Vorlage - RAT/0560/2005  

 
 
Betreff: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes "Höferhof"
A) Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
B) Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
05.12.2005 
10. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen an Verwaltung zurück verwiesen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.01.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Zu A)

Der Rat der Stadt behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen.

Die einzelnen Beschlussvorschläge sind im Abschnitt Sachverhalt unter A) Abwägung aufgeführt.

 

 

Zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes – einschließlich des Erläuterungsberichtes - für den Bereich „Höferhof“ gemäß § 3 (2) BauGB.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach der landesplanerischen Abstimmung (Schreiben der Bez. Reg. vom 24.11.2000) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 26.03.2001 beschlossen, das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Bereich „Höferhof“ einzuleiten.

(Anlage I: Gebiet der 18. Änderung des FNP „Höferhof“)

Ziel der städtebaulichen Entwicklung ist hier, in Anlehnung an die angrenzenden Nutzungen einen Bereich für nicht erheblich störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe auszuweisen.

(Anlage IV: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes (Planzeichnung) einschließlich Erläuterungsbericht und seiner Anlagen 1 und 2: „Lage im Stadtgebiet“, „Gegenüberstellung: Bestand und Planung“)

 

 

Überleitung des Verfahrens

Das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 geändert. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass für alle Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, die in der Begründung im Umweltbericht ihren Niederschlag finden muss. Das neue BauGB räumt jedoch eine Übergangsregelung für laufende Verfahren ein, die bis zum 20.07.06 abgeschlossen werden.

Die 18. Änderung des FNP „Höferhof“ wird daher nach den Überleitungsvorschriften gemäß § 244 BauGB zur Rechtskraft geführt. Das bedeutet, dass für dieses Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

 

 

Bisheriges Verfahren

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 29.08.2001 bis 01.10.2001 durchgeführt.

Parallel dazu wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 19.06.2001 über die öffentliche Auslegung informiert und um eine Stellungnahme bis 27.07.2001 gebeten.

 

 

 

 

 

Zu A)

Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung

 

Elf Träger öffentlicher Belange und ein Bürger haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen geäußert.

Nun gilt es, diese vorgebrachten Anregungen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 zu unterziehen. Dies erfolgt in der - unter den einzelnen Beschlüssen - vorgeschlagenen Form:

 

 

a) Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Folgende Behörden und TÖB haben mitgeteilt, dass sie keine Anregungen haben:

1.1       Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Gummersbach                        Anlage II /1

            Schreiben vom 23.07.01

1.2       Das Amt für Agrarordnung Siegburg                                                     Anlage II /2

            Schreiben vom 16.07.01

1.3       Die Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft, Köln                              Anlage II /3

            Schreiben vom 03.07.01

1.4       Die PLEdoc GmbH für die Ruhrgas AG, Essen                                    Anlage II /4

            Schreiben vom04.07.01

1.5       Die Bergische Energie- + Wasser-GmbH, Wipperfürth                      Anlage II /5

            Schreiben vom 02.07.01

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

Zum Inhalt der Planung haben sich sechs Träger öffentlicher Belange geäußert:

1.6       Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen        Anlage II /6

            Schreiben vom 04.07.2001                                                     

Im östlichen Bereich der geplanten 18. Änderung des FNP betreibt der Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper eine Trinkwassertransportleitung DN 150 AZ (siehe Pläne in Anlage II/ 6). Der Verband bittet, diese Leitung mit einem Schutzstreifen von je 3m rechts und links der Rohrachse zu berücksichtigen; des weiteren, dass er vor Beginn der Tiefbauarbeiten benachrichtigt wird, um Einzelheiten vor Ort abstimmen zu können.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die o. g. Trinkwasserleitung wurde schon zur frühzeitigen Beteiligung gemäß Planzeichenverordnung nachrichtlich als eine mit „W“ gekennzeichnete, unterirdische Hauptleitung in die Planzeichnungen übernommen (Anlage II /2 und II /3). Standortbezogenen Flächen- bzw. Trassenansprüchen wurde somit im Rahmen der Flächennutzungsplanung bereits entsprochen.

