Beschlussvorschlag: Zu
A) Der
Rat der Stadt behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen. Die
einzelnen Beschlussvorschläge sind im Abschnitt Sachverhalt unter A) Abwägung
aufgeführt. Zu B) Der
Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 18.
Änderung des Flächennutzungsplanes – einschließlich des Erläuterungsberichtes -
für den Bereich „Höferhof“ gemäß § 3 (2) BauGB. Sachverhalt: Nach der landesplanerischen Abstimmung (Schreiben der Bez. Reg. vom 24.11.2000) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 26.03.2001 beschlossen, das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Bereich „Höferhof“ einzuleiten. (Anlage
I: Gebiet der 18. Änderung des FNP „Höferhof“) Ziel
der städtebaulichen Entwicklung ist hier, in Anlehnung an die angrenzenden
Nutzungen einen Bereich für nicht erheblich störende Gewerbe- und
Handwerksbetriebe auszuweisen. (Anlage
IV: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes (Planzeichnung) einschließlich Erläuterungsbericht
und seiner Anlagen 1 und 2: „Lage im Stadtgebiet“, „Gegenüberstellung: Bestand
und Planung“) Überleitung
des Verfahrens Das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.
August 1997 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 geändert. Die
wesentliche Änderung besteht darin, dass für alle Bauleitplanverfahren eine
Umweltprüfung zu erfolgen hat, die in der Begründung im Umweltbericht ihren
Niederschlag finden muss. Das neue BauGB räumt jedoch eine Übergangsregelung
für laufende Verfahren ein, die bis zum 20.07.06 abgeschlossen werden. Die 18. Änderung des FNP
„Höferhof“ wird daher nach den Überleitungsvorschriften gemäß § 244 BauGB
zur Rechtskraft geführt. Das bedeutet, dass für dieses Verfahren die
Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung
weiterhin Anwendung finden. Bisheriges
Verfahren Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom
29.08.2001 bis 01.10.2001 durchgeführt. Parallel
dazu wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange mit Schreiben vom 19.06.2001 über die öffentliche Auslegung informiert
und um eine Stellungnahme bis 27.07.2001 gebeten. Zu A) Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung Elf Träger öffentlicher Belange und ein Bürger haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen geäußert. Nun
gilt es, diese vorgebrachten Anregungen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 zu
unterziehen. Dies erfolgt in der - unter den einzelnen Beschlüssen -
vorgeschlagenen Form: a)
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Folgende
Behörden und TÖB haben mitgeteilt, dass sie keine Anregungen haben: 1.1 Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Gummersbach Anlage II /1 Schreiben vom 23.07.01 1.2 Das Amt für Agrarordnung Siegburg Anlage II /2 Schreiben vom 16.07.01 1.3 Die Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft, Köln Anlage II /3 Schreiben vom 03.07.01 1.4 Die PLEdoc GmbH für die Ruhrgas AG, Essen Anlage II /4 Schreiben vom04.07.01 1.5 Die Bergische Energie- + Wasser-GmbH, Wipperfürth Anlage II /5 Schreiben vom 02.07.01 Der
Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen
zur Kenntnis. Zum
Inhalt der Planung haben sich sechs Träger öffentlicher Belange geäußert: 1.6 Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen Anlage II /6 Schreiben vom 04.07.2001 Im
östlichen Bereich der geplanten 18. Änderung des FNP betreibt der
Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper eine Trinkwassertransportleitung DN 150
AZ (siehe Pläne in Anlage II/ 6). Der Verband bittet, diese Leitung mit einem
Schutzstreifen von je 3m rechts und links der Rohrachse zu berücksichtigen; des
weiteren, dass er vor Beginn der Tiefbauarbeiten benachrichtigt wird, um Einzelheiten
vor Ort abstimmen zu können. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Die
o. g. Trinkwasserleitung wurde schon zur frühzeitigen Beteiligung gemäß
