Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat der Stadt behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen. Einzelne Beschlussvorschläge siehe unter Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im südlichen und nördlichen Bereich „Auf dem Kamp“ als Fläche für die Landwirtschaft gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt. Sachverhalt: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens DA Nr. 8 "Auf dem Kamp" wurde deutlich, dass die Neubesiedlung "Auf dem Kamp" auf erhebliche Kritik bei den Anwohnern stieß. Aufgrund der Diskussionen im Verfahren wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 21.02.2000 beschlossen, dass über das jetzt geplante Wohngebiet hinaus (Bebauungsplan ist rechtskräftig) keine weiteren Bauabschnitte in diesem Bereich realisiert werden sollen. Da im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt für den Bereich "Auf dem Kamp" großzügige Bauflächen ausgewiesen sind, wurde in der Ratssitzung am 23.10.2000 beschlossen, eine Flächennutzungsplanänderung durchzuführen und die Darstellung von "Wohnbaufläche" in "Flächen für die Landwirtschaft" umzuwandeln. Dies betrifft zwei Flächen nördlich und südlich des Neubaugebietes „Auf dem Kamp“ (Anlage I). Die 16. Änderung des FNP im Bereich „Auf dem Kamp“ ist in direkter Verbindung mit der Neuausweisung von Wohnbauflächen im Bereich „Höferhofer Feld“ zu sehen. „Nur wenn die Neuausweisung „Höferhofer Feld“ erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die Änderung der Flächen „Auf dem Kamp“ abschließend durchzuführen“. Dies waren die ausformulierten Verbindungen zum Aufstellungsbeschluss und der landesplanerischen Abstimmung. Für die 17. Änderung des FNP „Höferhofer Feld“ ist das Verfahren abgeschlossen und diese ist seit dem 20.08.04 rechtskräftig. Bisheriges
Verfahren: Aufstellungsbeschluss zur 16. Änderung des FNP / Rat am 23.10.00 Landesplanerische Abstimmung „Höferhofer Feld“ und „Auf dem Kamp“ am 24.11.00 frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 05.03.01 bis 6.04.01 Abwägung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB über die eingegangenen Anregungen und Auslegungsbeschluss / Rat am 25.06.01 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und Trägerbeteiligung vom 29.11.01 bis 02.01.02 Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 02.01.02 aufgefordert. Die vorgetragenen Anregungen werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage abgewägt. Von den Bürgern sind Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden, die im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage abgewägt werden. Das Planungsziel zur Umwandlung von geplanten Wohnbauflächen in die bestehende Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft im Bereich „Auf dem Kamp“ hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert. Überleitung des Verfahrens ins
neue BauGB: Das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 geändert. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass für alle Bauleitplanverfahen eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, die in der Begründung im Umweltbericht ihren Niederschlag finden muss. Das neue BauGB räumt jedoch eine Übergangsregelung für laufende Verfahren ein, wonach das alte Recht anwendbar bleibt, wenn das Verfahren eines Bauleitplanes bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird. Die 16. Änderung des FNP „Auf dem Kamp“ wird daher nach den Überleitungsvorschriften im § 244 BauGB zur Rechtskraft geführt. Zu A) Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegunga) Behörden und sonstigeTräger öffentlicher BelangeVon den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden und TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege (Anlage II /1) 1.2
Stadt Remscheid (Anlage II /2) 1.3
Staatliches Umweltamt Köln (Anlage II /3) 1.4 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach (Anlage II /4) 1.5 Der Rheinisch Bergische Kreis verweist auf seine Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung vom 05.04.01. Alle Fachabteilungen des Kreises, haben in den vorliegenden Stellungnahmen keine Bedenken. (Anlage II /5) Der Rat der Stadt nimmt die unter
Pkt. 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.6 Die Deutsche Telekom hat gegen die Planung keine Einwände und verweist zusätzlich auf ihre Stellungnahme vom 19.03.01. Sie bittet in Ihrem Schreiben darum, dass Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte für die Deutsche Telekom berücksichtigt werden (Anlage II /6). Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Die
Deutsche Telekom übersieht bei diesem Plangebiet, dass es sich bei der 16.