Die Bitte des Verbandes, die Leitung mit einem jeweils 3m breiten Schutzstreifen rechts und links der Rohrachse zu versehen und vor Beginn von Tiefbauarbeiten benachrichtigt zu werden, berühren weniger die vorbereitende als vielmehr die verbindliche Bauleitplanung. Da Ausweisungen auf der Ebene des FNP nicht parzellenscharf sind, wohl aber die Darstellungen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, ist dies bei der Aufstellung nachfolgender Bebauungspläne frühzeitig mit dem Wasserversorgungsverband abzustimmen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregung des Wasserversorgungsverbandes beschließt der Rat der Stadt, die Anregungen entsprechend der Abwägung zurückzuweisen, da sie bereits berücksichtigt wurden bzw. in der vorliegenden Form keinen Bezug auf das laufende Änderungsverfahren nehmen. Es besteht kein Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplanentwurf.

 

 

 

 

 

1.7       Staatliches Forstamt Bergisch Gladbach                                     Anlage II /7

            Schreiben vom 17.07.2001                                        

Das staatliche Forstamt hat gegen die geplante FNP-Änderung keine grundsätzlichen Bedenken. Es verweist in seinem Schreiben lediglich darauf, dass der vorhandene Wirtschaftsweg im Nordosten der geplanten Gewerbeflächen als Zuwegung für die Waldflächen und für den Holztransport erhalten bleiben muss.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die vorgebrachte Anregung bezüglich des zu erhaltenden Wirtschaftsweges wird zur Kenntnis genommen. Da der Weg außerhalb des Geltungsbereiches der geplanten Änderung verläuft, ist die Forderung nach seiner Erhaltung im Rahmen dieses Verfahrens zunächst zu vernachlässigen. Die Aufstellung nachfolgender Bebauungspläne jedoch – die vom Plangebiet ausgehend auch mittelbar den Wirtschaftsweg betreffen können – ist frühzeitig mit dem Forstamt abzustimmen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregung des staatlichen Forstamtes Bergisch Gladbach beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken zurückzuweisen, da sie entsprechend der Abwägung das laufende FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen.

 

 

 

 

 

1.8       Wupperverband, Wuppertal                                                                        Anlage II /8

            Schreiben vom 23.07.01

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die geplante Änderung des FNP.

Im Hinblick auf nachfolgende Planungsschritte bittet der Wupperverband zu berücksichtigen, dass im westlichen Teil des Plangebiets der Höferhofer Bach verläuft.

Zum Schutz des Baches und mit dem Auftrag, die Uferbereiche als natürliche Ökosysteme zu erhalten, zu entwickleln bzw. wiederherzustellen, wird auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie verwiesen, die einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer fordert. Desweiteren auf die „Blaue Richtlinie“ des MURL, die einen Uferschutzstreifen von 5m beidseitig ab Böschungskante vorsieht.

Es wird gebeten, den Wupperverband in die zukünftigen Planungen, die z. B. Einleitungen von Niederschlagswasser oder Anlagen in/am Gewässer beinhalten, einzubeziehen.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Diese betreffen jedoch weniger die vorbereitende als vielmehr die verbindliche Bauleitplanung. Darüber hinaus verläuft der Höferhofer Bach laut dem GIS „ArcView“ außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereiches des Plangebietes. Somit sind die Forderungen nach Uferschutzstreifen zunächst zu vernachlässigen.

Dennoch ist darauf zu achten, die Aufstellung nachfolgender Bebauungspläne - die vom Plangebiet ausgehend auch mittelbar den Höferhofer Bach betreffen können - frühzeitig mit dem Wupperverband abzustimmen.

Darüber hinaus ist der Wupperverband bei wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregung des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken zurückzuweisen, da sie entsprechend der Abwägung das laufende FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen.

 

 

 

 

 

1.9       Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach                               Anlage II /9

            Schreiben vom 27.07.2001

hier:     Die Untere Landschaftsbehörde (ULB)

Zunächst wird auf die Inhalte der geplanten 18. Änderung eingegangen. Später bestätigt die ULB, dass keine grundsätzlichen fachlichen Bedenken gegen die FNP-Änderung bestehen. Sie beinhalte im Wesentlichen den Vorabstimmungen entsprechende Abgrenzungen, - die Abweichungen dienen der Arrondierung der Gebiete.