Planzeichenverordnung nachrichtlich als eine mit „W“ gekennzeichnete,
unterirdische Hauptleitung in die Planzeichnungen übernommen (Anlage II /2 und
II /3). Standortbezogenen Flächen- bzw. Trassenansprüchen wurde somit im Rahmen
der Flächennutzungsplanung bereits entsprochen. Die
Bitte des Verbandes, die Leitung mit einem jeweils 3m breiten Schutzstreifen
rechts und links der Rohrachse zu versehen und vor Beginn von Tiefbauarbeiten
benachrichtigt zu werden, berühren weniger die vorbereitende als vielmehr die
verbindliche Bauleitplanung. Da Ausweisungen auf der Ebene des FNP nicht
parzellenscharf sind, wohl aber die Darstellungen auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung, ist dies bei der Aufstellung nachfolgender
Bebauungspläne frühzeitig mit dem Wasserversorgungsverband abzustimmen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Anregung des
Wasserversorgungsverbandes beschließt der Rat der Stadt, die Anregungen
entsprechend der Abwägung zurückzuweisen, da sie bereits berücksichtigt wurden
bzw. in der vorliegenden Form keinen Bezug auf das laufende Änderungsverfahren
nehmen. Es besteht kein Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplanentwurf. 1.7 Staatliches Forstamt Bergisch Gladbach Anlage
II /7 Schreiben vom 17.07.2001 Das
staatliche Forstamt hat gegen die geplante FNP-Änderung keine grundsätzlichen
Bedenken. Es verweist in seinem Schreiben lediglich darauf, dass der vorhandene
Wirtschaftsweg im Nordosten der geplanten Gewerbeflächen als Zuwegung für die
Waldflächen und für den Holztransport erhalten bleiben muss. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Die
vorgebrachte Anregung bezüglich des zu erhaltenden Wirtschaftsweges wird zur
Kenntnis genommen. Da der Weg außerhalb des Geltungsbereiches der geplanten
Änderung verläuft, ist die Forderung nach seiner Erhaltung im Rahmen dieses
Verfahrens zunächst zu vernachlässigen. Die Aufstellung nachfolgender
Bebauungspläne jedoch – die vom Plangebiet ausgehend auch mittelbar den
Wirtschaftsweg betreffen können – ist frühzeitig mit dem Forstamt abzustimmen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die
Anregung des staatlichen Forstamtes Bergisch Gladbach beschließt der Rat der
Stadt, die Bedenken zurückzuweisen, da sie entsprechend der Abwägung das
laufende FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen. 1.8 Wupperverband, Wuppertal Anlage
II /8 Schreiben vom 23.07.01 Es
bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die geplante Änderung des FNP. Im
Hinblick auf nachfolgende Planungsschritte bittet der Wupperverband zu
berücksichtigen, dass im westlichen Teil des Plangebiets der Höferhofer
Bach verläuft. Zum
Schutz des Baches und mit dem Auftrag, die Uferbereiche als natürliche
Ökosysteme zu erhalten, zu entwickleln bzw. wiederherzustellen, wird auf die
EU-Wasserrahmenrichtlinie verwiesen, die einen „guten Zustand“ aller
Oberflächengewässer fordert. Desweiteren auf die „Blaue Richtlinie“ des MURL,
die einen Uferschutzstreifen von 5m beidseitig ab Böschungskante vorsieht. Es
wird gebeten, den Wupperverband in die zukünftigen Planungen, die z. B.
Einleitungen von Niederschlagswasser oder Anlagen in/am Gewässer beinhalten,
einzubeziehen. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Die vorgebrachten
Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Diese betreffen jedoch weniger die
vorbereitende als vielmehr die verbindliche Bauleitplanung. Darüber hinaus
verläuft der Höferhofer Bach laut dem GIS „ArcView“ außerhalb des unmittelbaren
Geltungsbereiches des Plangebietes. Somit sind die Forderungen nach
Uferschutzstreifen zunächst zu vernachlässigen. Dennoch
ist darauf zu achten, die Aufstellung nachfolgender Bebauungspläne - die vom
Plangebiet ausgehend auch mittelbar den Höferhofer Bach betreffen können -
frühzeitig mit dem Wupperverband abzustimmen. Darüber
hinaus ist der Wupperverband bei wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw.
Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die
Anregung des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken
zurückzuweisen, da sie entsprechend der Abwägung das laufende
FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen. 1.9 Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch
Gladbach Anlage II /9 Schreiben vom 27.07.2001 hier: Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) Zunächst
wird auf die Inhalte der geplanten 18. Änderung eingegangen. Später bestätigt
die ULB, dass keine grundsätzlichen fachlichen Bedenken gegen die FNP-Änderung
bestehen. Sie beinhalte im Wesentlichen den Vorabstimmungen entsprechende
Abgrenzungen, - die Abweichungen dienen der Arrondierung der Gebiete. Es
wird ausgeführt, dass es sich im geplanten Änderungsbereich „Höferhof“ um
landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Besonderheiten handele. Der (seit dem
04.06.2004 rechtskräftige) Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ stelle für
diesen Bereich die Ausweisung als temporäres Landschaftsschutzgebiet dar. Die
Abgrenzung sei vorab mit der Stadt Wermelskirchen in Anlehnung an das
Gewerbeflächenkonzept des Kreises abgestimmt worden. Dennoch weist die ULB
darauf hin, dass durch die geplante FNP-Änderung erhebliche und nachhaltige
Eingriffe in den Naturhaushalt sowie eine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes vorbereitet würden. Dieses gelte es in den weiteren Verfahren
der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. hier: Der Landschaftsbeirat Der
Landschaftsbeirat schließt sich der Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde an. hier: Aus Sicht des Artenschutzes Aus
Sicht des Artenschutzes bestehen gegen die FNP-Änderung keine grundsätzlichen
Bedenken. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass notwendige Rodungen nicht in
der Zeit vom 01. März bis zum 30. September durchgeführt werden. Bezüglich der
Änderungen im Bereich Höferhof würde der Verlust von wertvollen Lebensräumen
eingeleitet. Der Gesamtbereich mit den angrenzenden Flächen müsse als für den
Artenschutz bedeutend eingeschätzt werden. Vorhandene Gehölzstrukturen sollten
im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen erweitert werden. Der übrige Ausgleich sollte
-soweit möglich- auf den angrenzenden Flächen im näheren Umfeld erfolgen. hier: Das Amt für Gesundheitsdienste Das
Amt für Gesundheitsdienste bestätigt in seiner Stellungnahme ebenfalls, dass
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. In Bezug auf die unmittelbare Nachbarschaft
zu dem geplanten Gewerbegebiet „Höferhofer Feld“ (17. FNP-Änderung) bittet es
um Beachtung des RdErl. des MURL vom 02.04.1998: „Abstände zwischen Industrie-
bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten in Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
für den Immissionsschutz bedeutsamen Abstände“ (Abstandserlass). hier: Die Wasser- und Abfallwirtschaft,
Umweltvorsorge Zu
der geplanten Änderung werden grundsätzliche Bedenken nicht vorgetragen. Es
wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes
die Vorlage eines Konzeptes zur Niederschlagsbewirtschaftung notwendig wird. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Die
frühzeitigen Anregungen des Rheinisch-Bergischen Kreises und des
Landschaftsbeirates werden zur Kenntnis genommen. Sie berühren jedoch nicht die
vorbereitende Bauleitplanung, d. h. das Verfahren der FNP-Änderung. Es
ist, wie angeführt, darauf zu achten, bei der Aufstellung nachfolgender
Bebauungspläne die immissionsschutzrechtlichen Abstandsregelungen zu beachten,
ein Konzept zur Niederschlagswasserbewirtschaftung zu erarbeiten sowie
Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und nach Möglichkeit vollständig
auszugleichen bzw. im Rahmen des Abwägungsprozesses zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die
Anregungen des Rheinisch-Bergischen Kreises beschließt der Rat der Stadt, die
Bedenken zurückzuweisen, da sie entsprechend der Abwägung das laufende
FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen. 1.10 Staatliches Umweltamt Köln (StUa) Anlage II /10 Schreiben vom 02.08.2001 Seitens
des staatlichen Umweltamtes Köln bestehen gegen die geplante 18. Änderung des
FNP keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Gründen des Immissionsschutzes wird
aber für diese neue gewerbliche Baufläche angeregt, eine Nutzungsbeschränkung
im Sinne des § 5 Abs. 2, Nr. 6 BauGB vorzusehen. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Der
vom staatlichen Umweltamt im Sinne der Anregung zitierte Paragraph besagt
Folgendes: „Im FNP können insbesondere dargestellt werden: 6. die Flächen für
Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzes.“ Das
staatliche Umweltamt spricht hiermit den vorgesehen Rahmen für zukünftige
Nutzungen im Gewerbegebiet an. Hierzu wird im Erläuterungsbericht zur 18.
