Auszug - Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB § 125 Absatz 2 BauGB bebauungsplanersetzender Beschluss des Rates der Stadt für die Straße Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen
TOP: Ö 12
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 05.07.2010 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:30 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/1925/2010 Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB
§ 125 Absatz 2 BauGB bebauungsplanersetzender Beschluss des Rates der Stadt für die Straße Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
 
Beschluss

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen fasst den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen empfiehlt dem Rat der Stadt den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss gilt als Voraussetzung für die rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Ortslage Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges.

 

Die Straße entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB nach dem die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung erfolgt sind.

Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem Straßenausbau nicht entgegen.

Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist.

Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht ersichtlich.

Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage  für den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.