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Übernahme: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmig zu beschließen, die durch die Fa. WTG Baubetreuung GmbH begonnene
und durch die Stadt Wermelskirchen fertig gestellte Erschließungsanlage
„Königstraße“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt
einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße
„Königstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu
beschließen: Gemarkung
Dorfhonnschaft, Flur 27, Flurstück 998 Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine
Verkehrsart beschränkt. Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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