Änderung des FNP ausgeführt, dass die geplante Ausweisung das bestehende
Kleingewerbegebiet „Höferhof“ ergänzen und den überwiegend örtlichen
Gewerbetreibenden Entfaltungsmöglichkeiten eröffnen soll. Das Ziel der
städtebaulichen Entwicklung ist hier, in Anlehnung an die angrenzenden
Nutzungen einen Bereich für nicht erheblich störende Gewerbe- und
Handwerksbetriebe auszuweisen. Die Lösung bzw. Vermeidung denkbarer Konflikte
beispielsweise hinsichtlich Lärm- oder Geruchsbelästigung soll verbindlich auf
der Ebene der Bebauungsplanung erarbeitet werden. Entsprechende Maßnahmen, wie
z. B. die Gliederung des Gewerbegebietes und Aussagen zu allgemein und
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Geltungsbereich, sind im Rahmen der
nachfolgenden Bebauungspläne festzuschreiben. Auch sind entsprechende
Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel einzuhaltende Abstände von der benachbarten
Wohnbebauung, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu erarbeiten und
festzusetzen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die
Anregung des Staatlichen Umweltamtes Köln beschließt der Rat der Stadt, die
Bedenken zurückzuweisen und entsprechend der Abwägung von der Ausweisung einer
Nutzungsbeschränkung für die gewerbliche Baufläche abzusehen. Es besteht kein
Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplanentwurf. 1.11 Der Landschaftsverband Rheinland Anlagen II /11.1 – 11.4 hier: Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn Schreiben vom 15. Oktober
2001 Anlage
II /11.1 Schreiben vom 20. März
2002 Anlage
II /11.2 Schreiben
vom 24. April 2002 Anlage
II /11.3 Schreiben vom 27. Mai
2002 Anlage
II /11.4 Das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in seinem Schreiben vom 15.10.01 (Anlage
II /11.1) darauf hin, dass die im FNP vollzogenen Darstellungen der
planerischen Grundzüge für die angestrebte städtebauliche Zielsetzung durch die
Belange des Denkmalschutzes in der Folgeplanung grundsätzlich in Frage gestellt
werden können. In
diesem Zusammenhang werden zwei bekannte, vorgeschichtliche Fundstellen im
Bereich der geplanten 18. Änderung des FNP „Höferhof“ erwähnt. Beide
Fundstellen könnten Hinweise auf Siedlungsplätze sein, die sich am Hang
oberhalb der Niederung/Talrinne des Plangebietes erstreckten. Um
die Belange des Denkmalschutzes angemessen zu berücksichtigen, empfiehlt das
Amt frühzeitig im Rahmen der Planung eine ergänzende Sachverhaltsermittlung.
Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung aus der Planungsebene in die
Bauausführung sei unter dem Aspekt der Rechtssicherhit und dem Vertrauensschutz
nicht ratsam. Mit
Schreiben vom 20.03.01 übersendet das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
einen Auszug aus der DGK 1770 mit den markierten Fundstellen im Bereich der
geplanten 18. FNP-Änderung (Anlage II /11.2). Am
24.04.02 (Anlage II /11.3) äußert sich das Amt erneut zu den seinerseits
vorgeschlagenen archäologischen Begehung im Geltungsbereich der geplanten 18.
Änderung: eine archäologischen Datenerhebung durch das Fachamt sei wegen
personeller Engpässe in absehbarer Zeit nicht möglich. Es bittet jedoch zu
berücksichtigen, dass Bodendenkmäler in der Regel – insbesondere in Bereichen,
in denen systematische Ermittlungen des archäologischen Potentials bisher nicht
durchgeführt wurden – gerade erst bei der Ausführung von Erdarbeiten zutage träten. Mit
seinem Schreiben vom 27.05.02 (Anlage II /11.4) erläutert das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege, dass die von ihm angeregte Datenerhebung nur
möglich sei, wenn die Flächen entsprechend vorbereitet seien (gepflügt, geeggt
und abgeregnet). Da die Flächen jedoch derzeit als Weideland genutzt würden,
sei eine archäologische Erhebung nicht möglich. Das
Amt kommt zu dem Schluss, dass eine qualifizierte Prospektion durch eine
Fachfirma wegen der geringen Anhaltspunkte für das Auffinden von
Bodendenkmälern in keinem ausgewogenen Verhältnis zum wahrscheinlichen Ergebnis
dieser Maßnahme stünde. Die Anregung vom 15.10.01 werde zurückgenommen. Abschließend
verweist es in diesem Hintergrund auf die §§ 15 und 16 DschG NW. Es bittet
sicher zu stellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen
Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder
Befunde sei die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, Gut Eichtal, An der B 484, 51491
Overath, Tel.: 02206/80039, Fax: 02206/80517 unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle seien zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege für den Fortgang sei abzuwarten.