Änderung des FNP um eine Zurücknahme der Wohnbaufläche in eine Fläche für die
Landwirtschaft handelt. Darüber hinaus können die gewünschten Geh-, Fahr-, und
Leitungsrechte nur in einem Bebauungsplan dargestellt werden. Der FNP besitzt
diese Plantiefe nicht. Das erwähnte Schreiben vom 19.03.01 wurde der Anlage II
/6 beigefügt. Es war jedoch in der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung aus
den o. g. Gründen bereits als unrelevant bewertet und „ohne Einwand“ eingestuft
worden.
b) Öffentlichkeit / BürgerVon den Bürgern sind im Verlauf der öffentlichen Auslegung Anregungen vorgetragen worden. 1.1 Aus Sicht von Herrn Jörg Engmann (Mittelstraße 10) reicht es nicht aus, die Wohnbauflächen im rechtsgültigen FNP in Flächen für die Landwirtschaft umzuwandeln. Er regt an, diese Flächen als ökologische Ausgleichsflächen auszuweisen (Anlage III /1). Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Im Rahmen
des rechtskräftigen Bebauungsplanes DA Nr. 8 „Auf dem Kamp“ wurde der dort
erforderliche ökologische Ausgleich im Bebauungsplanverfahren bereits geregelt. Um
ausgewiesene Flächen für die Landwirtschaft dem Ökokonto zur Verfügung
zustellen, müsste ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Stadt und dem
Eigentümer abgeschlossen werden. Das Verfahren zur 16. Änderung des FNP kann
ausschließlich die Umwandlung der Flächennutzungen von einer Wohnbaufläche in
eine Fläche für die Landwirtschaft regeln. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Anregungen von Herrn Jörg Engmann beschließt der Rat der Stadt, dass die
Flächen für die Landwirtschaft nicht als ökologische Ausgleichsflächen
ausgewiesen werden. 1.2 Herr Gerhard Kruhme (Lüdorf 1) definiert seine Anregungen als Widerspruch. Er führt aus: · 1) Es handele sich bei der bislang im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche um einen Teilbereich aus der Flur 5 und dem Flurstück 245 mit ca. 3800 qm. Hier werde irrtümlicherweise immer von der Gesamtfläche gesprochen. · 2) Auch werde willkürlich der Gleichheitsgrundsatz missachtet (§ 3 des Grundgesetzes). Es werde in der gleichen Sache jemandem etwas genehmigt und dem Anderen verboten. · 3) Nach § 42 des Baugesetzbuches trete eine nicht unwesentliche Wertminderung ein, so dass ihm eine Entschädigung zustehe. § 42 Abs.2 BauGB könne außer Betracht bleiben, da die Stadt selbst die Fristen verzögert habe, da sie nach seinem Antrag untätig bliebe. (Anlage III /2) Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Das oben
zitierte Schreiben, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht
einging, stellt einen Bruchteil dessen dar, was im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung vorgetragen wurde. Um die Inhalte schlüssig abhandeln zu können,
wird im folgenden Ablauf der Abwägung ein Gesamtzusammenhang hergestellt. Die
vorliegenden Schreiben sind der Anlage III /2 beigefügt. Am
25.06.01 schloss sich der Rat der Stadt den Empfehlungen des StuV an, den
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung von Herrn Kruhme (20.03.01 und
23.03.01) und Herrn Meier (02.06.01) nicht nachzukommen. Da das
oben zitierte Schreiben zur öffentlichen Auslegung keine neuen Aspekte darlegt,
wird der stichhaltige und beschlossene Abwägungstext aus der frühzeitigen
Beteiligung zum überwiegenden Teil übernommen. Nach der öffentlichen
Auslegung hat Herr Kruhme im April 2002 eine Petition beim Ministerium für
Städtebau und Wohnen eingereicht, um die Ungleichbehandlung im Rahmen der
Bauleitplanung vorzutragen. Das Planungsamt hat auf Anfrage des Ministeriums
(MSWKS) alle Unterlagen und Pläne zur Verfügung gestellt. Da bis
heute der Stadtverwaltung hierzu kein Ergebnis vorliegt und dieses auch für die
Verfahrensschritte in der Bauleitplanung nicht relevant ist, soll das Verfahren
zur 16. Änderung des FNP „Auf dem Kamp“ zum Abschluss gebracht werden. Zum
besseren Verständnis ist eine chronologische Übersicht der bisherigen Abfolge
im Bezug auf den Schriftverkehr und die gefassten Beschlüsse der Anlage III /2
beigefügt.
