Auszug - A) Abwägung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB B) Abwägung der Anregungen aus der 2. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB C) Beschluß zum Wechsel des Vorhabenträgers D) Beschluß des Durchführungsvertrages zum B-Plan Nr. 65 "OBI 2000" E) Beschluß des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Satzung nach § 10 (1) BauGB  

 
 
40. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 22.09.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0055/2003 A) Abwägung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
B) Abwägung der Anregungen aus der 2. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
C) Beschluß zum Wechsel des Vorhabenträgers
D) Beschluß des Durchführungsvertrages zum B-Plan Nr. 65 "OBI 2000"
E) Beschluß des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Satzung nach § 10 (1) BauGB
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser:61 Schindler
Federführend:Planungsamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Auf Anregung des Stadtverordneten Burghoff (CDU) verweist der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr die Punkte a) und b) der Sitzungsvorlage zur Beratung und Beschlußfassung einstimmig in den Rat der Stadt

Auf Anregung des Stadtverordneten Burghoff (CDU) verweist der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr die Punkte A) und B) der Sitzungsvorlage zur Beratung und Beschlußfassung einstimmig in den Rat der Stadt.

 

Stadtverordneter Peters (SPD) möchte eine Erklärung zu dem Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2003 auf der Seite 4 zu dem Satz "Das jedes Ratsmitglied, das hierfür seine Stimme abgibt, vorsätzlich oder fahrlässig gegen Rechtsvorschriften verstößt."

Bürgermeister Heckmann betont, dass in dieser Sitzungsvorlage aus seiner Sicht keine Verstöße gegen geltendes Straßenrecht vorliegen.

1.      Die Anbindung der Märkte erfolgt nicht an die  Autobahn, sondern an eine provisorische Basisstraße.

2.      Die jetzt neu zu vereinbarende Regelung mit Straßen NRW stellt eine Übergangslösung dar und soll bis 2006/2007 gelten, bis die neue Autobahnzufahrt fertig gestellt ist.

Aus diesen Gründen lassen sich die Bedenken eindeutig zurückweisen.

Herr Graef erkennt keine subjektiv-öffentlichen  Rechte des Petenten. Nach seiner Auffassung ist es Aufgabe der Träger öffentlicher Belange sich um diesen Themenbereich zu kümmern und nicht die Sache eines Anwaltes. Die wegemäßige Erschließung ändert sich für das Betriebsgelände der Firma Tönnes in keiner Weise. Die bisherige Erschließung über die L 157 bleibt unverändert erhalten und wird wieder im Zweirichtungsverkehr möglich sein. Da OBI an einem anderen Erschließungsarm liegt, wird der Geschäftsbetrieb der Firma Tönnes nicht nachhaltig beeinträchtigt.

Am 30.09.2003 wird es mit dem Petenten und den Fraktionen gemeinsam ein Klärgungsgespräch geben.

Aus der Sicht des Ausschusses hat die Verwaltung die Abwägung gut begründet, und er begrüßt das gemeinsame Gespräch, um Sachlichkeit herzustellen.

 

Der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr hat die vorliegenden Beschlüsse zur Kenntnis genommen und verweist sie einstimmig an den Rat der Stadt zur Beratung und Beschlußfassung. 00