Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der „Wolfhagener Straße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 20, Flurstücke 7, 8, 151, 180, 211, 213, 218, 220 (Teilstück) und Flur 21, Flurstück 74 (Teilstück)
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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