Vorlage - RAT/0564/2005  

 
 
Betreff: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Auf dem Kamp"
A) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
B) Beschluss der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes "Auf dem Kamp"
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
05.12.2005 
10. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen an Verwaltung zurück verwiesen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.01.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

Der Rat der Stadt behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen. Einzelne Beschlussvorschläge siehe unter Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage.

 

Zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im südlichen und nördlichen Bereich „Auf dem Kamp“ als Fläche für die Landwirtschaft gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens DA Nr. 8 "Auf dem Kamp" wurde deutlich, dass die Neubesiedlung "Auf dem Kamp" auf erhebliche Kritik bei den Anwohnern stieß. Aufgrund der Diskussionen im Verfahren wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 21.02.2000 beschlossen, dass über das jetzt geplante Wohngebiet hinaus (Bebauungsplan ist rechtskräftig) keine weiteren Bauabschnitte in diesem Bereich realisiert werden sollen.

 

Da im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt für den Bereich "Auf dem Kamp" großzügige Bauflächen ausgewiesen sind, wurde in der Ratssitzung am 23.10.2000 beschlossen, eine Flächennutzungsplanänderung durchzuführen und die Darstellung von "Wohnbaufläche" in "Flächen für die Landwirtschaft" umzuwandeln. Dies betrifft zwei Flächen nördlich und südlich des Neubaugebietes „Auf dem Kamp“ (Anlage I).

 

Die 16. Änderung des FNP im Bereich „Auf dem Kamp“ ist in direkter Verbindung mit der Neuausweisung von Wohnbauflächen im Bereich „Höferhofer Feld“ zu sehen. „Nur wenn die Neuausweisung „Höferhofer Feld“ erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die Änderung der Flächen „Auf dem Kamp“ abschließend durchzuführen“.

Dies waren die ausformulierten Verbindungen zum Aufstellungsbeschluss und der landesplanerischen Abstimmung. Für die 17. Änderung des FNP „Höferhofer Feld“ ist das Verfahren abgeschlossen und diese ist seit dem 20.08.04 rechtskräftig.

 

 

Bisheriges Verfahren:

 

Aufstellungsbeschluss zur 16. Änderung des FNP / Rat                                      am 23.10.00

 

Landesplanerische Abstimmung „Höferhofer Feld“ und „Auf dem Kamp“            am 24.11.00

 

frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB                               vom 05.03.01 bis 6.04.01

 

Abwägung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB über die eingegangenen Anregungen

und Auslegungsbeschluss / Rat                                                                            am 25.06.01

 

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB

und Trägerbeteiligung                                                                        vom 29.11.01 bis 02.01.02

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 02.01.02 aufgefordert. Die vorgetragenen Anregungen werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage abgewägt.

 

Von den Bürgern sind Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden, die im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage abgewägt werden.

 

Das Planungsziel zur Umwandlung von geplanten Wohnbauflächen in die bestehende Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft im Bereich „Auf dem Kamp“ hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert.

 

 

Überleitung des Verfahrens ins neue BauGB:

 

Das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 geändert.

Die wesentliche Änderung besteht darin, dass für alle Bauleitplanverfahen eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, die in der Begründung im Umweltbericht ihren Niederschlag finden muss.

Das neue BauGB räumt jedoch eine Übergangsregelung für laufende Verfahren ein, wonach das alte Recht anwendbar bleibt, wenn das Verfahren eines Bauleitplanes bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird.

Die 16. Änderung des FNP „Auf dem Kamp“ wird daher nach den Überleitungsvorschriften im § 244 BauGB zur Rechtskraft geführt.

 

 

Zu A)

Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

 

 

a) Behörden und sonstigeTräger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

 

Nachfolgende Behörden und TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1              Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege

(Anlage II /1)

 

1.2              Stadt Remscheid

(Anlage II /2)

 

1.3              Staatliches Umweltamt Köln

(Anlage II /3)

 

1.4       Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach

(Anlage II /4)

 

1.5       Der Rheinisch Bergische Kreis verweist auf seine Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung vom 05.04.01. Alle Fachabteilungen des Kreises, haben in den vorliegenden Stellungnahmen keine Bedenken.