Es wird ausgeführt, dass es sich im geplanten Änderungsbereich „Höferhof“ um landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Besonderheiten handele. Der (seit dem 04.06.2004 rechtskräftige) Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ stelle für diesen Bereich die Ausweisung als temporäres Landschaftsschutzgebiet dar. Die Abgrenzung sei vorab mit der Stadt Wermelskirchen in Anlehnung an das Gewerbeflächenkonzept des Kreises abgestimmt worden. Dennoch weist die ULB darauf hin, dass durch die geplante FNP-Änderung erhebliche und nachhaltige Eingriffe in den Naturhaushalt sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorbereitet würden. Dieses gelte es in den weiteren Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen.

 

hier:     Der Landschaftsbeirat

Der Landschaftsbeirat schließt sich der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde an.

 

hier:     Aus Sicht des Artenschutzes

Aus Sicht des Artenschutzes bestehen gegen die FNP-Änderung keine grundsätzlichen Bedenken. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass notwendige Rodungen nicht in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September durchgeführt werden. Bezüglich der Änderungen im Bereich Höferhof würde der Verlust von wertvollen Lebensräumen eingeleitet. Der Gesamtbereich mit den angrenzenden Flächen müsse als für den Artenschutz bedeutend eingeschätzt werden. Vorhandene Gehölzstrukturen sollten im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen erweitert werden. Der übrige Ausgleich sollte -soweit möglich- auf den angrenzenden Flächen im näheren Umfeld erfolgen.

 

hier:     Das Amt für Gesundheitsdienste

Das Amt für Gesundheitsdienste bestätigt in seiner Stellungnahme ebenfalls, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. In Bezug auf die unmittelbare Nachbarschaft zu dem geplanten Gewerbegebiet „Höferhofer Feld“ (17. FNP-Änderung) bittet es um Beachtung des RdErl. des MURL vom 02.04.1998: „Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten in Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsamen Abstände“ (Abstandserlass).

 

hier:     Die Wasser- und Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge

Zu der geplanten Änderung werden grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Vorlage eines Konzeptes zur Niederschlagsbewirtschaftung notwendig wird.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die frühzeitigen Anregungen des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Landschaftsbeirates werden zur Kenntnis genommen. Sie berühren jedoch nicht die vorbereitende Bauleitplanung, d. h. das Verfahren der FNP-Änderung.

Es ist, wie angeführt, darauf zu achten, bei der Aufstellung nachfolgender Bebauungspläne die immissionsschutzrechtlichen Abstandsregelungen zu beachten, ein Konzept zur Niederschlagswasserbewirtschaftung zu erarbeiten sowie Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und nach Möglichkeit vollständig auszugleichen bzw. im Rahmen des Abwägungsprozesses zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregungen des Rheinisch-Bergischen Kreises beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken zurückzuweisen, da sie entsprechend der Abwägung das laufende FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen.

 

 

 

 

 

1.10     Staatliches Umweltamt Köln (StUa)                                               Anlage II /10

            Schreiben vom 02.08.2001                                                     

Seitens des staatlichen Umweltamtes Köln bestehen gegen die geplante 18. Änderung des FNP keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Gründen des Immissionsschutzes wird aber für diese neue gewerbliche Baufläche angeregt, eine Nutzungsbeschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2, Nr. 6 BauGB vorzusehen.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Der vom staatlichen Umweltamt im Sinne der Anregung zitierte Paragraph besagt Folgendes: „Im FNP können insbesondere dargestellt werden: 6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzes.“