Es handelt
sich hierbei um eine Richtigstellung, die keine Auswirkung auf den Inhalt der
16. Änderung des Flächennutzungsplanes hat. Der Lageplan mit dem benannten Teil
C ist der Anlage III /2 beigefügt.
Dass
der Bebauungsplan „Auf dem Kamp“ auf die heute rechtskräftige verkleinerte
Fläche reduziert wurde, liegt an der Absage der zuständigen Straßenbaubehörde,
eine Erschließung mit Anbindung an die L 101 zuzulassen. Diese Anbindung an das
übergeordnete Verkehrsnetz wurde seriös geprüft und von Seiten des
seinerzeitigen RSBA deutlich abgewiesen. Der Entscheidung der o. g.
übergeordneten Straßenbehörde, die für den Verkehrsbetrieb auf der Landesstraße
101 zuständig ist, musste sich auch die Stadt Wermelskirchen beugen. Die
Entscheidung der Straßenbaubehörde hat nichts mit der Interesselosigkeit der
städtischen Beteiligten zu tun. Vielmehr geht es um die Einhaltung der
vorgegeben Gesetzeswege, wie z.B. das Straßen- und Wegegesetz NRW. Da die heute
noch wirksam dargestellten Wohnbauflächen in diesem Umfang nicht vollständig
durch die Ortslage Dabringhausen (bestehende Wohngebiete) erschlossen werden
sollen hat der Rat der Stadt eine Grundsatzentscheidung getroffen. Im
Ausschuss für Stadtentwicklung wurde in diesem Zusammenhang am 21.02.2000
beschlossen, dass über das jetzt geplante Wohngebiet „Auf dem Kamp“ hinaus
keine weiteren Bauabschnitte in diesem Bereich realisiert werden sollen. Diese
Entscheidung resultierte aus der Erkenntnis heraus, dass in Verbindung
mit der geplanten Erschließung über die angrenzenden Wohngebiete erhebliche
Kritik bei den Anwohnern hervorgerufen wurde. Insofern ist die 16. Änderung des
FNP mit einer Umwandlung von Wohnbauflächen in landwirtschaftliche Flächen
entsprechend des Baugesetzbuches korrekt eingeleitet worden. Im Zuge der
Reduzierung der Wohnbaufläche „Auf dem Kamp“ auf den heute rechtskräftigen
Bereich wurde die Verwaltung beauftragt, entsprechende Ersatzflächen für eine
alternative FNP-Ausweisung im Bereich Dabringhausen zu prüfen. Diese Prüfung
erfolgte und es wurde eine Fläche im Bereich „Höferhofer Feld“, in Abstimmung
mit der Bez. Reg. Köln, favorisiert. Für diese 17. Änderung des FNP
„Höferhofer Feld“ ist das Verfahren bereits abgeschlossen und sie ist seit dem
20.08.04 rechtskräftig. Da
Herr Kruhme davon ausging, dass sich die Stadt entgegen oben dargstelltem
Sachverhalt nicht um Ersatzflächen für eine Wohnbebauung in Dabringhausen
kümmern wird, hatte er eine Ausweisung von vier Einfamilienhäusern auf seinen
Grundstücksflächen angeregt. Diese sollen über den Anschluss an das geplante
Verkehrsnetz der Fa. Gebig erschlossen werden (Anlage III /2 Schreiben Herr
Meier vom 02.06.01). Grundsätzlich
wäre eine Andienung der Baugrundstücke, wie in der Skizze angedeutet, denkbar.