(Anlage II /5)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.6       Die Deutsche Telekom hat gegen die Planung keine Einwände und verweist zusätzlich auf ihre Stellungnahme vom 19.03.01. Sie bittet in Ihrem Schreiben darum, dass Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte für die Deutsche Telekom berücksichtigt werden (Anlage II /6).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Deutsche Telekom übersieht bei diesem Plangebiet, dass es sich bei der 16. Änderung des FNP um eine Zurücknahme der Wohnbaufläche in eine Fläche für die Landwirtschaft handelt. Darüber hinaus können die gewünschten Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte nur in einem Bebauungsplan dargestellt werden. Der FNP besitzt diese Plantiefe nicht. Das erwähnte Schreiben vom 19.03.01 wurde der Anlage II /6 beigefügt. Es war jedoch in der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung aus den o. g. Gründen bereits als unrelevant bewertet und „ohne Einwand“ eingestuft worden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme der Telekom beschließt der Rat der Stadt, dass die Ausweisung von Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten in der 16. Änderung des FNP nicht erfolgt.

 

 

b) Öffentlichkeit / Bürger

 

Von den Bürgern sind im Verlauf der öffentlichen Auslegung Anregungen vorgetragen worden.

 

1.1              Aus Sicht von Herrn Jörg Engmann (Mittelstraße 10) reicht es nicht aus, die Wohnbauflächen im rechtsgültigen FNP in Flächen für die Landwirtschaft umzuwandeln. Er regt an, diese Flächen als ökologische Ausgleichsflächen auszuweisen (Anlage III /1).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes DA Nr. 8 „Auf dem Kamp“ wurde der dort erforderliche ökologische Ausgleich im Bebauungsplanverfahren bereits geregelt.

Um ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft dem Ökokonto zur Verfügung zustellen, müsste ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Stadt und dem Eigentümer abgeschlossen werden. Das Verfahren zur 16. Änderung des FNP kann ausschließlich die Umwandlung der Flächennutzungen von einer Wohnbaufläche in eine Fläche für die Landwirtschaft regeln.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregungen von Herrn Jörg Engmann beschließt der Rat der Stadt, dass die Flächen für die Landwirtschaft nicht als ökologische Ausgleichsflächen ausgewiesen werden.

 

 

1.2              Herr Gerhard Kruhme (Lüdorf 1) definiert seine Anregungen als Widerspruch. Er führt aus:

·         1) Es handele sich bei der bislang im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche um einen Teilbereich aus der Flur 5 und dem Flurstück 245 mit ca. 3800 qm. Hier werde irrtümlicherweise immer von der Gesamtfläche gesprochen.

·         2) Auch werde willkürlich der Gleichheitsgrundsatz missachtet (§ 3 des Grundgesetzes). Es werde in der gleichen Sache jemandem etwas genehmigt und dem Anderen verboten.

·         3) Nach § 42 des Baugesetzbuches trete eine nicht unwesentliche Wertminderung ein, so dass ihm eine Entschädigung zustehe. § 42 Abs.2 BauGB könne außer Betracht bleiben, da die Stadt selbst die Fristen verzögert habe, da sie nach seinem Antrag untätig bliebe.

(Anlage III /2)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Das oben zitierte Schreiben, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht einging, stellt einen Bruchteil dessen dar, was im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen wurde. Um die Inhalte schlüssig abhandeln zu können, wird im folgenden Ablauf der Abwägung ein Gesamtzusammenhang hergestellt. Die vorliegenden Schreiben sind der Anlage III /2 beigefügt.

Am 25.06.01 schloss sich der Rat der Stadt den Empfehlungen des StuV an, den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung von Herrn Kruhme (20.03.01 und 23.03.01) und Herrn Meier (02.06.01) nicht nachzukommen.

Da das oben zitierte Schreiben zur öffentlichen Auslegung keine neuen Aspekte darlegt, wird der stichhaltige und beschlossene Abwägungstext aus der frühzeitigen Beteiligung zum überwiegenden Teil übernommen.

 

Nach der öffentlichen Auslegung hat Herr Kruhme im April 2002 eine Petition beim Ministerium für Städtebau und Wohnen eingereicht, um die Ungleichbehandlung im Rahmen der Bauleitplanung vorzutragen. Das Planungsamt hat auf Anfrage des Ministeriums (MSWKS) alle Unterlagen und Pläne zur Verfügung gestellt.

