Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt einmütig bei 7 Enthaltungen (6
Bündnis 90/Die Grünen, Herr Stadtverordnete Rainer Schneider) die
Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2)
BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der
Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes
beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach weist
aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange hin. Daraus resultieren
folgende Beschlussvorschläge: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung, die
Überschreitung der GRZ auch für die Sondergebiete I und II auszuschließen,
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf den LBP entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt
wird. Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf die Bewertungsmethodik entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung gefolgt wird. Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf die Standortbeschreibung und der Trennung der forstrechtlichen und
landschaftsrechtlichen Belange entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung gefolgt wird. Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf eine abschließende Kompensationsregelung und einen
Durchführungszeitraum entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht
gefolgt wird. Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als redaktionelle Ergänzungen
in die Entwicklungssatzung und Begründung aufgenommen werden. Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregungen,
vor Rechtsgültigkeit der Satzung ein
Niederschlagswasser-Bewirtschaftungskonzept aufzustellen, entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. Bezogen auf die Stellungnahme der
Fachabteilung Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf die Einzelmaßnahmen zum Artenschutz entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Bezogen auf die Stellungnahme des Landesbetriebs
Wald und Forst NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Umsetzung der
Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung abschließend
zwischen der Stadt, dem Grundstückseigentümer und dem Landesbetrieb Wald und
Holz geregelt wird. Bezogen auf die Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der
Entwicklungssatzung. Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der geometrischen
Eindeutigkeit die redaktionelle Überarbeitung der Planzeichnung. Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Begründung. Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Überarbeitung der ökologischen Fachbeiträge, wie
Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan und Artenschutzprüfung. Zu B. Beschluss der Entwicklungssatzung „Große
Ledder/Süd“ / Seite
17 Der Rat der Stadt beschließt einmütig bei 2 Enthaltungen (1
Bündnis 90/Die Grünen, Herr Stadtverordnete Rainer Schneider) die
Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 BauGB. |
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