Das staatliche Umweltamt spricht hiermit den vorgesehen Rahmen für zukünftige Nutzungen im Gewerbegebiet an. Hierzu wird im Erläuterungsbericht zur 18. Änderung des FNP ausgeführt, dass die geplante Ausweisung das bestehende Kleingewerbegebiet „Höferhof“ ergänzen und den überwiegend örtlichen Gewerbetreibenden Entfaltungsmöglichkeiten eröffnen soll. Das Ziel der städtebaulichen Entwicklung ist hier, in Anlehnung an die angrenzenden Nutzungen einen Bereich für nicht erheblich störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe auszuweisen. Die Lösung bzw. Vermeidung denkbarer Konflikte beispielsweise hinsichtlich Lärm- oder Geruchsbelästigung soll verbindlich auf der Ebene der Bebauungsplanung erarbeitet werden. Entsprechende Maßnahmen, wie z. B. die Gliederung des Gewerbegebietes und Aussagen zu allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Geltungsbereich, sind im Rahmen der nachfolgenden Bebauungspläne festzuschreiben. Auch sind entsprechende Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel einzuhaltende Abstände von der benachbarten Wohnbebauung, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu erarbeiten und festzusetzen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregung des Staatlichen Umweltamtes Köln beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken zurückzuweisen und entsprechend der Abwägung von der Ausweisung einer Nutzungsbeschränkung für die gewerbliche Baufläche abzusehen. Es besteht kein Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplanentwurf.

 

 

 

 

 

1.11     Der Landschaftsverband Rheinland                                 Anlagen II /11.1 – 11.4

            hier:     Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn

                        Schreiben vom 15. Oktober 2001                                Anlage II /11.1

                        Schreiben vom 20. März 2002                                     Anlage II /11.2

                        Schreiben vom 24. April 2002                                      Anlage II /11.3

                        Schreiben vom 27. Mai 2002                                       Anlage II /11.4

 

Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in seinem Schreiben vom 15.10.01 (Anlage II /11.1) darauf hin, dass die im FNP vollzogenen Darstellungen der planerischen Grundzüge für die angestrebte städtebauliche Zielsetzung durch die Belange des Denkmalschutzes in der Folgeplanung grundsätzlich in Frage gestellt werden können.

In diesem Zusammenhang werden zwei bekannte, vorgeschichtliche Fundstellen im Bereich der geplanten 18. Änderung des FNP „Höferhof“ erwähnt. Beide Fundstellen könnten Hinweise auf Siedlungsplätze sein, die sich am Hang oberhalb der Niederung/Talrinne des Plangebietes erstreckten.

Um die Belange des Denkmalschutzes angemessen zu berücksichtigen, empfiehlt das Amt frühzeitig im Rahmen der Planung eine ergänzende Sachverhaltsermittlung. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung aus der Planungsebene in die Bauausführung sei unter dem Aspekt der Rechtssicherhit und dem Vertrauensschutz nicht ratsam.

 

Mit Schreiben vom 20.03.01 übersendet das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege einen Auszug aus der DGK 1770 mit den markierten Fundstellen im Bereich der geplanten 18. FNP-Änderung (Anlage II /11.2).

 

Am 24.04.02 (Anlage II /11.3) äußert sich das Amt erneut zu den seinerseits vorgeschlagenen archäologischen Begehung im Geltungsbereich der geplanten 18. Änderung: eine archäologischen Datenerhebung durch das Fachamt sei wegen personeller Engpässe in absehbarer Zeit nicht möglich. Es bittet jedoch zu berücksichtigen, dass Bodendenkmäler in der Regel – insbesondere in Bereichen, in denen systematische Ermittlungen des archäologischen Potentials bisher nicht durchgeführt wurden – gerade erst bei der Ausführung von Erdarbeiten zutage träten.

 

Mit seinem Schreiben vom 27.05.02 (Anlage II /11.4) erläutert das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, dass die von ihm angeregte Datenerhebung nur möglich sei, wenn die Flächen entsprechend vorbereitet seien (gepflügt, geeggt und abgeregnet). Da die Flächen jedoch derzeit als Weideland genutzt würden, sei eine archäologische Erhebung nicht möglich.

Das Amt kommt zu dem Schluss, dass eine qualifizierte Prospektion durch eine Fachfirma wegen der geringen Anhaltspunkte für das Auffinden von Bodendenkmälern in keinem ausgewogenen Verhältnis zum wahrscheinlichen Ergebnis dieser Maßnahme stünde. Die Anregung vom 15.10.01 werde zurückgenommen.

