Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Verkehr und Umweltfragen empfiehlt dem Rat der Stadt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der
„Wolfhagener Straße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 20,
Flurstücke 7, 8, 151, 180, 211, 213, 218, 220 (Teilstück) und Flur 21,
Flurstück 74 (Teilstück) Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt
zu machen. |
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