Die Außenstelle Overath sei zwei Wochen vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen
zu informieren Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da
das Rheinische Amt für Denkmalpflege im vorliegenden Fall zum jetzigen Zeitpunkt
den Anfangsverdacht auf Bodendenkmäler nur sehr vage formulieren kann, es eine
archäologische Sachverhaltsermittlung aufgrund der derzeitigen Flächennutzung
als Weideland wenig Erfolg versprechend beurteilt und von einer qualifizierten
Prospektion durch eine Fachfirma abrät, spricht zunächst nichts dagegen, an der
geplanten Darstellung einer Gewerbefläche festzuhalten. Im
Rahmen der Flächennutzungsplanung werden keine konkreten Grundstücksveränderungen
vorgenommen. Dies wird erst im weiteren Verfahren bzw. zur Vorbereitung der
späteren Erschließung erfolgen. Entsprechend soll frühzeitig im Rahmen dieser Planungen den
Belangen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden, indem auf die §§ 15
und 16 DschG NW verwiesen wird. Ein entsprechender Hinweis würde in den
Satzungstext aufgenommen werden, der die zu ergreifenden Maßnahmen beim
Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde im Planbereich festschreibt. Dies
betrifft jedoch vielmehr die verbindliche als die hier in Rede stehende
vorbereitende Bauleitplanung und ist daher insbesondere im Rahmen der
nachfolgenden Bebauungsplanung konkret zu berücksichtigen. Dennoch
ist zu beachten, dass die im FNP vollzogenen Darstellungen der planerischen
Grundzüge für die angestrebte städtebauliche Zielsetzung durch die Belange des
Denkmalschutzes in der Folgeplanung grundsätzliche in Frage gestellt werden
könnten. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die
Anregungen des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege beschließt der Rat der
Stadt - vor dem Hintergrund von zwei bereits bekannten vorgeschichtlichen
Fundstellen - die Belange der Bodendenkmalpflege im Sinne der §§ 15 und 16
DschG NW bei der weiteren Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. Im
Übrigen hält der Rat der Stadt an der Zielsetzung fest, im FNP hier eine gewerbliche
Baufläche darzustellen. b)
Öffentlichkeit/Bürger Von
einem Bürger sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen vorgetragen
worden. 1.1
Herr Arno Thiel, Arnzhäuschen 69, Anlage III /1 42929
Wermelskirchen Schreiben vom 24.09.2001 Herr
Thiel äußert in seinem Schreiben folgende Bedenken hinsichtlich der geplanten
Ausweisung als Gewerbefläche: ·
im Zuge einer Erweiterung der Gewerbefläche sehe
er sich durch die Gewerbetätigkeit einer starken Lärmbelästigung ausgesetzt, der
Erholungswert und die Ruhe im Garten würden beispielsweise aufgrund von an- und
abfahrenden LKW oder lauten Klimaanlagen verloren gehen. ·
Herr Thiel befürchtet die Zerstörung eines
großen, unter Landschaftsschutz stehenden Gebietes, in dem er noch frei lebende
Tiere beobachten könne. ·
Des Weiteren rechne er mit einem starken
Wertverlust der bestehenden Bebauung sowie der Einbuße von Lebensqualität. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Dass
die geplante Gewerbegebietsausweisung der 18. FNP-Änderung die benachbarten
Wohnbaugrundstücke tangiert, ist unbestritten. Auch muss anerkannt werden, dass
durch eine bauliche Entwicklung im Umfeld der subjektive Erholungswert dieses
Grundstücksbereichs verändert oder gar eingeschränkt werden kann. Es ist aber
auch unbestritten, dass eine vor Jahren in die freie Landschaft entwickelte
Haus- und Grundstückssituation nicht einen Schutz an sich darstellt und keine
Entwicklung im Umfeld mehr ermöglicht. Insofern ist auch ein Heranrücken von
baulichen Entwicklungen an „private“ Grenzen zulässig und stellt zunächst keine
unzumutbare Beeinträchtigung der jeweiligen Privatsphäre dar. Es liegt im
Ermessen der Gemeinde, wann und an welcher Stelle sie von ihrer Planungshoheit
Gebrauch macht und entsprechende Bauleitpläne mit Zustimmung des Rates der
Stadt aufstellt. Auch die nachbarliche Entwicklung unterschiedlicher
Nutzungskonzepte ist dabei legitim, soweit gesetzliche Rahmenbedingungen
eingehalten und bei der Planung berücksichtigt werden. Insofern ist die
befürchtete Verkehrs- und Emissionserzeugung im weiteren Verfahren zu beachten.
