Der Rat der Stadt Wermelskirchen
beschließt einstimmig bei 1 Enthaltung (CDU)
a) den Bürgermeister als
stimmberechtigten Schulträgervertreter sowie den Dezernenten als dessen
Stellvertreter
und
b) den Vorsitzenden des
Schulausschusses sowie dessen Stellvertreter als beratende Schulträgervertreter
im Rahmen des § 61 des Schulgesetzes in die für die Wahl der
Schulleitungen
erweiterten Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen zu
entsenden.