Da bis heute der Stadtverwaltung hierzu kein Ergebnis vorliegt und dieses auch für die Verfahrensschritte in der Bauleitplanung nicht relevant ist, soll das Verfahren zur 16. Änderung des FNP „Auf dem Kamp“ zum Abschluss gebracht werden.

 

Zum besseren Verständnis ist eine chronologische Übersicht der bisherigen Abfolge im Bezug auf den Schriftverkehr und die gefassten Beschlüsse der Anlage III /2 beigefügt.

 

  • Zu 1)

Es handelt sich hierbei um eine Richtigstellung, die keine Auswirkung auf den Inhalt der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes hat. Der Lageplan mit dem benannten Teil C ist der Anlage III /2 beigefügt.

 

  • Zu 2)

Dass der Bebauungsplan „Auf dem Kamp“ auf die heute rechtskräftige verkleinerte Fläche reduziert wurde, liegt an der Absage der zuständigen Straßenbaubehörde, eine Erschließung mit Anbindung an die L 101 zuzulassen. Diese Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz wurde seriös geprüft und von Seiten des seinerzeitigen RSBA deutlich abgewiesen. Der Entscheidung der o. g. übergeordneten Straßenbehörde, die für den Verkehrsbetrieb auf der Landesstraße 101 zuständig ist, musste sich auch die Stadt Wermelskirchen beugen.

Die Entscheidung der Straßenbaubehörde hat nichts mit der Interesselosigkeit der städtischen Beteiligten zu tun. Vielmehr geht es um die Einhaltung der vorgegeben Gesetzeswege, wie z.B. das Straßen- und Wegegesetz NRW. Da die heute noch wirksam dargestellten Wohnbauflächen in diesem Umfang nicht vollständig durch die Ortslage Dabringhausen (bestehende Wohngebiete) erschlossen werden sollen hat der Rat der Stadt eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Im Ausschuss für Stadtentwicklung wurde in diesem Zusammenhang am 21.02.2000 beschlossen, dass über das jetzt geplante Wohngebiet „Auf dem Kamp“ hinaus keine weiteren Bauabschnitte in diesem Bereich realisiert werden sollen. Diese Entscheidung resultierte aus der Erkenntnis heraus, dass in Verbindung mit der geplanten Erschließung über die angrenzenden Wohngebiete erhebliche Kritik bei den Anwohnern hervorgerufen wurde. Insofern ist die 16. Änderung des FNP mit einer Umwandlung von Wohnbauflächen in landwirtschaftliche Flächen entsprechend des Baugesetzbuches korrekt eingeleitet worden.

 

Im Zuge der Reduzierung der Wohnbaufläche „Auf dem Kamp“ auf den heute rechtskräftigen Bereich wurde die Verwaltung beauftragt, entsprechende Ersatzflächen für eine alternative FNP-Ausweisung im Bereich Dabringhausen zu prüfen. Diese Prüfung erfolgte und es wurde eine Fläche im Bereich „Höferhofer Feld“, in Abstimmung mit der Bez. Reg. Köln, favorisiert. Für diese 17. Änderung des FNP „Höferhofer Feld“ ist das Verfahren bereits abgeschlossen und sie ist seit dem 20.08.04 rechtskräftig.

 

Da Herr Kruhme davon ausging, dass sich die Stadt entgegen oben dargstelltem Sachverhalt nicht um Ersatzflächen für eine Wohnbebauung in Dabringhausen kümmern wird, hatte er eine Ausweisung von vier Einfamilienhäusern auf seinen Grundstücksflächen angeregt. Diese sollen über den Anschluss an das geplante Verkehrsnetz der Fa. Gebig erschlossen werden (Anlage III /2 Schreiben Herr Meier vom 02.06.01).