Durch eine entsprechend abgestimmte Planung im Rahmen der späteren
Bebauungsplanung kann eine übermäßige negative Auswirkung auf das Grundstück
gemindert werden. Bei diesem verbindlichen Bauleitplanverfahren besteht
wiederum seitens der Anwohner eine Mitwirkungsmöglichkeit durch Einsichtnahme
in die Planung und entsprechendes Vorbringen von Anregungen zu deren Inhalten. Die
Aspekte des Schutzes von Flora und Fauna sind im weiteren Verfahren zu
beachten. Die Planung stellt zweifelsohne einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar, welcher in Form von Kompensationsmaßnahmen auszugleichen ist.
Das Konzept für den erforderlichen Ausgleich wird aber erst in der nächsten
Phase der Planung, im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
erfolgen. Grundsätzlich ergibt sich hinsichtlich der Bezüge des
Landschaftsschutzes und der Entwicklung einer gewerblichen Baufläche ein
Zielkonflikt für die Gemeinde, die ihre Stadtentwicklung nach unterschiedlichen
Kriterien ausrichtet. Dabei stehen in der Regel oftmals unterschiedliche
Interessen und Belange gegenüber, die im Rahmen eines solchen Verfahrens
gegeneinander abzuwägen sind. Bei der angestrebten 18. Änderung des FNP
„Höferhof“ hat sich die Gemeinde grundsätzlich dafür entschieden, der
städtebaulichen Entwicklung zu einer Gewerbefläche den Vorrang vor dem
Landschaftsschutz zu geben. Dies ist mit den zuständigen Fachbehörden
entsprechend abgestimmt (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausweisung als
„temporäres Landschaftsschutzgebiet“). Inwieweit eine Entwicklung der Grundstücks- und
Immobilienwerte mit der neuen FNP-Darstellung verbunden sein kann, ist nicht im
Rahmen dieses Verfahrens zu bewerten. Auch hier kann nur auf die Planungshoheit
der Gemeinde verwiesen werden, die es der Gemeinde erlaubt, ihre bauliche
Entwicklung nach ihren Vorstellungen zu entwickeln, solange nicht sonstige
wichtige öffentliche oder auch private Belange entgegen stehen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die
Anregung des Herrn Arno Thiel beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken
entsprechend der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zurückzuweisen. c)
Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen Der Erläuterungsbericht zur 18. Änderung des FNP „Höferhof“ wurde redaktionell geringfügig ergänzt. Dies betrifft unter Punkt 3. den Abschnitt „Landschaftsschutzgebiet“: hier wurde die Information aktualisiert, dass die Plangebietsfläche im Geltungsbereich des seit dem 04.06.2004 rechtskräftigen Landschaftsplan „Eifgenbachtal“ liegt. Dieser weist den geplanten Änderungsbereich in Anlehnung an das Gewerbeflächenkonzept des Kreises als temporäres Landschaftsschutzgebiet aus. Zu B) Beschluss zur öffentlichen Auslegung Nachdem
die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen abgewogen
sind und sich hierdurch keine Änderung am Entwurf der FNP-Änderung ergeben hat,
kann das Verfahren weitergeführt werden. Der
Rat der Stadt kann die öffentliche Auslegung des
Entwurfs zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich
"Höferhof" in der vorliegenden Fassung (Anlage IV) - einschließlich
des Erläuterungsberichtes und seiner Anlagen - gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
beschließen. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt beschließt die
öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes –
einschließlich des Erläuterungsberichtes - für den Bereich „Höferhof“ gemäß § 3
(2) BauGB. Anlage/n: Anlage
I Gebiet der 18. Änderung
des FNP „Höferhof“ Anlage
II Schreiben der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange Anlagen II /1 bis II /11 Anlage
III Anregungen der
Öffentlichkeit/Bürger Anlage III /1 Anlage
IV 18. Änderung des FNP
„Höferhof“ (Planzeichnung) einschließlich Erläuterungsbericht seiner Anlagen 1 und
2: Anlage 1, Übersichtsplan:
Lage im Stadtgebiet Anlage 2,
Gegenüberstellung: Bestand und Planung |
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