Abschließend verweist es in diesem Hintergrund auf die §§ 15 und 16 DschG NW. Es bittet sicher zu stellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde sei die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der B 484, 51491 Overath, Tel.: 02206/80039, Fax: 02206/80517 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle seien zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege für den Fortgang sei abzuwarten. Die Außenstelle Overath sei zwei Wochen vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen zu informieren

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Da das Rheinische Amt für Denkmalpflege im vorliegenden Fall zum jetzigen Zeitpunkt den Anfangsverdacht auf Bodendenkmäler nur sehr vage formulieren kann, es eine archäologische Sachverhaltsermittlung aufgrund der derzeitigen Flächennutzung als Weideland wenig Erfolg versprechend beurteilt und von einer qualifizierten Prospektion durch eine Fachfirma abrät, spricht zunächst nichts dagegen, an der geplanten Darstellung einer Gewerbefläche festzuhalten.

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung werden keine konkreten Grundstücksveränderungen vorgenommen. Dies wird erst im weiteren Verfahren bzw. zur Vorbereitung der späteren Erschließung erfolgen. Entsprechend soll  frühzeitig im Rahmen dieser Planungen den Belangen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden, indem auf die §§ 15 und 16 DschG NW verwiesen wird. Ein entsprechender Hinweis würde in den Satzungstext aufgenommen werden, der die zu ergreifenden Maßnahmen beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im Planbereich festschreibt.

Dies betrifft jedoch vielmehr die verbindliche als die hier in Rede stehende vorbereitende Bauleitplanung und ist daher insbesondere im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung konkret zu berücksichtigen.

Dennoch ist zu beachten, dass die im FNP vollzogenen Darstellungen der planerischen Grundzüge für die angestrebte städtebauliche Zielsetzung durch die Belange des Denkmalschutzes in der Folgeplanung grundsätzliche in Frage gestellt werden könnten.

 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregungen des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege beschließt der Rat der Stadt - vor dem Hintergrund von zwei bereits bekannten vorgeschichtlichen Fundstellen - die Belange der Bodendenkmalpflege im Sinne der §§ 15 und 16 DschG NW bei der weiteren Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. Im Übrigen hält der Rat der Stadt an der Zielsetzung fest, im FNP hier eine gewerbliche Baufläche darzustellen.

 

 

 

 

 

 

b) Öffentlichkeit/Bürger

Von einem Bürger sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen vorgetragen worden.

1.1              Herr Arno Thiel, Arnzhäuschen 69,                                                Anlage III /1

42929 Wermelskirchen                                            

            Schreiben vom 24.09.2001                                                                       

Herr Thiel äußert in seinem Schreiben folgende Bedenken hinsichtlich der geplanten Ausweisung als Gewerbefläche:

·         im Zuge einer Erweiterung der Gewerbefläche sehe er sich durch die Gewerbetätigkeit einer starken Lärmbelästigung ausgesetzt, der Erholungswert und die Ruhe im Garten würden beispielsweise aufgrund von an- und abfahrenden LKW oder lauten Klimaanlagen verloren gehen.

·         Herr Thiel befürchtet die Zerstörung eines großen, unter Landschaftsschutz stehenden Gebietes, in dem er noch frei lebende Tiere beobachten könne.

·         Des Weiteren rechne er mit einem starken Wertverlust der bestehenden Bebauung sowie der Einbuße von Lebensqualität.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Dass die geplante Gewerbegebietsausweisung der 18. FNP-Änderung die benachbarten Wohnbaugrundstücke tangiert, ist unbestritten. Auch muss anerkannt werden, dass durch eine bauliche Entwicklung im Umfeld der subjektive Erholungswert dieses Grundstücksbereichs verändert oder gar eingeschränkt werden kann. Es ist aber auch unbestritten, dass eine vor Jahren in die freie Landschaft entwickelte Haus- und Grundstückssituation nicht einen Schutz an sich darstellt und keine Entwicklung im Umfeld mehr ermöglicht. Insofern ist auch ein Heranrücken von baulichen Entwicklungen an „private“ Grenzen zulässig und stellt zunächst keine unzumutbare Beeinträchtigung der jeweiligen Privatsphäre dar. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wann und an welcher Stelle sie von ihrer Planungshoheit Gebrauch macht und entsprechende Bauleitpläne mit Zustimmung des Rates der Stadt aufstellt. Auch die nachbarliche Entwicklung unterschiedlicher Nutzungskonzepte ist dabei legitim, soweit gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten und bei der Planung berücksichtigt werden. Insofern ist die befürchtete Verkehrs- und Emissionserzeugung im weiteren Verfahren zu beachten. Durch eine entsprechend abgestimmte Planung im Rahmen der späteren Bebauungsplanung kann eine übermäßige negative Auswirkung auf das Grundstück gemindert werden. Bei diesem verbindlichen Bauleitplanverfahren besteht wiederum seitens der Anwohner eine Mitwirkungsmöglichkeit durch Einsichtnahme in die Planung und entsprechendes Vorbringen von Anregungen zu deren Inhalten.

