Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straßen „Eipringhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 189, 239, 524, 557, 558, 560, 568 (Teilstück), 570, 572, 575, 579 (Teilstück), 581, 582, 586, 588, 597, 598, 604, 620, 623 und 624 (Teilstück)
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraßen eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||