Eine Bebauung analog der Skizze wäre umsetzbar. Die vorgeschlagene Bebauung
orientiert sich auch an der Bauflucht des Nachbargebietes „Auf dem Kamp“. Es
ist hier jedoch in die Abwägung einzustellen, dass der Rat der Stadt einen
Grundsatzbeschluss zur Ausgestaltung des Baugebietes „Auf dem Kamp“ beschlossen
hat. Demnach soll im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes weder im Norden (wie
jetzt beantragt) noch im Süden eine Erweiterung der Bauflächen zugelassen
werden. Dies resultiert aus den Abstimmungen mit den Dabringhausener Anliegern
in bestehenden Baugebieten. Würde im Norden eine Erweiterung nun doch
zugelassen, würde ein Berufungsfall geschaffen, um auch im Süden des
Bebauungsplangebiets eine Erweiterung zuzulassen. Dies würde dem formulierten
Ziel der Dabringhausener Ortsentwicklung zuwiderlaufen, wonach über die bisher
zugelassene Bebauung „Auf dem Kamp“ nicht weiterer Zielverkehr das vorhandene
Straßennetz belasten soll. Vor
dem hier aufgezeigten Hintergrund muss gemäß der gefassten Grundsatzbeschlüsse
an der Umwandlung der Wohnbauflächen in Flächen für die Landwirtschaft nach wie
vor festgehalten werden; auch im Hinblick auf die bereits rechtskräftige 17.
Änderung des FNP „Höferhofer Feld“.
Herr Kruhme
wiederholt hier sinngemäß seinen Widerspruch vom 20.03.01 im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung. Es wird auf eine Entschädigung nach § 40 und 42 BauGB
hingewiesen, da das Ingenieurbüro Meier im November 1998 einen
Erschließungsvorschlag eingereicht hat, von der Stadt aber keine Antwort
erfolgt ist. Daher wird die Schuld bei der Stadt Wermelskirchen gesehen. An
dem Ergebnis der Prüfung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat sich im
Rahmen der öffentlichen Auslegung und dem hierzu erfolgten Widerspruch nichts
geändert und wird wie folgt wiederholt: Zunächst
ist festzustellen, dass sich die Stadt Wermelskirchen bei der Durchführung von
Bebauungsplanverfahren nach dem öffentlichen Baurecht richtet (BauGB). Danach
ist Bauleitplanung zu betreiben, soweit es für die städtebauliche Entwicklung
erforderlich ist. Hier
ist zunächst festzustellen, dass ursprünglich (Anlage IV, vergleiche FNP 1992)
eine großzügigere Ausweisung von Baugebieten "Auf dem Kamp"
vorgesehen war. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens DA Nr. 8 "Auf dem
Kamp" hat sich jedoch herausgestellt, dass eine Umsetzung der gesamten
bislang ausgewiesenen Wohnbauflächen nicht möglich ist. Dies resultiert daraus,
dass eine Erschließung weiterer Bauabschnitte mit einem Anschluss an die L 101
im Raume Lüdorf verknüpft ist. Einer solchen Anbindung hat die zuständige Straßenbehörde nicht zugestimmt.
Insofern wurde das Erfordernis gesehen, die Plankonzeption anzupassen. Die
heute noch wirksam dargestellten Wohnbauflächen in diesem Umfang sollen nicht
vollständig durch die Ortslage Dabringhausen (bestehende Wohngebiete)
erschlossen werden. Insofern ist die 16. Änderung des FNP mit einer Umwandlung
von Wohnbauflächen in landwirtschaftliche Flächen entsprechend des
Baugesetzbuches korrekt eingeleitet worden. Eventuelle
Entschädigungsleistungen sind durch öffentliche Belange nicht berührt, da der
Flächennutzungsplan noch keine verbindliche Rechtswirkung auf private
Grundstücke ausübt. Dies wurde Herrn Kruhme bereits schriftlich mitgeteilt. Mit
Schreiben vom 20.12.2001 stellte Herr Kruhme einen Anspruch auf Entschädigung.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 11.01.2002 wurde Herrn Kruhme mitgeteilt,
dass für Ihn kein Entschädigungsanspruch
aus der geplanten Änderung der Flächennutzung besteht. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Anregungen von Herrn Gerhard Kruhme beschließt der Rat der Stadt, diese entsprechend der Abwägung zurückzuweisen. Zu B) Beschluss der 16.Änderung des Flächennutzungsplanes
Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Auf dem Kamp“ als Fläche für die Landwirtschaft gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem Erläuterungsbericht zustimmen (Anlage IV). Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im südlichen und nördlichen Bereich „Auf dem Kamp“ als Fläche für die Landwirtschaft gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt. Weitere Vorgehensweise:
Nach Beschluss durch den Rat der Stadt wird die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung erhält dieser Bauleitplan Rechtskraft. Anlage/n: |
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