Die Aspekte des Schutzes von Flora und Fauna sind im weiteren Verfahren zu beachten. Die Planung stellt zweifelsohne einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher in Form von Kompensationsmaßnahmen auszugleichen ist. Das Konzept für den erforderlichen Ausgleich wird aber erst in der nächsten Phase der Planung, im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes, erfolgen. Grundsätzlich ergibt sich hinsichtlich der Bezüge des Landschaftsschutzes und der Entwicklung einer gewerblichen Baufläche ein Zielkonflikt für die Gemeinde, die ihre Stadtentwicklung nach unterschiedlichen Kriterien ausrichtet. Dabei stehen in der Regel oftmals unterschiedliche Interessen und Belange gegenüber, die im Rahmen eines solchen Verfahrens gegeneinander abzuwägen sind. Bei der angestrebten 18. Änderung des FNP „Höferhof“ hat sich die Gemeinde grundsätzlich dafür entschieden, der städtebaulichen Entwicklung zu einer Gewerbefläche den Vorrang vor dem Landschaftsschutz zu geben. Dies ist mit den zuständigen Fachbehörden entsprechend abgestimmt (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausweisung als „temporäres Landschaftsschutzgebiet“).

Inwieweit eine Entwicklung der Grundstücks- und Immobilienwerte mit der neuen FNP-Darstellung verbunden sein kann, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu bewerten. Auch hier kann nur auf die Planungshoheit der Gemeinde verwiesen werden, die es der Gemeinde erlaubt, ihre bauliche Entwicklung nach ihren Vorstellungen zu entwickeln, solange nicht sonstige wichtige öffentliche oder auch private Belange entgegen stehen.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregung des Herrn Arno Thiel beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken entsprechend der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zurückzuweisen.

 

 

 

 

c) Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen

 

Der Erläuterungsbericht zur 18. Änderung des FNP „Höferhof“ wurde redaktionell geringfügig ergänzt. Dies betrifft unter Punkt 3. den Abschnitt „Landschaftsschutzgebiet“: hier wurde die Information aktualisiert, dass die Plangebietsfläche im Geltungsbereich des seit dem 04.06.2004 rechtskräftigen Landschaftsplan „Eifgenbachtal“ liegt. Dieser weist den geplanten Änderungsbereich in Anlehnung an das Gewerbeflächenkonzept des Kreises als temporäres Landschaftsschutzgebiet aus.

 

 

 

 

 

Zu B)

Beschluss zur öffentlichen Auslegung

 

Nachdem die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen abgewogen sind und sich hierdurch keine Änderung am Entwurf der FNP-Änderung ergeben hat, kann das Verfahren weitergeführt werden.

Der Rat der Stadt kann die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Höferhof" in der vorliegenden Fassung (Anlage IV) - einschließlich des Erläuterungsberichtes und seiner Anlagen - gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschließen.

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes – einschließlich des Erläuterungsberichtes - für den Bereich „Höferhof“ gemäß § 3 (2) BauGB.

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Gebiet der 18. Änderung des FNP „Höferhof“

 

Anlage II          Schreiben der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

                        Anlagen II /1 bis II /11

 

Anlage III          Anregungen der Öffentlichkeit/Bürger

                        Anlage III /1

 

Anlage IV         18. Änderung des FNP „Höferhof“ (Planzeichnung) einschließlich Erläuterungsbericht seiner Anlagen 1 und 2:

Anlage 1, Übersichtsplan: Lage im Stadtgebiet

Anlage 2, Gegenüberstellung: Bestand und Planung