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Die
Verwaltung bestätigt, dass bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach § 39 Abs. 1 KWahlG keine Einwendungen gegen die
Gültigkeit der Wahlen erhoben wurden. Der
Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, folgenden
Beschluss zu fassen: „Der
Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes fest, dass bei -
der
Wahl des Rates der Stadt am 26.09.2004 -
der
Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004 -
der
Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 10.10.2004 1. alle Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllt haben, 2. der Vorbereitung der Wahlen oder bei
den Wahlhandlungen keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils
vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen
sein könnten, 3. die Wahlergebnisse vom Wahlausschuss
der Stadt richtig festgestellt wurden. Die Wahl
des Rates der Stadt Wermelskirchen (Gemeindewahl) und die Wahl des
Bürgermeisters am 26.09.2004 sowie die Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters
am 10.10.2004 werden daher nach den §§
40 Abs. 1 und 46b des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit den §§ 66 und 75a
der Kommunalwahlordnung für gültig erklärt.“ Dem
Beschlussvorschlag wird entsprochen. |
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