiner Anwohnerverkehr) ist vorgesehen, einen Regenwasserkanal zu errichten und die Flächen hieran anzuschließen. Der Regenwasserkanal führt das Wasser bis zur landschaftlichen Ausgleichsfläche. Dort werden zwei Regenrückhaltebecken (RRB) in Erdbauweise errichtet. Die RRB
drosseln den Abfluss auf die dem natürlichen Abfluss entsprechende Menge. Der
gedrosselte Abfluss wird dem Braunsberger Bach zugeleitet (Anlage VI: „Flächen
mit Anschluss an die für die zentrale Regenwasserbeseitigung und geplante
Standorte für die zentrale Regenwasserbeseitigung“, schematische Darstellung). Die neue
Entwässerungskonzeption wird nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde
positiv bewertet (Anlage VIII: „Abstimmungsnotiz“). Die genaue Lage der erforderlichen
Regenrückhaltebecken innerhalb der Ausgleichsflächen wird zurzeit noch von dem
Ingenieurbüro in Absprache mit der Landschaftsarchitektin erarbeitet. Die
Becken werden als ökologische Bauwerke in Form von Sickermulden in Erdbauweise
in das Gelände eingefügt und so positioniert, dass ein ausreichender Schutz des
Quellmuldengebietes des in südwestlicher Richtung verlaufenden Siefens
garantiert ist (Anlage VI: „Geplante Standorte für die zentrale
Regenwasserbeseitigung“). Anpassung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Auch wurden die im B-Plan bislang getroffenen Regelungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft überprüft. Bei der darstellerischen Überarbeitung der Planzeichnung zeigte sich, dass zwischenzeitlich zahlreiche Bauvorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt und realisiert worden waren (Baulückenschluss). Hierbei wurde deutlich, dass sich die Eingriffsflächen, die dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP, 1994) seinerzeit zugrunde gelegt wurden, verringert hatten. Somit entsprachen die Aussagen und Empfehlungen des vorliegenden LBP sowie die hieraus für den Bebauungsplanentwurf entwickelten Festsetzungen nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Für die Weiterführung des B-Planverfahrens war es daher u. a. erforderlich, den Bestand zu überprüfen, die Flächen der betroffenen Biotope im geänderten Eingriffsbereich zu ermitteln, die erforderliche Flächengröße des Ausgleichs darzustellen und zu überprüfen, ob die festgesetzten Ausgleichsflächen ausreichend sind (Anlage IV: „Eingriffsflächen“ und Anlage V: „Ausgleichsflächen“) Entsprechend wurde eine Fachplanerin
(Landschaftsarchitektin) damit beauftragt, auf der Basis des vorliegenden LBP -
unter Berücksichtigung der heutigen Situation in der Örtlichkeit - die „Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung“
zu überprüfen und anzupassen (Anlage IX: „Aktualisierung
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz des LBP, 2005“). Im Rahmen dieser Anpassung wurde der aktuelle Kompensationsflächenbedarf gemäß dem Stand der Bauleitplanung im November 2005 ermittelt. Es zeigte sich, dass sich der Eingriffsbereich gegenüber der ursprünglichen Planung von 1994 zwar verringert hat. Im Ergebnis ist jedoch festzustellen, dass der Kompensationsflächenbedarf aus ökologischer Sicht fast unverändert bleibt. (Details und Gründe hierfür siehe Anlage IX, Punkt 4.1: „Veränderungen gegenüber dem B-Planentwurf /LBP von 1994“). Insgesamt wurde eine rechnerisch erforderliche Ausgleichsfläche von 0,677 ha ermittelt. Die Summe der im B-Planentwurf festgesetzten Flächengrößen für die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen A 1 bis A 9 beträgt 0,884 ha und liegt demnach zunächst über der rechnerisch erforderlichen Größe. Es ist davon auszugehen, dass diese vermeintliche „Überkompensation“ - aufgrund der oben dargestellten neuen Lösung für die Regenwasserbeseitigung - anteilig für den Kompensationsbedarf der innerhalb der Ausgleichsflächen neu zu errichtenden Regenrückhaltebecken erforderlich ist. Die konkreten Auswirkungen (ökologisch, landschaftsästhetisch) sowie die vorzunehmende Bewertung im Rahmen die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz werden zur Zeit noch von der Landschaftsarchitektin in Absprache mit dem Ingenieurbüro ermittelt. Planentwürfe für
die öffentliche Auslegung Für den Entwurf zur 3. Änderung des FNP wurde kein Überarbeitungsbedarf erkennbar. Dieser wird in gehabter Form vorgelegt. Lediglich der Erläuterungsbericht wurde in Teilen redaktionell aktualisiert. Das Ergebnis der Überarbeitung des Bebauungsplans zeigt sich in der vorliegenden Entwurfsfassung vom November 2005. Auf der Grundlage dieser Planentwürfe wird vor dem Hintergrund des Parallelverfahrens vorgeschlagen, die zweite öffentliche Auslegung gemäß dem vorgenannten Beschlussvorschlag zu beschließen. Anlage/n: Anlage I Planzeichnung der 3. Änderung des FNP „Jahnstraße/Unterweg“ einschließlich Erläuterungsbericht mit seinen Anlage 1 und 2: Anlage 1 Übersichtsplan, Lage im Stadtgebiet Anlage 2 Gegenüberstellung, Bestand und Planung Anlage II Bebauungsplan Nr. 21 „Jahrstraße/Unterweg“, Verkleinerte Planzeichnung (Teil A) und textliche Festsetzungen (Teil B) (Die
Planzeichnung im Maßstab 1:500 ist im Planungsamt einsehbar und wird zu den
Sitzungen im Ratssaal aufgehängt) Anlage III „Nummerierung der Teilgebiete“, schematische Darstellung Anlage IV „Eingriffsflächen“, schematische Darstellung Anlage V „Ausgleichsflächen“, schematische Darstellung Anlage VI „Flächen mit Anschluss an die zentrale Regenwasserversickerung und geplante Standorte für die zentrale Regenwasserbeseitigung“, schematische Darstellung Anlage VII „Konzeption zur Regenwasserbeseitigung, 2005“, einschl. Anlagen 1 und 2: Anlage 1 Versickerung nach DVWK-ATV Arbeitsblatt 138 Anlage 2 Bewertungsverfahren nach Merkblatt
ATV-DVWG-M 153 Anlage VIII „Abstimmungsnotiz“ mit der Unteren Wasserbehörde Anlage IX „Aktualisierung Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz des LBP, 2005“, Kapitel 4.1 – 4.3 |
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