Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Verkehr und Umweltfragen empfiehlt dem Rat der Stadt gemäß §§
6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der
nachstehend aufgeführten Flurstücke der „Schulstraße“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 3, Flurstücke 1065 (Teilstück), 1117,
1116, 1119, 1122, 1124, 1121, 1126, 1128, 1130, 1132, 62, 1134, 1166
(Teilstück), 1140, 1143, 1145, 1147, 1149, 785, 1168, 1205 (Teilstück), 1171,
1200, 1176, 1178, 1180, 1185, 1183 und 689 Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt
zu machen. |
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