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Beschlussvorschlag: Der Ausschuß für Stadtentwicklung und
Verkehr beschließt mit dem Bauherrn, Reiner Blumberg, Unterpohlhausen 33, 42929
Wermelskirchen, einen städtebaulichen Vertrag zur Weiterführung des
Planverfahrens abzuschließen. Sachverhalt: PlanrechtDer Rat der Stadt Wermelskirchen hat am 10.04.2000 für den Bereich Sportanlage Pohlhausen die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 41/3 und die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 12 am 18.03.2002 beschlossen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde Anfang 2002 durchgeführt. Als nächster Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren wird durch Satzungsbeschluß nach § 10 BauGB abgeschlossen. Nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt können Baugenehmigungen auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden. Erschließung Aus städtebaulicher Sicht ist es erforderlich, für die vorhandene und geplante Wohnbebauung Unterpohlhausen den Straßenausbau in diesem Bereich als Ganzes zu betrachten. Der örtliche Weg stellt für die geplante Bebauung keine ordnungsgemäße öffentliche Erschließung dar. Die Verhältnisse lassen die Aufnahme jedes zusätzlichen und damit auch mit der Verwirklichung der weiteren Bauvorhaben verbundenen Verkehrs nicht zu. Von daher bedarf es eines entsprechenden Ausbaus. Dies folgt auch aus dem am 19.01.1999 vor dem VG Köln, AZ. 2 K 9186/96, abgeschlossenen Vergleich mit Herrn Blumberg. Für die beabsichtigte Wohnbebauung des Bauherrn ist eine rechtmäßige Erschließung notwendig. Ein Teilausbau der Straße Unterpohlhausen würde ein Fragment darstellen, welches den vorhandenen, verkehrstechnisch mangelhaften Zustand nicht verbessern würde. Davon unabhängig muß die Zufahrt zum Sportplatz Pohlhausen gesehen werden, da eine direkte straßenmäßige Verbindung der beiden Verkehrsanlagen nicht besteht. Städtebaulicher Vertrag Der Bauherr beabsichtigt, in diesem Gebiet verschiedene
Bauvorhaben zu erstellen. Eine baurechtliche Ausweisung besteht für diesen
Bereich zur Zeit nicht. Daher ist es erforderlich, für die Fortführung der
planungsrechtlichen Vorbereitungen diesen städtebaulichen Vertrag
abzuschließen. Der Bauherr beauftragt die erforderlichen Fachgutachten und die
Erschließungsplanung. Er tritt finanziell in Vorleistung, um eine zügige
Abwicklung mit der anschließenden anteiligen Erstattung der Kosten zu
gewährleisten. Anlage/n: Anlage 1 Städtebaulicher Vertrag Anlage 2 Lageplan
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