Grundsätzlich wäre eine Andienung der Baugrundstücke, wie in der Skizze angedeutet, denkbar. Eine Bebauung analog der Skizze wäre umsetzbar. Die vorgeschlagene Bebauung orientiert sich auch an der Bauflucht des Nachbargebietes „Auf dem Kamp“. Es ist hier jedoch in die Abwägung einzustellen, dass der Rat der Stadt einen Grundsatzbeschluss zur Ausgestaltung des Baugebietes „Auf dem Kamp“ beschlossen hat. Demnach soll im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes weder im Norden (wie jetzt beantragt) noch im Süden eine Erweiterung der Bauflächen zugelassen werden. Dies resultiert aus den Abstimmungen mit den Dabringhausener Anliegern in bestehenden Baugebieten. Würde im Norden eine Erweiterung nun doch zugelassen, würde ein Berufungsfall geschaffen, um auch im Süden des Bebauungsplangebiets eine Erweiterung zuzulassen. Dies würde dem formulierten Ziel der Dabringhausener Ortsentwicklung zuwiderlaufen, wonach über die bisher zugelassene Bebauung „Auf dem Kamp“ nicht weiterer Zielverkehr das vorhandene Straßennetz belasten soll.

Vor dem hier aufgezeigten Hintergrund muss gemäß der gefassten Grundsatzbeschlüsse an der Umwandlung der Wohnbauflächen in Flächen für die Landwirtschaft nach wie vor festgehalten werden; auch im Hinblick auf die bereits rechtskräftige 17. Änderung des FNP „Höferhofer Feld“.

 

  • Zu 3)

Herr Kruhme wiederholt hier sinngemäß seinen Widerspruch vom 20.03.01 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. Es wird auf eine Entschädigung nach § 40 und 42 BauGB hingewiesen, da das Ingenieurbüro Meier im November 1998 einen Erschließungsvorschlag eingereicht hat, von der Stadt aber keine Antwort erfolgt ist. Daher wird die Schuld bei der Stadt Wermelskirchen gesehen.

 

An dem Ergebnis der Prüfung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung und dem hierzu erfolgten Widerspruch nichts geändert und wird wie folgt wiederholt:

 

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Stadt Wermelskirchen bei der Durchführung von Bebauungsplanverfahren nach dem öffentlichen Baurecht richtet (BauGB). Danach ist Bauleitplanung zu betreiben, soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.

Hier ist zunächst festzustellen, dass ursprünglich (Anlage IV, vergleiche FNP 1992) eine großzügigere Ausweisung von Baugebieten "Auf dem Kamp" vorgesehen war. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens DA Nr. 8 "Auf dem Kamp" hat sich jedoch herausgestellt, dass eine Umsetzung der gesamten bislang ausgewiesenen Wohnbauflächen nicht möglich ist. Dies resultiert daraus, dass eine Erschließung weiterer Bauabschnitte mit einem Anschluss an die L 101 im Raume Lüdorf verknüpft ist. Einer solchen Anbindung hat die zuständige  Straßenbehörde nicht zugestimmt. Insofern wurde das Erfordernis gesehen, die Plankonzeption anzupassen. Die heute noch wirksam dargestellten Wohnbauflächen in diesem Umfang sollen nicht vollständig durch die Ortslage Dabringhausen (bestehende Wohngebiete) erschlossen werden. Insofern ist die 16. Änderung des FNP mit einer Umwandlung von Wohnbauflächen in landwirtschaftliche Flächen entsprechend des Baugesetzbuches korrekt eingeleitet worden.

 

Eventuelle Entschädigungsleistungen sind durch öffentliche Belange nicht berührt, da der Flächennutzungsplan noch keine verbindliche Rechtswirkung auf private Grundstücke ausübt. Dies wurde Herrn Kruhme bereits schriftlich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 20.12.2001 stellte Herr Kruhme einen Anspruch auf Entschädigung. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 11.01.2002 wurde Herrn Kruhme mitgeteilt, dass  für Ihn kein Entschädigungsanspruch aus der geplanten Änderung der Flächennutzung besteht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregungen von Herrn Gerhard Kruhme beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend der Abwägung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

Zu B)

Beschluss der 16.Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Auf dem Kamp“ als Fläche für die Landwirtschaft gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem Erläuterungsbericht zustimmen (Anlage IV).

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im südlichen und nördlichen Bereich „Auf dem Kamp“ als Fläche für die Landwirtschaft gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt.

 

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Nach Beschluss durch den Rat der Stadt wird die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Veröffentlichung der Genehmigung erhält dieser Bauleitplan Rechtskraft.

 

Anlage/n:

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