Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs. 1 des
Kommunalwahlgesetzes fest, dass bei
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der Wahl des Rates der Stadt am 26.09.2004
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der Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004
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der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am
10.10.2004
1.
alle Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllt haben,
2.
der Vorbereitung der Wahlen oder bei den
Wahlhandlungen keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils
vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen
sein könnten,
3.
die Wahlergebnisse vom Wahlausschuss der Stadt
richtig festgestellt wurden.
Die Wahl des Rates der Stadt Wermelskirchen (Gemeindewahl)
und die Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004 sowie die Stichwahl um das Amt
des Bürgermeisters am 10.10.2004 werden daher nach den §§ 40 Abs. 1 und 46b des Kommunalwahlgesetzes
in Verbindung mit den §§ 66 und 75a der Kommunalwahlordnung für gültig erklärt.